Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen
                            Gesetz  über Beiträge an Schiessanlagen  Vom 23. Juni 1982 (Stand 1. August 2003)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Grundsatz
                            1  Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Beiträge an die Kosten der Er  -  stellung, der Erweiterung und der Überdeckung regionaler Schiessanlagen so  -  wie bei der Umwandlung kommunaler in regionale Schiessanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionale Schiessanlagen im Sinne von Absatz  1 können auch ausserkanto  -  nale Gemeinden umfassen oder ausserhalb des Kantons liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsberechtigte Anlagen
                            1  Beitragsberechtigt   sind   Anlagen,   auf   denen   Bundesübungen   geschossen  werden, sofern die Anlagen anerkannten Schiessvereinen aus mindestens 2  Gemeinden zur Benützung zugewiesen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagen müssen den Planungs- und Bauvorschriften des Kantons und  der Standortgemeinde sowie den Vorschriften des Bundes über den Bau und  den Betrieb von Schiessanlagen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter sind nur beitragsberechtigt, wenn sie  mit Laufscheiben ausgestattet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beteiligung der Gemeinden
                            1  Der Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Einwohnergemeinden insge  -  samt Beiträge in mindestens gleicher Höhe ausrichten oder ausgerichtet ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundlagen der Beitragsberechnung
                            1  Die Beiträge bemessen sich nach der Scheibenzahl der Anlage. Sie werden  höchstens für soviele Scheiben ausgerichtet, als für die Durchführung der Bun  -  desübungen und zur Ermöglichung einer normalen freiwilligen Schiesstätigkeit  notwendig sind. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden unabhängig von der Finanzkraft der an der Anlage betei  -  ligten Gemeinden festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 26. September 1982 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.175
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit
                            1  Soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat zuständig erklärt, beschliesst  die Militärdirektion über die Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rückerstattung von Beiträgen
                            1  Wird eine Schiessanlage, für die gestützt auf dieses Gesetz Beiträge geleistet  worden sind, nur noch von Schiessvereinen einer Einwohnergemeinde benutzt  oder wird sie ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über  die Rückerstattung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
§ 8 Höhe der Beiträge
                            1  An die Kosten der Erstellung regionaler Schiessanlagen werden folgende Bei  -  träge geleistet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anlagen für das Schiessen auf 300 Meter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die ersten 16 Scheiben 10'000  Fr. pro Scheibe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für weitere Scheiben 8'000  Fr. pro Scheibe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für   Scheiben   mit   elektronischer   Trefferanzeige   kann   der   Regie  -  rungsrat auf die Beiträge gemäss den Ziffern  1 und 2 einen ange  -  messenen Zuschlag gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anlagen für das Schiessen auf 50 Meter: 2'500  Fr. pro Scheibe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter: 10'000  Fr. pro Block zu 5 Schei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   überdeckten   Anlagen   können   die   Beiträge   gemäss   Absatz  1  Buchsta  -  be  a  Ziffern  1 und 2 sowie den Buchstaben  b und c um bis zu 100% erhöht  werden. Über die Beitragshöhe entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erweiterung
                            1  Beim Anbau neuer Scheiben zu regionalen Anlagen sind die Bestimmungen  von §  8 sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden in einer regionalen Anlage für das Schiessen auf 300 Meter anstelle  einer Erweiterung gemäss Absatz  1 Zugscheiben durch Scheiben mit elektroni  -  scher Trefferanzeige ersetzt, wird ein vom Regierungsrat festzulegender Bei  -  trag gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Überdeckung
                            1  Bei   der   Überdeckung   regionaler   Anlagen   können   die   Bestimmungen   von  §  8  Absatz  1  Buchstabe  a sinngemäss angewendet werden. Über die Beitrags  -  höhe entscheidet der Regierungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.175
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Umwandlung
                            1  Wird   eine   kommunale   Schiessanlage   in   eine   regionale   Anlage   gemäss  §  2  Absatz  1   umgewandelt,   so   entscheidet   der   Regierungsrat   über   die   Bei  -  tragsgewährung. Bereits geleistete Kantonsbeiträge und der Zustandswert der  Anlage sind angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen ist §  8 sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anlagen ohne Schützenhaus
                            1  Für Anlagen oder Anlagenteile ohne Schützenhaus werden die Beiträge ge  -  mäss den §§  8 und 9  Absatz  1 um die Hälfte gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Indexierung
                            1  Der Regierungsrat passt die Beiträge den Veränderungen der Erstellungskos  -  ten periodisch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Formelle Voraussetzungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die formellen Voraussetzungen  der Beitragsgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übergangsbestimmung
                            1  Gesuche um Beiträge an Schiessanlagen, die bei Inkrafttreten dieses Geset  -  zes hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 5. Oktober 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die finanzielle Beteiligung des Staa  -  tes an der Errichtung, am Umbau und der Erweiterung der Schiessanlagen in  den Gemeinden wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsgesetz vom 28. April 1958 wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 20.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS 140: § 37 Buchstabe g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Durch RRB vom 5. Oktober 1982 auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  01.01.1983  Erlass  Erstfassung  GS 28.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.08.2003  § 1  totalrevidiert  GS 34.1133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.08.2003  § 2 Abs. 1  geändert  GS 34.1133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.08.2003  § 7  aufgehoben  GS 34.1133  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.06.1982  01.01.1983  Erstfassung  GS 28.175
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 05.06.2003 01.08.2003 totalrevidiert GS 34.1133
§ 2 Abs. 1 05.06.2003 01.08.2003 geändert GS 34.1133
§ 7 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1133
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  367  GS-  Nr  .  28.  175  Er  l  as  sd  at  um  23.   Juni   198  2   (  LRV 1980-  155)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   198  3  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.  06.  2003  34  .  11  33  01  .  08  .  20  03  LR  V  2002-  223