Gesetz über die politischen Rechte
                            Gesetz  über die politischen Rechte  vom 24. April 1988 (Stand 1. Juni 2019)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 22 Abs. 6 der Kantonsverfassung vom 26.  April 1908  1  )  sowie  auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rech  -  te  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ist, soweit nicht Bundesrecht gilt, anwendbar auf  a)  die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen,  b)–c)  *  ...  d)  *  die Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden,  e)  die Ausübung der Volksinitiative im Kanton und in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stimmrecht
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Stimmrecht ist das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzuneh  -  men sowie Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS  I/1 (heute: KV; bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BPR (SR  161.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art. 50 KV (bGS  111.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Zuständig   für   die  Ausstellung   der   Stimmrechtsbescheinigung   sind   die  Gemeindekanzleien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Politischer Wohnsitz
                            1  Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als politischer Wohnsitz gilt die Gemeinde, in welcher der Stimmberechtig  -  te wohnt und angemeldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer statt des Heimatscheines einen anderen Ausweis (Heimatausweis, In  -  terimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er  nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregis  -  ter eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit unselbständigem zivilrechtlichem Wohnsitz können einen  eigenen politischen Wohnsitz begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stimmregister
                            1  Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister  einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag  des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die  Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stimmausweis
                            1  Die Gemeinden erstellen die Stimmausweise aufgrund des Stimmregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht den Gemeinden frei, für jeden Urnengang neue Stimmausweise  oder mehrfach verwendbare Stimmkarten abzugeben. Nicht zurückgegebe  -  ne Mehrfach-Stimmkarten müssen möglichst rasch wieder eingezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zählbüro
                            1  In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Zählbüro von mindestens  fünf Mitgliedern und bestimmt den Präsidenten und den Aktuar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei umfangreichen und komplizierten Urnengängen ist die Mitgliederzahl  des Zählbüros angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zählbüro darf nicht mehrheitlich aus Gemeinderäten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steht ein Mitglied des Zählbüros selber in der Wahl, darf es bei der Aus  -  zählung der betreffenden Wahlzettel nicht mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Standort und Öffnung der Urnen
                            1  Die Gemeinderäte bestimmen, wo und zu welchen Zeiten die Urnen aufge  -  stellt werden. Standort und Öffnungszeiten sind rechtzeitig bekanntzuma  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Abstimmungstag sind die Urnen je während mindestens einer Stunde  offenzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Abstimmungssonntag sind die Urnen spätestens um 11 Uhr zu schIies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf jeder Urnenöffnungszeit sind die Urnen so zu schliessen, dass  sie weder geöffnet noch weiter benützt werden können. Die Urnen sind, so  -  lange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Überwachung der Stimmabgabe
                            1  Bei jeder Urne ist die Stimmabgabe durch wenigstens zwei Mitglieder des  Zählbüros zu überwachen. Steht die Urne für die vorzeitige oder briefliche  Stimmabgabe   auf   der   Gemeindekanzlei,   genügt   die   Anwesenheit   des  Gemeindeschreibers oder einer anderen vom Gemeinderat bezeichneten  verantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ermittlung der Ergebnisse
                            1  Mit der Auszählung der Resultate darf erst am Abstimmungssonntag be  -  gonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen, wenn  die Gemeinde nachweist, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen für eine  korrekte Durchführung der Auszählung und zur Wahrung des Stimmgeheim  -  nisses getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, so ist das Zählbüro der  -  art abzuschliessen, dass kein Unbefugter es betreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stimmgeheimnis
                            1  Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass das Stimmgeheimnis ge  -  wahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Elektronische Datenverarbeitung
                            1  Die Gemeinden sind ermächtigt, Bestimmungen über den Einsatz der elek  -  tronischen Datenverarbeitung  bei der Ermittlung der Wahl- und Abstim  -  mungsergebnisse zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Re  -  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Art. 84 des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Briefliche Stimmabgabe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme statt persönlich an der Urne  auch brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstim  -  mungsmaterials (Art.  32) zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Verfahren
                            1  Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Stimmzettel im Stimmkuvert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmkuvert und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» verse  -  hen und an die Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes adressiert. Es  kann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten der Gemeinde  -  kanzlei eingeworfen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Prüfung und Aufbewahrung des Stimmaterials
                            1  Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn  a)  sich im Zustellkuvert der Stimmausweis und das Stimmkuvert befin  -  den,  b)  *  die Stimme vor Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eingetroffen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die brieflich abgegebenen Stimmen sind in einer verschlossenen Urne auf  -  zubewahren. Sie werden zu Beginn der Auszählung mit dem Inhalt der übri  -  gen Urnen vermischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmausweise der brieflich Stimmenden sind bis zum Ablauf der Be  -  schwerdefrist gesondert aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorzeitige Stimmabgabe
                            1  Jedermann ist berechtigt, seine Stimme an den vier dem Abstimmungs  -  sonntag vorangehenden Tagen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Gemeinde ist zu diesem Zweck mindestens eine Urne aufzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Stimmabgabe Invalider
                            1  Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen  Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe des  Gemeindeschreibers ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zweck spätestens  bis zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag mit der Gemeinde  -  kanzlei ihrer Aufenthaltsgemeinde in Verbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeschreiber ist dem Invaliden bei der Stimmabgabe, nötigen  -  falls auch beim Ausfüllen der Stimmzettel, behilflich. Er hat jegliche Beein  -  flussung des Invaliden zu unterlassen und ist zur völligen Verschwiegenheit  über seine Wahrnehmungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Stellvertretung
                            1  Jeder   Stimmberechtigte   darf   sich   durch   eine   am   gleichen   politischen  Wohnsitz stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertreter weist sich an der Urne durch den Stimmausweis des Vertrete  -  nen und durch seinen eigenen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Propaganda
                            1  Propaganda und andere Aktionen in und vor den Abstimmungsräumen,  durch welche der Urnengang gestört wird, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und  Nationalratswahlen  (2.)  I. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kantonales Wahlbüro
                            1  Der Regierungsrat wählt ein kantonales Wahlbüro, dem zwei Mitglieder des  Regierungsrates sowie der Ratschreiber angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wahlbüro beaufsichtigt die Durchführung der eidgenössischen Abstim  -  mungen und der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen  erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übermittlung der Resultate
                            1  Die Resultate der eidgenössischen Abstimmungen sowie der Nationalrats  -  wahlen sind so rasch wie möglich der Kantonskanzlei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erstatten ihre Meldungen aufgrund des Kreisschreibens,  das ihnen vor jeder Abstimmung durch die Kantonskanzlei zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Protokolle mit den vollständigen Resultaten sind unverzüglich an die  Kantonskanzlei zu senden. Die Stimmzettel sind zu versiegeln und mit be  -  sonderer Post ebenfalls der Kantonskanzlei zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonskanzlei
                            1  Die Kantonskanzlei ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Ergeb  -  nisse aus den Gemeinden, für die Mitteilung des Gesamtresultates an die  Bundeskanzlei, die Veröffentlichung im Amtsblatt und in den Medien sowie  die Benachrichtigung der Gewählten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ungültigkeit von Stimm- und Wahlzetteln bei eidgenössischen Abstim  -  mungen   und   bei   den   Nationalratswahlen   bestimmt   sich   nach   Bundes  -  recht  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich   anwendbar   sind   die   Ungültigkeitsgründe   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 lit. d sowie Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes.
                            1)  Art.  12 und 49 BPR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Nationalratswahlen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Grundsatz
                            1  Für die Nationalratswahl gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes  2  )  .  Ergänzend finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die eidgenössi  -  schen Abstimmungen und Nationalratswahlen (Art.  20–23) sowie sinnge  -  mäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (Art.  29–30) und die  Wahlen in den Gemeinden (Art.  32  ff.) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * ...
Art. 26 * Zustellung der Wahlzettel 3 )
                            1  Die Kantonskanzlei sorgt für die rechtzeitige Zustellung der Wahlzettel und  der von der Bundeskanzlei abgegebenen Wahlanleitung an die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass das Wahlmaterial und die  Wahlanleitung spätestens zehn Tage vor dem Wahlsonntag im Besitz der  Stimmberechtigten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
                            ...  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
                            4. Abschnitt: Kantonale Wahlen und Abstimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Grundsatz
                            1  Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in den Gemeinden an der  Urne durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  16  ff., Art.  47  ff. BPR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 48 BPR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinngemäss gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wahlen und  Abstimmungen in den Gemeinden (Art.  31–48) sowie über das kantonale  Wahlbüro (Art.  20).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Besondere Bestimmungen
                            1  Der Kanton stellt den Gemeinden das Wahl- und Abstimmungsmaterial zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Vorlagen, die zur Abstimmung gelangen, sind vom Regierungsrat mit ei  -  nem erläuternden Bericht den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Der Be  -  richt enthält das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat und eine  ausgewogene Information über die Vorlage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden übermitteln die Wahl- und Abstimmungsergebnisse so  rasch wie möglich der Kantonskanzlei; diese sorgt für die Zusammenstellung  der Gesamtresultate, für die Veröffentlichung im Amtsblatt und für die Be  -  nachrichtigung der Gewählten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden erstatten ihre Mitteilung aufgrund des Kreisschreibens, das  ihnen vor jeder Abstimmung oder Wahl durch die Kantonskanzlei zugestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis * Wahltermin
                            1  Die Wahlen für den Regierungsrat und das Landammannamt sowie für das  Obergericht finden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den Wahltermin  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlen in den Ständerat und in den Nationalrat finden zur gleichen  Zeit statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahren
                            1  Die Gemeinden können die Wahlen und Abstimmungen an der Urne oder  in der Gemeindeversammlung durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Gemeindeversammlung   sind  die  Vorschriften   dieses  Gesetzes  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zustellung des Abstimmungsmaterials
                            1  Das amtliche Abstimmungsmaterial (Abstimmungsvorlage mit Erläuterun  -  gen, Stimmzettel und Stimmausweis sowie Stimmkuvert) ist den Stimmbe  -  rechtigten mit Ausnahme dringender Fälle mindestens drei Wochen vor dem  Abstimmungssonntag zuzustellen. Findet ein zweiter Wahlgang statt, kann  die Zustellfrist wenn nötig bis auf 10 Tage verkürzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Abstimmungsmaterial   ist   allen   Stimmberechtigten   zuzustellen.   Die  Gemeinderäte können beschliessen, dass das Budget und die Jahresrech  -  nung nur an jede Haushaltung versandt werden. Sie haben aber dafür zu  sorgen, dass Interessenten diese Unterlagen auf der Gemeindekanzlei ab  -  holen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stimm- und Wahlzettel
                            1  Bei allen Wahlen und Abstimmungen werden den Stimmberechtigten amtli  -  che, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel ist gestattet. Diese  sind jedoch nur gültig, wenn sie hinsichtlich Farbe und Format mit den amtli  -  chen übereinstimmen und im amtlich zugestellten Kuvert eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Versand nicht amtlicher Wahlzettel
                            1  Nicht amtliche Wahlzettel, z.B. von Parteien oder anderen Organisationen,  werden durch die Gemeindekanzleien allen Wahlberechtigten zugestellt, so  -  fern sie so rechtzeitig und in genügender Anzahl eingereicht werden, dass  sie zusammen mit dem amtlichen Abstimmungsmaterial versandt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ungültige Stimm- und Wahlzettel
                            1  Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn  a)  sie den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,  b)  sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnun  -  gen enthalten,  c)  sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder (bei gedruckten Zetteln)  anders als handschriftlich abgeändert sind,  d)  sie nicht im amtlichen Kuvert eingelegt werden,  e)  sie hinsichtlich Farbe und Format nicht mit den amtlichen überein  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die briefliche Stimmabgabe ist ausserdem ungültig, wenn  a)  *  ...  b)  die Unterlagen gemäss Art.  14  Abs.  2 nicht vollständig eingereicht  werden,  c)  die Stimme nach Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eintrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültig sind ferner Wahlzettel, die nur Namen von nicht wählbaren Kandi  -  daten enthalten, sowie Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen ent  -  halten, obwohl nur ein Kandidat zu wählen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ermittlung der Abstimmungsergebnisse
                            1  Für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse fallen die leeren  und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 ProtokolI
                            1  Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Zählbüro ein  Protokoll, das die Zahl der Stimmberechtigten, der Stimmenden, der leeren,  ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die Ja- und Nein-Stimmen (bei  Initiativen mit Gegenvorschlag auch die Zahl der Stimmen ohne Antwort)  bzw. bei Wahlen die Namen der Vorgeschlagenen mit den auf sie entfallen  -  den Stimmenzahlen angibt. Ausserdem sind die genauen Urnenöffnungszei  -  ten zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Aktuar des Zählbüros zu unter  -  zeichnen und unverzüglich der Kantonskanzlei zuzustellen. Die Stimmzettel  sind – gültige sowie ungültige und leere je für sich – zu versiegeln und mit  besonderer Post ebenfalls an die Kantonskanzlei zu senden, die sie bis zum  Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung einer Be  -  schwerde aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Protokollformulare werden den Gemeinden durch die Kantonskanzlei  abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Veröffentlichung der Ergebnisse
                            1  Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind so rasch wie möglich  durch Anschlag zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Publikation muss einen Hinweis auf die Beschwerdefrist und die Be  -  schwerdeinstanz (Art.  62) enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Besondere Bestimmungen über die Wahlen
                            a) erforderliches Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dabei  wird die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen durch die Zahl der zu  wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächst  -  höhere ganze Zahl bildet das absolute Mehr. Haben mehr Kandidaten oder  Kandidatinnen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, das absolute Mehr  erreicht, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Wird das ab  -  solute Mehr nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem  das relative Mehr entscheidet; neue Wahlvorschläge sind zulässig. Bei Stim  -  mengleichheit ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, hat dies bis spätestens am Mitt  -  woch nach dem ersten Wahlgang der Gemeindekanzlei mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stehen im zweiten Wahlgang gleich viele Kandidaten oder Kandidatinnen  zur Wahl, wie Behördenmitglieder zu wählen sind, so gelten die zur Wahl  stehenden Personen ohne Wahlakt als gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Bereinigung der Wahlzettel
                            1  Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden  die letzten Namen gestrichen, sofern der Wahlzettel nicht im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3 ungültig ist.
                            2  Steht der Name eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel,  so werden die Wiederholungen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 c) Wahltermin
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt   im   Verlauf   des  Amtsjahres   eine   Vakanz   ein,   so   entscheidet   der  Gemeinderat, ob eine vorzeitige Ergänzungswahl durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 bis
                            *  c  bis  ) Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neugewählte Mitglieder kantonaler Behörden treten ihr Amt wie folgt an:  a)  *  Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes am 1.  Juni;  b)  Vertretung im Ständerat: Auf den Termin, an welchem das bisherige  Mitglied aus dem Rat ausscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 d) Ämterkonkurrenz
                            1  Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig aus  -  schliessen, so hat er sich innert drei Tagen für das eine oder das andere Amt  zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden verwandte Personen in eine Behörde gewählt, der sie nicht gleich  -  zeitig angehören dürfen (Art.  63  KV), so ist die Wahl für jene gültig, die be  -  reits im Amte war. Bei gleichzeitiger Neuwahl gilt als gewählt, wer mehr  Stimmen erzielt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 bis
                            *  e) Wahlablehnung; Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer für ein Amt vorgeschlagen wird, eine Wahl aber nicht annehmen will,  hat die Wahlablehnung vor Ende der Wahl bekanntzugeben; andernfalls ist  das Amt mindestens während einer Amtsdauer zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rücktritt aus kantonalen Behörden ist spätestens bis Ende September,  der Rücktritt aus dem Kantonsrat und aus kommunalen Behörden ist spätes  -  tens bis Ende November schriftlich zu erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 * ...
Art. 44 Wahlbericht; Vereidigung
                            1  Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über die  Wahlen in den Gemeinden. Der Kantonsrat anerkennt die Wahlen, wenn kei  -  ne gesetzlichen Hindernisse bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der eidpflichtigen Behördemitglieder  und Beamten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * Proporz
                            1  Gemeinden, die im Sinne von Art.  102  Abs.  3 der Kantonsverfassung ein  Gemeindeparlament eingeführt haben und für dessen Wahl das Verhältnis  -  wahlverfahren (Proporz) vorsehen, erlassen die erforderlichen Wahlbestim  -  mungen selbst. Das gleiche gilt für die Gemeinden, die für die Kantonsrats  -  wahl das Verhältnisverfahren vorsehen (Art.  71  Abs.  4  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bestimmen den Wahltermin  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden
                            1  Die 65 Sitze des Kantonsrates werden nach folgendem Verfahren  auf die  Gemeinden verteilt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Die Einwohnerzahl jeder Gemeinde wird durch einen Verteilschlüssel  geteilt. Ist das Teilungsergebnis kleiner als eins, wird es zu eins auf  -  gerundet. Ist es grösser als eins, wird es zur nächstgelegenen gan  -  zen Zahl gerundet. Das Ergebnis ist die Sitzzahl der betreffenden  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Der Regierungsrat bestimmt den Verteilschlüssel so, dass gemäss lit.  a insgesamt 65 Kantonsratssitze vergeben werden. Er veröffentlicht  den Verteilschlüssel und die Sitzverteilung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, so entscheidet  der Regierungsrat durch Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden ist das amtlich  veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Zählung der Wohnbe  -  völkerung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den  einzelnen Gemeinden zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die neue Sitzverteilung wird mit der auf die Volkszählung folgenden Ge  -  samterneuerungswahl wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fakultatives Referendum
                            1  Die   Gemeinden   können   das   fakultative   Referendum   einführen.   Das  Gemeindereglement legt die erforderliche Unterschriftenzahl fest; im Übri  -  gen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über das fakultative Refe  -  rendum (Art.  61  bis  –61  novies  ) sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Konsultativabstimmungen
                            1  Die Gemeinden sind befugt, zur Abklärung grundsätzlicher Fragen unter  der Bevölkerung Konsultativabstimmungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Ergebnissen dieser Abstimmungen kommt keinerlei Rechtswirksam  -  keit zu. Der Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann anordnen, dass eine Konsultativabstimmung über  eine bestimmte Frage in allen Gemeinden gleichzeitig durchgeführt wird. Der  Kanton stellt in diesen Fällen das Abstimmungsmaterial zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Volksinitiative  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Gegenstand der Initiative
                            1  Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden  a)  im Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und  von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen  (Art.  51  Abs.  1  lit.  b  KV).  b)  in der Gemeinde: der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von  Reglementen oder Beschlüssen, die dem obligatorischen oder fakul  -  tativen Referendum unterliegen (Art.  106  Abs.  1  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 bis * Unterschriftenzahl
                            1  Eine kantonale Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten  unterzeichnet sein (Art.  51  Abs.  2  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für kommunale Initiativen erforderliche Unterschriftenzahl wird durch  das Gemeindereglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 * Form
                            1  Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die  Totalrevision der Kantonsverfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage  eingereicht werden (Art.  52  Abs.  1  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vor  -  schriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, so ist  sie nur als allgemeine Anregung zulässig (Art.  106  Abs.  3  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Einheit der Materie und der Form
                            1  Eine Volksinitiative ist nur gültig, wenn die Einheit der Materie und der  Form gewahrt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen  der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in  Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs einge  -  reicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Unterschriftenlisten
                            1  Die Unterschriftenlisten für Initiativen dürfen in Form und Inhalt nicht von  -  einander abweichen. Sie haben zu enthalten:  a)  die Gemeinde, in welcher die Unterzeichner politischen Wohnsitz ha  -  ben;  b)  den Wortlaut der Initiative;  c)  die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern der Initiative  (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten;  d)  eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;  e)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unter  -  schriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art.  282  StGB).  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vorprüfung
                            1  Sowohl bei kantonalen als auch bei kommunalen Volksinitiativen muss das  Initiativkomitee vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Kantons  -  kanzlei prüfen lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erforder  -  nissen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonskanzlei teilt dem Initiativkomitee das Ergebnis der Vorprüfung  innert Monatsfrist mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Unterzeichnung der Liste
                            1  Wer eine Volksinitiative unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste  handschriftlich eintragen: Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der glei  -  chen Gemeinde unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. auch Art.  282  bis   StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Einreichung; Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der Gemeindekanzlei – bei kanto  -  nalen Initiativen der Kantonskanzlei – einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichner durch  die Gemeindekanzlei bescheinigen. Die Verweigerung einer Stimmrechtsbe  -  scheinigung ist kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterschriftenlisten sind vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * Zustandekommen; Gültigkeit
                            a) im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften  entsprechen und ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der  Regierungsrat   entscheidet   über   das   Zustandekommen   der   Initiative  (Art.  55  Abs.  1  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Gültigkeit entscheidet der Kantonsrat (Art.  55  Abs.  1  und  2  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 * b) in den Gemeinden
                            1  Bei kommunalen Initiativen obliegt die Prüfung im Sinne von Art.  56  Abs.  1  der Gemeindekanzlei. Über das Zustandekommen entscheidet der Gemein  -  derat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   die   Gültigkeit   entscheidet   der   Gemeinderat;   in   Gemeinden   mit  Gemeindeparlament liegt der Entscheid beim Parlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Rückzug
                            1  Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann zurückgezogen wer  -  den, solange die zuständige Behörde ihr nicht von sich aus entsprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem ausgearbeiteten Entwurf ist der Rückzug zulässig  a)  im Kanton: bis am 3.  Tag nach der zweiten Lesung im Kantonsrat;  b)  in der Gemeinde: bis am 5.  Tag seit der Veröffentlichung des Datums  der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückzug ist gültig, wenn er von der Mehrheit der Rückzugsberechtig  -  ten beschlossen wurde; er ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * Abstimmungsempfehlung; Gegenentwurf
                            1  Die Initiative kann den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf  Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenentwurf unterbreitet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Abstimmung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde einer Initiative  in Form der allgemeinen Anregung von sich aus entspricht, es sei denn, die  Initiative verlange die Totalrevision der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 * Abstimmung über Initiative und Gegenentwurf
                            1  Steht einer Initiative ein Gegenentwurf gegenüber, so wird wie folgt abge  -  stimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wird der Volksabstimmung ein Gegenentwurf gegenübergestellt, so  werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettei drei  Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann erklären,  a)  ob er die Volksinitiative dem geltenden Recht vorzieht;  b)  ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorzieht;  c)  welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl  die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf dem geltenden  Recht vorgezogen werden sollten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeant  -  wortete Fragen fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis  der dritten Frage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * ...
                            6. Abschnitt  bis  : Fakultatives Referendum  *  (6  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 bis * Grundsatz
                            1  Das Referendum kann nach Massgabe der Kantonsverfassung  1  )   ergriffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  60  bis   KV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 ter
                            *  Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonskanzlei publiziert die Beschlüsse des Kantonsrates, die dem  fakultativen Referendum unterliegen, im vollen Wortlaut im Amtsblatt. Die  Publikation weist auf das fakultative Referendum und den Ablauf der Refe  -  rendumsfrist hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse können zudem auf den Gemeindekanzleien eingesehen  und dort bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 quater * Unterschriftenlisten
                            1  Die Unterschriftenlisten haben folgende Angaben zu enthalten:  a)  die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden politischen Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  haben;  b)  die Bezeichnung des Beschlusses, über den die Volksabstimmung  verlangt wird mit dem Datum der Beschlussfassung durch den  Kantonsrat;  c)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter  -  schriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mehrere Referendumsvorlagen zur Unterzeichnung aufgelegt, bil  -  det jede Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterschriftenlisten dürfen sachliche Informationen zum Referendum  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Kantonskanzlei können Muster einer leeren Unterschriftenliste un  -  entgeltlich bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 quinquies
                            *  Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es können nur Personen unterzeichnen, die in kantonalen Angelegenhei  -  ten stimmberechtigt sind  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Referendumsbegehren unterzeichnen will, muss auf der Unter  -  schriftenliste handschriftlich eintragen: Namen, Vornamen, Geburtsjahr und  Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der glei  -  chen Gemeinde unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art.  50  KV und Art.  2  dieses  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 sexies
                            *  Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Unterschriftenlisten   sind   vor  Ablauf   der   Referendumsfrist   bei   der  Kantonskanzlei einzureichen. Die Kantonskanzlei vermerkt auf den Unter  -  schriftenlisten den Eingang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterschriftenlisten sind vertraulich zu behandeln. Eingereichte Unter  -  schriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 septies * Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Kantonskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden  durch die Gemeindekanzlei bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Per  -  son am Tag, an dem die Unterschriftenliste bei der Gemeindekanzlei zur Be  -  scheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 octies
                            *  Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen  von Art.  61  quinquies   nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, wird nur eine  Unterschrift bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung ist kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 novies * Zustandekommen
                            1  Die Kantonskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den rechtlichen  Anforderungen entspricht und ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unter  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen des Referen  -  dums, ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an und veröffentlicht sei  -  nen Beschluss im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültig sind:  a)  Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Art.  61  quater  nicht erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterschriften von Unterzeichnenden, die nicht oder zu Unrecht be  -  scheinigt worden sind;  c)  Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist ein  -  gereicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist innerhalb der Frist kein Referendumsbegehren eingereicht worden oder  wird festgestellt, dass ein Referendum nicht zustandegekommen ist, oder  wird der Beschluss in der Volksabstimmung angenommen, so setzt der Re  -  gierungsrat den betreffenden Beschluss in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Rechtsmittel  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beschwerde
                            1  Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei  der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann  beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwer  -  degrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffent  -  lichung der Ergebnisse einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * ...
Art. 64 Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss zur Begründung eine kurze Darstellung des  Sachverhaltes enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * Beschwerdeentscheid
                            1  Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Be  -  schwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt er auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten  fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsver  -  fahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die  gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Um  -  fang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesent  -  lich zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 bis
                            *  Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können innert 30 Tagen mit  Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig gegen Entscheide  des Regierungsrates über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder  eines Referendums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Anpassung an neues Bundesrecht
                            1  Der Kantonsrat ist ermächtigt, dieses Gesetz neuem Bundesrecht anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 bis
                            *  Neuwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Einführung der vierjährigen Amtsdauer  1  )   finden für die kantonalen  Behörden Neuwahlen statt, soweit dies nicht schon wegen des Ablaufs der  bisherigen Amtsperiode der Fall ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Vorschriften der Gemeinden
                            1  Soweit  eidgenössisches   und  kantonales   Recht   nicht   besteht,   sind  die  Gemeinden zum Erlass eigener Vorschriften befugt. Diese bedürfen zu ihrer  Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 65 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            1  Dieses Gesetz tritt mit seiner Genehmigung durch den Bundesrat  2  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit seinem Inkrafttreten sind die Verordnung vom 6. November 1978 über  die politischen Rechte  3  )   sowie das Gesetz vom 29. April 1894 über die Aus  -  übung der Volksinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 131.12 (aGS V/760)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 132.1 (aGS I/10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 1 Abs. 1, c)  aufgehoben  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 13  totalrevidiert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 31 Abs. 1  geändert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 32 Abs. 1  geändert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 35 Abs. 2, a)  aufgehoben  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 42 Abs. 2  geändert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 42  bis  eingefügt  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 43  aufgehoben  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 45  totalrevidiert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 46  totalrevidiert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 49  bis  eingefügt  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 50  eingefügt  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 56  totalrevidiert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 57  totalrevidiert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1996  01.05.1996  Art. 59  totalrevidiert  588 / 1995, S. 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 1 Abs. 1, d)  geändert  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Titel 4.  geändert  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 29  totalrevidiert  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 30  totalrevidiert  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 41  bis  eingefügt  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 42  bis  totalrevidiert  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 60  totalrevidiert  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 61  aufgehoben  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.1998  07.06.1998  Art. 41 Abs. 1  aufgehoben  673 / 1997, S. 855
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 8 Abs. 1  geändert  696 / 1998, S. 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 30  bis  eingefügt  696 / 1998, S. 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 39  totalrevidiert  696 / 1998, S. 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 42  bis  totalrevidiert  696 / 1998, S. 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 45  totalrevidiert  696 / 1998, S. 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 67  bis  eingefügt  696 / 1998, S. 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 63  aufgehoben  785 / 2002, S. 840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 64 Abs. 2  aufgehoben  785 / 2002, S. 840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 65  totalrevidiert  785 / 2002, S. 840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 65  bis  eingefügt  785 / 2002, S. 840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 1 Abs. 1, b)  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 23 Abs. 1  geändert  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 24  totalrevidiert  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 25  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 26  totalrevidiert  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 27  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Titel 3.  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 28  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 30  bis   Abs. 2  geändert  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 47 Abs. 1  geändert  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 47 Abs. 2  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 47 Abs. 3  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Titel 6  bis  .  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 61  bis  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.09.2003  Art. 61  ter  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.01.2004  Art. 61  quater  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.01.2004  Art. 61  quinquies  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.01.2004  Art. 61  sexies  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.01.2004  Art. 61  septies  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.01.2004  Art. 61  octies  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2003  01.01.2004  Art. 61  novies  eingefügt  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 30  bis   Abs. 1  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 41  bis   Abs. 1, a)  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  12.12.2014  Art. 42  bis   Abs. 2  geändert  1274 / 2014, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  12.12.2014  Art. 46 Abs. 1  geändert  1274 / 2014, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  12.12.2014  Art. 46 Abs. 1, a.  eingefügt  1274 / 2014, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  12.12.2014  Art. 46 Abs. 1, b.  eingefügt  1274 / 2014, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  12.12.2014  Art. 46 Abs. 1, c.  eingefügt  1274 / 2014, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  12.12.2014  Art. 46 Abs. 1, 1.  aufgehoben  1274 / 2014, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  12.12.2014  Art. 46 Abs. 1, 2.  aufgehoben  1274 / 2014, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 30 Abs. 1  bis  eingefügt  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, b) 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 1 Abs. 1, c) 28.04.1996 01.05.1996 aufgehoben 588 / 1995, S. 889
Art. 1 Abs. 1, d) 28.09.1997 28.09.1997 geändert 657 / 1997, S. 779
Art. 1 Abs. 2 28.09.1997 28.09.1997 aufgehoben 657 / 1997, S. 779
Art. 8 Abs. 1 27.09.1998 01.11.1998 geändert 696 / 1998, S. 677
Art. 13 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 15 Abs. 1, b) 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 23 Abs. 1 12.05.2003 01.09.2003 geändert 841 / 2003, S. 578
Art. 24 12.05.2003 01.09.2003 totalrevidiert 841 / 2003, S. 578
Art. 25 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 26 12.05.2003 01.09.2003 totalrevidiert 841 / 2003, S. 578
Art. 27 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
                            Titel 3.  12.05.2003  01.09.2003  aufgehoben  841 / 2003, S. 578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
                            Titel 4.  28.09.1997  28.09.1997  geändert  657 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 30 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 30 Abs. 1 bis 24.09.2018 01.06.2019 eingefügt 1367 / 2018, S. 1336
Art. 30 bis 27.09.1998 01.11.1998 eingefügt 696 / 1998, S. 677
Art. 30 bis Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 30 bis Abs. 2 12.05.2003 01.09.2003 geändert 841 / 2003, S. 578
Art. 31 Abs. 1 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 32 Abs. 1 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 35 Abs. 2, a) 28.04.1996 01.05.1996 aufgehoben 588 / 1995, S. 889
Art. 39 27.09.1998 01.11.1998 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
Art. 41 Abs. 1 07.06.1998 07.06.1998 aufgehoben 673 / 1997, S. 855
Art. 41 bis 28.09.1997 28.09.1997 eingefügt 657 / 1997, S. 779
Art. 41 bis Abs. 1, a) 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 42 Abs. 2 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 42 bis 28.04.1996 01.05.1996 eingefügt 588 / 1995, S. 889
Art. 42 bis 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 42 bis 27.09.1998 01.11.1998 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
Art. 42 bis Abs. 2 22.09.2014 12.12.2014 geändert 1274 / 2014, S. 1017
Art. 43 28.04.1996 01.05.1996 aufgehoben 588 / 1995, S. 889
Art. 45 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 45 27.09.1998 01.11.1998 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
Art. 46 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 46 Abs. 1 22.09.2014 12.12.2014 geändert 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, a. 22.09.2014 12.12.2014 eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, b. 22.09.2014 12.12.2014 eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, c. 22.09.2014 12.12.2014 eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, 1. 22.09.2014 12.12.2014 aufgehoben 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, 2. 22.09.2014 12.12.2014 aufgehoben 1274 / 2014, S. 1017
Art. 47 Abs. 1 12.05.2003 01.09.2003 geändert 841 / 2003, S. 578
Art. 47 Abs. 2 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 47 Abs. 3 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 49 bis 28.04.1996 01.05.1996 eingefügt 588 / 1995, S. 889
Art. 50 28.04.1996 01.05.1996 eingefügt 588 / 1995, S. 889
Art. 56 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 59 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 60 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 61 28.09.1997 28.09.1997 aufgehoben 657 / 1997, S. 779
                            Titel 6  bis  .  12.05.2003  01.09.2003  eingefügt  841 / 2003, S. 578