Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
                            Verordnung  über die elektronische Übermittlung im  Verwaltungsverfahren  Vom 1. September 2015 (Stand 3. Oktober 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf die §§  9b  Abs.  3, 9d  Abs.  3 und 21  Abs.  1a des Gesetzes über  den   Rechtsschutz   in  Verwaltungssachen   (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  vom 1. April 1976  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwi  -  schen einer Partei und einer Behörde im Rahmen eines Verfahrens, auf das  das Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )   Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Die Identifikationslösung des Kantons Zug weist folgende Merkmale auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie ermöglicht die elektronische Identifikation von Personen und den  Nachweis von Willenserklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erlaubt den Parteien elektronische Eingaben kostenlos zu übermit  -  teln, in den Fachanwendungen der Behörden auf eigene Geschäftsfälle  und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungs  -  management), einem Identifikator (Zugangskennung sowie Einmal  -  passwort oder einer anderen elektronischen Identität), einem Zugriffs  -  service (Login), einem Messaging-Service (Empfangsbestätigung und  Abholeinladung) und einer anerkannten Zustellplattform.  1)  BGS  162.1  2)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anerkannte Zustellplattform gilt ein elektronischer Postschalter, der  Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung zustellt  und elektronische Postfächer zur Verfügung stellt.  2. Benutzerkonto
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arten der Antragstellung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Benutzerkonto kann entweder elektronisch, schriftlich oder vor Ort be  -  antragt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Elektronische Antragstellung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen, die im Besitz einer elektronischen Identität sind,  können ein Benutzerkonto online beantragen. Während dem Aktivierungs  -  vorgang ist ein persönliches Passwort zu setzen. Die Kundennummer wird  automatisch angezeigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schriftliche Antragstellung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Kanton Zug steuerpflichtige natürliche und juristische Personen kön  -  nen ein Benutzerkonto über die Anmeldeseite der Identifikationslösung be  -  antragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das ausgefüllte Antragsformular ist an die aufgedruckte Adresse zu retour  -  nieren. Bei juristischen Personen sind dem Antragsformular Ausweiskopien  der Vollmachtgeber und der bevollmächtigten Nutzerin bzw. des bevoll  -  mächtigten   Nutzers   beizulegen.   Das   eingereichte  Antragsformular   wird  samt Beilagen eingescannt und in Papierform abgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anschliessend werden den Antragstellenden, bei juristischen Personen der  bevollmächtigten Nutzerin bzw. dem bevollmächtigten Nutzer, die Kunden  -  nummer sowie das Initialpasswort per Post zugestellt. Die Aktivierung des  Benutzerkontos hat innert Monatsfrist seit Versand der Kundennummer und  des Initialpassworts zu erfolgen. Dabei ist das Initialpasswort durch ein per  -  sönliches Passwort zu ersetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vor-Ort-Antragstellung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen können ein Benutzerkonto am Schalter einer kantona  -  len oder gemeindlichen Behörde beantragen, sofern diese die entsprechende  Dienstleistung anbietet. Die freigeschalteten Behörden sind auf der Anmel  -  deseite der Identifikationslösung aufgelistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Vor-Ort-Antragstellung erforderliche Online-Formular kann  über die Anmeldeseite der Identifikationslösung heruntergeladen oder direkt  am Schalter bezogen werden. Nach erfolgter Identitätsprüfung wird das von  der antragstellenden Person unterzeichnete Formular zusammen mit einer  Ausweiskopie eingescannt und im Benutzerkonto hinterlegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kundennummer wird der antragstellenden Person per E-Mail und das  Initialpasswort per SMS zugestellt. Die Aktivierung des Benutzerkontos hat  innert Monatsfrist seit Versand zu erfolgen. Während des Aktivierungsvor  -  gangs ist das Initialpasswort durch ein persönliches Passwort zu ersetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sicherheitsvorkehrungen
                            1  Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet folgende Sicherheitsvorkeh  -  rungen einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Zugangskennung (Kundennummer, Initialpasswort und persönli  -  ches Passwort) für das Benutzerkonto darf keiner Drittperson bekannt  -  gegeben oder zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei Verlust oder Diebstahl der Zugangskennung ist umgehend die  Sperrung des Benutzerkontos mittels der auf der Anmeldeseite aufge  -  führten Telefonnummer zu beantragen oder direkt im eigenen Benut  -  zerkonto vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn begründeter Verdacht  besteht, dass eine Drittperson Zugang zum Benutzerkonto oder einer  Fachanwendung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Bei Verlust oder Diebstahl des Endgeräts, auf dem das Einmalpass  -  wort empfangen wird, ist beim Telekom-Provider umgehend die Sper  -  rung der SIM-Karte zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Wird das Einmalpasswort auf dem Endgerät generiert, ist das Endgerät  vorgängig zu registrieren und bei Verlust oder Diebstahl online zu  sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Informatik und Organisation kann das Benutzerkonto im Fal  -  le eines Missbrauchs, zur Behebung einer Störung oder zur Abwehr einer  unmittelbaren Gefahr für die elektronische Infrastruktur oder für Daten der  Behörden sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Benutzerkonto, welches drei Jahre nicht genutzt wird, wird nach vor  -  gängiger Benachrichtigung der Nutzerin bzw. des Nutzers gelöscht. Die Lö  -  schung erfolgt automatisch, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer verstorben  oder im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Nutzenden können ihr Be  -  nutzerkonto auch selber löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Benutzersupport
                            1  Bei Problemen mit dem Login, bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf  unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und  Organisation  den Support sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgreichem Zugriff auf die Fachanwendungen erfolgt der Support  durch die für die Anwendung zuständigen Behörden. Der Support wird min  -  destens während den üblichen Bürozeiten gewährleistet.  3. Identifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Identitätsnachweis
                            1  Der Identitätsnachweis erfolgt durch Eingabe einer Zugangskennung und  beim Zugriff auf eigene Personendaten zudem durch Eingabe eines Einmal  -  passworts oder mittels einer elektronischen Identität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu  -  stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern, die zugelassenen elek  -  tronischen Identitäten und die zugehörigen Zugriffsverfahren (Login).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Benutzerregister
                            1  Das Benutzerregister dient der Verwaltung der elektronischen Identitäts  -  nachweise.  Es  basiert auf einer eindeutigen Kundennummer, welche der In  -  haberin bzw. dem Inhaber des jeweiligen Benutzerkontos zugeordnet ist.  Der Betrieb wird durch das Amt für Informatik und Organisation sicherge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Benutzerregister werden folgende Angaben gespeichert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kundennummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anrede sowie amtliche Vornamen und Nachnamen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geburtsdatum bzw. Datum der Unternehmensgründung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sozialversicherungs- bzw. Unternehmens-Identifikationsnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zentrale Personenkoordinationsnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Personen-Nummer gemäss Steuererklärung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Wohn-/Sitzadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  persönliches Passwort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sicherheitsfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Antworten auf Sicherheitsfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Mobiltelefonnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  E-Mail-Adresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  *  Kennungen der elektronischen Identitäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Einverständniserklärung zur elektronischen Eröffnung von Entschei  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Zustellplattform für die elektronische Eröffnung von Entscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  gescanntes Antragsformular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kundennummer wird von der Identifikationslösung vergeben. Die An  -  gaben gemäss Bst. k bis  o  sind von den Inhaberinnen und Inhabern der Be  -  nutzerkonti aktuell zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Ausnahme der Angaben gemäss Bst. e, h und j sind alle Angaben von  den Inhaberinnen und Inhabern der Benutzerkonti einsehbar. Für die Eröff  -  nung von Entscheiden kann die Behörde die Angaben gemäss Bst. b, g, l, n  und o einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Herkunft der Angaben im Benutzerregister
                            1  Von allen im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen werden die Angaben  gemäss §  10  Abs.  2  Bst.  b bis g aus den Registern der Steuerverwaltung be  -  zogen und täglich mit diesen abgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Personen, die ein Benutzerkonto mittels einer elektronischen Identität  eröffnet haben und nicht im Kanton Zug steuerpflichtig sind, können die  Angaben gemäss §  10  Abs.  2  Bst.  b, c, d, g, k und l von der elektronischen  Identität bezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angaben gemäss §  10  Abs.  2  Bst.  h bis  p stammen von den Inhaberin  -  nen und Inhabern der Benutzerkonti.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Protokollierung
                            1  Protokolliert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Zeitpunkt der Aktivierung bzw. einer allfälligen Sperrung des Be  -  nutzerkontos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Zeitpunkt der Anmeldung und Abmeldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verbindungsnachweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Änderungen an den Angaben gemäss §  10  Abs.  2  Bst.  h bis o.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die protokollierten Daten werden zwei Jahre lang aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Nutzerinnen und Nutzer  der Benutzerkonti können die Zeitpunkte, in  denen sie sich an der Identifikationslösung angemeldet  oder Änderungen an  ihren persönlichen Einstellungen vorgenommen haben, selber einsehen.  Bei  Verdacht auf unbefugte Nutzung steht diese Einsichtsmöglichkeit auch dem  Benutzersupport offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Strafverfolgungsbehörde kann auf Antrag einer Partei oder einer Be  -  hörde die Auswertung der Protokolle anordnen. Das Amt für Informatik und  Organisation kann die Anzahl Zugriffe auf die einzelnen E-Government-  Dienstleistungen in anonymer Form auswerten.  4. Eingaben an eine Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Modalitäten der Eingabe
                            1  Eingaben, für die die  schriftliche Form  gesetzlich vorgeschrieben ist, sind  unter Verwendung eines einmaligen Transaktionscodes oder einer  qualifi  -  zierten  elektronischen  Signatur  einzureichen.  Der Transaktionscode  wird  der einreichenden Person  per SMS oder einem anderen vom Amt für Infor  -  matik und Organisation authorisierten Verfahren  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in die Identifikationslösung integrierte anerkannte Zustellplattform ist  für Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Das Amt für Informatik und Organi  -  sation bezeichnet die  verwendbaren Zustellplattformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden veröffentlichen  auf ihrer Internetseite die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate  sowie einzelne Typen von Dokumenten, welche auf Papier einzureichen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fristablauf
                            1  Die Frist ist gewahrt, wenn eine anerkannte Zustellplattform oder die elek  -  tronische Identifikationslösung des Kantons Zug den Empfang der Eingabe  vor dem Ablauf der Frist bestätigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe
                            1  Druckt eine Behörde eine elektronische Eingabe in Papierform aus, um sie  weiterzuverwenden, so versieht sie den Papierausdruck mit der Bestätigung  «Kopie der elektronischen Eingabe».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit dem Vor- und  Nachnamen der unterzeichnenden Person zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Eröffnung von Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zustimmungsvoraussetzung
                            1  Die Behörde kann einer Partei einen Entscheid auf elektronischem Weg er  -  öffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung ausdrücklich zugestimmt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zustimmung und Widerruf können jederzeit über die elektronische Identi  -  fikationslösung des Kantons Zug erfolgen. Für bereits  zur Abholung bereit  -  gestellte  Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Modalitäten
                            1  Entscheide sind mindestens mit einer fortgeschrittenen elektronischen Si  -  gnatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung erfolgt  über die elektronische  Identifikationslösung des  Kantons Zug oder eine anerkannte Zustellplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung kann auch  mittels  einer anderen durch das Amt für Informa  -  tik und Organisation authorisierten Übermittlungsart erfolgen, wenn diese in  geeigneter Weise erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Entscheid bis in den Hoheitsbereich der Empfängerin oder des  Empfängers in vertraulicher Form zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zeitpunkt der Mitteilung
                            1  Die Behörde stellt den Entscheid in der Fachanwendung oder in einem  elektronischen Postfach auf einer anerkannten Zustellplattform zur Abho  -  lung bereit. Liegt der Entscheid zur Abholung bereit, wird unverzüglich eine  elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse ver  -  sandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Datum des Versands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Internetadresse, unter der der Entscheid zur Abholung bereit liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abholfrist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Hinweis auf den Zeitpunkt, in dem die Mitteilung wirksam wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Zeitpunkt des Versands der Abholeinladung beginnt eine siebentä  -  gige Abholfrist zu laufen. Der Zeitpunkt des Herunterladens  durch die  Adressatin oder den Adressaten gilt als Zeitpunkt der Mitteilung. Ein Ent  -  scheid der nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach Versand  der Abholeinladung als mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde hat alle Daten gemäss Abs.  1 und den Zeitpunkt der Mittei  -  lung in der jeweiligen Fachanwendung zu protokollieren; die Gesamtheit  dieser Daten bildet den Mitteilungsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.09.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015/041  11.06.2019  15.06.2019  § 2 Abs. 1, c)  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 4  Titel geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 5  Titel geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 7 Abs. 1, c)  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 7 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 9 Abs. 3  aufgehoben  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 10 Abs. 2, m)  geändert  GS 2019/035  11.06.2019  15.06.2019  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2019/035  29.09.2020  03.10.2020  § 3  Titel geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 3 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 4  Titel geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 4 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 4 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 4 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 4 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 4 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 5  Titel geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 5 Abs. 3  eingefügt  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 6  Titel geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2020/055  29.09.2020  03.10.2020  § 6 Abs. 4  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.09.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2015/041
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, c) 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 29.09.2020
                            03.10.2020  Titel geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 29.09.2020
                            03.10.2020  geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 29.09.2020
                            03.10.2020  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 11.06.2019
                            15.06.2019  Titel geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 29.09.2020
                            03.10.2020  Titel geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 29.09.2020
                            03.10.2020  geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, a) 29.09.2020
                            03.10.2020  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, b) 29.09.2020
                            03.10.2020  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, c) 29.09.2020
                            03.10.2020  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 29.09.2020
                            03.10.2020  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 29.09.2020
                            03.10.2020  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 11.06.2019
                            15.06.2019  Titel geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 29.09.2020
                            03.10.2020  Titel geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 29.09.2020
                            03.10.2020  geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 29.09.2020
                            03.10.2020  geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 29.09.2020
                            03.10.2020  eingefügt  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 29.09.2020
                            03.10.2020  Titel geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 29.09.2020
                            03.10.2020  geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 29.09.2020
                            03.10.2020  geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 29.09.2020
                            03.10.2020  geändert  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 29.09.2020
                            03.10.2020  aufgehoben  GS 2020/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, c) 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, d) 11.06.2019
                            15.06.2019  eingefügt  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 11.06.2019
                            15.06.2019  aufgehoben  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2, m) 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 11.06.2019
                            15.06.2019  geändert  GS 2019/035