Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über die Abgeltung von Fortbildungsleistungen des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbildung (ULEF) zugunsten des Kantons Basel-Landschaft
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft  und Basel-Stadt, vertreten durch das  Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs-  und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über  die Abgeltung von Fortbildungsleistungen des Instituts  für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbildung (ULEF)  zugunsten des Kantons Basel-Landschaft  Vom 5. Januar 1994 (Stand 1. Januar 1994)  Die beiden oben erwähnten Parteien vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   regelt   die   Beteiligung   des   Kantons   Basel-Landschaft   an  den   Kosten   für   die   Lehrerinnen-   und   Lehrerfortbildung   des   Kantons   Basel-  Stadt,   um   der   Lehrerschaft   des   Kantons   Basel-Landschaft   den   Zugang   zum  Fortbildungsangebot des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbil  -  dung (ULEF) zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beteiligte Stellen
                            1  Ansprech-   und   Verhandlungspartner   bezüglich   der   in   dieser   Vereinbarung  festgehaltenen Bestimmungen sind die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung Ba  -  sel-Landschaft   (LFBL)   einerseits   sowie   das   Institut   für   Unterrichtsfragen   und  Lehrer/innenfortbildung Basel-Stadt andererseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungen
                            1  Die fortbildungsbezogenen Dienstleistungen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das   Öffnen   der   Fortbildungsveranstaltungen   für   die   Lehrkräfte   des  Kantons   Basel-Landschaft   mit   Ausnahme   derjenigen   ausgewiesenen  Kurse, welche speziell auf die baselstädtischen Verhältnisse zugeschnit  -  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die LFBL hält Gegenrecht gemäss Ziffer  3  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Das ULEF übernimmt alle mit dem Druck des gemeinsamen Programmes  entstehenden administrativen Aufgaben und Kosten. Das Layout wird je  -  weils durch die LFBL erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die LFBL hält Gegenrecht gemäss Ziffer  3  Absatz  1.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   ULEF   übernimmt   alle   mit   dem   Druck   des   gemeinsamen   Programmes  entstehenden  administrativen  Aufgaben   und  Kosten.   Das   Layout   wird   jeweils  durch die LFBL erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kursgelder und Gebühren
                            1  Für Kurse werden Kursgelder als Nutzerbeteiligung erhoben. Diese gehen zu  Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kursgeld-Regelung gilt gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Für   die   Zentrumsleistungen   des   Kantons   Basel-Stadt   in  der   Fortbildung  der  Lehrkräfte stellt der Kanton Basel-Landschaft jährlich einen Sockelbeitrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000  Fr.   zur   Verfügung.   Darin   enthalten   sind   Abgeltungen   für   die   hohen  Teilnehmerzahlen   aus   dem   Kanton   Basel-Landschaft   in   Basel-Stadt   und   die  Kosten für das gemeinsame Programmheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag ist jeweilen aufgrund der Rechnungsstellung von Basel-Stadt per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Koordination und Mitsprache
                            1  Zur   Koordination   und   Mitsprache   bei   der   Gestaltung   des   Fortbildungspro  -  grammes lädt das ULEF die LFBL jährlich zu einer Planungssitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Landschaft ist mit einem Sitz in der ULEF-Kommission ver  -  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltungsdauer/Kündigung
                            1  Die Vereinbarung wird bis 31. Dezember 1994 abgeschlossen. Nach diesem  Zeitpunkt wird sie jeweilen um ein Jahr stillschweigend verlängert. Die Kündi  -  gungsfrist beträgt ein Jahr jeweils auf Ende des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Die stillschweigende Ver  -  längerung des Vertrags ab 1. Januar 1995 erfolgt jeweils unter Vorbehalt der  Budgetgenehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.01.1994  01.01.1994  Erlass  Erstfassung  GS 31.627  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.01.1994  01.01.1994  Erstfassung  GS 31.627  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.627