Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn
                            Verordnung über die pauschale  Steueranrechnung für den Kanton  Solothurn  Vom 5. Dezember 1967 (Stand 1. September 1967)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967  über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung  der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern  (Pauschale Steueranrechnung)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behörden und Verfahren
§ 1 Behörden Organisation und Verfahren
                            1  Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem  Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum  Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das  Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abrechnung
§ 2 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
                            1  Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundes  -  ratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzu  -  rechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und  der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwi  -  schen Kanton und Gemeinden anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 3 Genehmigung durch den Kantonsrat
                            1  Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den  Kantonsrat.  GS 84, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 4 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.  Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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