Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume
                            Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und  Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV)  vom 21.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 08.07.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.  Juni   1986   über   die   Jagd   und   den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verord  -  nung vom 29.  Februar 1988 (Jagdverordnung des Bundes);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21.  Januar 1991 über die  Wasser-   und   Zugvogelreservate   von   internationaler   und   nationaler   Bedeu  -  tung;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30.  September 1991 über  die eidgenössischen Jagdbanngebiete;  gestützt  auf   das  Gesetz  vom  14.  November  1996  über  die  Jagd   sowie  den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese  Verordnung  bezweckt,  das Gesetz  über  die Jagd sowie  den Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG), mit Aus  -  nahme der Bestimmungen über die Jagd und ihre Ausübung, auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amt für Wald und Natur (Art. 5 JaG)
                            1  Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung überträgt, ver  -  fügt das Amt für Wald  und Natur  (das Amt) über wissenschaftliche Mitarbei  -  terinnen und Mitarbeiter, technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ver  -  waltungspersonal   und   Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen   und   Wildhü  -  ter-Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild
                            1  Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission)  nimmt die Befugnisse im Bereich des Schutzes wildlebender Säugetiere und  Vögel und ihrer Lebensräume wahr, die ihr im Gesetz und in dieser Verord  -  nung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung  und die Arbeitsweise  der  Kommission unterliegen  der Jagdverordnung (JaV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schutz des Wildes und der Lebensräume
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriffe (Art. 9 und 10 JaG)
                            1  Als Lebensräume gelten die natürlichen Lebensräume, die den wildlebenden  Tieren die erforderlichen Lebensgrundlagen bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Gleichgewicht der wildlebenden Tiere ist die Häufigkeit und die Ver  -  teilung einer Art im Verhältnis zu anderen Arten oder im Verhältnis zu ihren  Lebensräumen sowie das ausgewogene Verhältnis der Geschlechter und Al  -  tersklassen zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben des Staates – Schutzpflicht (Art. 9 JaG)
                            1  Die Dienststellen und Anstalten des Staates, deren Tätigkeit die Lebensräu  -  me der wildlebenden Tiere unmittelbar berührt, müssen bei der Erfüllung ih  -  rer Aufgaben die Massnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Vernetzung  und Erweiterung dieser Lebensräume sowie zur Schaffung neuer Lebensräu  -  me unterstützen und fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben des Staates – Besondere Massnahmen (Art. 10 und 39
                            JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat kann Massnahmen zur Schaffung, zur Wiederherstellung, zur Er  -  weiterung oder zum Unterhalt der Lebensräume der wildlebenden Tiere för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich folgende Massnahmen können gefördert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anlage von Dauergrünland, das für die wildlebenden Tiere günstig  ist,   insbesondere   von   Buntbrachen,   auf   landwirtschaftlich   genutzten  Flächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Pflanzen von Hecken und Feldgehölzen auf landwirtschaftlich ge  -  nutzten Flächen, sofern sie zur Vernetzung von Lebensräumen notwen  -  dig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schaffung von Feuchtgebieten oder Trockenstandorten, die für die  wildlebenden Tiere besonders günstig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vergrösserung der Äsungsflächen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Anpassung von Gebäuden und Anlagen, so dass seltene Tierarten  darin wohnen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Anbringen von Nisthilfen für seltene und bedrohte Vogelarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Aktionen zur Jungtierrettung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Verhütung der durch wildlebende Tiere verursachten  Verkehrsun  -  fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe des Staates kann Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Kör  -  perschaften, Jägerinnen- und Jägervereinigungen, Naturschutzorganisationen  und   Privaten   gewährt   werden,   sofern   die   Massnahmen   den   ökologischen  Grundsätzen   entsprechen   und   mit   den   in   der   Landwirtschafts-,   Wald-   und  Naturschutzgesetzgebung   vorgesehenen   ökologischen   Massnahmen   koordi  -  niert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hilfe kann namentlich in der Form von Beiträgen aus dem Fonds für  das Wild sowie durch die Bereitstellung von Arbeitskräften und Material ge  -  leistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind Beiträge in Anwendung einer anderen Gesetzgebung möglich, so wer  -  den die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt prüft die Beitragsgesuche, bestimmt je nach Zweckmässigkeit und  Notwendigkeit der Massnahmen die Art und den Umfang der Hilfe und er  -  lässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig mit den Begüns  -  tigten Verträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Amt kann für die Durchführung der Massnahmen andere Dienststellen  des Staates, die Jägerinnen- und Jägervereinigungen, die Naturschutzorgani  -  sationen und die landwirtschaftlichen Organisationen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Störung (Art. 10 JaG) – Allgemeines
                            1  Es ist verboten, wildlebende Tiere absichtlich auf irgendeine Art und Weise  zu stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, Notfälle und die vom Amt be  -  willigten Abschreckungsmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden blei  -  ben   vorbehalten.   Die   forstwirtschaftlichen   Arbeiten   müssen   jedoch   aufge  -  schoben werden, wenn sie das Überleben  seltener  und bedrohter Arten ge  -  fährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwie  -  dergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln mit dem Ziel, wild  -  lebende Tiere in der Nacht aufzuspüren oder nach Wildspuren zu suchen, ist  verboten. Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen mit einer Leistung  von mehr als 2 W mit dem Ziel, wildlebende Tiere zu beobachten, ist verbo  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfolgung der  Spur eines jagdbaren  Tiers ausserhalb der  Jagdzeiten  sowie die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlo  -  ckung von Tieren, mit Ausnahme von künstlichen Lockvögeln, die entweder  Enten, für die Jagd auf Wasservögel, oder Krähen darstellen, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Einrichtung von Beobachtungsposten (Unterstände usw.) für Auerhuhn,  Adler oder Uhu ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiess  -  standes wird in der Jagdverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Amt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Absätzen 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bewilligen, sofern diese das Überleben der betreffenden Tiere nicht gefähr  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion kann in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd  (Art. 56 JaV) Einschränkungen über die Verwendung von Hunden während  der Probe- und Jagdzeiten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Störung (Art. 10 JaG) – Fotografieren und Filmen
                            1  Das Fotografieren und Filmen darf das Leben der Tiere nicht gefährden so  -  wie ihre Fortpflanzung und die Lebensräume nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann vorübergehend örtliche Einschränkungen oder Verbote erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Fotofallen muss vom Amt bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Störung (Art. 10 JaG) – Markierung
                            1  Das   Markieren   wildlebender   Säugetiere   und   Vögel   muss   so  durchgeführt  werden, dass die Tiere möglichst wenig gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person, die zur Markierung der Tiere befugt ist, muss sich zu Beginn  der   Markierungszeit   bei   der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   beim  Wildhüter-Fischereiaufseher der Region melden, in der sie tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Störung (Art. 10 JaG) – Hunde
                            1  Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können Hunde abschiessen, die  sich nicht einfangen lassen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren Halterin oder Halter nicht kennen und feststellen, dass diese Hun  -  de gewohnheitsmässig streunen, wildlebende Tiere aufstöbern oder ver  -  folgen oder wildern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie weiterhin unbeaufsichtigt und in grosser Entfernung des Hauses der  Halterin oder des Halters antreffen, obwohl diese oder dieser verwarnt  oder verzeigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Störung (Art. 10 JaG) – Kynologische Veranstaltungen
                            1  Kynologische   Veranstaltungen,   bei   denen   Hunde   von   der   Leine   gelassen  werden und möglicherweise wildlebende Tiere aufspüren oder wildern könn  -  ten, müssen vom Amt bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anlässe (Art. 11 JaG)
                            1  Wett- und Orientierungsläufe mit mehr als 600 Teilnehmerinnen und Teil  -  nehmern   und   Rad-,   Pferde-,   Ski-   und   Schneeschuhrennen   sowie   andere  Sportanlässe und Feste mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern  (in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelre  -  servaten von internationaler und nationaler Bedeutung: 50  Teilnehmerinnen  und Teilnehmer), die ganz oder teilweise ausserhalb der Fahrwege oder im  Wald stattfinden, müssen vom Amt bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlässe mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen von  den Organisatorinnen und Organisatoren vorgängig der Forstkreisingenieurin  oder dem Forstkreisingenieur gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt bewilligt diese Veranstaltungen nur, wenn die wildlebenden Tiere  voraussichtlich nicht erheblich gestört werden und wenn die Veranstaltungen  nicht während der Aufzuchtzeit der in der betreffenden Region lebenden sel  -  tenen Arten stattfinden.  Es informiert die Gemeinden, auf deren Gebiet der  Anlass geplant ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Benützung   von   Autos   ausserhalb   der   Fahrwege   wird   in   der   Spezial  -  gesetzgebung geregelt, und es braucht dazu eine Bewilligung des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt koordiniert seine Entscheide mit den Entscheiden der für den Na  -  turschutz zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Projekte (Art. 11 JaG)
                            1  Folgende Projekte bedürfen einer Stellungnahme des Amts:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung  unterlie  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Projekte   für   den   Bau  oder   den   erheblichen   Ausbau   von   Werken   und  Anlagen, die Hindernisse für die Migration wildlebender Tiere darstel  -  len oder sich in den Wildtierkorridoren befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die regionalen Waldwirtschaftspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Güterzusammenlegungen von mehr als 100 ha;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Rodungen von mehr als 5000  m²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Anlagen von Luftseilbahnen und Skiliften von mehr als 500 m Länge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Erstellung von Skipisten und Schlittelbahnen durch Gebiete, die für  die wildlebenden Tiere heikel sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die ständigen Mountainbikestrecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die generellen Netze für die Wald- und Alperschliessung, die Forst- und  Alpstrassen und -wege sowie die Fusswege, welche die für die wildle  -  benden Tiere heiklen Gebiete berühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Zonennutzungspläne und die Projekte für Bauten, Werke und Anla  -  gen, welche die Lebensräume von wildlebenden Tieren gefährden kön  -  nen und für die andere Dienststellen des Staates eine Stellungnahme des  Amts verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Klettersteige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann das Amt zu folgenden Projekten, sofern sie die Interessen  der wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume betreffen, Stellung nehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu den kantonalen Sachplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu den kantonalen Nutzungsplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu den regionalen Richtplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anpassung von Werken (Art. 10 JaG)
                            1  Die Direktion kann die Anpassung von Werken und Anlagen verlangen, die  das Leben wildlebender Tiere in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wildsektoren (Art. 10 JaG)
                            1  Um die  Wildbewirtschaftung   zu  gewährleisten,   wird der   Kanton  in  soge  -  nannte Wildsektoren unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion grenzt die Wildsektoren ab. Sie sind auf den Online-Karten  des Kantons Freiburg und auf der topografischen Karte, die das Amt heraus  -  gibt, eingetragen (Art. 36).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schutzgebiete (Art. 12 JaG)
                            1  Die Schutzgebiete umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die in den einschlägigen Bundesverordnungen festgelegten eidgenössi  -  schen Jagdbanngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate von inter  -  nationaler und nationaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vom Kanton ausgeschiedenen Wildschutzgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer  Schusswaffe zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hin  -  ausgetrieben oder herausgelockt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   der   Bundesverordnungen   über   die   eidgenössischen  Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler  und nationaler Bedeutung sowie die kantonalen Bestimmungen zu den Regu  -  lierungsabschüssen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Wiederansiedlung (Art. 13 JaG)
                            1  Das   Aussetzen   von   Tierarten,   die   nicht   mehr   im   Kanton   heimisch   sind  (Wiederansiedlung), bedarf einer Bewilligung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann das Aussetzen einer bedrohten Tierart bewilligen, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art nicht auf andere Weise erhalten werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim Aussetzen das natürliche Gleichgewicht berücksichtigt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lebensbedingungen der Art gesichert scheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die genannten Behörden legen die Bedingungen für das Aussetzen, insbe  -  sondere Umfang, Zeitpunkt und Ort, sowie die Massnahmen zum Schutz der  betreffenden Arten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fütterung (Art. 10 JaG)
                            1  Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und die Einrichtung von stän  -  digen oder vorübergehenden Futterstellen, insbesondere Futterkrippen, Salz  -  lecken oder Luderplätzen, bedürfen der Bewilligung des Amts; ferner muss  die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einge  -  holt werden, wenn Schäden an Wald oder Kulturen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Luderplätze  für Säugetiere  und Vögel unterstehen ausserdem den ge  -  setzlichen Bestimmungen über die Tierseuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wildlebende Tiere – Einfangen, Halten und Züchten (Art. 14
                            JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren zu wissenschaftlichen  oder didaktischen Zwecken wird bewilligt, sofern das Gesuch von einer aner  -  kannten Forschungs- oder Bildungsanstalt gestellt wird und es begründet ist  und   wenn   das   Überleben   der   Art   in   freier   Wildbahn   durch   das   Einfangen  nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für das Züchten geschützter Vögel erforderliche Bewilligung wird ge  -  gen Entrichtung einer Gebühr von 100 Franken erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es sich um Vögel handelt, die in Gefangenschaft geboren wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie mit einem Ring gekennzeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Bestätigung einer anerkannten Gesellschaft für Vogelschutz, Vo  -  gelkunde   oder   Vogelaufzucht   oder   der   zuständigen   Dienststelle   eines  anderen Kantons vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 sind befristet. Das Amt legt  die übrigen Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Tiere  und die Tiere selbst jederzeit kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wildlebende Tiere – Einfangen und Ausmerzen aus hygieni -
                            schen Gründen (Art. 14 JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einfangen und Ausmerzen von wildlebenden Tieren aus hygienischen  Gründen kann in Notfällen direkt von den Wildhüterinnen-Fischereiaufsehe  -  rinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern mündlich bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein wildlebendes Tier einer bedrohten Art aus hygienischen Gründen  eingefangen, so muss es grundsätzlich am Leben erhalten und an einem ge  -  eigneten Ort ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wildlebende Tiere – Einfangen und Erlegen verletzter, ge -
                            schwächter oder kranker Tiere (Art. 14 JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einfangen und Erlegen von verletzten, geschwächten oder kranken Tie  -  ren  sowie  von Tieren,   die  nicht  ausgesetzt  werden  dürfen,   entwichen  oder  verwildert sind, kann in Notfällen direkt von den Wildhüterinnen-Fischerei  -  aufseherinnen   und   Wildhütern-Fischereiaufsehern   mündlich   bewilligt   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wildlebende Tiere – Tot aufgefundene Tiere (Art. 5 und 15 JaG)
                            1  Wer ein wildlebendes Tier oder einen Teil davon tot auffindet oder die Eier  des   Tieres   findet,   muss   den   nächsten   Polizeiposten   oder   einen   Wildhüter-  Fischereiaufseher benachrichtigen oder das Tier dort abgeben und sich an die  Anordnungen dieser Beamten halten. Das Tier kann auch dem Naturhistori  -  schen Museum übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Person sich das Tier aneignen möchte, wird es zu dem vom Amt  erlassenen Tarif zugunsten des Fonds für das Wild verkauft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Tier oder ein Teil davon von wissenschaftlichem Interesse, so wird  es grundsätzlich dem Naturhistorischen Museum übergeben. Das Amt kann  es auch für seine eigenen Zwecke behalten oder im Einvernehmen mit dem  Naturhistorischen   Museum   einer   Forschungs-   oder   Bildungsanstalt   überge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfüllt das Tier die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht, so kann  es der Person, die es aufgefunden hat, oder einer anderen interessierten Per  -  son unentgeltlich oder gegen Entgelt übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  folgende Säugetiere: Fuchs, Dachs, Steinmarder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  folgende Vögel: Fasan, Kolkrabe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und  andere   Singvögel,   Türkentaube,   verwilderte   Haustaube,   Stockente,  Krickente,   Tafelente,   Reiherente,   Haubentaucher,   Blässhuhn,   Kormo  -  ran;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hirsch- und Rehgeweihe und Gämskrickel; in den Wildschutzgebieten  sind die Suche und das Sammeln der Hirschgeweihe vom 1. Januar bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April jedoch verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wildlebende Tiere – Beschlagnahmung (Art. 5 und 46 JaG)
                            1  Tiere, die widerrechtlich getötet, gefangen, gehalten, behalten oder präpa  -  riert werden,  werden vom Amt beschlagnahmt. Dasselbe gilt für Teile von  Tieren, die widerrechtlich behalten oder präpariert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Präparieren von Tieren (Art. 16 JaG)
                            1  Jede im Kanton wohnhafte Person, die Tiere präparieren möchte (die Taxi  -  dermistin oder der Taxidermist), muss sich beim Amt registrieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxidermistin oder der Taxidermist muss jedes Tier, dessen Präparation  gemäss der Jagdverordnung des Bundes meldepflichtig ist, innerhalb der Frist  nach dieser Verordnung beim Amt melden. Er muss den Namen, Vornamen  und Wohnsitz der Tierhalterin oder des Tierhalters, die Art und wenn mög  -  lich das Geschlecht des Tiers sowie den Ort und das Datum, an dem das Tier  aufgefunden wurde, und die Todesursache angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verhütung – Durch Eigentümerinnen und Eigentümer und Be -
                            rechtigte  a) Massnahmen (Art. 31 und 33 JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   erforderliche   und   zumutbare   vorbeugende   Massnahmen   zum   Schutze  von Liegenschaften, Kulturen und Nutztieren vor Wildschäden im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 JaG gelten:
                            a)  gemäss dem Entscheid und den Anweisungen des Amts in den Regio  -  nen, die als Risikozonen im Sinne von Artikel 44 gelten, und in den an  -  grenzenden Gebieten, wo Wildschweine leben, die Errichtung und der  Unterhalt von elektrischen Zäunen und die Errichtung von angemesse  -  nen   Abwehrmitteln   um   Gemüsekulturen,   Obstgärten,   gartenbauliche  Kulturen, Obst- und Zierbaumschulen, Küchengärten, Kartoffelkulturen  und Reben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Einzelschutz von Obst- und Zierbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Haltung von Geflügel und anderen Kleintieren in Einrichtungen, die  für   Haarraubwild   unzugänglich   sind   oder   mit   angemessenen   Vorkeh  -  rungen zur Abschreckung von Raubvögeln versehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Haltung von Nutztieren einer in der Schweiz wildlebenden Art oder  einer exotischen Art in Einrichtungen, die für wildlebende Tiere unzu  -  gänglich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Anbringen von Netzen und die akustischen Vertreibungsmassnah  -  men in den Rebbergen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Artikel 32 JaG und von Arti  -  kel  28 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   erforderliche   und   zumutbare   vorbeugende   Massnahmen   zum   Schutze  des Waldes vor Wildschäden im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2  JaG gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Errichtung und der Unterhalt von Zäunen und der mechanische oder  chemische Einzelschutz von jungen Bäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verbesserung des Lebensraums durch die Schaffung und den Unter  -  halt   von   Nebenbeständen   für   das   Äsen,   von   natürlichen   stufigen  Waldrändern und von Wiesen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Massnahmen, um die wildlebenden Tiere im Wald und in der Um  -  gebung des Waldes vor Störung zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umsetzung der in diesem Artikel aufgeführten vorbeugenden Massnah  -  men obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümern und den übrigen Berech  -  tigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verhütung – Durch Eigentümerinnen und Eigentümer und Be -
                            rechtigte  b) Beiträge (Art. 31 und 39 JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer und andere Berechtigte, die vorbeugende  Massnahmen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ergreifen, kön  -  nen finanzielle Beiträge aus dem Fonds für das Wild bekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verhütung – Durch das Amt (Art. 5 und 31 JaG)
                            1  Werden die Tierarten durch die Jagd ungenügend reguliert oder reichen die  Massnahmen nach Artikel 25 nicht aus, so kann das Amt im Interesse  der  Schadensverhütung   die   Regulierung   der   betreffenden   Arten   oder   den   Ab  -  schuss von einzelnen Tieren organisieren, die Schaden verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen nach Absatz 1 sind ebenfalls anwendbar, wenn Tiere ihren  Lebensraum   beeinträchtigen,   die   Artenvielfalt   gefährden   oder   Tierseuchen  verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei geschützten Tieren dürfen lediglich einzelne Tiere ausgemerzt werden.  Die Tiere müssen eingefangen und an einem geeigneten Ort wieder ausge  -  setzt werden, sofern dies möglich ist und das angestrebte Ziel damit erreicht  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt kann Tiere von in der Schweiz wildlebenden Arten, von Arten, die  nicht ausgesetzt werden dürfen, und von nicht heimischen Arten erlegen oder  einfangen,   wenn   sie   aus   Gehegen   oder   Käfigen   entwichen   sind   und   ihre  Eigentümerin oder ihr Eigentümer sich nicht meldet. Der Erlös aus dem Ver  -  kauf dieser Tiere wird dem Fonds für das Wild überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Durchführung dieser Massnahmen kann das Amt Jägerinnen und Jä  -  ger beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die in Anwendung der Absätze 1 und 3 getroffenen Entscheide werden im  Amtsblatt veröffentlicht oder den betroffenen Naturschutzorganisationen ge  -  mäss Artikel 12 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den  Natur- und Heimatschutz schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verhütung – Selbsthilfemassnahmen (Art. 32 JaG)
                            1  Die jagdbaren Tierarten, gegen die mit einer Bewilligung des Amts Selbst  -  hilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, sind: Fuchs, Dachs, Steinmarder,  Raben- und Saatkrähe, Elster, Türkentaube und verwilderte Haustaube.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   geschützten   Tierarten,   gegen   die   mit   einer   Bewilligung   des   Amts  Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, werden in der Jagdverord  -  nung des Bundes aufgeführt. Entsprechende Entscheide werden im Amtsblatt  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Füchse,   Dachse   und   Steinmarder   dürfen   nur   im   Umkreis   von   50   m   um  Wohnhäuser und Ökonomiegebäude abgeschossen oder eingefangen werden.  Der   Abschuss   dieser   Tiere   muss   der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder  dem   Wildhüter-Fischereiaufseher   der   Region   innert   48   Stunden   gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausser wenn eine ausserordentliche Situation vorliegt, können in den fol  -  genden Zeiträumen keine Selbsthilfemassnahmen bewilligt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fuchs: vom 1.  März bis 15.  Juni;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dachs: vom 16.  Januar bis 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Steinmarder: vom 16.  Februar bis 31.  August;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Türkentaube: vom 16.  Februar bis 31.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesuch um Bewilligung von Selbsthilfemassnahmen ist schriftlich auf  einem besonderen Formular beim Amt oder beim Oberamt einzureichen. In  Notfällen kann bei einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wild  -  hüter-Fischereiaufseher ein mündliches Gesuch gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wildschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Allgemeines
                            1  Gelten als Schutzgebiete nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 JaG, nach den einschlägigen Bestimmungen der Jagdverordnung
                            und nach dieser Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die eidgenössischen Jagdbanngebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler  Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die kantonalen Wildschutzgebiete im Gebirge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die kantonalen Wildschutzgebiete im Flachland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Vogelschutzgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Teilschutzgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebiete, die zu den verschiedenen Kategorien von Schutzgebieten ge-  hören, werden in Anhang 1 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 - 35 ...
Art. 36 Topografische Karte
                            1  Die   in   dieser   Verordnung   aufgezählten   Schutzgebiete   und   Grenzen   der  Wildsektoren   sind   auf   der   topografischen   Jagdkarte   des   Kantons   Freiburg  (die Jagdkarte) aufgeführt. Diese Karte wird vom Amt herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Divergenzen ist der Text dieser Verordnung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdkarte ist auf den Oberämtern und beim Amt erhältlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wildtierkorridore
                            1  Die Wildtierkorridore  sind Durchgangsflächen  für Wildtiere  und ermögli  -  chen eine Verbindung zwischen den verschiedenen Lebensräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um einen Schutz der Wildtiere zu gewährleisten, müssen diese Verbindun  -  gen sichergestellt sein. Das Amt muss zu jedem Hindernis in den Wildtier  -  korridoren Stellung nehmen, und es müssen wirksame und verhältnismässige  Ausgleichsmassnahmen   in   Übereinstimmung   mit   der   Bundesgesetzgebung  vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar der Wildtierkorridore wird vom Amt geführt und befindet sich  in den Online-Karten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fonds für das Wild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Einlagen aus dem Voranschlag (Art. 40 JaG)
                            1  Die finanzielle Beteiligung des Staates am Fonds für das Wild hängt ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von den im Laufe der Vorjahre ausbezahlten Beträgen für die Verhü  -  tung von Wildschäden und die Entschädigung der Schadensfälle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von den bei Rechnungsabschluss zu leistenden Beträgen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom Vermögen des Fonds für das Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Weitere Einlagen (Art. 40a JaG)
                            1  Nebst den in Artikel 40a JaG vorgesehenen Einlagen wird der Fonds für das  Wild durch folgende Mittel gespeist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erlös aus dem Verkauf der vom Amt erlegten oder eingefangenen Tiere  (Art. 27 Abs. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlös aus dem Verkauf tot aufgefundener Tiere (Art. 22 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Anwendung von Artikel 20 Abs. 1 Bst. a und 76 Abs. 4 JaV zurück  -  behaltene Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsschreiber überweisen dem Fonds für das Wild laufend die von  ihnen eingezogenen Bussenbeträge, welche die Jagdgesetzgebung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Verwaltung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Durch das Amt (Art. 41 JaG)
                            1  Das Amt hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es heisst vorbeugende Massnahmen, die zu Finanzhilfen Anlass geben  können,   gut   oder   empfiehlt   sie   und   legt   gegebenenfalls   die   Ausfüh  -  rungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es gewährt die Hilfen nach Artikel 39 Abs. 1 Bst. a JaG und legt deren  Betrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es gewährt Finanzhilfen für die Verhütung von Wildschäden und legt  deren Betrag fest (Art. 39 Abs. 1 Bst. b JaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es gewährt die Entschädigungen von Wildschäden und legt deren Be  -  trag fest (Art. 39 Abs. 1 Bst. b JaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es sorgt dafür, dass der Fonds für das Wild regelmässig gespeist wird,  namentlich indem es die Zahlung der Einlagen kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es führt eine eigene Buchhaltung und erstellt eine Jahresbilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es verpflichtet sich zu keiner Auslage, die nicht durch das Vermögen  des Fonds für das Wild gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es stellt sicher, dass die Verwendung des Fonds für das Wild der Ge  -  setzgebung   über   die   Jagd   sowie   den   Schutz   wildlebender   Säugetiere  und Vögel und ihrer Lebensräume entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es führt Kontrollen der Verwendung der vom Fonds für das Wild aus  -  bezahlten Beträge durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Durch die Kommission (Art. 8 und 41 JaG)
                            1  Die Kommission hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt Stellung zum Betrag, der jährlich bei den Jägerinnen und Jä  -  gern erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie schlägt allfällige Anpassungen der Einsatz- und Entschädigungsmo  -  dalitäten des Fonds für das Wild vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erhält die Jahresrechnung und  -  bilanz zur Information, nachdem sie  vom Finanzinspektorat kontrolliert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Beiträge an die Massnahmen zur Erhaltung und zur Verhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Massnahmen zur Erhaltung der wildlebenden Tiere (Art. 39 Abs.
                            1 Bst. a JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Hilfe für die Erhaltung der wildlebenden Tiere sowie für die Erhaltung  und Schaffung von Lebensräumen können die Kosten für die Umsetzung fol  -  gender   Massnahmen   ganz   oder   teilweise   übernommen   werden;   Absatz   2  bleibt vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen   nach  den   Artikeln  6,  17  und  51  in  Zusammenhang   mit  dem Schutz des Wildes und der Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fütterung von Tieren im Sinne von Artikel 18 unter ausserordentlichen  Umständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatpersonen,   Gruppen   oder   Körperschaften,   die   um   einen   finanziellen  Beitrag an diese Massnahmen ersuchen möchten, müssen insbesondere zuerst  die gemäss anderen Gesetzesbestimmungen von Bund und Kanton gewährte  Hilfe beantragen. Der Fonds für das Wild richtet nur Beiträge aus, wenn die  -  se Hilfen nicht ausreichen oder wenn es keine Hilfen gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 33 und 39
                            Abs. 1 Bst. b JaG) – Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge an die Massnahmen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2  Bst. a werden vom Amt gewährt, das über die Ergreifung von Massnahmen  entscheidet. Der Staat und seine Anstalten erhalten keine Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge entsprechen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  30–50  % der Kosten für das Schutzmaterial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Amt festgelegten Pauschalen für die Errichtung und den Unterhalt  von den in Artikel 25 Abs. 1 Bst. a erwähnten Zäunen unter Vorbehalt  der im Fonds für das Wild verfügbaren Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden keine Beiträge gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Kulturen, wenn die angebauten Produkte vorwiegend für den Eigen  -  verbrauch bestimmt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Wälder, wenn es sich um Schutzwälder handelt. Der wirtschaftliche  Schaden wird im Übrigen nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge werden nur gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Massnahme vor ihrer Ausführung vom Amt bewilligt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Art des Schutzmaterials und seine maximalen Kosten den Anwei  -  sungen des Amts entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   besagte   Schutzmaterial   gemäss   den   Anweisungen   des   Amts   ver  -  wendet und aufgestellt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Belege vorgewiesen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer   um   einen   Beitrag   ersucht,   muss   seinem   Gesuch   eine   Schätzung   der  Materialkosten beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller seinen Entscheid  mit. Es kann die Zahlung von Beiträgen an Auflagen zur Schadensverhütung  knüpfen, um neue Schäden auf denselben Parzellen zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 33 und 39
                            Abs. 1 Bst. b JaG) – In den Risikozonen (Art. 33 und 39 Abs. 1  Bst. b JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innerhalb der Risikozonen werden Kartoffelkulturen grundsätzlich systema  -  tisch  eingezäunt.  Das Amt führt  die  Massnahmen aus.  Die entsprechenden  Kosten, einschliesslich derjenigen für externe Mandate, werden vom Fonds  für das Wild übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt die Risikozonen aufgrund der ständigen Präsenz von Wild  -  schweinen fest; es kann jederzeit neue festlegen oder alte aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landwirte, die in Risikozonen Flächen bewirtschaften, werden darüber vom  Amt insbesondere durch öffentlichen Anschlag in den betroffenen Gemein  -  den informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Entschädigung von Wildschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schätzung der Schäden (Art. 33 und 34 JaG)
                            1  Wer um eine Entschädigung ersucht, muss nachweisen,  dass der Schaden  durch wildlebende Tiere verursacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schäden werden mit einem Gutachten geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt bezeichnet die mit der Schätzung der Schäden beauftragten Exper  -  tinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Festsetzung der Entschädigung (Art. 33 und 39 Abs. 1 Bst. b
                            JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Amt bezeichneten Expertinnen und Experten schätzen den Betrag  der von Wildtieren verursachten Schäden. Ihre Entlöhnung wird vom Fonds  für das Wild übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzung der Schäden erfolgt gemäss den vom Schweizerischen Bau  -  ernverband festgelegten Grundsätzen und Ansätzen (letzte Ausgabe der Weg  -  leitung für die Schätzung von Kulturschäden).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Entschädigung (Art. 33, 34 und 39 JaG)
                            1  Die für den Schaden ausgerichtete Entschädigung entspricht grundsätzlich  dem im Gutachten festgesetzten Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldschäden können auch durch die Lieferung von jungen Bäumen beho  -  ben werden, sofern dies für die Verjüngung des betroffenen Waldbestandes  unentbehrlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von Wildschweinen  verursachte  Schäden an Wiesen können auch  an Ort  und Stelle vom Amt oder von anderen von ihm beauftragten Personen beho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt kann bei der Ausrichtung der Entschädigung oder bei der direkten  Behebung des Schadens nach den Absätzen 2 und 3 Auflagen zur Schadens  -  verhütung festsetzen, um neue Schäden auf denselben Parzellen zu vermei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung (Art. 33 und 34
                            JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schäden werden nicht entschädigt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Schaden pro Betrieb nicht mehr als 100 Franken pro Jahr beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schaden nur Mehrarbeit bei der Ernte verursacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es sich um Schäden an Kulturen in einer Entfernung von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  m von bestockten Flächen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Schaden durch Tiere verursacht wurde, gegen die Massnahmen im  Sinne von Artikel 28 ergriffen werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   vorbeugenden   Massnahmen   offensichtlich   vernachlässigt   wurden,  insbesondere wenn die vorbeugenden Massnahmen nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 1 Bst. a–g und 47 Abs. 4 nicht ergriffen wurden, obwohl das  Schadensrisiko bekannt war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausmass und Ursache des Schadens nicht mehr festgestellt werden kön  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Schäden in Gartenbaubetrieben, Obst- und Zierbaumschulen oder in  Christbaumkulturen auftreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Schäden in Zuchteinrichtungen für Nutztiere einer in der Schweiz  wildlebenden Art oder einer exotischen Art auftreten sowie die Schäden  in Fischzuchtanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die natürliche Verjüngung zur Erhaltung des Waldes ausreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  im Wald nicht standortgerechte Arten gepflanzt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die   Gesuch   stellende   Person   die   Fristen   nach   Artikel   34   Abs.   1   JaG  nicht einhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Gesuch stellende Person falsche Angaben macht oder die verlangten  Auskünfte nicht erteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  das  Amt  vorbeugende   Massnahmen  gutgeheissen  oder   empfohlen  hat  und diese nicht oder auf unangemessene Weise ergriffen wurden oder  die vom Amt gemachten Auflagen nach Artikel 43 Abs. 4 nicht einge  -  halten wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  es sich um Schäden an Material, Maschinen oder Bauten handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  der Schaden behoben wurde, ausser auf Alpweiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Entschädigung für die Fälle  nach Absatz 1 Bst. d und e lediglich gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen   gilt  das   Subventionsgesetz,   namentlich   für   den   Widerruf   des  Entscheids und die Rückforderung der Subvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Ausbildung der Jägerinnen und Jäger und strukturierte  Zusammenarbeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. c JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            1  Unter Vorbehalt von Absatz 2 können die Kosten in Zusammenhang mit der  Ausbildung der Jägerinnen und Jäger und mit Aktivitäten zur Förderung der  strukturierten Zusammenarbeit vom Fonds für das Wild auf der Grundlage ei  -  ner Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise übernommen werden. insbe  -  sondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die regelmässigen Übungsschiessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rehkitzrettung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Nachsuche nach verletztem Wild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Unterhalt und die Schaffung von Lebensräumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Behebung und Verhütung von Schäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bestandeserhebungen und Abschusspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Informations- und Kommunikationstätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, die Mitwirkung der  Jägerinnen  und Jäger  berechtigt nicht zu einer  Entschädigung.  Der Beitrag  des Staats ist auf den Gesamtbetrag der gemäss Artikel 20 Abs. 1 Bst. a JaV  erhobenen Taxe begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag des Fonds für das Wild an die Weiterbildung der Jägerinnen  und Jäger wird in der Jagdverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Information, Ausbildung und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Beiträge (Art. 35, 36 und 37 JaG)
                            1  Der Staat kann den Gemeinden, den übrigen öffentlich-rechtlichen Körper  -  schaften, den Organisationen des Privatrechts und Privaten Beiträge gewäh  -  ren zur Unterstützung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Forschung über die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfe kann in der Form von Beiträgen, der Bereitstellung von Personal  oder Material oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können in Anwendung einer anderen Gesetzgebung Beiträge gewährt wer  -  den, so werden die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt prüft die Gesuche um Beiträge, bestimmt je nach Zweckmässig  -  keit und Notwendigkeit der Projekte die Art und den Umfang des Beitrags  und erlässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig Verträge  mit den Empfängern ab; es kann weitere Dienststellen des Staates sowie Jä  -  gerinnen- und Jägervereinigungen und Naturschutzorganisationen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Forschung (Art. 5 und 37 JaG)
                            1  Das Amt kann Forschung betreiben oder Studien in Auftrag geben, die für  die Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2 Bst. a, c, d und e JaG er  -  forderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erforschung wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume durch Drittper  -  sonen kann nur gefördert werden, wenn es sich um Arten, bei denen Bewirt  -  schaftungsmassnahmen möglich sind, und um Arten, die Beute oder Räuber  solcher Arten sind, handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Übertretungen (Art. 54 JaG)
                            1  Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs.  3 JaG  gelten   die   Widerhandlungen   gegen   folgende   Bestimmungen:   Artikel  7–12,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16–18, 22, 24, 28 und 30–35.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Schadenersatz (Art. 56 JaG)
                            1  Das Amt ist dafür zuständig, für den durch ein Vergehen oder eine Übertre  -  tung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   vom   20.  Mai   2003   über   die   Wildschutzgebiete   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.17) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Änderung bisherigen Rechts – Aufsicht über die Tier- und Pflan -
                            zenwelt und über die Jagd und die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung vom 16.  Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier-  und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
                            1  Das   Subventionsreglement   vom   22.  August   2000   (SGF   616.11)   wird   wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 ANHANG 1 – Schutzgebiete (Art. 29)  A1-1 Eidgenössische Jagdbanngebiete  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  eidgenössische Jagdbanngebiet Hochmatt–Motélon    hat   folgende  Grenzen:   der   Rio  du   Petit-Mont  (Klein-Montbach)   von   der   Kantonsstrasse  bei   Im   Fang   bis   zur   Schänisbrücke   (Pkt.   1390)   dann   die   Strasse   bis   zur  Abzweigung nach Fregima-à-Tena (Pkt. 1544); dann der Rio bis zur Brücke  Le Lapé; dann die Strasse bis La Gueyre (Pkt. 1725); von da der Féguelena  -  bach bis zum Rio du Gros-Mont; diesem Bach entlang bis zur Brücke Notre-  Dame; dann der Grat des Vanil-de-l'Ardille, Vanil-du-Croset, Dent-de-Bren  -  leires (Pkt. 2353); von da  eine gerade  Linie  über die  Ruinen der  Alphütte  Chaux-de-Brenleires bis zur Brücke beim Eingang des Mortheys-Tales; dann  die   Kantonsgrenze   über   die   Dent-de-Bimis   bis   zum   Vanil-Noir;   dann   der  Grat bis zur Tête-de-l'Herbette; von da der Pass von Bounavalette, Tsermon  (Pkt. 2140); dann der Grat über den Petit-Tsermon (Pkt. 1865) und eine gera  -  de Linie bis zur Alphütte Curarda; dann der Weg bis zur Alphütte Patchalet-  d'en-Bas; von da die Forststrasse  zur Brücke der Vonderweire;  von da der  Zug begrenzt durch den linken Waldrand bergwärts gesehen, bis zum Grat  des Gipfels der Noires-Joux, dann der Grat der Noires-Joux und des Folliu  (Pkt. 1751.5) bis zur Alphütte Pra; dann der Bach von Fin-Hugon bis zum  Rio du Gros-Mont; diesen Bach entlang bis zur Kantonsstrasse bei Pra-Jean  (Pkt. 890) und diese Strasse bis Im Fang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der gesamten Fläche des eidgenössischen Jagdbanngebiets sind nur Re  -  gulierungsabschüsse erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössi  -  schen und kantonalen Bestimmungen.  Art.  A1-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  eidgenössische Jagdbanngebiet Dent-de-Lys    hat folgende  Grenzen:  die Alpstrasse von der Kapelle in Albeuve bis zur Brücke von Beaucu; der  Beaucubach bis zur Brücke von Pra-Nicod, dann die Strasse nach Les Prés,  der Fussweg nach Lys bis auf den Pass; dann der Grat bis zum Gipfel der  Dent-de-Lys; dann in Richtung Norden, der Zug bis zum Marivuebach; dann  dieser Bach bis zur Kapelle von Albeuve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der gesamten Fläche des eidgenössischen Jagdbanngebiets sind nur Re  -  gulierungsabschüsse erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössi  -  schen und kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1-2 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und  nationaler Bedeutung  Art.  A1-3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Fanel–Chablais-de-Cudrefin–Pointe-de-Marin    hat folgen  -  de Grenzen: von Cudrefin, die Strasse bis La Sauge, dem rechten Broyeufer  entlang bis zu Le Rondet, der Kantonsgrenze entlang bis zur Strasse Richtung  Gampelen,   den   Bach   Schwarzgrabe   entlang,   die   Strasse,   die   den   Weiher  Glungge umfährt, und zurück zur Strasse Richtung Gampelen bis zum Bahn  -  hof Gampelen; dann der Islerenkanal bis zum Zihlkanal; diesem Kanal ent  -  lang bis zum Ende der Nord-Mole; von da in gerader  Linie zum Ende der  Mole des Broyekanals und bis Cudrefin (Camping).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von  Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen  und kantonalen Bestimmungen.  Art.  A1-4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Chevroux–Portalban    hat folgende Grenzen: vom Ende der  Ost-Mole des Hafens von Chevroux, diese Mole, dann die Strasse des Hafens  bis  zum   nordwestlichen   Rand  des  Strandwaldes;   diesem   Waldrand  entlang  bis zum Kanal von Gletterens, der parallel zum Seeufer verläuft; dann dem  Strandweg entlang bis zu den ersten Häusern von Portalban; dann entlang der  Grenze zwischen dem Seggenbestand und dem Wald in gerader Linie bis zur  Brücke, dann die Strasse bis zur Einmündung des Baches von Portalban in  den See und seine Verlängerung auf einer Länge von 500 m in den See hin  -  aus; von da in gerader Linie bis 300 m vom Ufer entfernt vor dem Kanal von  Gletterens; dann in gerader Linie bis zum Ende der Ost-Mole des Hafens von  Chevroux.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von  Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen  und kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Yvonand–Cheyres   hat folgende Grenzen: die Kantonsstrasse  Yvonand–Cheyres bis zur Kantonsgrenze; dann der Waldrand, der Rand des  Festlands vor den Chalets in Crevel und der Rand des Waldes La Rochette;  dann die Ferienhäuser  im Westen  umfahrend  bis zum Kanal;  von der Ein  -  mündung dieses Kanals in gerader Linie bis ungefähr 200 m in den See hin  -  aus vor der Einmündung der Mentue, dann diesem Fluss entlang, der südliche  Waldrand  bis  zur   Kantonsstrasse   am  Ost-Eingang  von  Yvonand   und  diese  Strasse nach Cheyres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von  Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen  und kantonalen Bestimmungen.  Art.  A1-6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Chablais (Murtensee)   hat folgende Grenzen: von Muntelier  auf dem Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand entlang bis zum letzten  Kanal vor Sugiez, diesen Kanal entlang durch den Wald bis zum Broyekanal  und in gerader Linie zurück nach Muntelier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von  Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen  und kantonalen Bestimmungen.  Art.  A1-7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Greyerzersee bei Broc   hat folgende Grenzen: das Greyerzer  -  see-Ufer von Bois-des-Crêts (dieser Wald ausgeschlossen) bis zur Brücke der  Strasse   Morlon–Broc   über   die   Saane;   diese   Strasse   bis   zur   Kreuzung   der  Strasse Broc–Broc-Fabrique, dann die Strasse bis zum Elektrizitätswerk; von  da der untere Waldrand, dann der Fuss der Böschung bis zum See; dann das  Seeufer bis zur Einmündung des Bachs unterhalb Botterens; von da in gera  -  der Linie durch den See bis zum Bois-des-Crêts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von  Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen  und kantonalen Bestimmungen.  Art.  A1-8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Pérolles-See    hat folgende Grenzen: von Creux-du-Loup bis  zur Staumauer. Das Reservat befindet sich vollständig innerhalb des kantona  -  len Wildschutzgebietes Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von  Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen  und kantonalen Bestimmungen.  Art.  A1-9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Grandson–Champ-Pittet    berührt   das   Freiburger   Gebiet  nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatentes F.  Art.  A1-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reservat Salavaux   berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur  die Inhaber des Jagdpatentes G.  A1-3 Kantonale Wildschutzgebiete im Gebirge  Art.  A1-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Raveires   hat folgende Grenzen: von der Brücke des  Steinbruchs Brésil der Kamm der Vanils-des-Raveires bis zum Maischüpfen  -  spitz;   von   da   der   Kamm   und   der   Schoresberg-Zug   bis   zur   Kantonsstrasse  Jaun–Charmey–Türleni; dann diese Strasse bis zur Brücke  des Steinbruchs  Brésil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reservat sind die Hirsch- und die Gamsjagd gemäss der Jagdver  -  ordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.  Art.  A1-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Dents-Vertes    hat folgende Grenzen: von der Weg  -  kreuzung des Gros-Mont bei Pra-Jean eine gerade Linie bis zum Bauernhaus  Gros-Fornis, dann der Weg über Planfretz nach Orseire-Dessous und Féré  -  detse-Hütte; von dieser Alphütte in gerader Linie bis zum Fussweg nach Ar  -  pille, der Zug bis auf den Grat (Pkt. 1957); dann der Grat bis zum Fussweg  (Pkt. 1847); der Fussweg über Balachaux, Gros-Morvaux, La Gitetta; dann  der Weg nach  Tissinèva-Derrey  bis zum Bach, dann eine gerade  Linie bis  zum Grat der Morvaux (Pkt. 1713); dann der Grat der Dents-Vertes bis zur  Brücke des Kieswerkes in Sous-les-Vanils; dann die Kantonsstrasse bis zur  Wegkreuzung des Gros-Mont bei Pra-Jean.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der  jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Weisse Fluh–Hohberg    hat folgende Grenzen:  der  Gantrischweg  von der  Abzweigung  Schönenboden-Gantrisch  (Spitz) bis zu  den Alphütten Känel (Pkt. 1509) und Steinig Gantrisch; von dieser Alphütte  in gerader Linie bis zum Widergalmgipfel; dann die Kämme bis zum Punkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2096; von da der Ziebegg- und Schönenbodenegg-Grat bis Parkplatz Schö  -  nenboden (Pkt. 1322); dann der Weg bis zur Alphütte Steiners Hohberg und  die Strasse über Unter Hohberg bis zur Ättenbergstrasse; diese Strasse und  der Fussweg über die Alphütte Chli Ättenberg und die Forsthütte Oberer St.  Ursenvorsatz bis zur Muscherenstrasse (Punkt 1133); von da diese Strasse bis  zur Abzweigung Schönenboden-Gantrisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der  jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.  Art.  A1-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Breccaschlund   hat folgende Grenzen: vom Eingang  von Wälschi Rippa (Pkt. 1210) in gerader Linie zum Punkt 1489; von da die  Kämme der Recardets, Patraflon (Pkt. 1916), Balachauxspitz, Schopfenspitz  (Pkt. 2104), Combiflue, Chörblispitz, Fochsenflue, Spitzflue (Pkt. 1954); von  da über den Kamm bis zum Bärenloch; dann der Wanderweg über Rippetli,  Stierenberg,   Unterer  Stierenberg  und  Wälschi   Rippa   bis  zum   Eingang   von  Wälschi Rippa (Pkt. 1210).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der  jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.  Art.  A1-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois    hat folgende   Grenzen:   von der  Brücke   von   Mausault   über   den   Grat   des   Dent-de-Broc   und   seinen   Gipfel  (Pkt. 1829) bis zum Punkt 1096 beim Fussweg nach Beauregard; der Fuss  -  weg zur Rotséhütte, der Weg bis zur Brücke über den Maumochybach; die  -  sem Bach entlang bis zum Ende der Alpstrasse nach Estavannens; von da der  Fussweg zum Forclapass (Pkt. 1565) bis zur Alphütte Les Plans; dann der  Draillardabach   bis   zum   Rio   du   Motélon   und   diesem   Bach   entlang   bis   zur  Brücke von Mausault.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reservat sind die Hirsch- und die Gamsjagd gemäss der Jagdver  -  ordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1-4 Kantonale Wildschutzgebiete im Flachland  Art.  A1-16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Freiburg    hat   folgende   Grenzen:   von   Bürglen   die  Strasse nach La Schürra, Marly, Le Port; von da der Weg bis Chésalles; dann  die  Strasse  über  Hauterive  und  Grangeneuve   bis  zur  Kantonsstrasse;   diese  Strasse bis zur Kreuzung der Strasse nach Moulin-Neuf; diese Strasse über  Moulin-Neuf   und   Matran   bis   Avry-sur-Matran;   die   Kantonsstrasse   bis   Le  Bugnon und die Strasse über Corminbœuf bis Belfaux; die Strasse über For  -  mangueires; dann die Route des Maçons bis zur Route des Chenevières; diese  Strasse   bis  zum Kreisel   der  Portes-de-Fribourg; die  Kantonsstrasse   bis  zur  Brücke über die Autobahn; diese Autobahn bis zum Schiffenensee; dann das  Südufer dieses Sees bis zur Eisenbahnbrücke Grandfey; diese Brücke bis zum  Nordufer des Sees; dieses Ufer bis zur Einmündung des Grabenholzbaches  und   dieser   Bach   bis   zum   Weiler   Chastels;   von   da   die   Kantonsstrasse   und  dann der Weg über Vorder Bruch nach Uebewil bis zur Kantonsstrasse; diese  Strasse über Bierhus, Tafers, Ameismühle, Tasberg und Römerswil bis Bür  -  glen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Wildschutzgebiet dürfen die Inhaber des Patentes E den Kormo  -  ran an den Ufern der Saane oberhalb der Einmündung der Aergera sowie an  den Ufern der Glane oberhalb ihrer Einmündung in die Saane jagen.  Art.  A1-17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet der Kleinen Saane    hat   folgende   Grenzen:   vom  Stauwehr von Rossens die Strasse über Rossens (Pkt. 708), Illens, Corpataux,  die   Tuffièrebrücke,   Arconciel,   Sur-le-Moulin   und   Treyvaux   bis   zum   Stau  -  wehr von Rossens.  Art.  A1-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Halta   hat folgende Grenzen: die Strasse Le Mouret–  Ferpicloz bis zur Kreuzung von Senèdes; der Weg über Genevret, Vers-la-  Grange,  Betschland,  Les Planchettes, Essert (Pkt. 818) und Fin-d'Avau  bis  zur Kantonsstrasse; dieser Strasse entlang bis Le Mouret.  Art.  A1-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Seedorf    hat   folgende   Grenzen:   von   Noréaz   die  Strasse   über  Seedorf  bis  zur  Brücke  über  die  Sonnaz;  dieser  Bach  bis zur  Brücke des Weges Seedorf–Maison-Rouge; dieser Weg bis Maison-Rouge;  von da die Kantonsstrasse bis zum Gasthaus in Prez-vers-Noréaz; dann der  Weg über La Varna und La Goillette bis Noréaz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet von Schwandholz    hat folgende Grenzen: die Kan  -  tonsstrasse vom Dorf St. Ursen über Engertswil bis zur Kreuzung der Strasse  von Obertasberg, diese Strasse über Obertasberg; dann der Weg bis Hermis  -  berg; dann die Strasse über Röschiwil bis zur Kantonsstrasse bei Etiwil; von  da diese Strasse bis St. Ursen.  Art.  A1-21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Rotmoos–Entenmoos    hat   folgende   Grenzen:   von  Herenschür die Strasse nach Grau Stein, dann der Weg bis Chäppeli und die  Strasse über Entenmoos, Saga, Rotkrüz; dann der Weg und der Fussweg um  das Rotmoos herum bis Herenschür.  Art.  A1-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Fragnièremoos   hat folgende Grenzen: von Ried die  Kantonsstrasse bis zur Abzweigung der Strasse nach Bäriswil; dieser Strasse  entlang bis Gassacher; von da in gerader Linie zur Hohi Zelg, dann der Weg  nach Ried.  Art.  A1-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Düdinger Moos    hat folgende Grenzen: die Strasse  vom Weiler Ottisberg über Waldegg, die Brücke über die Autobahn, dann der  Weg dem Chiemiwald entlang bis zur Strasse Räsch–Düdingen; diese Strasse  bis zur Brücke über die Eisenbahnlinie, dann die Strasse über Untere Zelg  und die Brücke über die Autobahn bis Ottisberg.  Art.  A1-24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Frachy    hat folgende Grenzen: von der Brücke der  Savoleyre (Strasse Cerniat–La Valsainte), der Botteys-Bach bis zur Alphütte  Les Botteys; dann die Forststrasse bis zum Beginn des Wegs der Bergmanda,  dieser Weg bis zum Riau de la Tioleyre; dann dieser Bach bis zur Brücke  oberhalb des Kartäuserklosters La Valsainte; die Strasse La Valsainte–Cerni  -  at bis zur Brücke der Savoleyre.  Art.  A1-25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Bouleyres   hat folgende Grenzen: von Bulle die Rue  de Gruyères und die Rue de l'Ancien-Comté; dann die Kantonsstrasse bis zur  Brücke über die Saane in Broc (La Salette); von da die Saane entlang bis zur  Brücke bei Morlon; dann über die Gemeindestrasse bis Morlon; von da die  Strasse Morlon–Bulle entlang bis zur Rue de la Condémine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Kleinbösingen (Auried)    hat   folgende   Grenzen:  Kantonsgrenze von der Saane über Bruggeren bis zur Strasse Kriechenwil–  Kleingurmels; dann die Strasse entlang durch das Dorf Kleinbösingen und bis  zur Saane; den Fluss entlang bis zur Kantonsgrenze.  Art.  A1-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Greng–Muntelier    hat folgende Grenzen: das Mur  -  tenseeufer von der Kantonsgrenze in Greng bis zum ersten Kanal im Chab  -  laiswald (Seite Löwenberg),  dieser  Kanal bis zur  Eisenbahnlinie und diese  über Murten und Meyriez bis zur Kantonsgrenze bei Greng.  Art.  A1-28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Pré-du-Bœuf–Krümmi    hat folgende Grenzen: von  der Eisenbahnlinie Kerzers–Ins, ein ca. 2300 m langer Abschnitt des Grossen  Kanals (dieser Kanal und seine beiden Ufer sind im Wildschutzgebiet inbe  -  griffen); dann der Weg senkrecht bis zur Kantonsgrenze an der südöstlichen  Ecke des Berner Staatswaldes; von da die Kantonsstrasse bis zur Eisenbahnli  -  nie Kerzers–Ins und diese bis zur Brücke über den Grossen Kanal.  Art.  A1-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Perretengraben (Brand)    hat   folgende   Grenzen:  Dieses Schutzgebiet wird durch Tafeln gekennzeichnet; dazu gehören die ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 m lange Strecke der Eisenbahnlinie Murten–Kerzers, welche die südöst  -  liche Grenze des Schutzgebietes bildet, und ebenso der Windschutzstreifen,  der das Schutzgebiet gegen Südwesten abgrenzt.  Art.  A1-30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet l'Ochère   hat folgende Grenzen: von der Bahnunter  -  führung   der   Strasse   Villaraboud–Vuisternens-devant-Romont   diese   Strasse  bis   zur   Kantonsstrasse   Vuisternens-devant-Romont–Mézières;   dann   diese  Strasse bis zur Kreuzung (Pkt. 764) der Strasse Mézières–Villaraboud; dann  diese Strasse bis zum Bahnübergang der Eisenbahnlinie Bulle–Romont; dann  diese Eisenbahnlinie bis zur Bahnunterführung der Strasse Villaraboud–Vuis  -  ternens-devant-Romont.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Bellechasse    hat folgende  Grenzen: von der Spitze  des Grand-Canal in Richtung Sugiez bis zur südlichen Ecke der Pré-au-Bœuf;  von der Ecke der Pré-au-Bœuf in Richtung Kerzers; von der ersten Kreuzung  in Richtung Sugiez bis zum Eingang der Strafanstalt; in Richtung Ins bis zur  Spitze des Grand-Canal.  Art.  A1-32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Biberakanal    hat folgende Grenzen: von der südli  -  chen Ecke der Pré-au-Bœuf bis zur Hecke, danach der Hecke und dem Wald  -  rand der Murten-Erle entlang bis zum Biberakanal, entlang dem Biberakanal  in   Richtung   Ins   bis   zum   Zaun   der   Strafanstalt   und   dann   in   nord-östlicher  Richtung diesem Zaun entlang bis zur südlichen Ecke der Pré-au-Bœuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesem   Wildschutzgebiet   ist   die   Jagd   ab   dem   Montag   des   eidgenössi  -  schen Buss- und Bettages offen.  Art.  A1-33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Cheyres   hat folgende Grenzen: der Rand des Schilf  -  bestandes (Seeseite) vom Camping-Caravaning Cheyres bis zur Einmündung  des Coppetbaches in der Nähe der ersten Ferienhäuser in Font; diesen Bach  entlang bis zur Kreuzung der geteerten Strasse und des Radfahrweges (Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432); von da den Radfahrweg entlang bis zur SBB-Unterführung; dann die  Bahnlinie entlang bis zum Bahnübergang bei Vers-le-Moulin; von da an bis  zu den ersten Ferienhäusern bei Cheyres; dann senkrecht entlang einer gera  -  den   Linie   bis   zum   Schilfbestand   vor   diesen   Häusern;   dann   den   Rand   des  Schilfbestandes (Landseite) entlang bis zum Seeufer vor dem Camping-Cara  -  vaning.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reservat ist die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverord  -  nung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.  Art.  A1-34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet Grèves de La Corbière   hat folgende Grenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grenzen des westlichen Teils: das Seeufer und der Rand des Schilfbe  -  standes (Seeseite) vom Sicel-Kanal über den Strand von Estavayer-le-  Lac bis zum Kanal in Saut-de-la-Pucelle; von da in gerader Linie bis  zum Weg und dieser bis zur Strasse bei der Grande-Gouille; dann diese  Strasse bis zum Sicel-Kanal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grenzen des Mittelteils: das Seeufer und der Rand des Schilfbestandes  (Seeseite) von der östlichen Grenze der Gruppe von Häusern in Saut-  de-la-Pucelle   bis   zum   Weg   unterhalb   Autavaux;   dieser   Weg   bis   zur  Kreuzung (Pkt. 432) und zu den Häusern in Saut-de-la-Pucelle; von da  der Waldrand bis zum Seeufer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grenzen des östlichen Teils: die Bojen, die den Schiessplatz Forel be  -  grenzen bis zur Mole dieses Schiessplatzes; von da der Rand des Schilf  -  bestandes bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze bis zum Weg nach Che  -  vroux; dieser Weg bis zu den Gebäuden des Schiessplatzes; dann das  Seeufer bis zur westlichen Grenze des Schiessplatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reservat ist die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverord  -  nung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.  Art.  A1-35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Wildschutzgebiet La Mosse-d'en-Bas   hat folgende Grenzen: von der  Kreuzung der Kantonsstrasse in Le Crêt die Strasse über Bremudens und Sur-  le-Gendre bis Montborget und zur Kantonsstrasse; diese Strasse bis zur Kreu  -  zung in Le Crêt.  A1-5 Vogelschutzgebiete  Art.  A1-36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Vogelschutzgebiet Chablais–Praz–Guévaux    hat   folgende   Grenzen:  das Murtenseeufer vom Beginn des Broyekanals in Sugiez bis zur Kantons  -  grenze in Guévaux; von da die Kantonsstrasse über Praz und Sugiez entlang  bis zum Kreisverkehr der Kantonsstrasse Ins–Murten; von da bis zur Eisen  -  bahnlinie   Kerzers–Murten;   dieser   entlang   bis   zur   Abzweigung   der   Eisen  -  bahnlinie Murten–Sugiez; von da entlang der Eisenbahnlinie Richtung Sugiez  bis zum ersten Punkt 432, den Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand ent  -  lang bis zum letzten Kanal vor Sugiez, diesen Kanal entlang durch den Wald  bis zum Broyekanal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Vogelschutzgebiet ist die Jagd auf jegliches Federwild verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1-6 Teilschutzgebiete  Art.  A1-37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Cousimbert    hat   folgende   Grenzen:   von   der   Kreu  -  zung der Craustrasse (Sur Martou, Pkt. 1118) die Forststrasse der Abteilung 9  bis zu ihrem Ende; von da eine gerade Linie bis zur Lienne (Pkt. 1077); vom  Bauernhof   Lienne   eine  gerade   Linie   bis  zum   Gipfelkreuz  des   Cousimbert;  von da der Grat bis zur Alphütte Brünisholzena, dann eine gerade Linie bis  zur Alphütte Rigeli; von da der Weg über die Wusta, dann die Strasse bis  zum Crau (Pkt. 1322); von da die asphaltierte Strasse bis Sur Martou (Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1118).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd vom 1. November bis 31. August,  mit Ausnahme der Jagd auf Wildschweine, verboten. Ab dem 1. November  dürfen für die Jagd auf Wildschweine Fährtenhunde an der Leine eingesetzt  werden.  Schweisshunde für die Nachsuche  von angeschossenem  Wild sind  erlaubt. Hundeproben sind verboten.  Art.  A1-38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Bounavaux   hat folgende Grenzen: von der Tafel des  Naturschutzgebietes   oberhalb   der   Alphütte   Coudré   der   Fussweg   bis   zum  Zaun der Weide Bounavaux; dann eine gerade Linie bis zum Felsen oberhalb  des  Wasserfalls;  von  da  die  Kämme  über  den  Curtilletgipfel  (Pkt.  2013,6)  und   den   Petsernetsepass   bis   zum   Gipfel   des   Vanil-de-l'Ecri,   dann   die  Kantonsgrenze bis zum Gipfel des Vanil-Noir; von da die Kantonsgrenze bis  zur Tête-de-l'Herbette (Pkt. 2261); dann eine gerade Linie bis zum Bounava  -  lettepass; von da der Kamm bis zum Tsermongipfel; dann eine gerade Linie  bis zum Punkt 1822; von diesem Punkt der Kamm bis zur Tafel des Natur  -  schutzgebietes oberhalb der Alphütte Coudré.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Teilschutzgebiet ist die Murmeltierjagd verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Vallée de la Trême   hat folgende Grenzen: vom Cha  -  let Les Alpettes den Fussweg über das Kreuz von Les Alpettes zum Chalet  bei Queue-des-Alpettes und zum Forsthaus Poil-de-Chien, in einer geraden  Linie   zu   den   Chalets   bei   Pâquier-d'Amont   und   Pâquier-d'Avau;   dann   die  Forststrasse bis Inson; den Bach bei Inson und die Trême entlang bis zum  Zusammenfluss mit dem Bach Crève-Cœur (Pkt. 950); diesem Bach folgend  bis zur Waldstrasse auf der rechten Seite der Trême; der Strasse folgend bis  zum Chalet de la Chia; dann den Fussweg über die Krete entlang bis zum  Chalet Chalamala und über Les Maulatreys; von da den Weg und die Forst  -  strasse entlang bis Gros-Plané und zum Chalet Le Villard; den Bach Mormo  -  tey entlang bis zur Furt bei La Raisse; dann die Strasse bis Rathvel entlang  bis zum Skilift von Niremont und weiter den Skilift entlang bis zur Bergstati  -  on;   dann   den   Weg   über   das   Niremont-Gipfelkreuz   bis   zum   Chalet   Les  Prévondes; von da über die Forststrasse zurück zum Chalet des Alpettes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd auf Federwild verboten. Vom 1.  De  -  zember bis 31. August ist die Jagd verboten. Hundeproben sind verboten.  Art.  A1-40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Höllbach    hat   folgende   Grenzen:   vom   Parbock   die  Strasse über die gedeckte Höllbachbrücke bis zur Kreuzung; dann die Höll  -  bachstrasse über Hölli und Luggeli und der Weg Richtung Fuchses Schwy  -  berg; dann der Waldrand und der Fussweg über La Patta (Pkt. 1616) bis zur  Alphütte Auta Chia; von da der Weg bis zur Forststrasse und diese bis Gaus  -  smattli (Pkt. 1347); von da den Weg entlang bis zum Waldrand und dann den  Waldrand und die Strasse entlang bis Parbock.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Teilschutzgebiet ist nur die Jagd auf Wildschweine erlaubt. Nur  Schweisshunde für die Nachsuche  von angeschossenem Wild und Fährten  -  hunde an der Leine sind erlaubt. Hundeproben sind verboten.  Art.  A1-41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Canada   hat folgende Grenzen: Grenzen: von der öst  -  lichen Grenze der touristischen Zone von Gletterens, den Weg entlang bis zu  den ersten Häusern von Portalban; von da den Waldrand entlang und eine ge  -  rade Linie bis oberhalb der Felswand; dann den Waldrand entlang in gerader  Linie den Bach Champ-du-Mez querend bis oberhalb der touristischen Zone  von Gletterens und die östliche Grenze dieser Zone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesem   Teilschutzgebiet   ist   ausschliesslich  die   Jagd   auf   Wildschweine  gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung  der   Jagd   erlaubt.   Der   Einsatz   von   Jagdhunden   ist  verboten;   ausgenommen  sind Schweisshunde für die Nachsuche  von angeschossenem Wild. Hunde  -  proben sind verboten.  Art.  A1-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Châbles–Estavayer-le-Lac    hat   folgende   Grenzen:  die Kantonsstrasse Cheyres–Estavayer-le-Lac von Le Moulin (Cheyres) bis  zum Fussweg zur Kirche Font; dieser Fussweg, dann der Waldrand bis zur  Eisenbahnlinie und diese  bis oberhalb  der  ARA; von da der  Waldrand  bis  zum Ruz-des-Vua und zur geteerten Strasse; diese Strasse bis zu den letzten  Ferienhäusern westlich des Strandes in Estavayer-le-Lac; von da das Seeufer  entlang bis zum Coppetbach bei Font; von da den Radfahrweg entlang bis zur  SBB-Unterführung; dann die Bahnlinie (macht die Grenze) entlang bis zum  Bahnübergang bei Vers-le-Moulin (Cheyres); dann die Strasse bis zur Kan  -  tonsstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesem   Teilschutzgebiet   ist   ausschliesslich  die   Jagd   auf   Wildschweine  gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung  der   Jagd   erlaubt.   Der   Einsatz   von   Jagdhunden   ist  verboten;   ausgenommen  sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausser  -  halb der Jagdzeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet auf  -  halten. Hundeproben sind verboten.  Art.  A1-43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Grèves de La Corbière    hat folgende Grenzen: der  Weg   von   den   Häusern   in   Saut-de-la-Pucelle   bis   zur   Kreuzung   des   Weges  zum Seeufer (Pkt. 432); dieser Weg und dann das Seeufer bis zu den Gebäu  -  den des Schiessplatzes; von da der Weg bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze  bis  zum  südöstlichen  Waldrand;   dieser   Waldrand   bis  zum  Autavaux-Bach,  geradeaus   den  Forel-Bach  querend  dann   der  Weg  bis  La  Motta;  dann  den  Waldrand entlang bis zu den Häusern von Saut-de-la-Pucelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesem   Teilschutzgebiet   ist   ausschliesslich  die   Jagd   auf   Wildschweine  gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung  der   Jagd   erlaubt.   Der   Einsatz   von   Jagdhunden   ist  verboten;   ausgenommen  sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausser  -  halb dieser Zeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet aufhal  -  ten. Hundeproben sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Teilschutzgebiet Grèves de La Motte    hat   folgende   Grenzen:   das  Seeufer und der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) östlich der Hafenanlage  in Delley bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze auf einer Länge von ca. 400 m  bis zum Weg; dieser Weg und dann die Strasse bis La Râpé; dann der Wald  -  rand bis zum Contentenette-Bach; dieser Bach bis zum See; dann das Seeu  -  fer; dann die Grenze der Hafenanlage bis zum Seeufer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesem   Teilschutzgebiet   ist   ausschliesslich  die   Jagd   auf   Wildschweine  gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung  der   Jagd   erlaubt.   Der   Einsatz   von   Jagdhunden   ist  verboten;   ausgenommen  sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausser  -  halb der Jagdzeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet auf  -  halten. Hundeproben sind verboten.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2016  Erlass  Grunderlass  01.07.2016  2016_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 4  geändert  01.07.2017  2017_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 9  geändert  01.07.2017  2017_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 12  geändert  01.07.2017  2017_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 27  geändert  01.07.2017  2017_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 28  geändert  01.07.2017  2017_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  Art. 27  geändert  01.06.2019  2019_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  Art. 29  geändert  01.06.2019  2019_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  Art. 30 - 35  aufgehoben  01.06.2019  2019_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  Anhang 1  eingefügt  01.06.2019  2019_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 19 Abs. 2  geändert  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 28 Abs. 1  geändert  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt A1  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt A1-1  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-1  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-2  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt A1-2  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-3  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-4  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-5  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-6  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-7  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-8  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-9  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-10  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt A1-3  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-11  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-12  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-13  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-14  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-15  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt A1-4  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-16  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-17  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-18  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-19  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-20  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-21  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-22  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-23  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-24  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-25  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-26  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-27  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-28  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-29  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-30  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-31  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-32  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-33  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-34  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-35  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt A1-5  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-36  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Abschnitt A1-6  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-37  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-38  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-39  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-40  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-41  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-42  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-43  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. A1-44  eingefügt  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Anhang 1  aufgehoben  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 16 Abs. 3  geändert  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-1 Abs. 2  eingefügt  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-2 Abs. 2  eingefügt  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-3 Abs. 2  aufgehoben  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-3 Abs. 3  eingefügt  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-4 Abs. 2  aufgehoben  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-4 Abs. 3  eingefügt  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-5 Abs. 2  aufgehoben  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-5 Abs. 3  eingefügt  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-6 Abs. 2  aufgehoben  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-6 Abs. 3  eingefügt  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-7 Abs. 2  eingefügt  08.07.2022  2022_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. A1-8 Abs. 2  eingefügt  08.07.2022  2022_079  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.06.2016  01.07.2016  2016_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 4 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 8 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. 9 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 12 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 16 Abs. 3 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_079
Art. 19 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. 27 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052
Art. 27 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Art. 28 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Art. 29 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Art. 30 - 35 aufgehoben 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
                            Abschnitt A1  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Abschnitt A1-1  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Art. A1-1  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-1 Abs. 2  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-2  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-2 Abs. 2  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Abschnitt A1-2  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-3  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-3 Abs. 2  aufgehoben  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-3 Abs. 3  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-4  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-4 Abs. 2  aufgehoben  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-4 Abs. 3  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-5  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-5 Abs. 2  aufgehoben  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-5 Abs. 3  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-6  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-6 Abs. 2  aufgehoben  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-6 Abs. 3  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-7  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-7 Abs. 2  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-8  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-8 Abs. 2  eingefügt  28.06.2022  08.07.2022  2022_079  Art. A1-9  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-10  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Abschnitt A1-3  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-11  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-12  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-13  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-14  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-15  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Abschnitt A1-4  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-16  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-17  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-18  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-19  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-20  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-21  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-22  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-23  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-24  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-25  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-26  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-27  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-28  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-29  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-30  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-31  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-32  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-33  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-34  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-35  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Abschnitt A1-5  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-36  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Abschnitt A1-6  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-37  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-38  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-39  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-40  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-41  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-42  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-43  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Art. A1-44  eingefügt  26.05.2021  01.07.2021  2021_060  Anhang 1  eingefügt  14.05.2019  01.06.2019  2019_032  Anhang 1  aufgehoben  26.05.2021  01.07.2021  2021_060