Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke (941.103.3)
Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke (941.103.3)
Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke
vom 12. April 2006 (Stand am 16. Mai 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999¹ über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
¹ SR 941.10
Art. 1 Ausserkurssetzung
¹ Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.
² Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.
³ Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
...²
² Die Änderung kann unter AS 2006 1799 konsultiert werden.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.