Steuerverordnung Nr. 5 - Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates
                            Steuerverordnung Nr. 5: Organisation  des Steuerbezuges für die Haupt- und  Nebensteuern des Staates  Vom 16. September 1997 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 126, 152 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über  die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Bezugsbehörden
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bezug, der nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern  dem Staat geschuldeten Steuern, Bussen und Kosten obliegt, unter Vorbe  -  halt von §§ 2 und 5 Absatz 3, dem Kantonalen Steueramt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezieht namentlich  *  a)  die direkte Staatssteuer der natürlichen und juristischen Personen;  b)  die Grundstückgewinnsteuer;  c)  die Personalsteuer;  d)  die Finanzausgleichssteuer,  e)  die Quellensteuer;  f)  die Schenkungssteuer;  g)  Nachsteuern und Bussen;  h)  Verfahrenskosten und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bezieht zudem für die Einwohner- und Kirchgemeinden die Steuer auf  den gesondert besteuerten Einkünften nach §  47 des Gesetzes sowie wei  -  tere im Einheitsbezug im Sinne von §  256  bis   des Gesetzes bezogene Steuern  der Einwohner- und Kirchgemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * b) Nebensteuern
                            1  Die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements beziehen  die Handänderungssteuer, die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer inklu  -  sive Zinsen und Kosten, nicht aber Nachsteuern und Bussen in diesem Zu  -  sammenhang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rechtsinkasso der in Absatz 1 genannten Steuern, Zinsen und Kosten  obliegt dem Amt für Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Sicherstellung
                            1  Die Bezugsbehörden nehmen Sicherheiten für gefährdete Steuerforde  -  rungen inklusive Bussen, Zinsen und Kosten entgegen und verwahren die  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .  GS 94, 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, die eine Sicherstellungsverfügung erlässt, bezeichnet die für  die Entgegennahme der Sicherheiten zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3. Abschreibung von Forderungen, Bewirtschaftung der Verlust -
                            scheine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Finanz-Departement   bewilligt   Abschreibungen   von   Forderungen  nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezugsbehörde, welcher der Bezug der Forderung oblag, übergibt die  Verlustscheine dem Amt für Finanzen. Dieses bewahrt sie auf und bewirt  -  schaftet sie gemäss den besonderen Richtlinien des Regierungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4. Schluss- und Übergangsbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Steuerverordnung Nr.  5  vom 23. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 der Steuerverordnung Nr. 5 vom 23. Dezember 1986 bleibt für den Be -
                            zug der dort genannten, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig  gewordenen Steuern, Bussen und Kosten sowie der darauf geschuldeten  Zinsen weiterhin anwendbar.  Die Einspruchsfrist ist am 27. November 1997 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 90, 725 (BGS 614.159.05).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.08.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 1 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert -
31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 1 geändert GS 2015, 37
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 1 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 Abs. 3 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 Abs. 3 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 37
§ 4 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2007 geändert -
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