Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (844)

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Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (844)

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Vom 20. März 1997 (Stand 1. Januar 1998) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 106 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Grundsatz

1 Familien, Alleinerziehende, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in be - scheidenen finanziellen Verhältnissen haben Anspruch auf Entlastung von übermässig hohen Mietzinsbelastungen, wenn dadurch die Fürsorgeabhängig - keit vermieden werden kann.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

1 Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz ist die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung eines den persönlichen Verhältnissen entsprechenden Einkommens.
2 Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen nach diesem Gesetz können durch die kommunalen Vollzugsorgane verpflichtet werden, sich um eine preis - günstigere Wohnung zu bemühen oder eine Verminderung der Wohnkosten auf anderem Wege zu erreichen.
3 Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrages für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mie - traum erfolgen.
4 Die Leistung von Massnahmenkosten nach dem kantonalen Fürsorgegesetz schliesst die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz nicht aus.

§ 3 Beitragsberechtigte

1 Beitragsberechtigt sind auf Gesuch hin:
a. Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im gleichen Haus - halt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind,
b. Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente oder einer in der Regel vol - len IV-Rente.
2 Beitragsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelasse - ne Ausländerinnen und Ausländer. Sie müssen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861

§ 4 Höhe des Mietzinsbeitrages

1 Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete und derjenigen Miete, die die Mietzinsbelastung auf ein tragbares Mass redu - ziert.

§ 5 Beitragsberechtigung

1 Die Gemeinden regeln durch Reglement die Voraussetzungen zur Beitrags - berechtigung, insbesondere
a. das tragbare Mass der Mietzinsbelastung, als Verhältnis zwischen Jahresnettomiete und Jahreseinkommen,
b. Höchstmieten,
c. Jahreseinkommenshöchstgrenzen,
d. Vermögenshöchstgrenzen,
e. Angemessenheit der Wohnungsgrösse.
2 An Besitzerinnen und Besitzer eines Motorfahrzeuges werden keine Beiträge ausgerichtet, sofern die Benützung des Motorfahrzeuges aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht unabdingbar ist.

§ 6 Art und Verwendung des Beitrages

1 Der Mietzinsbeitrag ist keine Fürsorgeleistung. Er darf nur zur Sicherung der bestimmungsgemässen Verwendung an Dritte abgetreten werden.

§ 7 Einsichtsrecht

1 Die kommunalen Vollzugsorgane haben das Recht, bei der kommunalen oder kantonalen Steuerbehörde Einsicht in die Steuerunterlagen aller im gemeinsa - men Haushalt lebenden Personen zu nehmen, soweit dies für den Vollzug die - ses Gesetzes notwendig ist.
2 Bezügerinnen und Bezüger von Mietzinsbeiträgen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechti - gung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert Monatsfrist mitzu - teilen.

§ 8 Unrechtmässiger Bezug

1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages erwirkt, hat den zu Unrecht bezo - genen Betrag zurückzuerstatten.

§ 9 Vollzug

1 Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz. Der Kanton stellt ihnen ein Muster - reglement zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
2 Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Das Gesetz vom 9. Dezember 1963
3 ) über die Ausrichtung von Mietzinsbei - trägen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Ver - hältnissen sowie das Dekret vom 8. Juni 1964
4 ) zum Gesetz vom 9. Dezember
1963 über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen werden aufgehoben.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
5 )
3) GS 22.627, SGS 844
4) GS 22.661, SGS 844.1
5) Vom Regierungsrat am 24. Juni 1997 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.861 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.03.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.861 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
SGS - Nr . 844 GS- Nr . 32. 861 E r l a s s d a t u m 20. Mär z 199 7 ( Tr akt andum 1; LRV 1996 - 169) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 8 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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