Reglement für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion untersteht
                            Reglement für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts-  und Berufsbildungsdirektion untersteht (LPR VWBD)  vom 11.10.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 13.  Dezember 2002 über die Berufsbil  -  dung (BBG) und seine Verordnung vom 19.  November 2003 (BBV);  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Dezember 2007 über die Berufsbildung  (BBiG) und das dazugehörige Reglement vom 23.  März 2010 (BBiR);  gestützt auf das Gesetz vom 17.  Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG)  und das zugehörige Reglement vom 17.  Dezember 2002 (StPR);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement beinhaltet die besonderen und ergänzenden Bestimmun  -  gen zum Gesetz über das Staatspersonal und zum dazugehörigen Ausfüh  -  rungsreglement, zum Bundesgesetz über die Berufsbildung und zur dazuge  -  hörigen Verordnung sowie zum Gesetz über die Berufsbildung und zum da  -  zugehörigen Ausführungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für das Lehrpersonal, das der  Volkswirtschafts- und  Berufsbildungsdirektion (die Direktion) unterstellt ist und dem Gesetz über  das Staatspersonal untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lehrpersonal der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//  FR) und das Lehrpersonal, das beim Interprofessionellen Weiterbildungszen  -  trum (IWZ) angestellt ist, unterstehen diesem Reglement nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Lehrpersonal
                            1  Lehrpersonal im Sinne dieses Reglements sind: die Berufsfachschullehrerin  -  nen und Berufsfachschullehrer der Berufsfachschulen, der Schulen mit Prak  -  tikum und der Lehrwerkstätten (die Schulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für externe Referentinnen und Referenten, die für vereinzelte Kurse beauf  -  tragt werden, gelten besondere Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amt für Berufsbildung
                            1  Das Amt für Berufsbildung (das Amt) ist die Verwaltungseinheit, der das  Personal der Berufsfachschulen angegliedert ist. In dieser Rolle führt es alle  Aufgaben im Bereich der Personalbewirtschaftung aus, für die die Verwal  -  tungseinheiten gemäss dem Gesetz über das Staatspersonal und dem Staats  -  personalreglement verantwortlich sind. Vorbehalten bleiben die Kompeten  -  zen, die ihm gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der Direktion und dem  Amt für Personal und Organisation (das POA) in Anwendung von Artikel 6  Abs. 2 StPR übertragen werden (Schaffung einer Fachstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion als Anstellungsbehörde des Schulpersonals kann einen Teil  ihrer Befugnisse im Bereich der Personalverwaltung an das Amt delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
Art. 5a Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie Abteilungsvorste -
                            herinnen und Abteilungsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie die Abteilungsvorstehe  -  rinnen und Abteilungsvorsteher gelten als Verwaltungspersonal und führen  alle Personalverwaltungsaufgaben aus, welche die Gesetzgebung über das  Staatspersonal den direkten Vorgesetzten überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren üben die Befugnisse nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu drei
                            Tagen und nach den Artikeln 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher sind Mitglieder der  Schuldirektion und sind der Direktorin oder dem Direktor unterstellt. Sie  leiten ihre Abteilung in pädagogischer und administrativer Hinsicht und tra  -  gen die pädagogische Verantwortung für die ihnen unterstellten Lehrperso  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Funktion der Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher um  -  fasst zudem eine Unterrichtstätigkeit von 25  % eines Vollzeitpensums. Diese  Tätigkeit ist integrierender Bestandteil der Arbeitszeit als Verwaltungsperso  -  nal gemäss Anstellungsvertrag. Für den Anteil der Beschäftigung, der dem  Unterricht und den damit verbundenen Aufgaben gewidmet ist, gelten die Ar  -  tikel 17 und 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher erhalten einen einzi  -  gen Anstellungsvertrag, in dem die Gehälter für ihre Tätigkeit als «Abtei  -  lungsvorsteher/in» und als «Berufsfachschullehrer/in» aufgeführt sind. Eine  Kündigung des Anstellungsvertrags gilt für beide Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schuljahr und administratives Jahr
                            1  Das Schuljahr zählt mindestens 38 Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Lehrpersonal der Schulen beginnt das administrative Jahr am 1.  Au  -  gust und endet am 31.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstellungsverfahren (Art. 14–27 und 150 StPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stellenausschreibung
                            1  Für die Stellenausschreibung ist die Anstellungsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstellungen für weniger als ein Jahr oder für einen Beschäftigungsgrad  von höchstens 25 % werden in der Regel nicht extern ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde kann auf eine externe Ausschreibung verzichten,  wenn die Stelle voraussichtlich intern besetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stelle wird ausgeschrieben, sobald die Vakanz bekannt ist, in der Regel  jedoch frühestens sechs Monate bevor die Stelle frei wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Stelle wird in einer Anzeige ausgeschrieben, in der die freie Stelle, die  Anforderungen und verlangten Kompetenzen, der Arbeitsort, der Beschäfti  -  gungsgrad und die Bewerbungsfrist angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Veröffentlichung
                            1  Die Stellen werden auf der Website des Kantons Freiburg und mit einer An  -  zeige im Amtsblatt ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können auf weiteren Websites und in weiteren Zeitungen und Fachzeit  -  schriften ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Adressaten der Bewerbungen
                            1  Die Bewerbungen müssen bei den Schuldirektionen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag des Amts erstellen die Schuldirektionen zuhanden des Amts und  der Anstellungsbehörde eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sonderfälle
                            1  Wird innerhalb von drei Monaten nach der Ausschreibung einer bestimmten  Stelle eine ähnliche Stelle frei, so kann die Anstellungsbehörde auf eine er  -  neute Ausschreibung verzichten und unter den Bewerberinnen und Bewer  -  bern der ersten Ausschreibung auswählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Stelle während des Schuljahres frei, so wird sie im internen oder  externen Verfahren mit einer stellvertretenden Lehrperson besetzt, die für  eine bestimmte Dauer, höchstens jedoch bis zum letzten Unterrichtstag des  Schuljahres, angestellt wird. Die Stelle wird für das folgende Schuljahr aus  -  geschrieben. Falls die Stelle im internen Verfahren besetzt wurde, kann die  Anstellungsbehörde jedoch auf eine Ausschreibung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Prüfung der Bewerbungen
                            1  Die betreffende Schuldirektion bestätigt den Eingang der Bewerbungen und  prüft unverzüglich die eingegangenen Bewerbungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt den Anforde  -  rungen der Stelle entsprechend aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung mit Ab  -  schluss auf Tertiärstufe und ihres pädagogischen Abschlusses, ihrer Erfah  -  rung, ihrer Kompetenzen, ihrer Fähigkeiten und ihrer menschlichen Qualitä  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor übermittelt dem Amt die Liste  der Kandidatinnen und Kandidaten der Endauswahl und gibt an, welche Per  -  son gewählt wurde. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts genehmigt  die Wahl und leitet sie der Anstellungsbehörde weiter, die entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Erlaubnis  der Anstellungsbehörde von den Schulen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulen informieren im Namen der Anstellungsbehörde die nicht be  -  rücksichtigten Bewerberinnen  und Bewerber  nach Abschluss  des Bewer  -  bungsverfahrens und senden ihnen die Bewerbungsunterlagen zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf Antrag der Schuldirektionen stellt das Amt eine Weisung über das An  -  stellungsverfahren auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anstellungsvertrag
                            1  Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag, der  in der Regel vor Stellenantritt abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Ein mündlicher Vertrag ist aus  -  reichend, sofern die Vertragsdauer weniger als drei Monate beträgt oder be  -  sondere Umstände es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vertragsabschluss
                            1  Die Anstellungsbehörde erstellt und unterzeichnet den schriftlichen Vertrag  und verschickt ihn in drei Exemplaren an die betreffende Person. Diese sen  -  det ein unterschriebenes Exemplar an die Anstellungsbehörde und eines an  das Amt zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt, die Schuldirektion, das POA und die Pensionskasse des Staatsper  -  sonals erhalten von der Anstellungsbehörde je ein Vertragsexemplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fall eines mündlichen Vertrags gilt der Abschluss nach der gegenseiti  -  gen Zustimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewerberinnen oder Bewerber, die die Stelle nicht antreten wollen, müssen  dies der Anstellungsbehörde innerhalb von fünf Tagen nach der Anstellungs  -  bestätigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass sie  mit der Anstellung einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Probezeit
                            1  Die Dauer der Probezeit beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Monat bei einer Anstellung für weniger als vier Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei Monate bei einer Anstellung für weniger als sechs Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vier Monate bei einer Anstellung für weniger als zwölf Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sechs Monate bei einer Anstellung für ein Jahr oder mehr und bei unbe  -  fristeter Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Par  -  teien mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den ersten zwei Monaten kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten  mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche ge  -  kündigt werden. Ab dem dritten Monat kann das Dienstverhältnis einen Mo  -  nat im Voraus auf Ende Monat aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann bei der Anstellung teilweise oder ganz auf die  Probezeit verzichten, falls die Lehrperson die entsprechende Funktion schon  einmal ausgeübt hat. Ebenso kann die Anstellungsbehörde einer Lehrperson  eine Probezeit vorschreiben, wenn sich während der Anstellung der Beschäf  -  tigungsgrad wesentlich erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stellengarantie
                            1  Ob eine Stellengarantie besteht oder nicht, wird im unbefristeten Anstel  -  lungsvertrag angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer teilweisen Stellengarantie wird die Anzahl garantierter Unter  -  richtseinheiten angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Entsteht der Anspruch auf eine Altersentlastung, so wird die Stellengaran  -  tie im Verhältnis zum neuen Nenner angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Beschäftigungsgrad auf Verlangen der Lehrperson für eine Dauer  von maximal zwei Jahren reduziert wird, kann ein entsprechender unbezahl  -  ter Teilurlaub unter Beibehaltung der Stellengarantie gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Definition des Berufsauftrags
                            1  Der Berufsauftrag setzt sich aus einem qualitativen und einem quantitativen  Beschrieb der beruflichen Tätigkeiten für den gesamten Lehrkörper zusam  -  men. Er besteht aus der Beschreibung der Arbeitsbereiche und der dafür not  -  wendigen Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrpersonen setzen ihre Arbeitszeit grösstenteils für den Unterricht ein  und können mit gelegentlichen oder ständigen Zusatzaufgaben betraut wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschreibung der Arbeitsbereiche
                            1  Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht, das heisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Planung und Vorbereitung des Unterrichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eigentlicher Unterricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Korrekturarbeit und Beurteilung der Lernenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  andere Unterrichtsformen gemäss Pflichtenheft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Expertenaufgaben bei den Qualifikationsverfahren gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Abs. 2 BBiG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  pädagogische und erzieherische Begleitung der Lernenden, insbesonde  -  re:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Empfang, Unterstützung, Betreuung, Begleitung, Beratung und  Beaufsichtigung der Lernenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusammenarbeit mit den familiären Betreuungspersonen der Ler  -  nenden, den Schuldiensten und den Ausbildnerinnen und Ausbild  -  nern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schulleben, das heisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  administrative Verwaltung der Lernenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Absprache   und  Koordination   mit   den  Klassenverantwortlichen  und den Kolleginnen und Kollegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen, Konferenzen, an schuli  -  schen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und dem Amt, Erledi  -  gung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben für diese Ein  -  heiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Weiterbildung, das heisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aktualisierung von Fachwissen und Fachkompetenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Evaluation der eigenen Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Besuch von Weiterbildungskursen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Studium von Fachliteratur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Super- und Intervision.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Festlegung der Arbeitszeit
                            1  Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson ist jener des Verwaltungsperso  -  nals gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   an   den   Schulen   erteilten   Unterrichts   verteilt   sich   die  Arbeitszeit je nach Ausbildungsstufe, Unterrichtsart und Rahmenarbeitsbe  -  dingungen wie folgt auf die vier Arbeitsbereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht:  80–85 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Begleitung der Lernenden:  5–10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schulleben:  5–10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Weiterbildung:  3–5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Pflichtenheft
                            1  Ein Pflichtenheft mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Lehrpersonen in  den vier Arbeitsbereichen gemäss Artikel 17 dieses Reglements wird gestützt  auf die Weisungen für die Pflichtenhefte des Staatspersonals aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für spezifische Aufträge und Projekte wird eine Aufgabenbeschreibung er  -  stellt. In den Pensenblättern werden die Unterrichtseinheiten und die Entlas  -  tungen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen
                            1  Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten beträgt bei einem Vollpen  -  sum 24 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Fach Sport beträgt die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten  bei einem Vollpensum 26 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Altersentlastung
                            1  Lehrpersonen, die für mindestens ein Jahr und mehr angestellt sind, erhalten  ab dem Schuljahr, das auf ihr vollendetes 50.  Altersjahr folgt, eine Altersent  -  lastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Reduktion  ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion  im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in der Besoldungsberech  -  nung berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Weitere Entlastungen
                            1  Die Verantwortung für eine Klasse, die insbesondere die normale individu  -  elle Betreuung und Begleitung umfasst, gibt Anspruch auf eine Entlastung  von maximal einer Unterrichtseinheit pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Schulen kann das Amt eine Entlastung für die individuelle  Betreuung und Begleitung von Lernenden mit Schwierigkeiten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der Schulen kann das Amt eine ausserordentliche Entlastung für  andere besondere Aufträge und Projekte gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entlastungen nach den Absätzen 1–3 werden in der Beschreibung der  Aufgaben gemäss Artikel 19 erwähnt, die der Lehrperson übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Antrag der Schulen genehmigt das Amt die Beschreibung der Aufgaben  und die damit verbundenen Entlastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Präsenzzeit am Arbeitsort
                            1  Es obliegt der Schuldirektion, die Präsenzzeit der Lehrpersonen am Arbeits  -  ort für die Aufgaben nach Artikel 17 Bst. b–d festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Zusätzlich zur eigentlichen Unterrichtszeit sind die Lehrpersonen einige  Minuten vor und nach dem Unterricht am Arbeitsort anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine gute Ausführung der Aufgaben gemäss Art. 17 Bst. c erfüllen die  Lehrpersonen zudem eine Präsenzzeit nach besonderer Planung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen mit einem Teilpensum sowie Stellvertreterinnen und Stellver  -  treter erfüllen die Präsenzzeit im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die restliche Arbeitszeit kann von der Lehrperson frei gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personalbeurteilung (Art. 22 Abs. 2 und 3 und Art. 72 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verfahren
                            1  Die Personalbeurteilung richtet sich nach einem Verfahren, das vom Amt  vorgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Verfahren gilt für den gesamten Lehrkörper der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Periodizität (Art. 22 Abs. 2 StPG)
                            1  Jedes Jahr findet ein Gespräch zwischen der Abteilungsvorsteherin oder  dem Abteilungsvorsteher und den ihr oder ihm unterstellten Lehrpersonen  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem zweiten jährlichen Gespräch findet alle drei Jahre eine ordentliche  periodische Personalbeurteilung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bewertung
                            1  Die periodische Beurteilung umfasst die vier Arbeitsbereiche nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und berücksichtigt insbesondere folgende zwei Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  pädagogischer Bereich (Betreuung, Begleitung und Weiterbildung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  administrativer Bereich (Zusammenarbeit und Teilnahme am Schulle  -  ben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalbeurteilung wird gemäss Artikel 22 Abs. 2 und 3 und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 StPG durchgeführt; das Verfahren des Amtes muss eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anforderungen bei der Anstellung
                            1  Bei der Anstellung vergewissert sich die Anstellungsbehörde, dass die Lehr  -  person über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen in ihrem Berufsfeld ver  -  fügt, und verlangt von ihr die pädagogische Ausbildung gemäss Bundesge  -  setzgebung über die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Welche ergänzende Ausbildung absolviert werden muss und wie diese fi  -  nanziert wird, wird in einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde  und der Lehrperson festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Pädagogische Bildung – Grundsatz
                            1  Falls die pädagogische Bildung nicht über den akademischen Weg erworben  wurde, wird sie in einer vom Bund anerkannten Einrichtung absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um den Artikeln 45 und 46 BBG und den Artikeln 45 und 46 BBV sowie  den Bedürfnissen der Schulen gerecht zu werden, kann der Staat die Lehrper  -  sonen, die eine berufspädagogische Ausbildung absolvieren müssen, um die  verlangten Qualifikationen zu erwerben, für die Dauer ihrer Ausbildung teil  -  weise finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzierung dieser Ausbildung erfolgt in Form einer Entlastung und ist  Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der  Lehrperson. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Weiter  -  bildung des Staatspersonals, insbesondere die Bestimmungen über die Rück  -  zahlungspflicht und die zeitliche Bindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die gesamte Ausbildung gewährte Entlastung umfasst die Anmelde  -  gebühr und die Modulkosten. Die Entlastung richtet sich nach dem Beschäfti  -  gungsgrad und dem im Absatz 2 erwähnten Bildungsbedarf gemäss den An  -  forderungen der Bundesgesetzgebung und reicht von einer Unterrichtseinheit  pro Bildungsabschnitt von 150 Lernstunden bis zu höchstens zwölf Unter  -  richtseinheiten für die gesamte Ausbildung von 1800 Lernstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zuteilung der Entlastung wird von den Schuldirektionen im Einverneh  -  men mit dem Amt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Reise- und Verpflegungskosten gehen zulasten der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Pädagogische Bildung – Gehalt
                            1  Ab Antritt der pädagogischen Ausbildung und bis zum Erhalt des Abschlus  -  ses wird die Lehrperson nach der Klasse und Gehaltsstufe entlöhnt, die ihrer  Bildung und ihrer Erfahrung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gehalt wird gestützt auf Artikel 87 StPG unterhalb der Klassen festge  -  setzt, die der Funktion zugeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Beginn des Monats, der auf den Erhalt des verlangten pädagogischen  Bildungsabschlusses folgt, wird das Gehalt der Lehrperson innerhalb der  Klassen festgesetzt, die der Funktion von Berufsfachschullehrerinnen und  Berufsfachschullehrern zugeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ...
Art. 31 Weiterbildung (Art. 121 StPG)
                            1  Die Weiterbildung umfasst die folgenden Formen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen verbindlichen Teil auf Verfügung der Schuldirektion; dieser ist  unabhängig vom Beschäftigungsgrad für alle Lehrpersonen obligato  -  risch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot einer vom  Bund anerkannten Einrichtung oder einer anderen Bildungsinstitution  oder eines anderen Dienstleistungsanbieters gewählt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen von der Lehrperson selbst gestalteten Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Lehrpersonen kann der Besuch einer Weiterbildung während der Un  -  terrichtszeit erlaubt werden. Für die Anmeldung muss die Stellungnahme der  Schuldirektion eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weiterbildung des Lehrpersonals richtet sich nach den gesetzlichen Be  -  stimmungen über die Weiterbildung des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Urheberrecht (didaktisches Material und Lehrmittel)
                            1  Das didaktische Material, die Folien und die Lehrmittel, die die Lehrperson  bei ihrer Tätigkeit im Dienste des Staats erarbeitet und den Lernenden aus  -  teilt, gehören dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson ist nicht befugt, die im Absatz 1 erwähnten Unterlagen zu  vermarkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anerkennung früherer Tätigkeiten bei der Gehaltseinstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit im Kanton
                            1  Die  Jahre,  in  denen   eine  Lehrperson   an  einer  öffentlichen  Schule   des  Kantons unterrichtet hat, bevor sie die Lehrtätigkeit niederlegte, zählen bei  der Festlegung des Gehalts pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe. Diese  wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die betreffende Person über die  verlangten Abschlüsse verfügt und die gleiche Lehrtätigkeit ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall darf das Gehalt nicht höher sein als dasjenige der bereits im  Staatsdienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleicher berufli  -  cher Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einem anderen
                            Kanton oder in einer Sonderschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterrichtsjahre an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons  oder einer vertraglich verbundenen Sonderschule zählen pro Unterrichtsjahr  je eine Gehaltsstufe, sofern die Unterrichtsjahre vom betreffenden Kanton  oder von der Direktion der entsprechenden Schule schriftlich bestätigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einer Privatschule
                            1  Die Unterrichtsjahre an einer Privatschule können gestützt auf die Diplome  und eine schriftliche Arbeitsbestätigung der Privatschule, die über die Art der  Unterrichtstätigkeit, die Unterrichtsstufe, den Beschäftigungsgrad und die  Anstellungsdauer Auskunft gibt, berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anerkennung der Berufspraxis
                            1  Für die Anerkennung der Berufserfahrung im Bereich des Lehrauftrags wer  -  den insbesondere die Eigenheiten des Berufs, die Dauer der Berufspraxis, der  Beschäftigungsgrad und die Marktlage berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion erstellt auf Stellungnahme des POA eine Weisung über die  Anerkennung der bisherigen Berufspraxis bei der Festlegung des Gehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anerkennung anderer Tätigkeiten
                            1  Personen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um sich der Er  -  ziehung ihrer Kinder zu widmen (bis zum 16.  Lebensjahr des jüngsten Kin  -  des), oder die im Rahmen von öffentlichen oder als von öffentlichem Interes  -  se anerkannten Einrichtungen eine Tätigkeit im sozialpädagogischen, sozio  -  kulturellen oder humanitären Bereich ausgeübt haben, wird pro drei vollstän  -  dige Jahre eine Gehaltsstufe, höchstens aber drei Gehaltsstufen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Einreihung des Lehrpersonals und Gehalt der Stellvertreterinnen  und Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Einreihung
                            1  Die Einreihung des Lehrpersonals an den Schulen richtet sich nach den Re  -  geln für die Einreihung des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, die über die verlangten Abschlüsse verfügen und die Anfor  -  derungen erfüllen, werden unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus  als Berufsfachschullehrerin oder Berufsfachschullehrer eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen, die nicht über die verlangten Abschlüsse verfügen und die  Anforderungen nicht erfüllen, werden gemäss Artikel 29 dieses Reglements  eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann Personen einstellen, die noch nicht oder nur  teilweise über die verlangten Abschlüsse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion erstellt auf Stellungnahme des POA eine Weisung über die  Einreihung der Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Artikel 27 und folgende dieses Reglements bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gehalt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
                            1  Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Ge  -  haltsklasse wie bisher eingereiht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen ohne Berufserfahrung im Unterrichtsfach erhalten, ge  -  stützt auf den erlangten Abschluss, die der Funktion zugeordnete Ge  -  haltsklasse Stufe 0;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrpersonen mit Berufserfahrung im Unterrichtsfach erhalten, gestützt  auf den erlangten Abschluss, die der Funktion zugeordnete Gehaltsklas  -  se und die Stufe, die sinngemäss nach Artikel 36 bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Stellvertretungen für weniger als drei Monate
                            1  Stellvertretungen für weniger als drei Monate werden entsprechend der For  -  mel nach Artikel 45 pro erteilte Unterrichtslektion bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Stellvertretungen für drei Monate und mehr
                            1  Stellvertretungen für drei Monate und mehr werden im Monatslohn bezahlt.  Der Lohn wird für eine Dauer, die der Anzahl erteilter Unterrichtstage ent  -  spricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage  und die unterrichtsfreie Zeit berücksichtigt, bezahlt. Die Anzahl Tage, wäh  -  rend denen der Lohn bezahlt wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl erteilter  Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Über- und Zusatzstunden (Art. 49–53 StPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Definitionen
                            1  Überstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Vollpensum  geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Teilpen  -  sum geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Grundsätze
                            1  Die Lehrperson hat keinen Anspruch auf Über- oder Zusatzstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über- und Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die von der Schuldirek  -  tion im Einverständnis mit der betroffenen Lehrperson verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überstunden dürfen nicht mehr als zwei wöchentliche Unterrichtsein  -  heiten umfassen und nicht während mehr als zwei Jahren geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Überstunden dürfen nicht zulasten einer festen Teilzeitstelle vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kompensation und Vergütung der Überstunden
                            1  Die jährlichen Überstunden werden in der Regel nach Vereinbarung im  nachfolgenden Jahr kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Überstunden nicht kompensiert werden können, werden sie wie  folgt vergütet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für den Fall, dass es sich um eine gelegentliche Überstunde handelt,  wird die Vergütung wie folgt berechnet: (jährliche Grundbesoldung für  ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichts  -  einheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für den Fall, dass es sich um eine jährliche Überstunde handelt, wird  die Vergütung wie folgt berechnet: (jährliche Grundbesoldung für ein  Vollpensum der Lehrperson x 45 Wochen) / (Anzahl wöchentlicher Un  -  terrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nicht ver  -  sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Vergütung der Zusatzstunden
                            1  Zusatzstunden werden vergütet. Die Vergütung entspricht dem Grundgehalt,  das um den Anteil des 13.  Monatsgehalts, den Ferienanteil und den Feierta  -  geanteil erhöht wird. Die Vergütung wird wie folgt berechnet: (jährliche  Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentli  -  cher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das 13.  Monatsgehalt beträgt 8,33 % des Grundgehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ferienanteil beträgt 15,55 % und der Feiertagsanteil 2 % des Grundge  -  halts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zusatzstunden  sind bei  der Pensionskasse  des  Staatspersonals  ver  -  sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ferien und Urlaub (Art. 60–71 StPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Dauer der Ferien
                            1  Das Lehrpersonal hat Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der ersten und der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit im  Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen, zu Aufgaben und  zu Veranstaltungen, die von der Schuldirektion oder vom Amt organisiert  werden, aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel 62 StPR ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Ferienanspruch bei Abwesenheit
                            1  Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zi  -  vildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während  der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 ...
Art. 48a Keine Kürzung des Ferienanspruchs
                            1  Die Ferien der Lehrperson werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit  oder Unfall nicht gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Unbezahlter Urlaub oder unbezahlter Teilurlaub
                            1  Die Anstellungsbehörde kann der Lehrperson einen unbezahlten Urlaub von  höchstens zwei Jahren gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub. Dieser kann aufgrund der  Bedürfnisse des Unterrichts und der Schule verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Gehaltskürzung bei unbezahltem Urlaub
                            1  Bezieht eine Lehrperson einen unbezahlten Urlaub, so wird die Gehaltskür  -  zung wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Urlaub von 1 bis zu 20 Tagen: die Einheiten für den nicht erteilten Un  -  terricht werden entsprechend der Formel nach Artikel 45 abgezogen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Urlaub von 21 bis 364 Tagen: die Gehaltszahlung wird für eine Zeit, die  der Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer  Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichts  -  freie Zeiten berücksichtigt, unterbrochen. Die Anzahl der Tage, wäh  -  rend der die Gehaltszahlung unterbrochen wird, wird wie folgt berech  -  net: (Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schulta  -  ge des laufenden Schuljahres);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Urlaub von einem Jahr und mehr: die Gehaltszahlung wird während der  ganzen Urlaubsdauer unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Urlaub für Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft
                            1  Der Heiratsurlaub oder der Urlaub bei Eintragung einer Partnerschaft kann  nur zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und am vorhergehenden oder  darauf folgenden Tag bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Vergütung der Fahrkosten (Art. 122–127 StPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Dienstreise
                            1  Als Dienstreise gilt die von der oder dem Vorgesetzten angeordnete Reise  der Lehrperson zu einem Unterrichtsort, der nicht im Vertrag erwähnt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstreise wird als Arbeitszeit angerechnet und gibt Anspruch auf  Vergütung der Fahrkosten gemäss Artikel 122–127 StPR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dienstreisen sind zeitlich beschränkt, sie können höchstens für ein Schul  -  jahr angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Anrechnung der Fahrzeit
                            1  Die Dauer der Fahrten wird wie folgt in Unterrichtseinheiten umgerech  -  net:  (Anzahl zurückgelegte Kilometer in einer Woche x 0,5) / (60 km/h).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Vergütung der Fahrkosten
                            1  Die Vergütung der Fahrkosten wird nach der Tabelle im Anhang II des  Staatspersonalreglements berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a Übergangsrecht zur Änderung vom 29. Juni 2020
                            1  In den am 1. August 2017 geltenden Anstellungsverträgen kann während  der Übergangsfrist bis 31. Juli 2022 der  Anteil für die Unterrichtstätigkeit  nach Artikel 5a Abs. 4 überstiegen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 16.  Juli 1993 über das Dienstverhältnis und die Besol  -  dung   des   Lehrpersonals   der   Berufsschulen,   das   eine   Ausbildung   beim  Schweizerischen   Institut   für   Berufspädagogik   (SIBP)   absolviert   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.24), wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Verzeichnis im Anhang zum Beschluss vom 19.  November 1990 über  die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  September 2011 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2011  Erlass  Grunderlass  01.09.2011  2011_098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 2  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 3  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 5  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 6  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 8  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 9  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 11  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 14  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 15  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 16  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 17  geändert  01.08.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 19  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 21  geändert  01.08.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 22  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 23  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 27  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 28  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 29  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 30  aufgehoben  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 31  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 33  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 34  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 36  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 38  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 41  geändert  01.08.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 50  geändert  01.05.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  Art. 50 Abs. 1, b)  geändert  01.08.2016  2016_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 46  geändert  01.05.2018  2018_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 47  geändert  01.05.2018  2018_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 48  aufgehoben  01.05.2018  2018_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 48a  eingefügt  01.05.2018  2018_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2020_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Art. 5  aufgehoben  01.07.2020  2020_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Art. 5a  eingefügt  01.07.2020  2020_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Art. 16 Abs. 2  aufgehoben  01.07.2020  2020_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Art. 16 Abs. 3  aufgehoben  01.07.2020  2020_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Art. 28 Abs. 4  geändert  01.07.2020  2020_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Art. 54a  eingefügt  01.07.2020  2020_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2021  Art. 14 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.01.2022  2021_159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2021  Art. 14 Abs. 1, e)  geändert  01.01.2022  2021_159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2021  Art. 14 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Erlasstitel  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.10.2011  01.09.2011  2011_098  Erlasstitel  geändert  04.03.2022  01.02.2022  2022_026