Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen
                            Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und  Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem  Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den  Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch  Schülerinnen und Schüler aus den  Vereinbarungskantonen  Vom 18. September 2000 (Stand 1. August 2001)  Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Er  -  ziehungsdepartement des Kantons Jura vereinbaren was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand der Vereinbarung
                            1  Diese   Vereinbarung   regelt   die   Modalitäten   für   den   Besuch   eines   zehnten  Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler, welche die jeweilige Fremdspra  -  che   durch   Wiederholung   des   9.   Schuljahres   an   einer   Schule   des   Vereinba  -  rungskantons vertieft erlernen möchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abgrenzung des Angebots
                            1  Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen kön  -  nen   entsprechend   den   verfügbaren   Plätzen   von   diesem   Angebot   Gebrauch  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angeboten   werden   freie   Plätze   in   Klassen   des   9.   Schuljahres   aller   Ausbil  -  dungsniveaus  an  Schulen,  welche  durch  öffentliche Verkehrsmittel   erreichbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Suche nach Wohnmöglichkeiten und Familien für die Unterbringung der  Schülerinnen und Schüler ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Gegebenen  -  falls werden diese Aspekte in privaten Vereinbarungen unter den betreffenden  Familien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beteiligung an den Schulkosten
                            1  Pro Schülerin oder Schüler im fremdsprachigen zehnten Schuljahr entrichtet  der entsendende Vereinbarungskanton einen Pauschalbeitrag von 3'000 Fr. für  das ganze Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Pauschalbeitrag darf den Eltern der Schülerinnen und Schüler nicht in  Rechnung gestellt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungsstellung für den Pauschalbeitrag erfolgt in zwei Tranchen ent  -  sprechend der Schülerzahl am 15. November für das erste Semester und am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Mai für das zweite Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
                            1  Mit   der   Aufnahme   im   fremdsprachigen   zehnten   Schuljahr   sind   die   gemäss  dieser   Vereinbarung   aufgenommenen   Schülerinnen   und   Schüler   hinsichtlich  der schulischen Rechte und Pflichten den Schülerinnen und Schülern des auf  -  nehmenden Kantons gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren
                            1  Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt an die jeweilige zustän  -  dige Stelle des entsendenden Wohnsitzkantons bis Ende Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Stellen der beiden Kantone informieren sich gegenseitig bis  spätestens   Ende   März   über   die   freien   Plätze   für   das   zehnte   fremdsprachige  Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Prüfung  der  Eignung  und  die  Zuteilung  der  angemeldeten Schülerinnen  und Schüler entsprechend den freien Plätzen erfolgt durch die zuständige Stel  -  le des entsendenden Kantons. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl  der verfügbaren Plätze, entscheidet der entsendende Kanton über die Abwei  -  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis zum 15. Mai informiert die zuständige Stelle des entsendenden Kantons  die   entsprechende   Stelle   des   anderen   Kantons,   die   aufnehmenden   Schulen,  die   Eltern   der   aufgenommenen   und   nicht   aufgenommenen   Schülerinnen   und  Schüler für das fremdsprachige zehnte Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmung
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf 1. August 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und wird danach still  -  schweigend für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweilen auf das Ende einer dreijähri  -  gen Periode gekündigt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2000  01.08.2001  Erlass  Erstfassung  GS 33.1381  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.09.2000  01.08.2001  Erstfassung  GS 33.1381  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1381