Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten
                            Gesetz  über den Betrieb von Taxis und anderen  gewerbsmässigen Personentransporten  *   (GTaP)  Vom 20. September 2012 (Stand 1. Oktober 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   die   §§  63  Abs.  1   und   125   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-  Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz, Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt das Taxigewerbe sowie  andere Formen von gewerbs  -  mässigen Personentransporten. Es dient dem Schutz der Fahrgäste sowie der  Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Taxigewerbe und andere Formen von gewerbsmässigen  Personentransporten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Taxihalterinnen- resp. Taxihalterbewilligung *
                            1  Der   gewerbsmässige   Transport   von   Personen   und/oder   Gepäck   ist   bewilli  -  gungspflichtig, wenn diese aufgenommen werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  gegen Entgelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ohne festen Fahrplan oder feste Linienführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  von Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16  Sitzplät  -  zen ausser dem Führersitz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.176, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 22. November 2012.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ohne   vorangegangene   Bestellung,   insbesondere   an   öffentlich   zugängli  -  chen Stellen (Strassen, Plätze, Standplätze).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Transporte   ausschliesslich   auf   eine   dem   direkten   Kontakt   vorange  -  hende Bestellung erfolgen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kundschaft sich vorgängig ausreichend über die Unternehmung, die  Fahrerin oder den Fahrer, das verwendete Fahrzeug und die Konditionen  der Fahrt informieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fahrzeuge von Unternehmungen ohne Taxihalterinnen- oder Taxihalter  -  bewilligung  dürfen nicht als Taxi gekennzeichnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unternehmungen   ohne   Taxihalterinnen-   oder   Taxihalterbewilligung   dürfen  nicht als  Taxidienstleisterin in der Öffentlichkeit auftreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf   gewerbsmässige   Personentransporte,   für   welche   keine   Bewilligungs  -  pflicht besteht, sind die Bestimmungen von §  5 bis §  10 dieses Gesetzes nicht  anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bis * Ausserkantonale Bewilligungen
                            1  Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn eine gleichwertige Bewilligung aus ei  -  nem anderen Kanton vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungsinhalt
                            1  Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte  Unternehmung und eine bestimmte  natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich  ist. Sie ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Die Bewilligung bezeich  -  net die Anzahl Fahrzeuge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird in der Regel auf unbeschränkte Zeit erteilt. Sie kann mit  Auflagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmäs  -  sige Führung der Unternehmung bietet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ein auf die Unternehmung lautender Telefonanschluss vorhanden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewähr nach Abs.  1  Bst.  a ist in der Regel insbesondere dann nicht ge  -  geben, wenn die verantwortliche Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  persönlich oder mit einer durch sie geführten Unternehmung im Taxige  -  werbe aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder  Verlustscheine vorliegen, oder  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen began  -  gen hat, welche für die Tätigkeit im Taxigewerbe relevant sind, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure beschäftigt, bei welchen Verstös  -  se gemäss Abs.  2  Bst.  b vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Ausübung des Gewerbes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verantwortliche Person
                            1  Die verantwortliche Person nach §  4 gewährleistet gegenüber den Behörden,  Kunden   und   Dritten,   dass   die   Taxiunternehmung   jederzeit   den   gesetzlichen  Bestimmungen entsprechend geführt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben der verantwortlichen Person sorgen insbesondere die Taxichauffeurin  -  nen   und   Taxichauffeure,   aber   auch   sämtliche   übrigen   in   der   Unterneh  -  mung  arbeitenden   Personen   nach   Massgabe   ihres   Aufgabenbereichs   für   die  Einhaltung der Vorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausrüstung der Fahrzeuge
                            1  Die als Taxi bewilligten Fahrzeuge müssen im Kanton Basel-Landschaft im  -  matrikuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fahrzeuge sind deutlich als Taxis zu kennzeichnen. Der  Name  der Taxi  -  unternehmung  sowie die Konzessionsnummer sind gut sichtbar am Fahrzeug  anzubringen.   Im   Fahrzeug   müssen   Name,   Adresse   und   Telefonnummer  der  Unternehmung sowie die Tarife für die Fahrgäste deutlich sichtbar ange  -  bracht sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes   Taxi   muss   mit   einer   Taxameteruhr   ausgerüstet   sein.   Diese   hat   den  Fahrpreis sowie die Taxen für Wartezeiten und weitere Zuschläge gemäss Ta  -  rifordnung anzuzeigen. Die Taxameteruhr ist gut sichtbar im Fahrzeug anzu  -  bringen und zu beleuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Taxi muss mit einer Taxilampe versehen sein. Diese muss beleuchtet  sein, wenn das Fahrzeug sich im Dienst befindet und der Kundschaft zur Ver  -  fügung steht, und unbeleuchtet bleiben, wenn es besetzt oder ausser Dienst  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausführung von Taxifahrten
                            1  Jeder Fahrauftrag ist anzunehmen und auszuführen, sofern keine zwingen  -  den Gründe für dessen Ablehnung vorliegen. Das Gepäck ist jeweils mitzuneh  -  men, soweit das Fahrzeug dafür eingerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Bezeichnung des Fahrziels ist die Fahrt auf kürzestem Weg auszufüh  -  ren, vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Fahrgastes.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notfälle gehen jedem anderen Fahrauftrag vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausser in Notfällen kann die Beförderung von Personen, Tieren und Gegen  -  ständen abgelehnt werden, wenn konkret mit Beschädigung oder erheblicher  Verunreinigung des Taxis oder mit einer Gefährdung der Taxichauffeurin oder  des Taxichauffeurs, namentlich durch offenkundige Aggressivität der Fahrgäs  -  te oder Übertragung ansteckender Krankheiten, zu rechnen ist. Der Transport  von Blindenführ- und Hilfshunden darf nicht verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufstellen von Taxis
                            1  Das Aufstellen von Taxis zur Kundenaufnahme ist nur auf entsprechend ge  -  kennzeichneten Standplätzen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf öffentliche Standplätze. Standplätze sind von  den  Taxiunternehmungen  bereitzustellen   und   nach   den   geltenden   Richtlinien  zu kennzeichnen. Erforderlich ist die schriftliche Einwilligung der Polizei Basel-  Landschaft sowie der Gemeinde und:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei   Standplätzen   auf   öffentlichem   Areal   eine   Bewilligung   gemäss  Strassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei   Standplätzen   auf   privatem   Areal   die   schriftliche   Einwilligung   der  Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   vorübergehender   Nichtverwendung,  z.  B.   bei   Ruhe-   oder   Essenszeiten  sowie bei Privatfahrten, ist das Taxi deutlich mit einem Schild «Ausser Betrieb»  zu kennzeichnen. Nur in diesem Fall darf es auf einem öffentlichen Parkplatz  abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei besonderen Anlässen können je nach Bedarf und den vorhandenen Mög  -  lichkeiten Standplätze für Taxihalterinnen und Taxihalter gemäss polizeilicher  Anweisung bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unzulässige Kundenwerbung
                            1  Untersagt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Publikum durch Zurufe oder auf ähnliche Weise zu Taxifahrten anzu  -  locken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Befahren der Strasse ohne bestimmtes  Fahrziel, lediglich zur Kun  -  denwerbung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Tarifordnung
                            1  Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde setzt nach Anhö  -  rung des Taxihalterverbands die Höchstgrenzen für Fahrpreise, Tarife für War  -  tezeiten und besondere Dienstleistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese allgemeinverbindliche Tarifordnung wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 29.252, SGS  430  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fahrtenkontrolle
                            1  Über sämtliche Fahrten ist eine Kontrolle zu führen. Der Regierungsrat und  die für den Vollzug zuständigen Behörden regeln die Einzelheiten und insbe  -  sondere, welche Angaben diese Fahrtenkontrolle zu enthalten hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fahrtenkontrollen  sind  von   der  Unternehmung  nach   Massgabe   der  ge  -  setzlichen Fristen aufzubewahren. Sie sind den zuständigen kantonalen Stel  -  len auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unternehmungen sind verpflichtet, Ein- und Austritte von Taxichauffeurin  -  nen und Taxichauffeuren innert 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle zu  melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden können besondere Weisungen erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsatz
                            1  Die   Bewilligungs-   und   Kontrollbehörden   erheben   für   sämtliche   Tätigkeiten  kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebührenpflichtig wird, wer die Amtshandlung verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Höhe
                            1  Die   Gebühren   werden   nach   Aufwand   festgelegt.   Eine   pauschalierte   Abde  -  ckung des Grundaufwandes ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Bewilligungen,   Kontrollen,   Verwaltungsmassnahmen,   Entscheide   und  Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von CHF  50–1'000 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Gebühren in der Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständi  -  gen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kontrollen  können  jederzeit  und  ohne  Vorankündigung   erfolgen.  Die   Unter  -  nehmung ist verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einblick in alle  relevanten Unterlagen zu gewähren.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Information
                            1  Die   Gerichte   melden   der   Bewilligungsbehörde   alle   Entscheide   und   Urteile,  welche  eine  Taxiunternehmung  oder Taxichauffeurinnen  oder Taxichauffeure  betreffen und bewilligungsrelevant sein können. Auf Verlangen stellen sie ihr  die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit  sie bewilligungsrelevante Aspekte betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   informieren   die   Bewilligungsbehörde   über   bewilligungsrele  -  vante Vorkommnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verwaltungsmassnahmen und Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Wenn die Voraussetzungen gemäss §  4 nicht mehr erfüllt sind, Vorfälle nach  §  17 festgestellt werden oder in anderer Weise keine Gewähr für eine einwand  -  freie Unternehmungsführung gegeben ist, kann die Bewilligungsbehörde jeder  -  zeit   und   unabhängig   vom   Ausgang   eines   allfälligen   Strafverfahrens   Verwal  -  tungsmassnahmen treffen, namentlich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  persönliche oder betriebliche Auflagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einschränkung oder Entzug der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewilligungsbehörde   kann   in   ihren   Verfügungen   nach   Abs.  1   allfälligen  Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein er  -  hebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei  schwerwiegenden   Verstössen   gegen   das   Strassenverkehrsgesetz   oder  arbeitsrechtliche   Bestimmungen   oder   wenn   dies   zum   Schutz   der   Kundinnen  und Kunden unabdingbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Strafen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im  Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die gestützt auf §  14  Abs.  2 oder §  16 dieses Gesetzes getroffenen An  -  ordnungen missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sich den Anordnungen der zuständigen Behörden widersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder ei  -  ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese soli  -  darisch   für   Bussen,   Kosten   und   Abgaben.   Im   Strafverfahren   stehen   ihr   die  Rechte einer Partei zu.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit
                            1  Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, mit ausserkantonalen Be  -  hörden Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Hängige Verfahren
                            1  Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neu  -  em Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 5. Mai 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Betrieb von Taxis im Kanton Ba  -  sel-Landschaft wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 24.91, SGS 546.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vom Regierungsrat am 4. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  Erlasstitel  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  Titel 2  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2  Titel geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 2  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 3  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 4  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2 Abs. 5  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 2  bis  eingefügt  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 4 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 4 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 4 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 4 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 4 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 11 Abs. 3  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 14 Abs. 2  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 15 Abs. 1  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  § 16 Abs. 1  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  01.10.2020  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2020.056  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.09.2012  01.01.2013  Erstfassung  GS 37.1156  Erlasstitel  30.01.2020  01.10.2020  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
                            Titel 2  30.01.2020  01.10.2020  geändert  GS 2020.056
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 30.01.2020 01.10.2020 Titel geändert GS 2020.056
§ 2 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 2 Abs. 1, lit. a. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 Abs. 1, lit. b. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 Abs. 1, lit. c. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 Abs. 1, lit. d. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 Abs. 3 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 Abs. 4 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 Abs. 5 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 2 bis 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056
§ 3 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 4 Abs. 1, lit. a. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 4 Abs. 1, lit. b. 30.01.2020 01.10.2020 aufgehoben GS 2020.056
§ 4 Abs. 1, lit. c. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 4 Abs. 1, lit. d. 30.01.2020 01.10.2020 aufgehoben GS 2020.056
§ 4 Abs. 2, lit. a. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 5 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 5 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 6 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 8 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 11 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 11 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 11 Abs. 3 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 14 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 15 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
§ 16 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056
                            Anhang 1  30.01.2020  01.10.2020  Name und Inhalt geändert  GS 2020.056  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -Nr.  546  GS  -Nr.  37.1156  Erlassdatum     20.09.  2012 (LRV 2012-  101  )  In Kraft seit  01.01.  2013  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung  des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst   weitere   Links   auf   die   entsprechende   Landratsvorlage,   auf   den  Kommis  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2020  2020.056  01.10.2020  LRV  /Motion 2018-  390  , Präzisierung  Geltungsbereich  Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel:  Verordnung (Dekret) über den Betrieb von Taxis im Kanton  Basel  -Landschaft  SGS  -Nr.  546.1  GS  -Nr.  24.91  Erlassdatum     05.05.  1969  Dauer  In Kraft ab  01.07.  1969, aufgehoben mit  Wirkung ab  01.01.  2013  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.03.1978  26.179  01.01.1978