Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen
                            Verordnung  über Beiträge an Schiessanlagen  *  Vom 23. November 1982 (Stand 1. März 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  4  Absatz  1,  §  13 und §  14 des Gesetzes vom 23.  Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über Beiträge an Schiessan  -  lagen, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Errichtung, Erweiterung, Überdeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beitragsgesuche
                            1  Gesuche um Beiträge an die Kosten der Errichtung, Erweiterung oder Über  -  deckung von Schiessanlagen sind in der Regel vor Baubeginn der Sicherheits  -  direktion einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gesuchen sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Baupläne in zweifacher Ausfertigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nachweis des regionalen Charakters der Anlage (§  2  Absatz  1 des Ge  -  setzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nachweis betreffend Notwendigkeit  der  Scheibenzahl gemäss  §  4  Ab  -  satz  1 des Gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gemeindeorgans über die  Bewilligung des Baukredites bzw. des Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Prüfung
                            1  Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der  Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere  Auskünfte und Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Projektgenehmigung
                            1  Die Sicherheitsdirektion holt die Projektgenehmigung des eidgenössischen  Schiessoffiziers ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 28.175, SGS 367  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.240
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beitragszusicherung
                            1  Wenn die Anlage beitragsberechtigt ist und die Projektgenehmigung gemäss  §  3 vorliegt, verfügt die Sicherheitsdirektion die Beitragszusicherung. In dieser  legt sie die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben und die voraussichtliche  Höhe des Kantonsbeitrags fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragszusicherung wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet. Sie kann  mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Beitragsverfügung
                            1  Wenn der Abnahmebericht des eidgenössischen Schiessoffiziers vorliegt, die  mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt  sind und die Anlage zur Benützung freigegeben ist, erlässt die Sicherheitsdi  -  rektion die Beitragsverfügung. Diese wird dem Gesuchsteller schriftlich eröff  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auszahlung
                            1  Der Beitrag wird in der Regel nach Erlass der Beitragsverfügung im Rahmen  des Voranschlagskredites ausbezahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zah  -  lung in höchstens 5 Jahresraten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf besonderes Gesuch hin kann die Sicherheitsdirektion vor Erlass der Bei  -  tragsverfügung Anzahlungen bis zu 80% des auf die ausgeführten Arbeiten  entfallenden Beitrags bewilligen. Dem Gesuch ist eine Aufstellung über die be  -  reits erfolgten Anzahlungen beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beitragsgesuche
                            1  Gesuche um Beiträge gemäss §  11 des Gesetzes sind in der Regel vor Ab  -  schluss der entsprechenden Verträge der Sicherheitsdirektion zuhanden des  Regierungsrats einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gesuchen sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entwürfe zu den Verträgen, aufgrund derer die Anlage regionalen Cha  -  rakter erhält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nachweis betreffend Notwendigkeit  der  Scheibenzahl gemäss  §  4  Ab  -  satz  1 des Gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schätzungsbericht über den Zustandswert der Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufstellung über die Beiträge, die der Kanton an die Anlage bereits ge  -  leistet hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.240
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Prüfung, Antrag an Regierungsrat
                            1  Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der  Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere  Auskünfte und Unterlagen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt dem Regierungsrat Antrag über die Beitragsgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beitragsverfügung
                            1  Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsgewährung. Der Beschluss  wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auszahlung
                            1  Die Sicherheitsdirektion veranlasst die Auszahlung des Beitrags, wenn der  Vertrag rechtskräftig ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen Charakter er  -  halten hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird im Rahmen des verfügbaren Voranschlagskredites ausbe  -  zahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zahlung in höchstens 5 Jahresraten er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beitragsberechtigte Scheiben
                            1  Die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben (§  4 des Gesetzes) wird wie folgt  berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  300-m-Anlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für 1–100 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 10 Schützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für 101–200 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 20 Schützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für 201–300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 30 Schützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für über 300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 50 Schützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  50-m-Anlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  für 1–25 schiessende Mitglieder: 8 Scheiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für 26–35 schiessende Mitglieder: 10 Scheiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für 36–50 schiessende Mitglieder: 12 Scheiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für über 50 schiessende Mitglieder, je 10 zusätzlich: 1 Scheibe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  25-m-Anlagen je 25 schiessende Mitglieder: 1 Block zu 5 Scheiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anlagen mit elektronischer Trefferanzeige reduziert sich die Anzahl der  beitragsberechtigten Scheiben im Verhältnis, wie diese gegenüber konventio  -  nellen Anlagen leistungsfähiger sind. Massgebend sind die Angaben der Her  -  stellerfirma.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei geschlossenen Anlagen, auf denen unabhängig vom natürlichen Tages  -  licht geschossen werden kann, wird die Anzahl der beitragsberechtigten Schei  -  ben von Fall zu Fall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Indexierung
                            1  Die im Gesetz genannten Beitragssätze entsprechen dem Stand des Zürcher  Baukostenindexes vom 1. Oktober 1979 (108,8 Punkte; Indexbasis April 1977  = 100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beitragsberechnung ist der Indexstand am 1. Oktober vor Beginn des  -  jenigen Jahres massgebend, in welchem die Anlage zur Benützung freigege  -  ben worden ist (Errichtung, Erweiterung, Überdeckung) bzw. in welchem der  Vertrag rechtskräftig geworden ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen  Charakter erhalten hat (Umwandlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.1982  01.01.1983  Erlass  Erstfassung  GS 28.240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  Erlasstitel  geändert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 1 Abs. 1  geändert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 2  totalrevidiert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 3  totalrevidiert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 4 Abs. 1  geändert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 5  totalrevidiert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 6 Abs. 2  geändert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 7 Abs. 1  geändert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 8 Abs. 1  geändert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  01.03.2013  § 10 Abs. 1  geändert  wg. GS 38.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.11.1982  01.01.1983  Erstfassung  GS 28.240  Erlasstitel  15.01.2013  01.03.2013  geändert  wg. GS 38.12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 2 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 3 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 4 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 5 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 6 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 7 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 8 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 10 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.240