Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            1  Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung  von Geldspielen (IKV 2020)  Ingress  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,  im Bestreben, die mit der IKV 1937  1  errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten  Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu führen,  gestützt auf    Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)    d  as Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 201  7, SR 935.51)    d  as gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom  20. Mai 2019  (GSK)  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Leistungsauftrag Swisslos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet)  betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“  bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag  der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des  gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie  -  und  Sportwetten  -  Grossspielen  auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen  damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Ber  eichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1  BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen  Sports. Der  Betrag  wird  nach dem Verfahren gemäss Art.  34  GSK durch die FDK  G  festgelegt  und  jährlich in  die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 3  2  ff. GSK) eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den  Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach  Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte  Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen.  Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn  die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinn  e von Art. 28 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft  Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der  Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr  bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner  Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.  —  steht jedem Kant  on unabhängig  seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen  Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu
                            kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter  Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Änderung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swis  slos einzureichen. Sie leitet das  Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der  Verfahrenseinleitung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch  einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die  Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den  Kantonen zur  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Kündigung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines  Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens  au  f das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden
                            Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Inkrafttreten der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das  Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 0 Aufhebung der IKV 1937 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 1 1 Schlus sbestimmung
                            Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.  Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den  Kantonen am 20. Mai 2019.  Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt u  nd Lotteriegesetz (Kantone Deutschschweiz und  Kanton Tessin)  Dr  . Andrea Bettiga, Landammann  Präsident FDKL