Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen
                            Verordnung über die Kontrolle von  Feuerungsanlagen (Feuerungskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000)  *  Vom 26. Oktober 1971 (Stand 1. September 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)  vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)  des Bundesrates vom 16. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 * Sorgfaltspflicht
                            1  Wer eine Feuerungsanlage betreibt, hat alle Vorkehren zu treffen, die  nach   dem   Stande  der   Technik   und   den   Umständen   geeignet   sind,   eine  übermässige Verschmutzung der Luft zu verhüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ob die Verschmutzung der Luft übermässig ist, beurteilt sich nach der  Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
§ 3 * ...
§ 4 * Neuinstallationen
                            1  Nach der Neuinstallation einer Feuerungsanlage hat die Installationsfirma  der zuständigen Gemeindebehörde ein Messprotokoll vorzulegen, das Auf  -  schluss gibt, ob die in der Luftreinhalte-Verordnung LRV genannten Grenz  -  werte eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 kW hat die Installationsfirma nach erfolgter Montage der zuständigen  Gemeindebehörde durch Abgabe der Konformitätsnachweises zu belegen,  dass die Anlage den Anforderungen nach Artikel  20 Absatz  1 Buchstabe  h  der Luftreinhalte-Verordnung genügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
                            1)  SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.318.142.1  .  GS 85, 715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation und Durchführung
§ 6 Aufgaben der Gemeinde
                            1  Die Gemeinden haben eine zuständige Stelle zu bezeichnen, eine/n pro  -  dukteneutrale/n Feuerungskontrolleur/ oder -kontrolleurin mit eidgenössi  -  schem Fachausweis einzusetzen sowie für Ausrüstung und Ausbildung be  -  sorgt zu sein. Sie können sich zu diesem Zweck zu Kreisen zusammensch  -  liessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen oder auf Anzeige hin Kon  -  trollen anzuordnen sowie alle zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser  Verordnung notwendigen Anordnungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie  führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche  durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis  *  Durchführung der Messungen und Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die erste Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens in  -  nert 12 Monaten  nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten  Anlage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Feuerungsanlagen alle  zwei Jahre zu wiederholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können die von den Bundesbehörden anerkannten Voll  -  zugsmodelle wählen. Sie können Messungen und/oder Kontrollen an Priva  -  te übertragen, wenn  *  a)  *  die Ausbildung und das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen  und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, des Bundesamtes  für Metrologie und des Kantonalen Amtes für Umwelt erfüllen;  b)  eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewähr  -  leistet ist;  c)  die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und  rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Umwelt unterstützt die Gemeinden bei der Wahl geeigneter  Vollzugsmodelle und führt eine Zulassungsliste der berechtigten Personen,  die Messungen und/oder Kontrollen durchführen dürfen. Bei Missbräuchen  kann das Amt für Umwelt oder die Gemeinde eine erteilte Zulassung sistie  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Gemeinden   können   die   Kontrolle   der   Holzfeuerungsanlagen   dem  Kreiskaminfeger bzw. der Kreiskaminfegerin übertragen, wenn diese über  die vom Amt für Umwelt verlangte Ausbildung verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufsicht und Oberaufsicht
                            1  Die Aufsicht und Beratung obliegt dem Amt für Umwelt. Das Amt für  Umwelt erhebt für seine Beratungen und Dienstleistungen von den Ge  -  meinden   Gebühren   gemäss   kantonalem   Gebührentarif.   Die   zuständigen  Gemeindebehörden haben dem Amt für Umwelt jährlich bis zum 30. Juni  über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten und die ausgefüllten Kontroll  -  rapporte für die periodisch wiederkehrenden Kontrollen, die Nachkontrol  -  len und die Qualitätssicherung abzuliefern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberaufsicht führt das Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anlagen mit erheblichen Emissionen kann das Amt für Umwelt konti  -  nuierliche Messungen der Emissionen oder anderer Betriebsgrössen anord  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rekurs- und Strafbestimmungen
§ 8 Vorgehen bei erfolgloser Mahnung
                            1  Werden   Verstösse   gegen   Vorschriften   dieser   Verordnung   und   der   LRV  festgestellt und wird trotz Mahnung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die  zuständige Behörde die entsprechenden Verfügungen unter Hinweis auf  die   strafrechtlichen   Folgen   nach   Artikel   60f.   des   Umweltschutzgesetzes  oder Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Nachkontrolle trägt der Fehlbare.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Rekurs
                            1  Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde kann innert 10  Tagen an das Departement und gegen dessen Verfügung innert derselben  Frist an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangszeit
                            1  Die Gemeinden haben innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser  Verordnung die in § 6 umschriebene Organisation einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Kontrollen nötig, bevor das zuständige Gemeindeorgan bestellt  ist, so kann das Departement in dringenden Fällen Messungen vornehmen  lassen und die nötigen Anordnungen treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kompetenzdelegation
                            1  Die Kompetenzdelegationen in den §§ 7 Absatz 2, 9 und 10 Absatz 2 an  das Volkswirtschafts-Departement sind dem Kantonsrat zur Genehmigung  zu unterbreiten.  Vom Kantonsrat am 24. November 1971 genehmigt.  Inkrafttreten am 9. Dezember 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.11.1986 26.03.1987 § 1 totalrevidiert -
18.11.1986 26.03.1987 § 4 totalrevidiert -
18.11.1986 26.03.1987 § 5 aufgehoben -
18.11.1986 26.03.1987 § 6 Abs. 3 eingefügt -
18.11.1986 26.03.1987 § 6
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                18.11.1986 26.03.1987 § 8 Abs. 1 geändert -
30.03.1999 01.07.1999 Erlasstitel geändert -
30.03.1999 01.07.1999 Ingress geändert -
30.03.1999 01.07.1999 § 2 aufgehoben -
30.03.1999 01.07.1999 § 3 aufgehoben -
30.03.1999 01.07.1999 § 6 Abs. 1 geändert -
30.03.1999 01.07.1999 § 6
                            bis   Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.03.1999 01.07.1999 § 6
                            bis   Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2008 01.09.2008 § 4 Abs. 2 eingefügt -
29.04.2008 01.09.2008 § 6
                            bis   Abs. 3, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2008 01.09.2008 § 6
                            bis   Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2008 01.09.2008 § 6
                            bis   Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2008 01.09.2008 § 7 Abs. 1 geändert -
29.04.2008 01.09.2008 § 7 Abs. 2 geändert -
29.04.2008 01.09.2008 § 7 Abs. 3 geändert -
29.04.2008 01.09.2008 § 9 totalrevidiert -
29.04.2008 01.09.2008 § 10 Abs. 2 geändert -
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlasstitel  30.03.1999  01.07.1999  geändert  -  Ingress  30.03.1999  01.07.1999  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 18.11.1986 26.03.1987 totalrevidiert -
§ 2 30.03.1999 01.07.1999 aufgehoben -
§ 3 30.03.1999 01.07.1999 aufgehoben -
§ 4 18.11.1986 26.03.1987 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 2 29.04.2008 01.09.2008 eingefügt -
§ 5 18.11.1986 26.03.1987 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1 30.03.1999 01.07.1999 geändert -
§ 6 Abs. 3 18.11.1986 26.03.1987 eingefügt -
§ 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                18.11.1986 26.03.1987 eingefügt -
§ 6
                            bis   Abs. 2  30.03.1999  01.07.1999  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis   Abs. 3  30.03.1999  01.07.1999  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis   Abs. 3, a)  29.04.2008  01.09.2008  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis   Abs. 4  29.04.2008  01.09.2008  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis   Abs. 5  29.04.2008  01.09.2008  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 29.04.2008 01.09.2008 geändert -
§ 7 Abs. 2 29.04.2008 01.09.2008 geändert -
§ 7 Abs. 3 29.04.2008 01.09.2008 geändert -
§ 8 Abs. 1 18.11.1986 26.03.1987 geändert -
§ 9 29.04.2008 01.09.2008 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 2 29.04.2008 01.09.2008 geändert -
                            5