Gesetz über den Mittelschulunterricht
                            Gesetz über den Mittelschulunterricht (MSG)  vom 11.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Berufsbil  -  dung, welche die Handelsmittelschulen und die Berufsmaturität betreffen;  gestützt auf die Verordnung des schweizerischen Bundesrates vom 15. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen;  gestützt auf das Reglement vom 12. Juni 2003 der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der  Abschlüsse von Fachmittelschulen;  gestützt auf die Artikel 6 Abs. 4 und 5, 65 Abs. 1, 66 und 67 der Verfassung  des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft 2017-DICS-6 des Staatsrats vom 4. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   gilt   für   den   Mittelschulunterricht,   der   an   den   öffentlichen  Schulen, die der für Erziehung zuständigen Direktion  1  )   (die Direktion) unter  -  stehen, erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mittelschulunterricht   schliesst   grundsätzlich   an   den   obligatorischen  Grundschulunterricht an und umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gymnasialbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vollzeitliche Handelsschulausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fachmittelschulausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  besondere Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschu  -  len vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schaffung und der Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region  Broye werden in einer Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   diesem   Gesetz   wird   ausserdem   die   Aufsicht   über   den   privaten   Mittel  -  schulunterricht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffentliche Mittelschulen
                            1  Die   kantonalen   öffentlichen   Mittelschulen,   die   der   Direktion   unterstehen,  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Kollegium Sankt Michael in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Kollegium Gambach in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Kollegium des Südens in Bulle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Fachmittelschule Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   kann,   wenn   es   die   Umstände   rechtfertigen,   weitere   Schulen  oder Klassen in anderen Schulen eröffnen oder bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz hat zum Gegenstand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausrichtung und die Ziele des Mittelschulunterrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gliederung des Unterrichts und den allgemeinen Schulbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Funktion und das Dienstverhältnis der Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Organisation der Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Organisation und die Aufgaben der Schulbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Finanzierung der Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Aufsicht über den privaten Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Beratungsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Rechtsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Rolle der kantonalen Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgabe der Schule und Ausrichtung des Unterrichts
                            1  Die   Mittelschule   gewährleistet   die   Bildung   der   Schülerinnen   und   Schüler  und unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung. Sie berücksich  -  tigt   die   zunehmende   Fähigkeit   der   Schülerinnen   und   Schüler,   Eigenverant  -  wortung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittelschule ist in der christlichen und humanistischen Tradition veran  -  kert und beruht auf der Achtung der Grundrechte sowie auf dem Grundsatz  der Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule trägt dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler unser Land in  seiner kulturellen Vielfalt kennenlernen und dass sie im Lichte der Werte, der  Grundsätze   und   der   Ziele,   auf   denen   der   Unterricht   beruht,   gegenseitiges  Verständnis   sowie   eine   offene   Geisteshaltung   gegenüber   der   menschlichen  Gemeinschaft als Ganzem entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mittelschule achtet die konfessionelle und politische Neutralität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ziele des Unterrichts
                            1  Der Mittelschulunterricht trägt dazu bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbil  -  dung zu vermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre  geistige  Reife  und  Offenheit,   ihr  eigenständiges  Urteilsvermögen  und ihre Persönlichkeit zu entfalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre intellektuellen und sozialen Kompetenzen, ihren Willen, ihr Emp  -  findungsvermögen, ihre Kreativität und ihre physischen Fähigkeiten zu  fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ihr   Engagement   und   ihr   Verantwortungsbewusstsein   gegenüber   sich  selbst, ihren Mitmenschen, der Gesellschaft, der Umwelt und den künf  -  tigen Generationen zu stärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie je nach Art des Unterrichts auf Bildungsgänge der Tertiärstufe vor  -  zubereiten,   beruflich  auszubilden  oder   ihre   allgemeine  Ausbildung zu  vertiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterrichtssprache
                            1  Für die beiden Sprachgemeinschaften des Kantons wird ein gleichwertiges  Ausbildungsangebot gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung wird an jeder Schule in den beiden offiziellen Sprachen des  Kantons  angeboten.  Am  Kollegium  des  Südens  wird  der  Unterricht  grund  -  sätzlich in französischer Sprache erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schwergewicht liegt auf dem Studium der Unterrichtssprache und der  zugehörigen Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Schul- oder Klasseneröffnung (Art. 2 Abs. 2) bestimmt der Staats  -  rat die Unterrichtssprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Förderung der Zweisprachigkeit
                            1  Um   die   Zweisprachigkeit   zu   fördern   und   die   Kenntnisse   der   Kultur   der  anderen Sprachgemeinschaft im Kanton zu vertiefen, bieten die Mittelschu  -  len namentlich besondere Unterrichtsformen an, führen zweisprachige Klas  -  sen und beteiligen sich an Austauschprogrammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Unterrichtsangebote, die Zu  -  lassungsbedingungen und die Voraussetzungen für die Verleihung zweispra  -  chiger Mittelschulausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erwachsenenbildung
                            1  Die öffentlichen Mittelschulen können, soweit es die Erfüllung ihrer Aufga  -  ben zulässt, auf  Beschluss des Staatsrats  Bildungsangebote für Erwachsene  anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit
                            1  Die Direktion fördert die Zusammenarbeit und die Koordination unter den  Mittelschulen sowie mit den vor- und nachgängigen Bildungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausbildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gymnasialbildung
                            1  Die  Gymnasialbildung  hat  zum Ziel,  den  Schülerinnen   und Schülern  eine  vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln, die auf tertiäre, namentlich univer  -  sitäre Studien vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gymnasialbildung   erfolgt   an   den   kantonalen   Kollegien   und   führt   zur  Erlangung des Maturitätsausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt die Gymnasialbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzeitliche Handelsschulausbildung
                            1  Die vollzeitliche Handelsschulausbildung hat zum Ziel, eine kaufmännische  Berufsausbildung   zu   vermitteln   und   auf   Bildungsgänge   der   Tertiärstufe   in  diesem Studienbereich vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   führt,   insbesondere   durch   das   Absolvieren   eines   Langzeitpraktikums,  zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmänni  -  schen Berufsmaturität im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Mittelschulen, die diesen Ausbildungsgang an  -  bieten und regelt die vollzeitliche Handelsschulausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fachmittelschulausbildung
                            1  Die Fachmittelschulausbildung hat zum Ziel, die Schülerinnen und Schüler  auf   eine   höhere   berufliche   Fachausbildung   oder   auf   ein   Studium   an   einer  Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Bildungsgang   führt   zur   Erlangung   des   Fachmittelschulausweises   und  zur Fachmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Standorte der Fachmittelschulen und die Berufs  -  felder, in denen ein Fachmittelschulausweis oder eine Fachmaturität angebo  -  ten werden, und regelt die Fachmittelschulausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zusätzliche Bildungsgänge
                            1  Bei Bedarf kann der Staatsrat zusätzliche Bildungsgänge schaffen, nament  -  lich im Hinblick auf den Zugang zu den Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt diese Bildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dauer der Bildungsgänge
                            1  Die Gymnasialbildung dauert vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Studiendauer für jeden Bildungsgang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten oder Bedürfnis  -  sen kann die ordentliche Studiendauer verkürzt oder verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allgemeiner Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schuljahr
                            1  Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit insgesamt mindestens 37 Wochen  und wenigstens 180 Schultagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht beginnt zwischen dem 15. August und dem 15. September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erstellt den Schulkalender.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schulfreie Tage, Sonderurlaube und Absenzen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben am Samstag, am Sonntag und an den  gesetzlichen Feiertagen schulfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   besondere   Umstände   es   rechtfertigen,   können   Schülerinnen   und  Schüler   sowie   Lehrpersonen   ausnahmsweise   auch   am   Samstag   aufgeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlau  -  ben   für   Mittelschulen,   Klassen   oder   Schülerinnen   und   Schüler   sowie   zum  Absenzenwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Lehrpläne
                            1  Die Direktion erlässt die Lehrpläne und setzt die Anzahl der wöchentlichen  Lektionen für jedes Unterrichtsfach fest. Dazu orientiert sie sich an den eid  -  genössischen und den interkantonalen Vorgaben sowie an den Empfehlungen  der Mittelschuldirektorenkonferenz und denjenigen der Fachschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpläne werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abschlussprüfungen
                            1  Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Erlangung der Mittelschul  -  ausweise fest und regelt die Organisation der Abschlussprüfungen sowie die  Bedingungen für deren Wiederholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Lehrmittel
                            1  Die   Schuldirektorin   oder   der   Schuldirektor   bezeichnet   auf   Vorschlag   der  Fachschaften die zugelassenen Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann das Amt, das für die Sekundarstufe 2 zuständig ist  2  )  (das   Amt)   in   Zusammenarbeit   mit   der   Mittelschuldirektorenkonferenz   für  einzelne Fächer die Lehrmittel bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Qualitätssicherung und –entwicklung
                            1  Die Mittelschulen setzen auf der Grundlage eines von der Direktion in Zu  -  sammenarbeit mit der Mittelschuldirektorenkonferenz erarbeiteten Konzepts  Massnahmen zur Qualitätssicherung und  -  entwicklung um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Projekte zur Schulentwicklung
                            1  Um die Qualität der Mittelschulen zu gewährleisten und weiterzuentwickeln  und  um   mit  der   gesellschaftlichen   Entwicklung   Schritt  zu   halten,   kann   die  Direktion   pädagogische   Projekte   bewilligen   oder   durchführen,   die   unter  anderem   dazu   dienen,   neue   Lehrmittel,   Unterrichtsmethoden   oder   Schul  -  strukturen zu erproben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Projekt muss zeitlich befristet sein und zudem begleitet und evaluiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Unterricht der Sekundarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht   ein   Projekt   von   reglementarischen   Bestimmungen   ab,   so   muss   es  vorgängig vom Staatsrat bewilligt werden. Er legt in der Folge die Zielset  -  zung, den Inhalt, den Geltungsbereich, die Dauer und die Evaluationsmodali  -  täten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wissenschaftliche Studien und Umfragen
                            1  Zu Forschungszwecken oder zur Durchführung von wissenschaftlichen Um  -  fragen kann die Direktion den Zugang zu Schülerinnen und Schülern, Lehr  -  personen, Klassen oder Schulen erlauben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn  die   Ziele  mit  den   Interessen  der   Schule  vereinbar   sind  und  der  Unterricht dadurch nicht gestört wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  und sofern die Privatsphäre der einzelnen Personen gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Klassenbestände
                            1  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Klassenbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schulbibliothek und –mediathek
                            1  Jede Mittelschule führt eine Schulbibliothek und  -  mediathek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verpflegungsräume und –angebote
                            1  Jede   Mittelschule   stellt   den   Schülerinnen   und   Schüler   einen   Raum   zur  Selbstverpflegung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Mittelschule   kann   bei   Bedarf   und   auf   Beschluss   des   Staatsrats   eine  Mensa anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte
                            1  Die Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte kann bewilligt werden,  sofern der ordentliche Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schuldirektorin  oder  der   Schuldirektor  ist  zuständig  für  die   Erteilung  der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion regelt die Nutzungsbedingungen und legt die Benützungsge  -  bühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Schulordnung
                            1  Jede Schule erlässt eine interne Schulordnung, die ergänzende Vorschriften  über den Schulbetrieb und die Hausordnung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulordnung wird nach Stellungnahme der Schulkommission von der  Schuldirektorin   oder   vom   Schuldirektor   genehmigt.   Sie   bedarf   zudem   der  Genehmigung durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eltern, Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Begriff
                            1  Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die gemäss Schweize  -  rischem   Zivilgesetzbuch   unmittelbar   oder   als  Vertreter   die  elterliche   Sorge  über eine Schülerin oder einen Schüler ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Im Allgemeinen
                            1  Eltern   Minderjähriger   und Mittelschulen  arbeiten   gemäss  ihren  jeweiligen  Verantwortlichkeiten   bei   der   Bildung   und   der   Erziehung   der   Schülerinnen  und Schüler zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Information verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eltern   volljähriger   Schülerinnen   und   Schüler   werden   über   die   schulische  Entwicklung   ihres   Kindes   angemessen   informiert,   ausser   die   betroffene  Schülerin oder der betroffene Schüler verweigert dies schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eltern sind in der Schulkommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und  kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Elternvereinigun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von der Direktion anerkannten Elternvereinigungen werden von dieser  zu den Gesetzes- oder Reglementsentwürfen, die für die Eltern von besonde  -  rem Interesse sind, angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Elternvereinigungen werden von der Schuldirektorin oder vom Schuldi  -  rektor über den allgemeinen Gang der Schule informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufnahme – Im Allgemeinen
                            1  Im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler können in eine Mittelschu  -  le aufgenommen werden, wenn sie über die nötigen Kenntnisse und Fähig  -  keiten verfügen, um dem gewählten Bildungsgang zu folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, die nicht im Kanton wohnhaft sind und welche  die gleichen Voraussetzungen erfüllen, können aufgenommen werden, sofern  die   Aufnahmekapazität   der   betreffenden   Schulen   dies   zulässt.   Vorbehalten  bleiben die interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann eine Altersobergrenze für die Aufnahme festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion legt die Aufnahmebedingungen für die Mittelschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufnahme – Durchlässigkeit
                            1  Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen wird namentlich in den  beiden ersten Jahren erleichtert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten  für den Wechsel von einem Bildungsgang zu einem anderen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aufnahme – Wiederaufnahme nach Ausschluss
                            1  Eine oder ein von einer Mittelschule ausgeschlossene Schülerin oder ausge  -  schlossener Schüler kann in eine andere Mittelschule aufgenommen werden,  sofern dies den Interessen dieser Schule nicht zuwiderläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufnahme – Aufnahmeprüfung
                            1  In den Aufnahmebedingungen kann eine Prüfung vorgesehen werden, aus  -  ser für die  Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschu  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerin oder der Schüler legt eine Prüfung ab, wenn ihre oder seine in  einem anderen Kanton, Land oder an einer Privatschule erlangte Vorbildung  nicht als gleichwertig anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufnahme – Zulassungsbeschränkungen
                            1  Wenn   die   Nachfrage   für   bestimmte   Bildungsgänge   die   Verfügbarkeit   der  Ausbildungsplätze   überschreitet,   kann   die   Zulassung   ausnahmsweise   be  -  schränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Direktion erlässt der Staatsrat die Zulassungsbeschränkun  -  gen und legt die Selektionskriterien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rechte der Schülerinnen und Schüler
                            1  Alle Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Achtung ihrer Persön  -  lichkeit. Keine Schülerin und kein Schüler darf diskriminiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei allen wichtigen Entscheiden, die eine Schülerin oder einen Schüler di  -  rekt betreffen, wird sie oder er angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler  haben  das Recht, dem  Direktionsrat allein oder  gemeinsam mit einer  Schülergruppe  eine Anfrage  oder  einen Vorschlag  zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie nehmen an der Qualitätsentwicklung und an den Projekten zur Schulent  -  wicklung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Unterstützung der Schule können sie einen Schülerrat bilden, dessen  Beziehung zum Direktionsrat in Statuten geregelt wird. Die Statuten müssen  von   der   Schulkommission,   nach   Stellungnahme   des   Direktionsrats,   geneh  -  migt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der  von ihnen gewählten Freifächer sowie der von der Schuldirektorin oder vom  Schuldirektor als obligatorisch erklärten Schulanlässe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen sich nach Kräften für ihren schulischen Erfolg und ihre persönli  -  che Entwicklung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  beachten  die Vorschriften  der Schulordnung und befolgen  die  Anord  -  nungen des Schulpersonals und der Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie begegnen den Lehrpersonen, dem Schulpersonal und den Schulbehörden  sowie ihren Mitschülerinnen und Mitschülern mit Anstand und Respekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Förder- und Unterstützungsmassnahmen
                            1  Die   Mittelschulen   unterstützen   Schülerinnen   und   Schüler   mit   besonderen  Fähigkeiten   oder   Bedürfnissen   mit   geeigneten   pädagogischen   Massnahmen  individueller  und  kollektiver  Natur   oder  mit  einer  angepassten   Unterrichts-  oder Prüfungsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Direktionsrats arbeiten mit den Erwachsenen- und Kin  -  desschutzbehörden   zusammen,   wenn   die   Entwicklung   einer   oder   eines   Ju  -  gendlichen gefährdet scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die Förder- und Unterstützungsmass  -  nahmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung sol  -  cher Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beurteilung
                            1  Die Schularbeit ist Gegenstand einer regelmässigen und nachvollziehbaren  Beurteilung, die der Schülerin oder dem Schüler mitgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden jeweils am Ende des  Semesters und des Schuljahres in einem Zeugnis mit Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Promotion und Wiederholung
                            1  Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers hängt von ihren oder sei  -  nen Schulergebnissen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ver  -  fahren der Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Fall der Nichtpromotion setzt er die Bedingungen und Modalitäten  der Wiederholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Prävention
                            1  Die Lehrpersonen und der Direktionsrat jeder Schule leisten in Zusammen  -  arbeit mit den Eltern Aufklärungsarbeit. Sie sensibilisieren die Schülerinnen  und  Schüler   namentlich   für   die   Gesundheitsvorsorge   und  gegen   schädliche  Verhaltensweisen, insbesondere Drogenabhängigkeit und Gewalt gegen sich  selbst oder andere, sowie für die Verschuldungsproblematik und die öffentli  -  chen und administrativen Verpflichtungen; für diese Aufklärungsarbeit wer  -  den von der Direktion in Zusammenarbeit mit der Direktion, die für Gesund  -  heitsförderung und Prävention zuständig ist  3  )  , Programme erarbeitet und ak  -  tualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktionsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen  Ämtern   dafür,   dass   die   Schulräumlichkeiten   angemessen   instandgehalten  werden  und den  geltenden Sicherheits-  und Hygienevorschriften  sowie den  ergonomischen Anforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Schutz der Privatsphäre
                            1  Den Lehrpersonen, dem administrativen und dem technischen Personal, den  Mitarbeitenden der Beratungsdienste sowie den Mitgliedern der Schulbehör  -  den ist es untersagt, Informationen aus dem Privatbereich  der Schülerinnen  und Schüler oder ihrer Angehörigen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit er  -  fahren haben, an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Datenbanken oder Schülerdateien
                            1  Das   Erstellen   von   Datenbanken   oder   Dateien   über   die   Schülerinnen   und  Schüler ist nur erlaubt, wenn damit ihr schulischer Werdegang verfolgt wer  -  den kann, die Steuerung und Verwaltung des Schulsystems erleichtert  wer  -  den, statistische Zwecke verfolgt werden oder wenn sie der Durchführung ei  -  ner wissenschaftlichen Untersuchung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbanken  und  Dateien und regelt die Zugriffsmodalitäten und die Datenübermittlung sowie  die Archivierung und die Vernichtung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die AHV-Nummer (AHVN13) soll allein zur Personenidentifikation, insbe  -  sondere   in   Verbindung   mit   der   kantonalen   Informatikplattform   der  Einwohnerkontrollregister,   und   zur   Übermittlung   der   erforderlichen   Daten  ans Bundesamt für Statistik verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Personendaten können über ein Abrufverfahren nach Artikel 10 Abs. 2  des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz zugänglich ge  -  macht werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen Schülerinnen und Schüler, die schuldhaft gegen gesetzliche oder re  -  glementarische   Vorschriften   verstossen,   insbesondere   unentschuldigt   dem  Unterricht fernbleiben, die Anweisungen des Schulpersonals oder der Schul  -  behörden missachten, den Unterricht oder den Schulbetrieb stören oder betrü  -  gerische Mittel einsetzen, werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen müssen ein erzieherisches Ziel verfolgen. Sie wah  -  ren die Würde sowie die physische und psychische Integrität der Schülerin  oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarmassnahmen werden nach Anhören der Schülerin oder des Schü  -  lers und, wenn nötig, der Eltern der minderjährigen Schülerin oder des min  -  derjährigen Schülers ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die schwerste Massnahme ist der Ausschluss. Er wird von der Schuldirekto  -  rin oder vom Schuldirektor ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Staatsrat   erlässt   Bestimmungen   über   die   Disziplinarmassnahmen,   die  Zuständigkeit und das Disziplinarverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Vorläufiges Schulhausverbot
                            1  Unabhängig   von   jeglichem   Disziplinarverfahren   kann   die   Schuldirektorin  oder der Schuldirektor vorläufig und mit sofortiger Wirkung anordnen, dass  eine Schülerin oder ein Schüler das Schulareal nicht betreten darf, wenn es  ihr oder sein Wohl, dasjenige der Mitschülerinnen und Mitschüler oder des  Schulpersonals, deren Sicherheit oder die Aufrechterhaltung eines geordneten  Schulbetriebs erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorläufige Schulhausverbot darf nicht für länger als 10 Schultage aus  -  gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Funktion
                            1  Die Lehrpersonen haben den Auftrag, die ihnen anvertrauten Schülerinnen  und Schüler zu bilden und die Eltern in deren Erziehungsverantwortung  zu  unterstützen. Sie erfüllen diese Aufgabe unter der Leitung der Schulbehörden  und in Zusammenarbeit mit den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   führen   die   Klasse   nach   den   Grundsätzen   und   Zielen   dieses   Gesetzes,  den Zielsetzungen der Lehrpläne und dem vom Staatsrat genehmigten Funk  -  tionsbeschrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrpersonen arbeiten miteinander, mit dem Direktionsrat und mit den  Fachpersonen der Beratungsdienste zusammen, nehmen aktiv am Schulleben  und an der Entwicklung ihrer Schule teil und tragen zu einem guten Schulkli  -  ma bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie achten die persönliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und ver  -  meiden jede Form von Diskriminierung und Propaganda.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Dienstverhältnis und Ausbildung
                            1  Die   Lehrpersonen   unterstehen   der   Gesetzgebung   über   das   Staatspersonal,  soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lehrpersonen   müssen   ein   von   der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für die Se  -  kundarstufe II besitzen, das sie zum Unterricht der erteilten Fächer befähigt.  Weitergehende Anforderungen aus übergeordnetem Recht bleiben vorbehal  -  ten. Die Direktion kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Stellvertre  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Ausnahmefällen,   insbesondere   bei   einem   Mangel   an   Lehrkräften,   ent  -  scheidet   die   Direktion   über   die   Anerkennung   von   Ausbildungen,   die   nicht  den   Bedingungen   nach   Absatz   2   entsprechen,   und   über   die   Rechte   und  Pflichten, die eine solche Anerkennung beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Unterrichtsberechtigung
                            1  Bei der Anstellung erhält die Lehrperson die Unterrichtsberechtigung. Der  Anstellungsvertrag gilt als Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Unterrichtsberechtigung  endet   mit  dem  Ablauf   des  Vertrags   oder  mit  ihrem   Entzug,   unabhängig   davon,   welche   Behörde   die   Massnahme   ausge  -  sprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Entzug der Unterrichtsberechtigung
                            1  Die   Direktion   kann   die   Unterrichtsberechtigung   vorübergehend   oder   end  -  gültig entziehen, wenn eine Lehrperson schwerwiegende Handlungen began  -  gen hat, die mit ihrer Funktion unvereinbar sind oder welche die Sicherheit  oder den Ruf der Schule erheblich gefährden können, oder wenn die Lehrper  -  son   namentlich   infolge   von   Suchtproblemen   oder   psychischen   Störungen  nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichtsberechtigung kann nur im Anschluss an ein Verwaltungsver  -  fahren   gemäss   der   Gesetzgebung   über   das   Staatspersonal   oder   nach   einem  Rücktritt aus einem Grund nach Absatz 1 entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entzug der Unterrichtsberechtigung kann der EDK zur Aufnahme in die  interkantonale   Liste   von   Lehrpersonen,   denen   die   Unterrichtsberechtigung  entzogen wurde, gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Eintragen und Löschen, die Rechtsmittel und der Zugang zur Liste wer  -  den in der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil  -  dungsabschlüssen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Berufsverbände
                            1  Die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände werden in wichtigen schuli  -  schen  Angelegenheiten  von  allgemeiner  Bedeutung  und in  den  Angelegen  -  heiten, die das Dienstverhältnis der Lehrpersonen betreffen, von der Direkti  -  on angehört. Sie werden zudem zu gesetzlichen und reglementarischen Vor  -  lagen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können der Direktion Anträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Organisation der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Rechtsstellung der Schulen und ihres Personals
                            1  Die Mittelschulen sind staatliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Direktion unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   gesamte   Personal   der   Schule   untersteht   der   Gesetzgebung   über   das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Schulbehörden und Organe
                            1  Jede Mittelschule hat folgende Schulbehörden und Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Schulkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Direktionsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Schuldirektorin oder ein Schuldirektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Lehrpersonenkonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Fachschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die nähere Organisation, die Arbeitsweise und die ein  -  zelnen   Zuständigkeiten   der   Schulbehörden   und   Organe;   die   folgenden   Be  -  stimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Schulkommission – Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Die Schulkommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsiden  -  ten und sechs bis zehn stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die von der  Direktion ernannt werden. Der Kommission müssen Vertreterinnen und Ver  -  treter der Eltern und, in den Schulen, in denen der Unterricht in beiden Amts  -  sprachen   des   Kantons   erteilt   wird,   Vertreterinnen   und   Vertreter   beider  Sprachgemeinschaften angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Amtsvorsteherin   oder   der   Amtsvorsteher   kann   an   den   Sitzungen   der  Schulkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor nimmt mit beratender Stimme an  den Sitzungen teil. Die Schulkommission kann auch ohne sie oder ihn bera  -  ten. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so nehmen die Vertreterin  -  nen und Vertreter der Lehrer- und Schülerschaft nicht an den Beratungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Vertreterin oder ein Vertreter  der Lehrerschaft, die oder der von der  Lehrpersonenkonferenz ernannt wird, nimmt mit beratender Stimme an den  Sitzungen  teil. An  Beratungen   über  das  Dienstverhältnis  oder  die  Tätigkeit  des Schulpersonals nimmt sie oder er nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine   volljährige   Vertreterin   oder   ein   volljähriger   Vertreter   der   Schüler  -  schaft, die oder der vom Schülerrat ernannt wird, kann mit beratender Stim  -  me an den Sitzungen  teilnehmen, sofern  ein solcher  Rat an der Schule be  -  steht. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit des Schul  -  personals nimmt sie oder er nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Schulkommission – Befugnisse
                            1  Die Schulkommission ist ein beratendes Organ der Direktion. Sie kann auch  vom Direktionsrat zu Rate gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission setzt sich für einen guten Schulbetrieb und die gesell  -  schaftliche Verankerung der Schule ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Befugnisse der Schulkommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Schulkommission – Konferenz der Schulkommissionspräsiden -
                            tinnen und präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion kann nach Bedarf eine Konferenz der Schulkommissionsprä  -  sidentinnen und  -  präsidenten einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz ist ein beratendes Organ der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Direktionsrat
                            1  Der   Direktionsrat   ist   ein   Koordinations-   und   Kooperationsorgan,   dem   die  Schuldirektorin   oder   der   Schuldirektor,   die   Vorsteherinnen   und   Vorsteher  und die Verwalterin oder der Verwalter angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Anforderungen und
                            Status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren müssen über ein von der EDK  anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, über mehrere Jahre Unter  -  richtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   werden   nach   Stellungnahme   der   Schulkommission   von   der   Direktion  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren unterstehen dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor eines Kollegiums wird Rektorin  oder Rektor genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Befugnisse
                            1  Die   Schuldirektorinnen   und   Schuldirektoren   sind   verantwortlich   für   die  Qualität und  Entwicklung, die  Organisation,  den  Betrieb,  die  pädagogische  und   administrative   Leitung,   die   Personalführung   und   die   Zusammenarbeit  mit den Partnern der Schule, gegenüber denen sie die Schule vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen ihre Schule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom  Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie achten insbesondere auf ein gutes Schulklima und auf das Wohlbefinden  der an der Schule tätigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie treffen die Entscheide, für die sie gemäss den Ausführungsbestimmun  -  gen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können bestimmte Aufgaben und Befugnisse an die Vorsteherinnen und  Vorsteher delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie können einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit aufwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Vorsteherinnen und Vorsteher – Anforderungen und Anstellung
                            1  Vorsteherinnen  und Vorsteher  müssen über ein von der EDK  anerkanntes  Lehrdiplom   für   die   Sekundarstufe   II,   über   mehrere   Jahre   Unterrichtserfah  -  rung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors und nach  Stellungnahme der Schulkommission von der Direktion angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Vorsteherinnen und Vorsteher – Befugnisse
                            1  Die  Vorsteherinnen   und  Vorsteher,  die  in  der   Ausübung  ihrer   Befugnisse  der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstehen, wirken unter deren  oder dessen Verantwortung bei der pädagogischen und administrativen Lei  -  tung der Schule sowie bei der Führung der Lehrpersonen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem  vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb  aus. Der Staatsrat  setzt ihre  allgemeinen Befugnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wenden einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Verwalterinnen und Verwalter
                            1  Die Verwalterinnen  und Verwalter,  die in der  Ausübung ihrer  Befugnisse  der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstehen, wirken unter deren  oder dessen Verantwortung bei der administrativen Leitung der Schule mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verantwortlich für die Führung des administrativen und technischen  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Die  administrativen  und  die  technischen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  unterstützen den Direktionsrat bei der administrativen und technischen Füh  -  rung und Verwaltung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen direkt der Verwalterin oder dem Verwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zusammenarbeit der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren
                            1  Die   Schuldirektorinnen   und   Schuldirektoren   bilden   die   Konferenz   der  Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  dient  namentlich   der  Koordination   und  dem  gegenseitigen  Informationsaustausch unter den Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion hört die Konferenz in wichtigen Angelegenheiten an und legt  die strategische und pädagogische Ausrichtung unter deren Mitwirkung fest.  Sie kann ihr ausserdem besondere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt nimmt an den Sitzungen der Konferenz teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt die Befugnisse der Konferenz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Lehrpersonenkonferenz
                            1  Die   Lehrpersonenkonferenz   ist   ein   beratendes   Organ   des   Direktionsrats,  dem alle Lehrpersonen der Schule angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie befasst sich insbesondere mit pädagogischen Fragen sowie mit Fragen  der Schulentwicklung und Schulorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann dem Direktionsrat Vorschläge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ernennt ihre Vertreterin oder ihren Vertreter in der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Fachschaften
                            1  Alle Lehrpersonen des gleichen Fachs einer Schule bilden eine Fachschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachschaft  ist ein beratendes  Organ  des Direktionsrats,  behandelt na  -  mentlich didaktische Fragen und schlägt der Schuldirektorin oder dem Schul  -  direktor die zugelassenen Lehrmittel vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachschaften können auf kantonaler Ebene organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzierung der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Grundsatz
                            1  Der Staat trägt die Investitions- und Betriebskosten der Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Schulgelder und Gebühren
                            1  Für den Besuch der Mittelschulen wird ein Schulgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind,  können höhere Schulgelder in Rechnung gestellt werden; die interkantonalen  Schulgeldvereinbarungen müssen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die Höhe der Schulgelder und Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfällige Bestimmungen  zur   Unentgeltlichkeit  aus  übergeordnetem  Recht  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Übernahme der Kosten durch die Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmate  -  rial und persönliche Effekten sowie für schulische Veranstaltungen und Ex  -  kursionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige   Fahrkosten   für   den   Schulbesuch   sowie   die   auswärtige   Verpfle  -  gung gehen ebenfalls zu ihren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Ausserkantonaler Schulbesuch
                            1  Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Mittelschu  -  len ganz oder teilweise übernehmen, wenn besondere Umstände dies recht  -  fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   der   interkantonalen   Vereinbarungen   bleiben   vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Aufsicht
                            1  Die   Eröffnung   einer   privaten   Mittelschule   muss   der   Direktion   gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Privatschule   gibt   an,   welche   Bildungsgänge   sie   anbietet   und   welche  Ausweise sie ausstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion übt die Oberaufsicht über die Privatschulen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   kann   den   Betrieb   einer   Privatschule   ganz   oder   teilweise   untersagen,  wenn die öffentliche Ordnung dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Übernahme der Kosten der Privatschule
                            1  Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für eine Privatschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Kantonale Subventionen
                            1  Der Staat kann ausnahmsweise eine im Kanton ansässige Privatschule sub  -  ventionieren, wenn diese einen Bildungsgang anbietet, der von keiner öffent  -  lichen Schule des Kantons abgedeckt wird oder wenn sie vom Staat mit der  Aufgabe betraut wird, einen spezifischen Bildungsgang anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Subventionsentscheid wird vom Staatsrat gefällt. Er wird an Bedingun  -  gen geknüpft und ist mit besonderen Auflagen für die Privatschule, nament  -  lich in Bezug auf ihren Betrieb, ihre administrative und finanzielle Führung,  die   Qualifikation   ihrer   Lehrpersonen   und   deren   Entlöhnung,   die   Zulassung  der Schülerinnen und Schüler und die staatliche Aufsicht, verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beteiligt sich der Staat an den Kosten einer Privatschule, so schliesst die Di  -  rektion   mit   dem   privaten   Anbieter   eine   Leistungsvereinbarung   ab,   die   das  Bildungsangebot,   die   damit   verbundenen   Qualitätsvorgaben   sowie   das   not  -  wendige Berichts- und Kontrollwesen regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Beratungsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Studien- und Berufsberatung
                            1  Das Amt, das für die Studien- und Berufsberatung zuständig ist  4  )  , berät die  Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern entsprechend der Spezialgesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Weitere Beratungsdienste
                            1  Die Angehörigen der Mittelschulen können weitere Beratungsdienste in An  -  spruch nehmen, deren Bedingungen und Modalitäten der Staatsrat festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Seelsorge
                            1  An den Mittelschulen kann ein Seelsorgedienst angeboten werden, der von  den anerkannten Kirchen angeboten und durch eine Vereinbarung mit ihnen  geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Form der Entscheide
                            1  Jeder Entscheid, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beein  -  trächtigt oder zu beeinträchtigen vermag, muss schriftlich erfolgen und eine  Rechtsmittelbelehrung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen werden über Entscheide informiert, die ihre Schülerinnen  und Schüler betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Entscheide, welche die Stellung der Schülerinnen und Schüler
                            betreffen – Entscheide der Lehrpersonen oder der Vorsteherin  -  nen und Vorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen jeden Entscheid einer Lehrperson, einer Vorsteherin oder eines Vor  -  stehers,   der   die   Stellung   einer   Schülerin   oder   eines   Schülers   beeinträchtigt  oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern oder von der volljähri  -  gen   Schülerin   oder   vom   volljährigen   Schüler   bei   der   Schuldirektorin   oder  beim Schuldirektor innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet möglichst rasch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Entscheide, welche die Stellung der Schülerinnen und Schüler
                            betreffen – Entscheide der Schuldirektorinnen und Schuldirekto  -  ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen jeden Entscheid einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors, der  die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beein  -  trächtigen vermag, kann von den Eltern oder von der volljährigen Schülerin  oder   vom   volljährigen   Schüler   bei   der   Direktion   innert   zehn   Tagen   Be  -  schwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne gegenteiligen Beschluss der Direktion hat die Beschwerde keine auf  -  schiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Entscheide, welche die Abschlussprüfungen betreffen
                            1  Gegen   jeden   Entscheid,   der   die   Abschlussprüfungen   betrifft,   kann   innert  fünf   Tagen   bei   der   Behörde,   die   über   die   Ausstellung   des   Ausweises   ent  -  scheidet, Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Entscheide der Direktion
                            1  Gegen die Entscheide der Direktion kann beim Kantonsgericht innert 30 Ta  -  gen Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen und Schü -
                            ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind   die   Rechtsmittel   der   Einsprache   oder   Beschwerde   nicht  gegeben,   so  können die Eltern und die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler  gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson, einer Vorsteherin  oder eines Vorstehers sowie einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors,  die sie persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen  dieses   Gesetzes   oder   gegen   Reglemente   verstossen,   Aufsichtsbeschwerde  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und teilt  dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urheberin oder dem Urheber einer leichtfertigen oder missbräuchlichen  Aufsichtsbeschwerde können die Verfahrenskosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   beschwerdeführende   Partei   kann   gegen   den   Entscheid,   der   die   Auf  -  sichtsbeschwerde   als   unzulässig   oder   unbegründet   erklärt   oder   der   Partei  Verfahrenskosten auferlegt, innert zehn Tagen Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Personalentscheide
                            1  Die   Beschwerden   über   das   Dienstverhältnis   des   Personals   werden   in   der  Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Strafbestimmung
                            1  Wer den Schulunterricht oder den Schulbetrieb stört, namentlich durch das  unberechtigte Eindringen auf das Schulgelände, wird auf Anzeige der Ober  -  amtsperson mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald   der   Entscheid   der   Oberamtsperson   definitiv   und   rechtskräftig   ist,  wird er der Direktion mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kantonale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Mittelschulen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt die Zuständigkeiten aus, die ihm durch dieses Gesetz und seine Aus  -  führungsbestimmungen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann diese Zu  -  ständigkeit in besonderen Bereichen auf die Direktion übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er   trifft   Massnahmen   zur   Förderung   der   interkantonalen   Zusammenarbeit  und Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Direktion
                            1  Die Direktion ist für den Mittelschulunterricht verantwortlich; sie sichert die  Qualität der Bildung und fördert ihre Entwicklung durch ein kontinuierliches  und   wissenschaftlich   fundiertes   Monitoring   des   gesamten   Mittelschulsys  -  tems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die allgemeine Führung der Mittelschulen und legt die  strategische und pädagogische Ausrichtung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für die Kontinuität und Kohärenz der Unterrichtsprogramme und  einen gut abgestimmten Übergang zwischen der obligatorischen Schule und  den Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist entweder direkt oder durch die Schulbehörden für die Personalfüh  -  rung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie bestimmt den Infrastrukturbedarf für die Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Besondere Aufmerksamkeit widmet sie der kantonalen und der interkanto  -  nalen Zusammenarbeit und Koordination sowie dem Verhältnis und der Ver  -  ständigung zwischen den kantonalen und den nationalen Sprachgemeinschaf  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie übt die Zuständigkeiten, die ihr der Staatsrat zuweist und die nach der  Mittelschulgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehal  -  ten sind, aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Direktion das Amt zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Administratives Schuljahr (Art. 15)
                            1  Der Vertrag der vor dem 31. Juli 2016 angestellten Lehrpersonen endet an  einem 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Unterrichtsberechtigung (Art. 48)
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz angestellten Lehrperso  -  nen erhalten von Amtes wegen eine Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   vom   11.   April   1991   über   den   Mittelschulunterricht   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.0.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Datum des Inkrafttretens: 1. August 2019 (StRB 28.01.2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  Erlass  Grunderlass  01.08.2019  2018_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  Art. 34 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_191  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.12.2018  01.08.2019  2018_121