Verordnung über das Enteignungsverfahren (212.435.3)
Verordnung über das Enteignungsverfahren (212.435.3)
Verordnung über das Enteignungsverfahren
Verordnung über das Enteignungsverfahren Vom 28. Oktober 1954 (Stand 1. Mai 1977) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 239 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1 ) beschliesst:
§ 1 Einreichung des Gesuches
1 Wer die Enteignung nachsuchen will, hat dem Regierungsrat seine Ab - sicht durch Einreichung eines Gesuches mit Beilage eines Übersichtsplanes und eines allgemeinen Berichtes darzulegen.
2 Das Justiz-Departement kann die Vervollständigung oder Ergänzung der Unterlagen veranlassen.
§ 2 Schriftenwechsel
1 Das Enteignungsgesuch wird den Eigentümern der zu enteignenden Grundstücke mitgeteilt mit einer angemessenen Frist zu schriftlicher Stel - lungnahme.
§ 3 Enteignungsbann
1 Nach der Einreichung des Gesuches kann der Regierungsrat
2 ) den Enteig - nungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch ein - geschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan bekannt zu machen und dem Grundbuchamt zur Vormerkung im Grund - buch zuzustellen.
2 Von der Bannverfügung an dürfen an den Enteignungsgegenständen kei - ne die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Verände - rungen mehr vorgenommen werden.
3 Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Scha - den voll verantwortlich.
§ 4 Einigungsverfahren
1 Vom Justiz-Departement werden Enteigner und zu Enteignende in der Regel am Ort der gelegenen Sache zu einer Einigungsverhandlung eingela - den.
1) BGS 211.1 .
2) Heute das Justiz-Departement, vgl. § 230 Abs. 3 EG ZGB. GS 79, 235
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§ 5 Entscheid
1 Wenn in diesem Einigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann
1 ) , werden die Akten mit einem Bericht und Antrag dem Regierungs - rat überwiesen. Die zuständige Behörde entscheidet über das Enteignungs - recht.
§ 6 Schätzungsverfahren
1 Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch eine Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten und Aktuar der Kantona - len Schätzungskommission eingeleitet werden.
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... *
3 Der Enteigner kann durch den Präsidenten verhalten werden, den Enteig - nungsgegenstand auszustecken.
§ 7 Schätzungsentscheid
1 Die Kantonale Schätzungskommission beziehungsweise ihr Präsident
2 ) entscheidet über den Bestand und Umfang der den Entschädigungsforde - rungen zugrunde liegenden Rechte und über alle zwischen dem Enteigner und Enteignenden im Verlaufe des Verfahrens entstehenden Differenzen.
3 )
2 Die entscheidende Behörde ist an die Anträge der Parteien nicht gebun - den.
§ 8 Rekurs
1 Gegen die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission oder ihres Präsidenten als Einzelrichter kann innert 10
4 ) Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht
5 ) rekuriert werden.
§ 9 Zahlung
1 Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft des Entscheides zur soforti - gen Zahlung an den zuständigen Grundbuchverwalter fällig. Sie ist nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Sofort nach Eingang ist sie durch den Grundbuchverwalter grundsätzlich dem Enteigneten auszurich - ten. Wo der Enteignungsgegenstand mit Pfandrechten belastet ist, sind die Gläubiger, sofern sie nicht auf eine Auszahlung ausdrücklich verzichten, nach ihrer Rangordnung oder bei gleichem Rang nach der Grösse der For - derung zu befriedigen.
§ 10 Grundbucheintrag
1 Nach der Auszahlung nimmt der Grundbuchverwalter die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vor. Der Enteigner hat für die Anmeldung be - sorgt zu sein.
1) Vgl. zum Entschädigungsvertrag § 232 bis EG ZGB.
2) Der Präsident der Kantonalen Schätzungskommission beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 3000 Franken, vgl. § 59 Abs. 2 GO.
3) Über die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende Fristverlängerungen entscheidet das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige Instanz, vgl. § 48 Abs. 1 lit. d GO.
4) Vgl. § 67 VRG.
5) Heute das Kantonale Verwaltungsgericht, vgl. § 49 lit. e GO.
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§ 11 Verfahrenskosten
1 Die Kosten des Einigungs- und Schätzungsverfahrens werden vom Enteig - ner getragen.
2 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auferlegt.
§ 12 Parteientschädigung
1 Der Enteigner hat dem Enteigneten nach dem Ermessen der Schätzungs - organe eine Parteientschädigung zu entrichten.
§ 13 Gebühren und Auslagen
1 Alle Gebühren und Auslagen (wie für Bewilligung der Enteignung, Auf - bewahrung und Auszahlung der Entschädigungen, Grundbucheintragun - gen) werden vom Enteigner getragen.
§ 14 Schätzungsreglement
1 Im übrigen gilt das Reglement des Obergerichts
1 ) nach § 239 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954.
§ 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1955.
1) Das R des OGer über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht vom 6. November 1957 ist durch § 93 Abs. 2 lit. g VRG auf - gehoben worden. Massgebend sind heute die Bestimmungen des VRG.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.03.1977 01.05.1977 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6 Abs. 2 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
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