Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft (BL) und Basel-Stadt (BS) betreffend die Berechnung des Wasserzinses des Kraftwerkes Augst an den Kanton BL und des Wasserzinses des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BS und BL
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft  (BL) und Basel-Stadt (BS) betreffend die Berechnung des  Wasserzinses des Kraftwerkes Augst an den Kanton BL  und des Wasserzinses des Kraftwerks Birsfelden an die  Kantone BS und BL  Vom 16. Oktober 1973 (Stand 16. Oktober 1973)  Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt beschliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einleitung
                            1  Die Berechnung des Wasserzinses erfolgte bisher gemäss folgenden ver  -  bindlichen Grundlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kraftwerk Augst : Wasserzins an den Kanton Basel-Landschaft gemäss  §  27 der basellandschaftlichen Konzession für die Erstellung und den  Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Augst-Wyhlen vom 20. April 1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  mit einem festen Ansatz von 6  Fr. pro benutzte Brutto-PS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kraftwerk Birsfelden: Die gemäss der eidgenössischen Konzession für  das Kraftwerk Birsfelden zulässigen Ansätze sind durch Artikel  6 des Ver  -  trages zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-  Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb  einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden vom 29. August 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   wie folgt  festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  6  Fr. für die Bruttoleistung aus der 12–10monatigen Wasserführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  4  Fr. für die Mehrleistung aus der 10–8monatigen Wasserführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  2  Fr. für die weitere Mehrleistung aus der weniger als 8monatigen  Wasserführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt vereinbaren hiemit die Anpas  -  sung der künftig zu verrechnenden Wasserzins-Ansätze an die nach den jewei  -  ligen schweizerischen Bundesvorschriften zulässigen Höchstwerte wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen am 25. September/16. Oktober 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der GS nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS 491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS 493.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Für die Berechnung des Wasserzinses des Kraftwerks Augst an den Kanton  BL und des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BL und BS gelten grundsätz  -  lich die zulässigen Höchstansätze in  Fr. pro Brutto-PS der jeweils massgeben  -  den eidgenössischen Vorschriften und die Berechnungsbestimmungen zur Er  -  mittlung der für den Wasserzins massgebenden Brutto-PS. Vorbehalten bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 der vom Schweizerischen Bundesrat erteilten Wasserrechtsverlei -
                            hung für das Kraftwerk Birsfelden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   (Wasserzinsberechnung für das Kraftwerk  Birsfelden im Rahmen der für das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Be  -  stimmungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übergangsbestimmungen
                            1  In den ersten 5 Jahren, d. h. vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978, fin  -  det eine jährliche stufenweise Anpassung des Wasserzinses von den durch die  Konzession (Augst) bzw. durch den Gründungsvertrag (Birsfelden) bestimmten  Werten auf die nach den schweizerischen Bundesvorschriften am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974 zulässigen Höchstansätze statt. Jede Stufe beträgt ein Fünftel der Diffe  -  renz zwischen den am 1. Januar 1974 geltenden, vom Bundesrat festgesetzten  Höchstansätzen und den ursprünglichen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgen in der Übergangsperiode am 1.  Januar 1974 bis 31.  Dezember 1978  durch den Bundesrat weitere Erhöhungen der höchstzulässigen Wasserzins-  Ansätze, so gelten diese für den Wasserzins des Kraftwerks Augst an BL und  den Wasserzins des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BS und BL erst ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1979 mit den von diesem Datum an zulässigen Höchstwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der zu den festgelegten Leistungsklassen gehörenden wasser  -  zinspflichtigen Bruttopferdestärken werden aus bereits durchgeführten Berech  -  nungen wie folgt übernommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kraftwerk Augst (inkl. Einstau-Ersatz vom Kraftwerk Birsfelden). Die nutz  -  baren Bruttopferdestärken des Kraftwerks Augst werden übernommen  aus der neuen aargauischen Wasserzinsberechnung vom 24. Juli / 21.  November 1974, basierend auf der Rheinwasser-Dauerkurve 1946 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970 und mit dem Verteiler «Kt. Aargau = 85.2% / Kt. BL = 14.8%», bei  -  des als Konstantwert bis zum Ablauf der Konzession am 6. Februar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS 493  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kraftwerk Birsfelden (exklusive Einstauersatz des Kraftwerks Birsfelden  an die eingestauten Werke Augst und Wyhlen, aber inklusive Einstauer  -  satz des einstauenden Kraftwerks Kembs an das Kraftwerk Birsfelden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978: Die wasserzinspflichti  -  gen Brutto-PS des Kraftwerks Birsfelden werden vorerst bis Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 übernommen aus den vom Elektrizitätswerk Basel überprüften  Berechnungen des Regierungspräsidiums Südbaden, Abt. Wasser  -  strassen vom 21. Juli 1972. Diese PS-Berechnungen sind auf Grund  der   1972   geltenden   schweizerischen   Berechnungsvorschriften  durchgeführt worden und basieren auf der Rheinwasser-Dauerkurve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941/1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ab 1. Januar 1979: Vom 1. Januar 1979 an gelten für den Wasser  -  zins des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BL und BS die dann  -  zumal neu durchzuführenden Berechnungen der wasserzinspflichti  -  gen Brutto-PS des Kraftwerks Birsfelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fälligkeit der Wasserzinszahlungen
                            1  Die den Kantonen BL und BS aus der vorliegenden Vereinbarung und auf  Grund ihrer Hoheitsanteile zustehenden Wasserzinsen der Kraftwerke Augst  und Birsfelden sind jeweilen am 30. Juni für das betreffende Kalenderjahr zahl  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausfertigung der Vereinbarung
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren (je ei  -  nes für jeden Vertragspartner) ausgefertigt und unterzeichnet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.1973  16.10.1973  Erlass  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.10.1973  16.10.1973  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –