Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
                            Verordnung betreffend  Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978  über die fürsorgerische Freiheitsentziehung  (Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)  Vom 16. Dezember 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 397a ff.  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (ZGB)  sowie  Art.  52  Abs.  2  Schlusstitel (SchlT) ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , erlässt folgende Verordnung:  Generelle Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  Die für den Entscheid gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB zuständige  vormundschaftliche  Behörde  ist  ein  Dreierausschuss  des  Vormund-  schafts-, Jugend- und Fürsorgerates für alle fürsorgerischen Freiheits-  entziehungen im Sinne von Art. 397a ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dreierausschuss des Vormundschafts-, Jugend- und Fürsorgera-  tes entscheidet auf Antrag der Vormundschaftsbehörde, des Vormun-  des oder der Vormundin oder in den Fällen Suchtkranker auf Antrag  der zuständigen Behörde gemäss § 15 des Alkohol- und Drogengeset-  zes vom 19. Februar 1976.  Gefahr im Verzuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            4)  Ist gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB Gefahr im Verzuge, so sind zur  Einweisung ausserdem die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsdien-  ste zuständig. Der Regierungsrat kann auch Privatärztinnen und -ärzte  für zuständig erklären.  Psychisch kranke Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            5)  Handelt es sich jedoch um eine psychisch kranke Person, so  richtet sich die Zuständigkeit im Sinne von Art. 397b Abs. 2 ZGB aus-  serdem nach den Bestimmungen des Gesetzes über Behandlung und  Einweisung   psychisch   kranker   Personen   (Psychiatriegesetz)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. September 1996.
                            2  Für die Einweisung sind die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheits-  dienste zuständig. Der Regierungsrat kann auch Privatärztinnen und  -ärzte für zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            6)  Richter im Sinne von Art. 397d ZGB ist das Verwaltungsgericht  gemäss  den  §§  31ff.  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom 14. Juni 1928.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einweisung durch Ärztinnen und Ärzte gemäss Art. 397b Abs. 2  ZGB sowie wegen psychischer Erkrankung durch den Vormund oder  die  Vormundin  gemäss  Art.  405a  und  406  ZGB  ist  die  zuständige  Rechtsmittelinstanz die Psychiatrie-Rekurskommission.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                §5.
                            7)  Der  Vollzug  der  fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  obliegt  der antragstellenden Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die fürsorgerische
                            Freiheitsentziehung sind folgende damit in Widerspruch stehende kan-  tonale Erlasse nicht mehr anwendbar:  –  § 14 des Gesetzes über die Hospitalisierung seelisch kranker Perso-  nen vom 21. Dezember 1961.  –  § 5 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 des Gesetzes über die Vormundschaftsbe-  hörde und den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944.  –  Das  Gesetz  betreffend  Versorgung  in  Zwangsarbeits-  und  Besse-  rungsanstalten vom 21. Februar 1901.  Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)