Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen
                            Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von  mobilitätseingeschränkten Personen  Vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt,  beide vertreten durch den Regierungsrat,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an  Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbun  -  des Nordwestschweiz TNW geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechtigte
                            1  Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von  mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz  in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dau  -  erhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohne  -  rinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von  Einkommen und Vermögen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter  angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kanto  -  nen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beiträge werden nur an Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträ  -  ger aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an  welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbst  -  ständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch  genommen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge an Fahrten
                            1  Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordi  -  nationsstelle gemäss §  4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der je  -  weiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Ba  -  sel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes  (Basel-Stadt) festlegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontin  -  gent);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steue  -  rungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationsstelle gemäss §  4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen  zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhö  -  hung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstel  -  lenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Koordinationsstelle
                            1  Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht  eine Koordinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider  Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Koordinationsstelle gehören je 3, vom Regierungsrat gewählte Vertrete  -  rinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorsitz liegt alternierend alle 2  Jahre bei einer Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Koordinationsstelle
                            1  Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben über  -  tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen  mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Überprüfung der Qualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkom  -  mens- und Vermögensverhältnisse gemäss §  2  Absatz  2 dieser Vereinba  -  rung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Budgetierung der Kantonsbeiträge;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise  Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass  zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantrag  -  ten Anspruchsberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame  Geschäftsstelle gemäss §  7 dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraus  -  setzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei  Missbräuchen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Ge  -  schäftsstelle unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzierung
                            1  Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf  und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen  Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten  Fahrten und die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kostenverteilung
                            1  Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten  Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertrags  -  parteien getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei  an den nachstehenden Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäfts  -  führung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl an  -  spruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens 1 Fahrt durch  -  geführt haben, je Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss §  2 dieser  Vereinbarung durch eine Vertragspartei wird der Verteilschlüssel unterjährig  geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufsicht
                            1  Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direk  -  tion/dem zuständigen Departement. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geltendmachung der notwendigen Mittel
                            1  Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Geltungsdauer, Anpassung
                            1  Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündi  -  gungsjahr folgenden Jahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31.  Oktober des Kündi  -  gungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtspflege
                            1  Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des  Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungs  -  adressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schlussbestimmung
                            1  Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung Fahrten von Behinderten und  mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die  Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobi  -  litätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach An  -  nahme   einer   allfälligen   Volksabstimmung   im   Kanton   Basel-Landschaft   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BL: SGS 480.111; GS 33.0620 / BS: SG 953.930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat am 19. November 2015 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 22. Januar 2016 für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015.070  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.08.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2015.070  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  480.  111  GS-  Nr  .  2015.  070  Er  l  assdat  um  25.   August   201  5 (  19.   Nov  ember   201  5  ,   Lan  dr  at  sgeschäf  t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015/  304  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  6  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den Kommi  s-  si  o  n  s  b  e  r  i  c  h  t   a  n   d  e  n   L  a  n  d  r  a  t   u  n  d   d  a  s   L  a  n  d  r  a  t  s  p  r  o  t  o  k  o  l  l   d  e  r   1  .   L  e  s  u  n  g   z  u   fi  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung  zwischen  den  Kantonen  Basel-Landschaft  und  Basel-Stadt  über  die  Beitragsleistung  an  Fahrten  von  mobilitätseingeschränkten  Personen  vom  25.  August  2015  (Stand  1.  Januar  2016)  Die  Kantone  Basel-Landschaft  und  Basel-Stadt,  beide  vertreten  durch  den  Regierungsrat,  vereinba-  ren:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dieser  Vereinbarung  wird  die  Beitragsleistung  der  Vertragsparteien  an  Fahrten  von  mobilitätsein-  geschränkten  Personen  im  Gebiet  des  Tarifverbundes  Nordwestschweiz  TNW  geregelt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge  an  Fahrten  bei  anerkannten  Transportunternehmungen  können  von  mobilitätseingeschränk-  ten  Personen  beansprucht  werden,  wenn  sie  Wohnsitz  in  Basel-Landschaft  oder  Basel-Stadt  haben  und  wenn  sie  aufgrund  einer  dauerhaften  Behinderung  öffentliche  Verkehrsmittel  nicht  selbstständig  benutzen  können  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Vertragspartei  kann  die  Anspruchsberechtigung  ihrer  Kantonsbewohnerinnen  und  Kantonsbe-  wohner  mittels  Verordnung  des  Regierungsrates  von  Einkommen  und  Vermögen  abhängig  machen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  legt  die  Grenzen  für  Einkommen  und  Vermögen  unter  angemessener  Berücksich-  tigung  vergleichbarer  Angebote  in  anderen  Kantonen  sowie  der  bedarfsabhängigen  Sozialleistungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anspruchsberechtigung  ist  durch  ein  Arztzeugnis  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beiträge  werden  nur  für  Fahrten  ausgerichtet,  für  die  kein  anderer  Kostenträger  aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mobilitätseingeschränkte  Personen,  welche  ein  eigenes  Auto  besitzen,  an  welches  Beiträge  einer  Sozialversicherung  geleistet  wurden  und  das  sie  selbstständig  lenken  können,  sind  nicht  beitragsbe-  rechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vorbehalten  bleiben  Fahrten,  die  aus  gesundheitlichen  Gründen  in  Anspruch  genommen  werden.  §  3  Beiträge  an  Fahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Vertragspartei  kann  für  sich  nach  vorgängiger  Konsultation  der  Koordinationsstelle  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  dieser  Vereinbarung  unter  Berücksichtigung  der  jeweiligen  Finanzierungsbeiträge  mittels  Verordnung  des  Regierungsrates  (Basel-Landschaft)  beziehungsweise  mittels  Verordnung  des  zuständigen  Amtes  (Basel-Stadt)  festlegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Anzahl  der  beitragsberechtigten  Fahrten  ·  pro  Person  (Fahrtenkontingent)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen  maximalen  Jahresbeitrag  pro  Person  (persönliches  Kostendach);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einen  Anteil  der  selbstzutragenden  Fahrkosten  (Selbstbehalt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche  Verwaltungskosten  aufgrund  von  sich  unterscheidenden  Steuerungsmassnahmen  wer-  den  von  der  jeweiligen  Vertragspartei  getragen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Koordinationsstelle  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  dieser  Vereinbarung  kann  in  Härtefällen  zusätzliche  Fahrten  und/oder  einen  zusätzlichen  Subventionsbeitrag  (Erhöhung  des  persönlichen  Kostendachs)  bewilli-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Härtefällen  wird  die  Gesamtsituation  der  beziehungsweise  des  Gesuchstellenden,  insbesondere  die  Einkommens-  und  Vermögenssituation,  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Organisation  und  Durchführung  der  beitragsberechtigten  Fahrten  besteht  eine  Koordinationsstel-  le  Fahrten  für  mobilitätseingeschränkte  Personen  beider  Basel  (im  Folgenden:  Koordinationsstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Koordinationsstelle  gehören  je  drei,  vom  Regierungsrat  gewählte  Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Vertragsparteien  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Koordinationsstelle  konstituiert  sich  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Vorsitz  liegt  alternierend  alle  2 Jahre  bei  einer  Vertragspartei.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgaben  der  Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Koordinationsstelle  werden  folgende  Kompetenzen  und  Aufgaben  übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Abschluss  von  Leistungsvereinbarungen  mit  Transportunternehmungen  mit  dem  Zie  l,  das  Be-  dürfnis  an  Fahrten  bestmöglich  zu  befriedigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Überprüfung  der  Qua  lität  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Überprüfung  der  Arztzeugnisse  und  gegebenenfalls  Prüfung  der  Einkommens-  und  Vermö-  gensverhältnisse  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Absatz  2  dieser  Vereinbarung  und  Ausstellung  eines  Ausweises  über  die  Anspruchsberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Budgetierung  der  Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlass  von  Verfügungen  im  Kanton  Basel  -Landschaft  beziehungsweise  Vorbereitung  von  Ver-  fügungen  zuhanden  des  für  den  Verfügungserlass  zuständigen  Amtes  im  Kanton  Basel-Stadt  bei  Ablehnung  einer  beantragten  Anspruchsberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Festlegen  des  Kostenteilers  der  Vertragsparteien  für  die  gemeinsame  Geschäftsstelle  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 dieser  Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erlass  eines  Kundenreglements,  in  welchem  die  Modalitäten  und  Voraussetzungen  der  Inan-  spruchnahme  von  Fahrten  sowie  das  Verfahren  bei  Missbräuchen  geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Koordinationsstelle  wird  in  der  operativen  Umsetzung  durch  eine  Geschäftsstelle  unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Aufsicht  über  die  Geschäftsstelle  obliegt  der  Koordinationsstelle.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Vertragspartei  legt  die  Höhe  ihrer  finanziellen  Beteiligung  nach  Bedarf  und  unter  Berücksichti  -  gung  ihrer  finanziellen  Möglichkeiten  separat  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Koordinationsstelle  erstattet  der  zuständigen  Direktion/dem  zuständigen  Departement  jährlich  Bericht  über  die  Menge  und  Qualität  der  durchgeführten  Fahrten  und  die  Jahresrechnung  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Vertragspartei  subventioniert  die  Fahrten  jener  anspruchsberechtigten  Personen,  die  Wohnsitz  in  ihrem  Kantonsgebiet  haben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  der  Geschäftsstelle  werden  gemeinsam  von  den  beiden  Vertragsparteien  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Koordinationsstelle  legt  den  Verteilschlüssel  fest.  Sie  orientiert  sich  dabei  an  den  nachstehenden  Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hälftige  Aufteilung  der  Kosten  für  Buchhaltung  und  operative  Geschäftsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verteilung  der  Kosten  für  die  Kundenadministration  nach  Anzahl  anspruchsberechtigter  Perso-  nen,  die  im  Vorjahr  mindestens  1 Fahrt  durchgeführt  haben,  je Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  einseitigen  Anpassungen  der  Ausrichtung  der  Beiträge  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dieser  Vereinbarung  durch  eine  Vertragspartei  wird  der  Verteilschlüssel  unterjährig  geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Verteilschlüssel  wird  jährlich  auf  der  Basis  der  Zahlen  des  Vorjahres  festgelegt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Koordinationsstelle  untersteht  dem  Weisungsrecht  der  zuständigen  Direktion/des  zuständigen  Departements.  Diese  üben  die  Aufsicht  gemeinsam  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Geltendmachung  der  notwendigen  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  notwendigen  werden  auf  dem  Budgetweg  geltend  gemacht.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Geltungsdauer,  Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vertragsparteien  können  die  Vereinbarung  auf  des  dem  Kündigungsjahr  folgenden  Jahres  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kündigungsmitteilung  muss  spätestens  bis  zum  31  .  Oktober  des  Kündigungsjahres  in  schriftli-  cher  Form  vorliegen.  ·
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einvernehmliche  Anpassungen  sind  jederzeit  möglich.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen  der  Koordinationsstelle  können  nach  Massgabe  des  Rechts  des  Vertragskantons,  in  dem  sich  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  des  Verfügungsadressaten  beziehungsweise  der  Verfügungsad-  ressatin  befindet,  angefochten  werden  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung  ersetzt  die  Vereinbarung  Fahrten  von  Behinderten  und  mobilitätseingeschränk-  ten  Betagten  (Basel-Landschaft)  beziehungsweise  die  Vereinbarung  über  die  Beitragsleistung  an  Fahrten  von  Behinderten  und  mobilitätseingeschränkten  Betagten  (Basel-Stadt)  13.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  •  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  tritt  nach  Genehmigung  durch  den  Landrat  und  nach  Annahme  einer  allfälligen  Volksabstimmung  im  Kanton  Basel-Landschaft  am  1.  Januar  2016  in  Kraft2.  Liestal,  den  ..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nov.  2016  Basel,  den  .  ..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2.  Nov.  2016  Im  Namen  des  Regierungsrates  des  Kantons  Basel  -Landschaft  s Weber  Der  Landschreiber:  Dr.  Peter  Vetter  f~  Vritti  Im  Namen  des  Regierungsrates  des  Kantons  Basel-Stadt  Der  Präsident:  Dr.  Guy  Marin  taatsschreib~rin:  Barbara  Schüpbach-Guggenbühl  l/ll!Vll  !~fbi/I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  BL:  SGS  480.111;  GS  33.0620  I  BS  : SG  953  .930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom  Landrat  am  19  .  November  2015  mit  4/5-Mehr  genehmigt.  Referendumsfrist  unbenützt  abgelaufen  am  21.  Januar  2016.  Mit  Verfügung  der  Landeskanzlei  vom  22.  Januar  2016  für  rechtskräftig  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3