Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914
                            Dekret  zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken  vom 18. Juni 1914  *  Vom 19. Januar 1920 (Stand 1. Januar 2011)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Vollziehung des Bundesgeset  -  zes   vom   18.  Juni   1914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   die   Arbeit   in   den   Fabriken,   abgeändert  durch   das   Bundesgesetz   vom   27.  Juni   1919   betreffend   die   Arbeitszeit,   be  -  schliesst was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13.  März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren bei Zivilstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
                            3 Kantonales Einigungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonales Einigungsamt
                            1  Zur   Vermittlung   von   Kollektivstreitigkeiten   zwischen   Inhabern   von   industriel  -  len, kaufmännischen und rein gewerblichen Betrieben, inbegriffen Hausindus  -  trie, einerseits und ihren Arbeitern und Angestellten anderseits, wird ein kanto  -  nales Einigungsamt eingesetzt. (BG  Art.  30,  31,  33–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Das   Einigungsamt   besteht   aus   einem   Präsidenten,   vier   Mitgliedern,   vier  Ersatzmännern und einem Aktuar, welche sämtliche durch den Regierungsrat  auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso bestimmt der Re  -  gierungsrat   für   den   Präsidenten   und   den   Aktuar   Stellvertreter.   Als   Mitglieder  und Ersatzmänner sind je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufsicht
                            1  Das kantonale Einigungsamt ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.  Als   Entschädigung   erhalten   die   Mitglieder   des   Einigungsamtes   die   gleichen  Taggelder wie die Bezirksrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben keinerlei Gebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufnahme der Tätigkeit
                            1  Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit von sich aus oder aus Auftrag der Regie  -  rung oder auf Begehren einer Partei. Das Begehren soll dem Präsidenten des  Einigungsamtes   schriftlich   eingereicht   werden   mit   genauer   Bezeichnung   der  Streitpunkte und der Forderungen, welche die Partei stellt, ebenso der Perso  -  nen, welche zur Vertretung der Partei in der mündlichen Unterhaltung bevoll  -  mächtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Änderung bedingt durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.780
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren, Verbindliche Schiedssprüche
                            1  In der vom Präsidenten anzuordnenden mündlichen Verhandlung soll das Ei  -  nigungsamt die Ursachen und die näheren Umstände der Streitigkeiten mög  -  lichst   vollständig   zu   erforschen   und   die   Streitpunkte   einzeln   festzustellen   su  -  chen. Er soll sich daraufhin bemühen, eine billige Vermittlung herbeizuführen,  wobei   sämtliche   in   Betracht   kommenden   Umstände   gebührend   zu   würdigen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen Entscheid zu treffen, der für die Parteien verbindlich wäre, ist das Eini  -  gungsamt nur befugt, sofern die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklä  -  ren, dass sie dies dem Amt übertragen (BG  Art.  34)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einvernahme
                            1  Dem Einigungsamt steht das Recht zu, bei Vermittlungs- und Schiedsverfah  -  ren Einvernahmen durchzuführen über Punkte, die mit der Streitsache zusam  -  menhängen.   Ebenso   kann   es   Lohnlisten,   Bussenverzeichnisse  oder   sonstige  Kontrollen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Protokollierung der Verhandlungen
                            1  Der Aktuar des Einigungsamtes protokolliert den Gang der Verhandlung, die  Streitpunkte, wie sie sich daraus ergeben haben, mit den Forderungen der Par  -  teien, die Verständigungsvorschläge und die Ergebnisse der Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erneuerung des Vermittlungsversuches
                            1  Werden die Vorschläge des Einigungsamtes abgelehnt und war sonach eine  Vermittlung nicht zu erreichen, so soll innerhalb längstens vierzehn Tagen eine  zweite Verhandlung angeordnet und der Vermittlungsversuch fortgesetzt wer  -  den,   sofern   dies   nicht   nach   dem   Ergebnis   der   ersten   Verhandlung   als   ganz  aussichtslos erscheint. Das Einigungsamt ist befugt, seine Vorschläge, die ab  -  gelehnt wurden, im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Freiwillige Einigungsstellen
                            1  Errichten   Geschäftsinhaber   und   ihre   Arbeiter   und   Angestellten   der   gleichen  Industrie   eine   freiwillige   Einigungsstelle,   die   an   Stelle   des   kantonalen   Eini  -  gungsamtes zu treten hat, so haben sie hievon dem Regierungsrate und dem  Präsidenten     des     Einigungsamtes     schriftliche     Mitteilung     zu     machen  (BG  Art.  33).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso haben sie über den Ausgang der Verhandlungen an beide Instanzen  Bericht zu erstatten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.780
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ordnungsbusse
                            1  Wer der Einladung des Einigungsamtes nicht nachkommt,  kann von diesem  mit Ordnungsbussen von 10  Fr. bis 50  Fr. belegt werden (BG  Art.  31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zeltkontrolle und Überzeitbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Krankenkassenstatuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Straf- und Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.1920  19.01.1920  Erlass  Erstfassung  GS 16.780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  GS 37.256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 8  aufgehoben  GS 37.256  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.01.1920  19.01.1920  Erstfassung  GS 16.780  Erlasstitel  23.09.2010  01.01.2011  geändert  GS 37.256
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.256
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 16.780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  22  1.2  GS-  Nr  .  16.  780  Er  l  assdat  um  19.   Janu  ar   192  0 (  Landr  at  spr  ot  okol  l   ni  cht   onl  i  ne)  I  n Kr  aft   sei  t  19.   Janu  ar   192  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  09.  2010  37  .  25  6  01  .  01  .  20  11  mi  t   EG  ZP  O