Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht
                            Gesetz  über die Raumplanung und das Baurecht  (Baugesetz)  vom 12. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2019)  Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum  -  planung  1  )   sowie Art. 31 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  2  )  ,  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das Gesetz dient der Umsetzung des RPG und bildet die Grundlage für  raumplanungs-   und   baurechtliche   Massnahmen   des   Kantons   und   der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verfolgt folgende Ziele:  a)  eine zweckmässige, insbesondere haushälterische, Nutzung des Bo  -  dens;  b)  die Förderung einer sinnvollen und geordneten Entwicklung der  Besiedlung;  c)  den Schutz der Ortsbilder, Landschaften und der natürlichen Lebens  -  grundlagen vor Beeinträchtigung.  Die Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft, inklusive der Landwirt  -  schaft, sollen dabei Berücksichtigung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RPG (SR  700  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es legt ausserdem die baurechtlichen Erfordernisse an Bauten und Anla  -  gen fest. Das sind insbesondere Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Energie  -  verbrauch, Umweltschutz und Nachbarinteressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz ist anwendbar auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Priva  -  ten und der öffentlichen Hand. Es regelt insbesondere:  a)  die Raumplanung;  b)  die Erschliessung;  c)  die Baulandumlegung und Grenzbereinigung;  d)  die Eigentumsbeschränkungen;  e)  den Schutz der Natur, der Landschaft sowie von Ortsbildern und Kul  -  turobjekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes, namentlich jene über die Ver  -  fahrenskoordination,   finden   stets  Anwendung,   wenn   Planungstätigkeiten  wahrzunehmen oder im Rahmen der Erstellung oder Änderung einer Baute  oder Anlage Verfügungen zu erlassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Generelle Zuständigkeiten
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Raumplanung und  die Anwendung des öffentlichen Baurechts  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   Bau   und  Volkswirtschaft   fördert   und   überwacht   den  Vollzug dieses Gesetzes und erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht  anderen Behörden oder Stellen übertragen sind. Es kann zur korrekten, ein  -  heitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen.  Der kantonale Baukoordinationsdienst (BKD) sorgt für die Koordination der  erstinstanzlichen Verfahren. Er ist dafür besorgt, dass die beteiligten Ämter  und Fachstellen ihren Aufgaben zeitgerecht nachkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden erfüllen die Funktion der örtlichen Planungs-, Baubewilli  -  gungs- und Baukontrollbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuständigkeit von Gemeindeparlamenten gemäss den Reglementen  der Gemeinden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 41 und 43 des Gemeindegesetzes (bGS  151.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben
                            1  Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baukon  -  trollbehörde sowie als Vertreter in regionalen Gremien an eine ihm unterge  -  ordnete Kommission oder Verwaltungsstelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche  Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen  namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zu  -  ständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungs  -  aufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Ausstandsregeln fin  -  den Anwendung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Planungsrecht  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze der Planung
                            1  Die  mit   Planungsaufgaben   betrauten   Behörden   richten   sich   nach  den  Grundsätzen des RPG  2  )   und sorgen insbesondere dafür, dass  a)  der Landwirtschaft das gut geeignete Kulturland erhalten bleibt. Die  wirtschaftliche, rationelle Nutzung muss gewährleistet bleiben,  b)  die natürlichen Lebensgrundlagen bewahrt und aufgewertet werden,  insbesondere durch Schutz von Landschaften besonderer Schönheit,  Aussichtspunkten, Bachläufen, Grundwasser und Quellen, wertvollen  Baumbeständen und Feldgehölzen, Lebensräumen schutzwürdiger  Tiere und Pflanzen sowie durch die Revitalisierung und die Wiederin  -  standstellung der veränderten natürlichen Lebensräume und Land  -  schaften; beachtet werden dabei die Grundsätze der Nachhaltigkeit  und der Verhältnismässigkeit,  c)  die traditionellen Streusiedlungen, der appenzellische Haustyp sowie  schützenswerte Ortsbilder und Kulturobjekte erhalten bleiben,  d)  ein angemessenes Angebot an gut geeignetem Bauland, insbeson  -  dere durch zeitgerechte Erschliessung und eine aktive Bodenpolitik,  sichergestellt wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  8 des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 1 und 3 RPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  günstige Bedingungen für die Erhaltung und Begründung von  Wohnraum und Arbeitsplätzen geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planungsträger koordinieren ihre Planungen untereinander. Sie stim  -  men sie nach Möglichkeit insbesondere mit den geografisch benachbarten  Planungsträgern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
                            1  Kantons- und Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig  über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie lassen die Bevölkerung und nachgeordnete Behörden in geeigneter  Weise mitwirken. Zu eingehenden Vorschlägen nehmen sie wenigstens ge  -  samthaft Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden regeln Information und Mitwirkung bei der kommunalen  Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons  (2.2.)  I. Richtplanung des Kantons  (2.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ziele
                            1  Die Richtplanung des Kantons sorgt für eine optimale Abstimmung der  raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden, der Regionen  und des Kantons. Sie zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche  Entwicklung des Kantonsgebietes auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richtplan als Ergebnis der Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen  Abfolge und mit welchen Mitteln die Erreichung des Planungsziels vorgese  -  hen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Elemente der Richtplanung
                            1  Als Grundlage für den Erlass des Richtplans liefert die Richtplanung des  Kantons Informationen über:  a)  die räumliche Entwicklung des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  diejenigen Gebiete, die sich für die Landwirtschaft eignen, sowie  jene, die besonders schön, wertvoll oder für die Erholung oder als na  -  türliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;  c)  diejenigen Gebiete, die durch Naturgefahren oder schädliche Einwir  -  kungen erheblich bedroht sind;  d)  den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung, des  Verkehrs, der Ver- und Entsorgung sowie der öffentlichen Bauten und  Anlagen;  e)  den Raumbedarf der Gewässer bezüglich der Sicherstellung des  Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen;  f)  Aufwertungsgebiete mit Defiziten im Bereich des Natur- und Land  -  schaftsschutzes und mit einem hohen Aufwertungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtplanung berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne  der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftli  -  che Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen  verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inhalt und Form des Richtplans richten sich nach der Bundesgesetzge  -  bung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richtplan ist für die Behörden des Kantons und der Gemeinden ver  -  bindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Er  -  arbeitung   neuer   Gemeinderichtplanungen,   Nutzungs-   sowie   Sondernut  -  zungspläne zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erfolgskontrolle
                            1  Das Departement Bau und  Volkswirtschaft überprüft die im Richtplan vor  -  gesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeit  -  liche und inhaltliche Verwirklichung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Insbesondere Art.  6  ff. RPG und Art.  4  ff. der Raumplanungsverordnung (RPV; SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
                            1  Der Kanton kann einer kantonsübergreifenden beitragsberechtigten Träger  -  schaft für die vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglome  -  rationen gemäss Art.  17a–17d des Bundesgesetzes über die Verwendung  der zweckgebundenen Mineralölsteuer  1  )   beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat schliesst zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und  Gemeinden Vereinbarungen über die Trägerschaft sowie die Planung und  Umsetzung der Agglomerationsprogramme ab.  II. Nutzungsplanung des Kantons  (2.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, kann das Depar  -  tement Bau und Volkswirtschaft kantonale Nutzungszonen zur längerfristi  -  gen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien (Abbauzonen), zur  Erstellung von Deponien (Deponiezonen) sowie zur Gewinnung von erneu  -  erbaren Energien (Energiezonen) ausscheiden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   kantonalen   Nutzungszonen   besteht   Sondernutzungsplanpflicht.   Die  Sondernutzungspläne regeln in Abbauzonen mindestens den Abbau, die  Erschliessung sowie die Grundzüge der Endgestaltung; in Deponiezonen  enthalten sie mindestens Aussagen über den Deponietyp nach der Abfallver  -  ordnung  2  )  Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung; in Energiezonen ent  -  halten sie mindestens Aussagen über die Art, Lage und Dimensionierung der  Anlagen, die Bau- und Installationsbereiche, die Erschliessung sowie die  Mindestabstände.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Abbauzonen sind der Abbau von Rohmaterialien wie Steinen, Kies,  Lehm, Sand und dergleichen sowie die dafür notwendigen Bauten und Anla  -  gen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Deponiezonen sind Deponien, Zwischenlager und dergleichen sowie die  dafür notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Recycling- und Brechanlagen sind in Deponie- und Abbauzonen nur mit ei  -  ner zeitlichen Beschränkung zugelassen, welche sich an der Geltungsdauer  der Betriebsbewilligung orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  MinVG (SR  725.116.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  VVEA (SR  814.600  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Energiezonen sind die für die Gewinnung von erneuerbaren Energien  notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.  *  III. Erlass und Änderung der kantonalen Pläne  (2.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erlass des kantonalen Richtplans
                            1  Die Gemeinden sind vor dem Erlass des Richtplans anzuhören. Der Richt  -  planentwurf ist vor Erlass während 60 Tagen der Volksdiskussion zu unter  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschlies  -  send durch den Kantonsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt nach Vorliegen der Genehmigung des Bun  -  desrats über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Richtplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans
                            1  Der kantonale Richtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten ge  -  samthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren ent  -  spricht dem Erlassverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist  der Regierungsrat zuständig. Er kann dabei die Mitwirkung auf die betroffe  -  nen Gemeinden, Planungsträger und Interessenverbände beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisun  -  gen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen techni  -  schen Nachträge werden vom Departement Bau und  Volkswirtschaft vorge  -  nommen. Alle aufgelaufenen Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt  gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
                            1  Die kantonalen Nutzungspläne werden nach Anhörung des Gemeinderates  der betroffenen Gemeinde durch das Departement Bau und Volkswirtschaft  erlassen. Sie sind nach dem Beschluss während 30 Tagen in der betreffen  -  den Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt  bekannt zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist können Berechtigte gemäss Art.  111 sowie der  Gemeinderat beim Departement Bau und Volkswirtschaft Einsprache erhe  -  ben. Die Einsprachen werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft so  -  weit als möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt. Über unerledigt  -  schaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Nutzungspläne sind vom Regierungsrat zu genehmigen.  Gegen Einspracheentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft  kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat rekurriert werden. Für das Ein  -  spracheverfahren gilt im Übrigen Art.  47 analog. Über den Genehmigungs  -  antrag und allfällige Rekurse entscheidet der Regierungsrat in einem Be  -  schluss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Änderung kantonaler Nut  -  zungspläne richten sich sinngemäss nach den Art.  51 und 52. Das Inkrafttre  -  ten bestimmt sich nach Art.  50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden  (2.3.)  I. Baureglement  (2.3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweck und Inhalt
                            1  Das Baureglement stellt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzge  -  bung Normen zur Verwirklichung der Ziele der Raumplanung  1  )   und der Ge  -  fahrenabwehr bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, dem Bestand  und der Nutzung von Bauten und Anlagen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beinhaltet allgemeine Bauvorschriften für das ganze Gemeindegebiet  sowie spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen. Ins  -  besondere werden Vorschriften erlassen über:  a)  *  Art sowie minimale und maximale Intensität der baulichen und  betrieblichen Nutzung;  b)  Bauweise;  c)  Bauhöhe und Geschosszahl;  d)  Grenzabstände und Gebäudeabstände;  e)  Anforderungen an die architektonische Gestaltung von Bauten und  Anlagen innerhalb der Bauzone;  f)  Anforderungen an die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung;  g)  Rahmenbedingungen bei Bauarbeiten;  h)  kommunale Schutzvorschriften;  i)  kommunale Erschliessungsvorschriften;  j)  Gebühren, Beiträge und Ersatzabgaben insbesondere für Autoab  -  stellplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme der Phase der Baugesuchseinreichung bleibt das Aufstellen  von Verfahrensbestimmungen dem kantonalen Recht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen
                            1  a)  Intensität der baulichen Nutzung (Ausnützungs-, Baumassenziffer  usw.) inklusive Berechnungsgrundlagen und Ausnützungstransfer;  b)  Bauweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 1 und 3 RPG; Art. 1 Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vollgeschoss, Untergeschoss, Dachgeschoss;  d)  Niveaupunkt;  e)  Firsthöhe;  f)  Gebäudehöhe;  g)  Mehrlängenzuschlag;  h)  Grenzabstand;  i)  Gebäudeabstand;  j)  Gebäudelänge;  k)  Kleinbauten;  l)  Vorbauten;  m)  An- und Nebenbauten;  n)  unterirdische Bauten;  o)  gewachsenes Terrain;  p)  provisorische Bauten;  q)  Tiefbauten.  Der Regierungsrat legt die aufgeführten Begriffsdefinitionen und einheitliche  Messweisen auf dem Verordnungswege fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonal geregelten Begriffe gehen nach Ablauf von fünf Jahren ab In  -  krafttreten der regierungsrätlichen Verordnung den als dann noch bestehen  -  den kommunalen Begriffsbestimmungen vor. Bis zu jenem Zeitpunkt bzw.  bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisheri  -  gen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungs- und Messweisen.  II. Richtplanung der Gemeinden  (2.3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderichtplan zeigt in den Grundzügen als Planungsziel, wie sich  das Gemeindegebiet längerfristig räumlich entwickeln soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er äussert sich zur zeitlichen Abfolge und zu den einzusetzenden Mitteln  zur Erreichung dieses Ziels. Er zeigt mindestens:  a)  die längerfristige Abgrenzung und Nutzung des Baugebiets;  b)  die darauf abgestimmte Ausgestaltung der Erschliessung, des Ver  -  kehrsnetzes, der Ver- und Entsorgungsanlagen;  b  bis  )  *  die Innenentwicklungsstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die öffentlichen Bauten und Anlagen;  d)  die Landwirtschaftsgebiete;  e)  die Schutzgebiete und die schützenswerten Einzelobjekte;  f)  die provisorischen und definitiven Grundwasserschutzzonen;  g)  die Fuss- und Wanderwege gemäss den separaten Richtplänen nach  der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss-  und Wanderwege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderichtplan ist behördenverbindlich. Er ist insbesondere bei der  Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Schutz-, Nutzungs-  sowie Sondernutzungspläne zu beachten.  III. Nutzungsplanung der Gemeinden  (2.3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht
                            1  Der Zonenplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des  Bodens im gesamten Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterscheidet wenigstens Bauzonen und Landwirtschaftszonen. Inner  -  halb der Bauzonen können auch Schutzzonen gemäss den Art.  79  ff. be  -  zeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale   Nutzungszonen   sowie   Schutzzonen   und   -vorschriften,   ein  -  schliesslich   Grundwasserschutzzonen,   gehen   den   Nutzungsplänen   der  Gemeinden vor. Widersprechende Pläne sind anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zonenarten
                            1  Durch den Zonenplan können folgende Arten von Bauzonen ausgeschie  -  den werden:  a)  Kernzonen (K);  b)  Wohnzonen (W);  c)  Wohn- und Gewerbezonen (WG);  d)  Gewerbezonen (GE);  e)  Industriezonen (I);  f)  Kurzonen (KU);  g)  Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  731.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Intensiverholungszonen (IE);  i)  Grünzonen im Baugebiet (GRi);  j)  *  ...  k)  *  Verkehrsflächen im Baugebiet (VFi).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch den Zonenplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausge  -  schieden werden:  a)  Landwirtschaftszonen (L);  b)  Speziallandwirtschaftszonen (SL);  c)  Übriges Gemeindegebiet (ÜG);  d)  *  Weilerzonen (WZ);  e)  *  Verkehrsflächen im Nichtbaugebiet (VFa).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonenarten überlagert  werden:  a)  Schutzzonen der Gemeinde;  b)  Zonen für Wintersport (WS);  c)  *  Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht;  d)  Gefahrenzonen;  e)  Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kernzonen
                            1  Als Kernzonen können Ortsteile bezeichnet werden, die bestehende oder  neu zu schaffende Zentrumsfunktion aufweisen oder dem Ort das Gepräge  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe  mit zentrumsbildender Funktion zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Baureglement kann ein Mindestanteil an Wohnnutzungen festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wohnzonen
                            1  Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen  ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtstörende Betriebe und nichtstörende Ladengeschäfte sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wohn- und Gewerbezonen
                            1  In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig stören  -  de Betriebe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den für Wohnzwecke weniger geeigneten Gebieten können für Wohn  -  bauten und bewohnte Gebäudeteile einschränkende baurechtliche Vorschrif  -  ten und für Betriebe baurechtliche Erleichterungen erlassen werden. Ausser  -  dem kann im Baureglement generell oder im Zonenplan auf einzelne Zonen  -  bezogen ein Mindestanteil an Gewerbenutzungen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gewerbezonen
                            1  In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anla  -  gen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus  planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wohnungen   sind   nur   für   Betriebsinhabende   und   betrieblich   an   den  Standort gebundene Angestellte zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Industriezonen
                            1  In den Industriezonen sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheb  -  lichen Immissionen oder grösseren Baumassen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus  planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wohnungen   sind   nur   für   Betriebsinhabende   und   betrieblich   an   den  Standort gebundene Angestellte zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kurzonen
                            1  In den Kurzonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Kurbetrieb  und der Erholung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Baureglement kann weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels, Ferien  -  wohnungen, Ladengeschäfte, Kliniken usw. zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
                            1  In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder  öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen  gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spi  -  täler,   Heime,   Kirchen,   Friedhöfe,   Entsorgungsanlagen   sowie   öffentliche  Sport- und Erholungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baureglement bestimmt, inwieweit die Zonen für öffentliche Bauten  und Anlagen auch Sekundärnutzungen und privaten Trägerschaften offen  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Intensiverholungszonen
                            1  Intensiverholungszonen sind bestimmt für Sport- und Erholungsanlagen,  Campingplätze sowie für Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorga  -  nisationen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grünzonen
                            1  Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur  bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen der:  der Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, der Freihaltung von  Aussichtslagen und von Waldrändern;  b)  Erhaltung und Schaffung von Erholungsanlagen;  c)  Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach Art.  79  ff.;  d)  Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kleinbauten und Anlagen wie Gartenhäuser, Schrebergärten und derglei  -  chen sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht ent  -  gegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ebenfalls statthaft sind unterirdische Parkierungsanlagen inklusive der er  -  forderlichen Zufahrt. Erschliessungsanlagen und Eingriffe ins Gelände und  den Naturhaushalt sind zulässig, soweit damit die Erfüllung des Zonen  -  zwecks nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wo es der Zweck der Zone erfordert, sind weitergehende Schutzmassnah  -  men nach Art.  ff. zu erlassen. Werden Grünzonen zur Sicherung von  Grundwasserschutzzonen und -arealen ausgeschieden, sind gleichzeitig die  Schutzmassnahmen nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet  richtet sich im Übrigen nach Art.  31.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * ...
Art. 30 Verkehrsflächen
                            1  Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen,  Bushaltestellen, Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen und Bahnstationen  ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen bezeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende  Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig,  soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen. Das Über-  oder Unterbauen von Verkehrsanlagen bedarf der Zustimmung der zuständi  -  gen Strassenbaubehörde. Die Bewilligung kann mit einem Mehrwertrevers  verbunden werden. Die Bestandesgarantie von Art.  94 findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen in Zu  -  sammenhang mit der Ausnützungsberechnung auf dem Verordnungswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen auf Verkehrsflächen im Nichtbau  -  gebiet richtet sich im Übrigen nach Art.  31.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Landwirtschaftszonen
                            1  -  basis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem öko  -  logischen Ausgleich und sollen entsprechend ihrer verschiedenen Funktio  -  nen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Landwirtschaftszonen sind Gebiete auszuscheiden, die sich für die  landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eig  -  nen und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benö  -  tigt werden oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet wer  -  den sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Bundesge  -  setzgebung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  16a und Art.  24  ff. RPG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Speziallandwirtschaftszonen
                            1  In Speziallandwirtschaftszonen sind auch Bauten und Anlagen zulässig,  welche über eine innere Aufstockung hinausgehen und überwiegend oder  ausschliesslich bodenunabhängig produzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen ist ausgeschlossen:  a)  in Schutzgebieten nach Bundesrecht sowie in Gebieten mit kantona  -  len und kommunalen Schutzfestlegungen, sofern sie mit deren Ziel  -  setzungen nicht vereinbar ist;  b)  in Fruchtfolgeflächen;  c)  in Gefahrengebieten;  d)  im Falle möglicher Gefährdung des Grundwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen sowie der Bewilligung  von Bauten und Anlagen nach Art.  16a  Abs.  3 RPG hat eine sorgfältige Inter  -  essenabwägung vorauszugehen. Diese orientiert sich an den Zielen und  Grundsätzen des RPG. Von besonderem Gewicht sind dabei:  a)  die gestalterische Einordnung der Bauten und Anlagen in die Land  -  schaft;  b)  der Immissionsschutz hinsichtlich nachbarschaftlicher Nutzungen;  c)  die Ausrichtung auf bestehende Infrastrukturanlagen wie Strassen,  Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen usw.;  d)  der Anschluss an bestehende Hofgruppen oder Siedlungsteile, soweit  dies zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bestand bestehender Anlagen, die über eine innere Aufstockung im  Sinne von Art.  16a  Abs.  2 RPG hinausgehen, bleibt gewährleistet. Erweite  -  rungen setzen voraus, dass eine Speziallandwirtschaftszone ausgeschieden  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde ist in Speziallandwirtschaftszonen von der Erschliessungs  -  pflicht entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Übriges Gemeindegebiet
                            1  Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau-  und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorge  -  sehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn  a)  *  die Voraussetzungen nach Art.  31 erfüllt sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Weilerzonen
                            1  Weilerzonen dienen der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungs  -  struktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie  umfassen vom Hauptsiedlungsgebiet klar abgetrennte Kleinsiedlungen, be  -  stehend aus mindestens fünf bewohnten Gebäuden in enger räumlicher Be  -  ziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Weilerzonen können bestehende Gebäude zu Wohnzwecken oder zu  mässig störenden Betrieben umgenutzt werden. Neubauten sind nicht zuläs  -  sig. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vor  -  handen sind, können Erweiterungen im Umfang von maximal 30 % der be  -  stehenden Bruttogeschossfläche zugelassen werden. Im Übrigen gilt Art. 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Richtplan weist die möglichen Gebiete für Weilerzonen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zonen für Wintersport
                            1  Zur Offenhaltung von Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände  sowie Schlittenbahnen können Zonen für Wintersport ausgeschieden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht  entgegen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht *
                            1  Als   Zonen   mit   Sondernutzungsplanpflicht   können   zusammenhängende  Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Erschliessung, Überbauung oder  Erneuerung für die Entwicklung der Gemeinde besonders bedeutsam sind.  Die Gemeinde legt im Zonenplan den Zweck des Sondernutzungsplans  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR  700.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Bauten und Anlagen in Zonen mit Sondernutzungsplan  -  pflicht setzt einen rechtskräftigen Sondernutzungsplan voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gefahrenzonen
                            1  Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich  wegen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Hochwassergefahr, nur unter  sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Gefahrenzonen können generelle Bauverbote erlassen und Auflagen  verfügt werden.  IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden  (2.3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Allgemeines
                            1  Sondernutzungspläne regeln die Erschliessung, die Überbauung oder die  Erneuerung von zusammenhängenden Teilgebieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Sondernutzungspläne gelten:  a)  Baulinienpläne;  b)  *  Überbauungspläne;  c)  *  Erneuerungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sondernutzungspläne sind vom Gemeinderat nach zehn Jahren zu über  -  prüfen und, falls notwendig, an geänderte Verhältnisse anzupassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Rechtskräftige   Sondernutzungspläne   können   im   Grundbuch   angemerkt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Baulinienplan *
                            1  Durch den Baulinienplan wird die Erschliessung bestimmter Teilgebiete ge  -  regelt und ihre Überbaubarkeit mit Hilfe von Baulinien, Höhenangaben und  Richtungspunkten begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegen  -  über vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern  und Aussichtslagen. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstands  -  vorschriften vor. Pflichtbaulinien schreiben das Bauen an die Baulinie vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere in folgenden Fällen können Baulinien festgelegt werden:  a)  zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs-,  Versorgungs- und Entsorgungsanlagen;  b)  zur Begründung von Freiräumen innerhalb des Baugebietes;  c)  für unterirdische Bauten;  d)  zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen und derglei  -  chen;  e)  zur Bestimmung der Lage von Bauten und Anlagen (Pflichtbaulinien);  f)  zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren und Aussenräumen;  g)  zur Abgrenzung des überbaubaren Gebietes zu Gewässern und Wäl  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Hilfe von Niveaulinien entlang von Strassenachsen oder von Niveau  -  punkten, die der Höhe des Schwerpunktes des Gebäudegrundrisses auf  dem gewachsenen Boden entsprechen, kann die Höhenlage von Bauten  und Anlagen bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zwischen Richtungspunkten kann dergestalt Raum freigehalten werden,  dass eine möglichst direkte Verkehrsverbindung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Überbauungsplan *
                            1  Der Überbauungsplan regelt die Überbauung eines Teilgebiets mit Sonder  -  bauvorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen,  den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbe  -  richt zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Über  -  bauungsplans auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden  Vorschriften. Durch Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt  werden:  *  a)  Bauweise (offen, geschlossen);  b)  Anordnung und Gliederung der Bauten;  c)  Grösse und Abstände der Bauten;  d)  Firstrichtung und Dachformen;  e)  Materialwahl und Fassadengestaltung;  f)  Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspiel  -  plätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;  h)  Freihaltung von Aussichtspunkten und -lagen;  i)  *  Nutzungsintensität;  j)  *  Versorgung und Entsorgung;  k)  *  Landumlegung und Grenzbereinigung;  l)  *  Kostenregelungen, insbesondere Perimeterbeiträge für  Gemeinschaftsanlagen;  m)  *  Festlegung gemeinsamer Energieversorgungsanlagen und Anschluss  an Energieverteilnetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Erneuerungsplan *
                            1  Der Erneuerungsplan regelt die Erneuerung eines weitgehend überbauten  Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften. Das betreffende Teilgebiet muss im  Zonenplan als Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zum Zweck der Erneue  -  rung ausgeschieden sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erneuerungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen,  den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbe  -  richt zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Er  -  neuerungsplans auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden  Vorschriften. Der Inhalt der Sonderbauvorschriften richtet sich nach Art. 39  Abs. 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verhältnis der Sonderbauvorschriften zu den in der jeweiligen
                            Zone geltenden Vorschriften  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht wi  -  dersprechen. Abweichungen von  den in der jeweiligen Zone geltenden Vor  -  schriften sind unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkungen zuläs  -  sig:  *  a)  *  Mittels Überbauungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um  ein Vollgeschoss und bei der Intensität der Nutzung höchstens um 10  % abgewichen werden.  b)  *  Mittels Erneuerungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein  Vollgeschoss abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen bei der Geschosszahl und bei der Intensität der Nutzung  dürfen nur gewährt werden, wenn  *  a)  *  die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten  sind,  b)  *  die Grösse des Grundstückes die Abweichungen rechtfertigt und die  Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und  c)  *  in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene so  -  wie auf die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umge  -  bung eine wesentliche Qualitätssteigerung nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird mittels Überbauungs- oder Erneuerungsplan bei der Geschosszahl  oder bei der Intensität der Nutzung von den in der jeweiligen Zone geltenden  Vorschriften abgewichen, so ist in der öffentlichen Auflage ausdrücklich dar  -  auf hinzuweisen. Die Abweichungen sind in geeigneter Weise mit Plänen  oder Modellen darzustellen. Der Gemeinderat kann zusätzlich die Visierung  anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
                            1  Der Gemeinderat erarbeitet und erlässt Sondernutzungspläne von Amtes  wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehen  -  den Gebiets gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können  dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfas  -  sung vorlegen. Sie haben den Gemeinderat vorgängig über die Inangriffnah  -  me der Planung in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinderat orientiert nach Ab  -  sprache mit weiteren betroffenen Behörden über diejenigen Rahmenbedin  -  gungen, welche ihn im konkreten Fall bei der Prüfung des Plans leiten wer  -  den.  V. Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen  (2.3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Erlass des Gemeinderichtplans
                            1  Der Gemeinderichtplan wird vom Gemeinderat erlassen und bedarf der  Genehmigung durch den Regierungsrat. Er ist vorgängig dem Departement  Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat bestimmt nach vorliegender Genehmigung des Regie  -  rungsrates über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Gemein  -  derichtplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans
                            1  Der Gemeinderichtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamt  -  haft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht  demjenigen zum Erlass des Plans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist  der Gemeinderat zuständig. Solche Anpassungen sind dem Amt für Raum  und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des  Departements Bau und Volkswirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisun  -  gen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen techni  -  schen Nachträge werden vom Gemeinderat vorgenommen. Diese Nachträ  -  ge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht.  VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen  (2.3.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Vorprüfung
                            1  Baureglemente und Zonenpläne sind dem Departement Bau und Umwelt,  Sondernutzungspläne dem Amt für Raum und Wald vor der öffentlichen Auf  -  lage zur Vorprüfung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Öffentliche Auflage
                            1  Nutzungspläne und Zonenvorschriften des Baureglements sind während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei der Auflage von Sondernutzungsplänen sind die Grundeigentümerin  -  nen und Grundeigentümer, deren Grundstücke im Plangebiet oder nicht  mehr als 30 m vom Plangebiet entfernt liegen, schriftlich zu benachrichti  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der Auflagefrist  können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet  beim Gemeinderat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art.  111.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einspracheverfahren
                            1  Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, so versucht der  Gemeinderat, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständi  -  gen. Falls die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die  öffentliche Auflage zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   die   Einsprache   nicht   gütlich   erledigt   werden,   entscheidet   der  Gemeinderat darüber gleichzeitig mit seinem Beschluss zum Erlass des Nut  -  zungsplans bzw. der Zonenvorschriften des Baureglements. Er eröffnet der  Einsprecherin oder dem Einsprecher seinen begründeten Einspracheent  -  scheid unter Einräumung einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Einspra  -  cheentscheids, innert welcher bei Zonenplänen und Zonenvorschriften des  Baureglements beim Regierungsrat bzw. bei Sondernutzungsplänen beim  Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs angemeldet werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Rekursanmeldung sind Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Erlass des Plans oder des Baureglements
                            1  Nutzungspläne und Baureglemente werden durch den Gemeinderat erlas  -  sen und unterstehen dem fakultativen Referendum.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Rechtsschutz und Genehmigung
                            1  Die Rekursinstanz nach Art. 47 setzt den Rekurrierenden eine angemesse  -  ne Frist zur Begründung des angemeldeten Rekurses. Sie entscheidet über  den Rekurs zusammen mit dem Beschluss über die Genehmigung. Zum Re  -  kurs ist nur legitimiert, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baureglemente und Zonenpläne sind dem Regierungsrat, Sondernutzungs  -  pläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu un  -  terbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan bzw. das Reglement den gesetz  -  lichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als  unzweckmässig erscheint.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden nur einzelne Teile des Zonenplans und der Zonenvorschriften des  Baureglements mit Rekurs angefochten, kann der Regierungsrat auf Antrag  des Gemeinderates die unangefochtenen Teile genehmigen, soweit sich die  -  se nicht auf bestrittene Teile auswirken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkrafttreten
                            1  Nutzungspläne und Baureglemente treten nach Eintritt der Rechtskraft des  Genehmigungsentscheides in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Überprüfung und Änderungen
                            1  Baureglemente und Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu re  -  vidieren, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesent  -  lich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen  öffentlichen Interessen als geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Änderungen an Nutzungsplänen und Baureglementen ist das gleiche  Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen unterstehen nicht dem Refe  -  rendum. Sie sind vor der öffentlichen Auflage dem Amt für Raum und Wald  zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departe  -  ments Bau und Volkswirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn  a)  *  damit keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen  verletzt werden,  b)  damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden  Konzepts einhergeht und  c)  *  davon eine kleine Fläche betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Regionale Zusammenarbeit  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Zwecke der gemeinsamen, koordinierten Planung und der Erfüllung  regionaler öffentlicher Aufgaben können Gemeinden institutionalisierte Zu  -  sammenarbeit betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere können Gemeinden im Rahmen regionaler Bausekretariate  die Administration im Baubewilligungsverfahren zusammenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigungspflicht für Statuten, Vereinbarungen und Pläne sowie  die Pflicht zur Zusammenarbeit richten sich nach den Art.  28 ff. des Gemein  -  degesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Vorsorgliche planerische Massnahmen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Zweck und Wirkung von Planungszonen
                            1  Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die  Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Bauge  -  suche sistiert werden. Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt im  Einzelnen, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Gel  -  tungsdauer der Planungszone zu unterlassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungszonen können für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder  einzelne Grundstücke beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern,  welche die Verwirklichung der laufenden oder beabsichtigten Planung verun  -  möglichen oder erschweren könnten. Unter Planung sind der Erlass oder die  Änderung von Richt- und Nutzungsplänen und den dazugehörigen Regle  -  menten zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Verfahren zum Erlass von Planungszonen
                            1  Zuständig für den Erlass von Planungszonen ist:  a)  der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen  Planung erforderlich ist;  b)  *  das Departement Bau und Volkswirtschaft, wenn die Planungszone  aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungszonen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren erlassen.  Aus wichtigen Gründen kann die Geltungsdauer durch die erlassende Be  -  hördeum längstens zwei weitere Jahre verlängert werden. Werden Pläne  oder Reglemente nach Art.  54  Abs.  1 während der Geltungsdauer der Pla  -  nungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Pla  -  nungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Regle  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  151.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlass von Planungszonen ist öffentlich bekannt zu machen und der  betroffenen  Grundeigentümerschaft   schriftlich mitzuteilen.  Gleichzeitig  ist  eine Einsprachefrist von 30 Tagen anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Planungszonen treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Über Einsprachen  entscheidet die erlassende Behörde. Gegen den Einspracheentscheid kann  bei kommunalen Planungszonen beim Departement Bau und Volkswirtschaft  bzw. bei kantonalen Planungszonen beim Regierungsrat innert 20 Tagen  Rekurs erhoben werden. Gegen Planungszonen erhobene Einsprachen und  Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Planungszonen sind im Grundbuch anzumerken. Sie sind bei Rechtskraft  der zu sichernden Planung mit öffentlicher Anzeige aufzuheben und beim  Grundbuchamt zur Löschung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Förderung der Überbauung (Baulandbeschaffung)  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Bauzonen durch geeignete Mass  -  nahmen ihrer Bestimmung zugeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können insbesondere Verträge mit den Grundeigentümern abschlies  -  sen, Einzonungen an Bedingungen knüpfen, sich ein Kaufs-, Vorkaufs- oder  Rückkaufsrecht an Bauland einräumen lassen oder die entschädigungslose  Planänderung vereinbaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, kann der Gemeinderat eine  angemessene Frist für die bestimmungsgemässe Überbauung setzen. Ver  -  streicht die Frist für diese Bauverpflichtung ungenutzt, steht der Gemeinde  ein gesetzliches  Kaufsrecht zum Verkehrswert zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bauverpflichtung und andere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän  -  kungen sind im Grundbuch anzumerken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich  *  (3.2a.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a * Mehrwertabgabe
                            1  Die Mehrwertabgabe dient dem angemessenen Ausgleich von erheblichen  Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   wird   erhoben,   wenn   der   entstandene   Mehrwert   mindestens  Fr.  20  000.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56b * Abgabetatbestand
                            1  Der Mehrwertabgabe unterliegen die Vorteile, die durch  die Zuweisung ei  -  nes Grundstücks aus einer Nichtbauzone in eine Bauzone (Einzonung) ent  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorteile, die durch die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone  gemäss Art. 11 entstehen, unterliegen nicht der Mehrwertabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56c * Bemessung des Mehrwerts
                            1  Der Mehrwert eines Grundstücks entspricht der Differenz seines Boden  -  wertes mit und ohne Planungsmassnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich für die Entstehung der Mehrwertabgabeforderung und die Be  -  messung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der  Planungsmassnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die massgeblichen Bodenwerte werden von der Grundstückschätzungsbe  -  hörde nach anerkannten Schätzungsmethoden ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kür  -  zen,   der   innert   fünf   Jahren   zur   Beschaffung   einer   landwirtschaftlichen  Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56d * Höhe der Abgabe
                            1  Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56e * Abgabepflicht
                            1  Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum  Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Abgabepflicht befreit sind der Kanton und die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56f * Festsetzung der Abgabe
                            1  Nach   dem   Eintritt   der   Rechtskraft   der   Planungsmassnahme   setzt   der  Gemeinderat die Mehrwertabgabe fest und lässt sie im Grundbuch anmer  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Mehrwertabgabe besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Be  -  lastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.  Pfandrechte im Betrag von über Fr.  1  000.– stehen unter dem Vorbehalt des  Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56g * Fälligkeit der Abgabe
                            1  Die Mehrwertabgabe wird mit der Überbauung oder der Veräusserung des  Grundstücks fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Überbauung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Beginn  der Bauarbeiten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Veräusserung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Über  -  gang des Eigentums auf einen neuen Rechtsträger ein. Als Veräusserung  gelten  Eigentumswechsel   und  Rechtsgeschäfte,   die  wirtschaftlich  einem  Eigentumswechsel gleichkommen. Ausgenommen sind Eigentumswechsel  durch   Erbgang   (Erbfolge,   Erbteilung,   Vermächtnis),   Erbvorbezug   oder  Schenkung sowie unter Ehegatten zur Abgeltung von güter- und schei  -  dungsrechtlichen Ansprüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die Mehrwertabga  -  be anteilig fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56h * Meldepflicht
                            1  Die Gemeindebaubehörde teilt dem Gemeinderat den Beginn der Bauar  -  beiten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt meldet dem Gemeinderat jede öffentliche Beurkun  -  dung eines auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteten Vertrags und  jede Handänderung, sofern eine festgesetzte Mehrwertabgabe angemerkt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56i * Bezug der Abgabe
                            1  Nach dem Eintritt der Fälligkeit verfügt der Gemeinderat den Bezug der  Mehrwertabgabe und stellt Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ZGB (SR  210  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Rechnungsstellung. Auf dem Abgabe  -  betrag   wird   nach  Ablauf   der   Zahlungsfrist,   ungeachtet   eines   allfälligen  Rechtsmittelverfahrens, ein Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Verzugs  -  zinses entspricht dem Verzugszinssatz für Staats- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabeforderung verjährt 10 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56j * Kantonaler Mehrwertabgabefonds
                            1  Die Mehrwertabgabe fliesst in einen kantonalen Fonds, aus dem zweckge  -  bundene Beiträge an die Gemeinden ausgerichtet werden. Der Fonds ist Be  -  standteil der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die nach den Vorgaben des kantona  -  len Richtplans zur Zuweisung eines Grundstücks aus einer Bauzone in eine  Nichtbauzone   (Auszonung)   verpflichtet   sind   und   dafür   aufgrund   eines  rechtskräftigen Urteils oder einer vom Departement Bau und Volkswirtschaft  genehmigten Vereinbarung eine Entschädigung nach Art. 76 Abs. 2 zu leis  -  ten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel können weitere  Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1  ter   RPG unterstützt werden, sofern  sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind. Das Nähere regelt der Regie  -  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Erschliessung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der  Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen  Erschliessungsanlagen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erschliessungspflicht der Gemeinden umfasst mindestens die Ver  -  kehrsanlagen und die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung  sowie für die Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche  oder privatrechtliche Versorgungswerke, wie Flurgenossenschaften, abtre  -  ten. In diesem Fall obliegen die Erschliessungspflichten dem Versorgungs  -  werk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Erschliessungsübersicht
                            1  Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bau  -  zone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind  oder voraussichtlich binnen fünf Jahren baureif gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erschliessungsübersicht ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Erschliessungsprogramm
                            1  Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, welches die zeitli  -  che Abfolge der Erstellung aller für die Bauzonenerschliessung notwendigen  Anlagen aufzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erschliessungsprogramm  a)  ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert,  b)  berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nach  -  frage nach Bauland,  c)  ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt,  d)  basiert auf der Erschliessungsübersicht und den Erschliessungskon  -  zepten wie dem Generellen Entwässerungsprojekt (GEP) und der ge  -  nerellen Wasserversorgungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich, im Verfahren für  Gemeinderichtpläne zu erlassen, laufend mit der Finanzplanung zu koordi  -  nieren und zu veröffentlichen. Ändert die Nutzungsplanung, ist es entspre  -  chend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Erschliessungsreglement
                            1  Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Soweit nicht Spezi  -  alreglemente wie Strassen-, Wasser- oder Abwasserreglemente die entspre  -  chenden Bestimmungen enthalten, regeln sie darin mindestens:  a)  die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für die Grundeigentümer  -  beiträge an Erschliessungsanlagen;  b)  die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge (Schuld  -  pflicht, Fälligkeit, Stundung usw.);  c)  die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanla  -  gen durch die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass ausreichende Rechtsgrundlagen  im Sinne von Abs.  1 vorhanden sind, wenn Erschliessungsaufgaben an Ver  -  sorgungswerke übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erschliessungsreglemente gemäss Abs. 1 bedürfen der Genehmigung  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Kostenverteilung
                            1  Die Gemeinden regeln in ihren Reglementen die Verteilung der Erschlies  -  sungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeanteil an Erschliessungsanlagen gilt als gebundene Ausga  -  be, sofern die Gemeinden in ihren Reglementen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
                            1  Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung von Erschliessungsanlagen  Sondervorteile,   haben   die   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer  angemessene Beiträge zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erschliessungsbeiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemes  -  sen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Anlagekosten nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten regeln die Gemeinden im Reglement. Zu beachten ist die  Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Perimeterplan
                            1  Der Gemeinderat erstellt für jedes Erschliessungsprojekt einen Perimeter  -  plan, in welchem die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grund  -  eigentümer sowie deren Beitrag bezeichnet werden. Bei Erschliessungspro  -  jekten, welche die Beitragspflicht von weniger als sechs Grundstücken zur  Folge haben, kann darauf verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeterplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Aufla  -  geist öffentlich bekannt zu machen. Die beitagspflichtigen Grundeigentüme  -  rinnen und Grundeigentümer sind anzuschreiben. Innert der Auflagefrist  kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der rechtskräftige Perimeterplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren ge  -  richtlichen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsan  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigen -
                            tümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde kann Erschliessungsanlagen unter zinsloser Bevorschus  -  sung durch bauwillige Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vor  dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt erstellen, wenn:  a)  ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;  b)  ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über  die Finanzierung vorliegt, welcher auch die Modalitäten der Beitrags  -  rückzahlung regelt;  c)  der Gemeindebeitrag für die Rückfinanzierung bewilligt ist, es sei  denn, die Grundeigentümerschaft verzichtet von Anfang an auf die  Rückerstattung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag wird festgelegt,  dass die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Bewilligung des  Gemeindebeitrags erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Selbsterschliessung
                            1  Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermäch  -  tigen, Erschliessungsanlagen vor dem im Erschliessungsprogramm vorgese  -  henen Zeitpunkt selbst zu projektieren und zu erstellen, wenn:  a)  ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;  b)  ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über  die Modalitäten wie den Zeitpunkt der Übernahme von Rechten und  Pflichten durch die Gemeinde, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinan  -  zierung der Nachbarn, Enteignungsfragen usw. vorliegt;  c)  keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreffend die Regelung der Finanzierung der durch Grundeigentümerin  -  nen oder Grundeigentümer projektierten und erstellten Erschliessungsanla  -  gen ist Art.  64 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht  betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nach Massgabe  von Art.  19  Abs.  3 RPG ein Anspruch auf Selbsterschliessung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Benützung bestehender Erschliessungsanlagen *
                            1  Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn können vom Gemeinde  -  rat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage zu be  -  nutzen, wenn:  *  a)  dies raumplanerisch zweckmässig ist;  b)  die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Wege  nicht zumutbar und zweckmässig ist;  c)  dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat verfügt nach Anhörung aller Betroffenen auf Gesuch der  -  jenigen   Grundeigentümerinnen   oder   Grundeigentümer   hin,   welche   das  Recht beanspruchen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Belastete Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zu entschädi  -  gen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, wird die  -  se durch das Obergericht nach Rechtskraft der Ermächtigungsverfügung  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke
                            1  Unter den in Art.  66 aufgeführten Voraussetzungen kann der Gemeinderat  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Enteignungsrecht zur Be  -  anspruchung benachbarter Grundstücke für eigene Erschliessungsanlagen  einräumen. Das Recht kann nur für Erschliessungsanlagen beansprucht  werden, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach Art.  66.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Zweck
                            1  Die Baulandumlegung soll die bestehende Parzellenordnung in der Weise  auf die Nutzungsplanung abstimmen, dass sich die Grundstücke in Lage,  Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eig  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere dient die Baulandumlegung:  a)  der optimalen Umsetzung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;  b)  als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung;  c)  der Erschliessung von Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Ausscheidung von Land für Bauten und Anlagen, die zur Erfül  -  lung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Umlegungsgebiet
                            1  Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können  auch anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung  und Entflechtung einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Einleitung der Baulandumlegung
                            1  Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren ein, wenn  a)  ein oder mehrere Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dies  beantragen,  b)  die Realisierbarkeit der Nutzungsplanung eine Umlegung erfordert  oder  c)  der Gemeinderat dies als zweckmässig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen  mit dem Umlegungsperimeter angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Verfahren
                            1  Der Umlegungsperimeter wird durch den Gemeinderat bestimmt. Eigentü  -  merinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Perimeters  oder unmittelbar daran angrenzend liegen, können innert der Auflagefrist  von 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erheben.  Sobald über allfällige Rekurse rechtskräftig entschieden ist, gilt die Bau  -  landumlegung als beschlossen. Bleibt der Perimeter unangefochten, erklärt  der Gemeinderat die Baulandumlegung als beschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb  des rechtskräftigen  Perimeters  liegen,  sind  zur Teilnahme  an der  Bau  -  landumlegung verpflichtet. Der Einbezug der Grundstücke in den Umle  -  gungsperimeter wird im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durchführung der Baulandumlegung. Er regelt dabei mindestens die folgen  -  den Gegenstände:  a)  Vollzugsorgan;  b)  Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Modalitäten der Neuzuteilung;  d)  Wertausgleich;  e)  Flächen für den Gemeinbedarf;  f)  massgebender Wert;  g)  Bereinigung der Rechte und Lasten;  h)  Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans;  i)  *  Genehmigung durch des Departements Bau und Volkswirtschaft und  Eintrag im Grundbuch;  j)  Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten;  k)  Baulandumlegung nach Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung
                            1  Behindert der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken  die zweckmässige Überbauung oder eine andere Nutzung eines Grund  -  stücks, nimmt der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag einer Eigentü  -  merin oder eines Eigentümers die Grenzregulierung vor, sofern dem betrof  -  fenen Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenze wird dabei unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der ein  -  bezogenen Grundstücke angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Enteignung  (3.5.)  I. Formelle Enteignung  (3.5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Enteignungsbefugnis
                            1  Mit der Genehmigung der Nutzungspläne erhält die Gemeinde das Enteig  -  nungsrecht für:  a)  das innerhalb genehmigter Baulinien für Verkehrs- und Erschlies  -  sungsanlagen, Freiflächen und öffentliche Anlagen erforderliche  Land;  b)  Land, welches in genehmigten Zonen für öffentliche Bauten und An  -  lagen liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzwecks in genehmigten Schutzzo  -  nen sowie an geschützten Einzelobjekten können Kanton und Gemeinden  das Eigentum und Dienstbarkeiten an Grundstücken durch Enteignung er  -  werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsabtretung  1  )  ,  insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung von Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde kann die Ausübung der Enteignung an Dritte einschliesslich  Private übertragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden in Zonen für öffentliche Bau  -  ten und Anlagen oder in Grünzonen können verlangen, dass dort, wo der  Boden vor der Umzonung rechtlich überbaubar war, für den Entzug der  Baufreiheit bis zur Übernahme durch die Gemeinde Schadenersatz geleis  -  tet, oder dass der Boden sofort von der Gemeinde übernommen werde. Sind  die Voraussetzungen von Art.  5 des Gesetzes über die Zwangsabtretung  2  )  erfüllt, können sie die Übernahme des ganzen Grundstücks verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der als Strassenareal ausgeschiedene Boden braucht nicht expropriiert zu  werden, bevor die Strasse gebaut wird. Nach Ablauf von zehn Jahren kann  die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer jedoch verlangen, dass,  wenn der Boden weiterhin für den Bau der Strassen reserviert bleiben muss,  die Expropriation durchgeführt oder für den weiteren Entzug der Baufreiheit  Schadenersatz geleistet werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schadenersatz und der Übernahmepreis werden im Schätzungsver  -  fahren gemäss dem Gesetz über die Zwangsabtretung  3  )   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schadenersatz und Entschädigungen im Sinne dieser Bestimmung gelten  als gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Vorherige Inanspruchnahme des Bodens
                            1  Die Gemeinden oder andere Erschliessungsträger sind berechtigt, schon  vor dem Bau einer Strasse Leitungen in die künftige Strassenfläche zwi  -  schen den Baulinien einzulegen, ohne zum Ersatz des Schadens, ausser  dem verursachten Sach- und Kulturschaden, verpflichtet zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Enteignungsgesetz (bGS  711.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Enteignungsgesetz (bGS  711.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Enteignungsgesetz (bGS  711.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Materielle Enteignung  (3.5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Voraussetzungen
                            1  Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Ge  -  setz, den Baureglementen, den Nutzungsplänen sowie Schutzzonenplänen  und -verordnungen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf  Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen Eigentumsbeschränkungen in ihren Wirkungen einer Enteignung  gleich, verpflichten sie zu voller Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Entschädigungspflichtige
                            1  Allfällige Entschädigungen sind vom Gemeinwesen zu leisten, das die  Eigentumsbeschränkung erlassen hat. Vorbehalten bleiben die Art.  20 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer  1  )   betreffend die Aus  -  scheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt eine vom Kanton verfügte Eigentumsbeschränkung vorwiegend im In  -  teresse einer Gemeinde, hat sich diese angemessen an allfälligen Entschä  -  digungsleistungen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Verfahren
                            1  Über  Entschädigungsansprüche   entscheidet   auf   verwaltungsgerichtliche  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bemessung der Entschädigung gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens  der eigentumsbeschränkenden Massnahme; die Verzinsung läuft von der  schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs aus materieller Enteignung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ab  -  lauf von fünf Jahren seit Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung. Entschä  -  digungspflichtige  können geleistete Entschädigungszahlungen  im Grund  -  buch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR  814.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz  (3.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Schutzwürdige Gegenstände
                            1  Zur Erhaltung, Förderung und Aufwertung von Natur und Landschaft sind  insbesondere Massnahmen zum Schutze der folgenden Gegenstände zu  treffen:  a)  besonders schöne oder naturkundlich und kulturgeschichtlich wert  -  volle Landschaften;  b)  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen;  c)  Aufwertungs- und Pufferflächen;  d)  kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, Baugruppen, Einzelbauten  und -anlagen;  e)  ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Standorte von Baum  -  gruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie markanten Einzel  -  bäumen;  f)  stehende und fliessende Gewässer inklusive ihrem Uferbereich;  g)  Findlinge und Geotope;  h)  Kulturdenkmäler sowie historisch oder künstlerisch wertvolle Einzel  -  bauten, Baugruppen, Bauteile und deren Umgebung sowie Anlagen  wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzungen und Massnahmen, die dem Schutz dieser Flächen und Objekte  zuwiderlaufen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Beseitigung oder Beein  -  trächtigung von schutzwürdigen Gegenständen darf nur bewilligt werden,  wenn sich ein überwiegendes, das Interesse an der Erhaltung übersteigen  -  des Bedürfnis nachweisen lässt. Nicht vermeidbare Eingriffe sind in der Re  -  gel auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen  sind vor dem Eingriff auszuführen bzw. sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Zuständigkeiten und Schutzinstrumente
                            1  Der Kanton ist ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Land  -  schafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, den Weilerschutz sowie  den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzo  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dafür stehen dem Kanton folgende Instrumente zur Verfügung:  a)  kantonaler Richtplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kantonaler Schutzzonenplan;  c)  kantonale Schutzverordnungen;  d)  Einzelverfügungen;  e)  (Bewirtschaftungs-)Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-,  Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzonen, ausgenommen die  Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden verfügen über die folgenden Instrumente:  a)  Gemeinderichtplan;  b)  Zonenplan;  c)  Sondernutzungsplan;  d)  kommunale Schutzverordnungen;  e)  Einzelverfügungen;  f)  Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die regierungsrätliche Verordnung regelt Inhalt und Form der kantonalen  und kommunalen Instrumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmverein  -  barungen in den Bereichen des Naturschutzes sowie des Kulturobjekt- und  Ortsbildschutzes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr  als 1,8  Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Eigentumsbeschränkungen und Leistungspflichten
                            1  Mit dem kantonalen Schutzzonenplan sowie mit kantonalen und kommuna  -  len Schutzverordnungen, Einzelverfügungen und Vereinbarungen können  Eigentumsbeschränkungen  wie Bauverbote,  Abbruchverbote und Baube  -  schränkungen sowie Vorschriften und Leistungspflichten zur Nutzung, Be  -  wirtschaftung, Bepflanzung, den Zutritt und den Unterhalt erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Landschaftsschutzzonen
                            1  Landschaftsschutzzonen umfassen besonders schöne sowie naturkundlich  oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art.  112 haben Bau  -  ten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforde  -  rungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Land  -  schaftsbild zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen  Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der  Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sport-   und   Erholungsanlagen,   grosse   Rutschbahnen,   Campingplätze,  Schwimmbassins und andere Bauten, die nicht direkt der Bewirtschaftung  des Bodens dienen, sind nicht zulässig. Kleinere Sport- und Erholungsanla  -  gen wie kleine Skilifte können bewilligt werden, wenn sie mit dem Schutz  -  zweck der Zone vereinbar sind und die Erschliessung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Naturschutzzonen
                            1  Naturschutzzonen umfassen Lebensräume für schutzwürdige Tiere und  Pflanzen   sowie   Gebiete,   die   vor   zusätzlichen   Beeinträchtigungen   und  Einwirkungen geschützt werden oder als Aufwertungsgebiete, dem ökologi  -  schen Ausgleich, der Vernetzung oder der Pufferung bestehender Natur  -  schutzzonen dienen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Naturschutzzonen können differenziert werden, insbesondere in Zonen für  Streuwiesen, Magerheuwiesen, Wiesen/Weiden mit seltenen Pflanzenbe  -  ständen, extensiv genutzte Weiden sowie übrige Naturschutzzonen mit na  -  türlicher Vielfalt oder natürlichen Prozessen. Zum Schutz frei lebender Wild  -  tiere können Wildruhezonen ausgeschieden und mit Beschränkungen der  Zugänglichkeit, insbesondere mit Weggeboten, belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nutzungen und Massnahmen, die den Schutzbestrebungen zuwider laufen  und insbesondere die geschützte Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen  könnten, sind unzulässig. Untersagt sind namentlich schädigende Eingriffe  in den Wasserhaushalt und in die Bodenbeschaffenheit. Eigentümerinnen  und Eigentümer von innerhalb der Naturschutzzonen gelegenen Grund  -  stücken sind verpflichtet, die Schutzwürdigkeit der Gebiete langfristig zu er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bauten und Anlagen dürfen in den Naturschutzzonen nur bewilligt werden,  soweit sie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind,  den natürlichen Wert des Gebietes nicht beeinträchtigen und nicht ausser  -  halb der Schutzzonen erstellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
                            1  Ortsbildschutzzonen   dienen   dem   Schutz   besonders   schöner,   kulturge  -  schichtlich wertvoller Ortsbilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten,  Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume soll gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden  Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dach  -  neigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie  die Farbgebung und die Art der Materialien anzupassen. Abweichende Lö  -  sungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bau  -  substanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder histori  -  schen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild  nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Häusergruppen und Weiler
                            1  Als «Häusergruppe, Weiler» werden besonders schöne, kulturgeschichtlich  und historisch wertvolle Ansammlungen von Bauten bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Charakter der Bauten, Häusergruppen und ihrer Umge  -  bung soll gewahrt, verbessert oder wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen  Bauart, insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der  Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abbrüche werden, soweit sie aufgrund des RPG zulässig sind, nur bewil  -  ligt, wenn kein historischer Wert vorliegt und wenn die entstehende Lücke  die Häusergruppe oder den Weiler nicht stört oder die Ausführung eines be  -  willigten Neubaus gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Natur- und Kulturobjekte
                            1  Als   Naturobjekte   sind   ökologisch   oder   naturgeschichtlich   bedeutsame  Baumgruppen, Hecken, markante Einzelbäume, Teiche, Wasserfälle, Find  -  linge und Einzelgeotope und dergleichen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kulturobjekte sind Kulturdenkmäler sowie andere historisch oder künst  -  lerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen und Bauteile sowie Anlagen wie  Wege, Trockensteinmauern und dergleichen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ih  -  rer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerin  -  nen und Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre  -  chend zu pflegen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende  Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert ha  -  ben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Über  -  prüfung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie geschützte Natur- und  Kulturobjekte nicht beeinträchtigen  und in ihrer optischen Wirkung dem  Schutzziel nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Instand- und Wiederherstellung
                            1  Ist der Weiterbestand eines Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der  Unterhaltspflicht gefährdet, so kann die zuständige Behörde nach vorange  -  gangener Mahnung den Bau auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentü  -  mers soweit instandstellen lassen, dass sein Weiterbestand gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Schutzobjekte zerstört oder beeinträchtigt, kann in sinngemässer  Anwendung von Abs.  1 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes  angeordnet werden. Zuständig ist diejenige Behörde, welche die Unter  -  schutzstellung erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Ersatzvornahme  im Sinne dieses Artikels angedroht wird, können verlangen, dass das verfü  -  gende Gemeinwesen das Schutzobjekt übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Verfahren
                            1  Kantonale Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen werden vom De  -  partement Bau und Volkswirtschaft erlassen und sind vom Regierungsrat zu  genehmigen. Das Verfahren zum Erlass und zur Änderung richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. *
                            2  Kommunale Schutzverordnungen werden vom Gemeinderat erlassen und  sind vom Departement Bau und Volkswirtschaft zu genehmigen. Das Verfah  -  ren zum Erlass richtet sich im Übrigen nach den Art.  45–49, jenes zur Ände  -  rung nach den Art.  51 und 52.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schutzzonenpläne und -verordnungen werden mit ihrer Auflage rechts  -  wirksam. Geschützte Kulturobjekte sind im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig zum Erlass von Einzelverfügungen und dem Abschluss von Ver  -  einbarungen gemäss Art.  80 sind der Gemeinderat bzw. das Departement  Bau und Volkswirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:  a)  Inhalt und Form der in Art.  80 aufgeführten Schutzinstrumente;  b)  das Feststellungsverfahren nach Art.  14  Abs.  5 der Verordnung über  den Natur- und Heimatschutz  1  ;  c)  die Zuständigkeiten im Bereich des Natur- und Heimatschutzes;  d)  die Fachstellen gemäss Art.  26  Abs.  1 NHV;  e)  *  das Verfahren für die Erstellung von Solaranlagen nach Art. 18a  RPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen  (3.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Grundsätze der Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutz  -  zonenplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt-, Nutzungs- und  Schutzzonenplanung sowie der Erschliessungsübersicht und des Erschlies  -  sungsprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne gehen zulasten  jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen dadurch Vorteile  erwachsen. Die Gemeinden können sich an diesen Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gemäss dieser Bestimmung auf die Gemeinden entfallenden Kosten  gelten als gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat koordiniert das Beitragswesen in den Bereichen Denk  -  malpflege,   Forstwirtschaft,   Heimatschutz,   Landwirtschaft,   Naturschutz,  Raumplanung und Umwelt. Er kann zu diesem Zweck sowie zum Zusam  -  menspiel der Beitragsgewährung mit dem Baubewilligungsverfahren Richtli  -  nien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 * ...
                            1)  NHV (SR  451.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a * Förderung von Arealentwicklungen
                            1  Der Kanton kann die Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- und Wohn  -  bauarealen von kantonalem Interesse unterstützen. Zu diesem Zweck kann  er insbesondere Dienstleistungen Dritter für Arealentwicklungsprozesse mit  -  finanzieren oder Projektbeiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b * Förderung von Altbausanierungen
                            1  Zur Förderung der Sanierung von Altbauten können Kanton und Gemein  -  den die Analyse der baulichen Substanz und die Entwicklung von Sanie  -  rungskonzepten mit Beiträgen unterstützen. Die geförderten Projekte müs  -  sen überwiegend Wohnzwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterstützungsbeitrag des Kantons  beträgt maximal ein Drittel der an  -  fallenden Kosten, höchstens aber 3‘000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnah -
                            men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe der kantonsrätlichen Ver  -  ordnung Beiträge an folgende Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutz  -  massnahmen:  a)  Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie  Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Land  -  schaftsbilder;  b)  Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Natur  -  schutzzonen sowie von Naturobjekten und anderen Flächen mit er  -  heblichem naturschützerischem Interesse;  c)  Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs;  d)  Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungs  -  schutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Abs.  1  lit.  a und b unterstützt  werden. Ferner werden ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Ertrags  -  ausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abge  -  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge   der   Gemeinden   an   Unterhalt   und   Instandstellung   gemäss  Abs.  1  lit.  a und b gelten als gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich  nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben  Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt  ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Verordnung über die Direktzahlun  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusatzbeitrag nach Verordnung über die regionale Förderung der  Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in  der Landwirtschaft  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach  der kantonsrätlichen Beitragsverordnung (Beitrag für Bewirtschaf  -  tungserschwernisse).  Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Direktzahlungsverordnung werden  Grundbeiträge und Beiträge für Bewirtschaftungserschwernisse nach der  kantonsrätlichen Beitragsverordnung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei gleichzeitiger Beitragsberechtigung  für Beitragsleistungen  nach der  Waldgesetzgebung liegt die Anspruchspriorität auf jenen Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Bauordnungsrecht  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Voraussetzungen des Bauens  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Bewilligungspflicht
                            1  Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeili  -  chen Auswirkungen sind baubewilligungspflichtig. Insbesondere gilt dies für:  a)  die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich der wesent  -  lichen Zweckänderung) und den Abbruch von Gebäuden, Gebäude  -  teilen und sonstigen Bauten und Anlagen;  b)  wesentliche Terrainveränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Direktzahlungsverordnung (DZV; SR  910.13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ÖQV (SR  910.14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es sich nicht um Arbeiten an einem Schutzobjekt oder in der Orts  -  bildschutzzone handelt, bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Ge  -  setzes:  a)  Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der  kantonalen Bauhoheit unterliegen;  b)  Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind,  soweit in diesen Verfahren sichergestellt ist, dass die Bestimmungen  dieses Gesetzes und der kantonalen und kommunalen Ausführungs  -  erlasse eingehalten werden;  c)  Unterhaltsarbeiten;  d)  geringfügige Bauvorhaben;  e)  für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
                            1  Der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung beste  -  hender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht  entsprechen, bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung kann bei Bau  -  ten gemäss Abs.  1 gewährt werden, wenn:  a)  die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden;  b)  der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt  wird;  c)  keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs.  1, die  durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört wurden, ist innert fünf  Jahren seit dem zerstörenden Ereignis zulässig, wenn dadurch nicht we  -  sentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden. Unter  denselben Bedingungen zulässig ist der freiwillige Abbruch und Wiederauf  -  bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorkehren nach Massgabe dieser Bestimmung bedürfen in jedem Fall ei  -  ner Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Baureife
                            1  Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baureife setzt voraus, dass sich die Lage, Form und Beschaffenheit  des Grundstücks für eine gesetzeskonforme Bebauung eignen, die erforder  -  lichen Nutzungspläne vorliegen, eine allenfalls erforderliche Landumlegung  oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder verunmöglicht wird und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Grundstück gilt als im Sinne dieser Bestimmung erschlossen, wenn fol  -  gende Erschliessungsanlagen bestehen oder diese gleichzeitig mit dem  Neubau erstellt werden:  a)  eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte,  auch den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen  1  )   ge  -  nügende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeu  -  ge;  b)  ein gut begehbarer, direkter Zugang;  c)  die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen (vorhan  -  den bzw. so nahe heranführend, dass ein Anschluss ohne erhebli  -  chen Aufwand möglich ist).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb der Bauzone richtet sich das Erfordernis der Baureife, insbe  -  sondere der Erschliessung, im Einzelnen nach der vorgesehenen Nutzung  sowie hinsichtlich der Anschlusspflicht an das Ver- und Entsorgungsnetz  nach der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Sondernutzungsplanpflicht *
                            1  Grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke dürfen nur be  -  baut werden, wenn ein rechtskräftiger Baulinien- oder Überbauungsplan vor  -  liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs-  und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild  oder mit ausserordentlichen Gefahren für die Benützerinnen und Benützer  sowie die Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Sondernutzungsplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Strassengesetz (StrG; bGS  731.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften  (4.2.)  I. Baubewilligungsverfahren  (4.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
                            1  Alle nach Massgabe von Art.  93 baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben  bedürfen einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer raumplanerischen Bewilligung des Amtes für Raum und Wald bedür  -  fen zusätzlich:  *  a)  Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone;  b)  Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzobjekten ge  -  mäss Art.  79 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bauvorhaben, die unter Abs.  2 fallen, überprüft das  Amt für  Raum und  Wald  die grundsätzliche raumplanerische Zulässigkeit und die Einhaltung  der kantonalen Schutzvorschriften. Die Gemeinde kontrolliert in jedem Fall  die Einhaltung der kommunalen Baupolizeivorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten   für   weitere,   besondere   Bewilligungen   bestimmen   sich  nach der Spezialgesetzgebung, insbesondere jener über den Gewässer  -  schutz, den Umweltschutz, die Fischerei, die Energie, den Feuerschutz, die  Strassenbaupolizei, den Zivilschutz, die Wasserbaupolizei, die Forstpolizei  oder die Gewerbepolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat   erlässt   abschliessend   Vorschriften   über   die  Bewilli  -  gungspflicht und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Koordinationspflicht
                            1  Der Umfang der Pflicht zur materiellen Koordination von Rechtsakten (Ver  -  fügungen, Mitberichten, Einspracheentscheiden usw.), welche in Zusam  -  menhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erfor  -  derlich sind, bestimmt sich nach Art.  25a RPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht der Koordinationspflicht gemäss Abs.  1 unterstehen Rechtsakte, die  a)  in Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direk  -  ten und gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung  des geplanten Bauvorhabens haben, wie etwa Subventionsverfügun  -  gen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. der Ände  -  rung der betreffenden Baute oder Anlage erlassen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Zweck und Grundsätze der Koordination
                            1  Die Koordination dient der inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Ent  -  scheide und der zügigen Abwicklung der Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Art.  98 der Mitwirkung mehrerer Behör  -  den, so sind diese zur gegenseitigen zeitgerechten Information und Koordi  -  nation verpflichtet. Bewilligungsinstanzen des Bundes sind in das Verfahren  einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Zuständigkeiten der Koordinationsorgane
                            1  In folgenden Fällen ist der Baukoordinationsdienst Koordinationsorgan:  a)  sofern durch ein Bauvorhaben das Hoheitsgebiet mehrerer Gemein  -  den betroffen ist;  b)  sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehand  -  lung bei kantonalen Behörden liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Koordinationsorgan ist in folgenden Fällen die Gemeindebaubehörde:  a)  sofern nur kommunale Bewilligungen zu erteilen sind;  b)  sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehand  -  lung bei der Gemeinde liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Zuständigkeitskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet der Re  -  gierungsrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Bauermittlungsverfahren
                            1  Zur Abklärung wichtiger, konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem  Bauvorhaben kann  von der oder dem Bauwilligen  mit Zustimmung der  Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ein Bauermittlungsgesuch  eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zur  Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht an  -  fechtbar. Steht die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vor  -  habens zur Diskussion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum  Weiterzug des Vorentscheides einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Entscheids  eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit die  rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bauermittlungsentscheid verliert jegliche Verbindlichkeit zugunsten der  Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, sobald eine legitimierte Drittperson  eine dem Bauermittlungsentscheid entsprechende Baubewilligung anficht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Einleitung des Bewilligungsverfahrens
                            1  Das Baubewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuchs  bei der Gemeindebaubehörde eingeleitet. Gleichzeitig sind die Stellung und  das Ausmass des Bauvorhabens zu visieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebaubehörde nimmt die formelle Prüfung des Baugesuchs  vor. Werden die Unterlagen oder die Visierung auch nach Fristansetzung  nicht angepasst, verweigert die Behörde die Anhandnahme des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind zur Ausführung des Vorhabens kantonale Bewilligungen erforderlich  oder   sind   noch   weitere   Gemeinden   vom   Vorhaben   betroffen,   leitet   die  Gemeindebaubehörde die erforderliche Anzahl an Gesuchssätzen an den  Baukoordinationsdienst weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baugesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vor  -  schriften verstossen, kann die Gemeindebaubehörde mit Zustimmung des  Koordinationsorgans vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Öffentliche Auflage und Einsprachen
                            1  Das Baugesuch ist nach dessen formeller Überprüfung während 20 Tagen  in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige be  -  kannt zu machen. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie  Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer,   deren   Grundstücke   nicht  mehr als 30  m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind während der  Auflagefrist   schriftlich   mit   bestimmten,   begründeten   Begehren   bei   der  Gemeindebaubehörde einzureichen. Diese prüft, ob die Einsprachen den  formellen Voraussetzungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebaubehörde übermittelt eingegangene Einsprachen unver  -  züglich der Bauherrschaft sowie dem Baukoordinationsdienst, sofern dieser  nach Art.  100 das Koordinationsorgan ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art.  111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einsprachen sind möglichst auf dem Wege der Verständigung zu erledigen.  Über unerledigte Einsprachen befinden diejenigen Behörden in ihrem Ent  -  scheid über das Baugesuch, deren Zuständigkeit durch Einsprachepunkte  berührt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
                            1  Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen können im vereinfachten  Bewilligungsverfahren abgewickelt werden, sofern keine wesentlichen öf  -  fentlichen und nachbarlichen Interessen berührt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim vereinfachten Verfahren entfällt die Pflicht zur öffentlichen Auflage  und zur Aufstellung von Visieren. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstos  -  sende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer deren Grund  -  stücke nicht mehr als 30  m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt lie  -  gen. Einsprachen können innert 20 Tagen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält ein Baugesuch oder eine Projektänderung im vereinfachten Verfah  -  ren die Unterschriften sämtlicher gemäss Abs.  2 zu benachrichtigenden Per  -  sonen, entfallen die Anzeigepflicht und das Einspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geringfügige Bauvorhaben, welche keine Auswirkungen auf Dritte haben,  können in einem Meldeverfahren bewilligt werden. Der Regierungsrat regelt  die Einzelheiten auf dem Verordnungswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Eröffnung der Entscheide
                            1  Die Gemeindebaubehörde eröffnet die aus dem erstinstanzlichen Bewilli  -  gungsverfahren hervorgehenden Rechtsakte gleichzeitig und unter Angabe  -  des einheitlichen Rechtsmittels an die Gesuchstellerin oder den Gesuchstel  -  ler sowie an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die Eröffnung der Rechtsakte im Anwendungsbe  -  reichvon Art.  100  Abs.  1 generell dem Baukoordinationsdienst übertragen.  Die regierungsrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.  II. Nebenaspekte des Bewilligungsverfahrens  (4.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Auflagen und Bedingungen
                            1  Bewilligungsentscheide können mit Auflagen und Bedingungen versehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind zulässig:  a)  Auflagen und Bedingungen, welche geringfügige Verstösse gegen  das materielle Bauordnungsrecht zu korrigieren vermögen, soweit  dadurch nicht die Rechte allfälliger Einspracheberechtigter geschmä  -  lert werden;  b)  ein Mehrwertrevers, wenn für eine als Ausnahme bewilligte wertver  -  mehrende Aufwendung im Enteignungsfall keine Entschädigung ge  -  schuldet wird;  c)  ein Beseitigungsrevers, wenn eine Ausnahmebewilligung nur für eine  bestimmte Zeitdauer oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider  -  rufs erteilt wird und die Baute entschädigungslos zu entfernen sein  wird;  d)  ein Zweckentfremdungsverbot, wenn eine Bewilligung nur für einen  bestimmten Zweck erteilt werden kann;  e)  ein Abparzellierungsverbot, wenn eine Bewilligung nur unter der Vor  -  aussetzung der betrieblichen Einheit erteilt werden kann;  f)  *  ein Sondernutzungsplanrevers, wenn eine Bewilligung nur unter der  Voraussetzung erteilt werden kann, dass sich die Eigentümerin oder  der Eigentümer an einem künftigen Sondernutzungsplan beteiligt;  g)  eine Kautionsverpflichtung oder ein Finanzierungsnachweis für  Pflichten, die mit der Bewilligung verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen im Grundbuch  anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
                            1  Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerschaft  des betroffenen Grundstücks; für deren Rechtsnachfolgerinnen und -nach  -  folger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis persönlicher Vor  -  aussetzungen abhängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb  zweier Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft und unter Berücksichtigung  der Dauer allfälliger Zivilprozesse begonnen wird oder die Bauarbeiten län  -  ger als ein Jahr eingestellt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann die Baubewilligung höchstens um ein Jahr  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei provisorischen Bauten kann die Geltung von Baubewilligungen befristet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Entfernung vorschriftswidriger Bauten
                            1  Werden Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von ei  -  ner Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt, verfügt die Gemeinde  -  baubehörde die Baueinstellung und setzt eine angemessene Frist zur Einrei  -  chung eines nachträglichen Baugesuchs an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   innert   angesetzter   Frist   kein   Baugesuch   eingereicht,   verfügt   die  Gemeindebaubehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wieder  -  herstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür  eine angemessene Frist an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Können die erstellten Bauten oder Anlagen nicht nachträglich bewilligt  werden, verfügt die zuständige Baubewilligungsbehörde die Entfernung oder  Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässi  -  Baubewilligungsbehörden zuständig, erfolgt die Koordination durch das ge  -  mäss Art. 100 zuständige Koordinationsorgan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verfügende Behörde beachtet die Grundsätze der Verhältnismässigkeit  und des Gutglaubensschutzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Wiederherstellungsverfügung nicht befolgt, kann die verfügende  Behörde auf Kosten der oder des Fehlbaren die Ersatzvornahme anordnen.  Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen  Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.  Pfandrechte im Betrag von über  Fr.  1  000.– stehen unter dem Vorbehalt des  Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs  1  )  ).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Bauruinen, welche  die Sicherheit der Bevölkerung gefährden oder das Orts- und Landschafts  -  bild stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.  *  III. Behandlungsdauer (Ordnungsfristen)  (4.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungsweg Fristen für die Behand  -  lung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Be  -  hörden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ZGB (SR  210  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden, die diese Fristen nicht einhalten können, haben dies vor Ablauf  der Frist unter Angabe von Gründen schriftlich dem Koordinationsorgan zu  -  handen der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers mitzuteilen und  eine neue Frist für die Erledigung anzugeben.  IV. Rechtsschutz  (4.2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Rechtsmittelinstanzen
                            1  Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Gesetzes  und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen wie folgt Rekurs  erhoben werden:  a)  gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an den Gemeinde  -  rat, sofern mit dem kommunalen Entscheid nicht gleichzeitig kantona  -  le Verfügungen zu eröffnen sind;  b)  *  gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an das Departement  Bau und Volkswirtschaft, sofern mit dem kommunalen Entscheid  gleichzeitig mindestens eine kantonale Verfügung zu eröffnen ist;  c)  *  gegen Beschlüsse der Gemeinderäte an das Departement Bau und  Volkswirtschaft;  d)  *  gegen Verfügungen von Ämtern und Fachstellen des Departements  Bau und Volkswirtschaft an das Departement Bau und Volkswirt  -  schaft;  e)  *  gegen Verfügungen von nicht dem Departement Bau und Volkswirt  -  schaft unterstehenden kantonalen Ämtern an das Departement Bau  und Volkswirtschaft, sofern die angefochtenen Verfügungen im Sinne  von Art. 98 koordinationspflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Anordnungen in Richtplänen kann erst im Rahmen der Nutzungs  -  planung rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den  Fristenstillstand nicht zur Anwendung  1  )  . In der Rechtsmittelbelehrung ist auf  diese Vorschrift hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 7 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;  bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Legitimation
                            1  Zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungs  -  erlassen ist befugt, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist  und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände  -  rung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzver  -  ordnungen nach Art.  79  ff. und Zonenpläne nach Art.  14 oder 18 sind auch  ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit  den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens  fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Eingaben mit blosser Bedeutung von kritischen Hinweisen oder Verbes  -  serungsvorschlägen ist jede Person befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rekursbehörde überprüft die angefochtenen Verfügungen oder Be  -  schlüsse auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit und raumplanerische  Zweckmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Materielle Bauvorschriften  (4.3.)  I. Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten  (4.3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
                            1  Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umge  -  bung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das  Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Re  -  novationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumin  -  dest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl  anzupassen und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen. Un  -  tergeordnete Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen sind zulässig, soweit  damit das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die von ihrem Zweck her an  -  bestimmte Formen, Materialien oder Abmessungen gebunden sind, haben  sich möglichst gut ins Landschaftsbild einzuordnen, insbesondere durch  sorgfältige Standortwahl, Farbgebung und Bepflanzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb der Bauzone obliegt die Anwendung dieser Schutzvorschriften  ausschliesslich dem Amt für Raum und Wald. Die Gemeinden können in die  -  sem Zusammenhang Anträge stellen. Für das Gebiet innerhalb der Bauzone  können die Gemeinden weitergehende Vorschriften aufstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Verhältnis zum Wald
                            1  Bauten   und  Anlagen   haben   gegenüber   Waldrändern   und   Waldgrund  -  stücken einen Abstand von 20  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo es die Interessen des Waldes zulassen, kann das Amt für Raum und  Wald für unbewohnbare Bauten und Anlagen sowie für Strassen, Wege und  unterirdische Anlagen einen reduzierten Abstand bewilligen. Unter den glei  -  chen Voraussetzungen kann der Waldabstand für bewohnbare Bauten bis  auf 12  m reduziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestandesgarantie bleibt im Umfang von Art.  94 und Art. 118 sinnge  -  mäss gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können in Nutzungsplänen den Waldabstand  mit Zustim  -  mung des Amtes für Raum und Wald bis auf 12  m verringern, wenn dies die  örtlichen Verhältnisse zulassen und weder Interessen des Waldes noch  andere öffentliche Interessen entgegenstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Waldabstandsfläche soll in der Regel nicht in die ausnützungsfähige  Bauzone eingeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Verhältnis zu Gewässern
                            1  Der Raum entlang den öffentlichen Gewässern steht primär zur Gewähr  -  leistung   des   Hochwasserschutzes   und   der   natürlichen   Funktionen   des  Gewässers  zur Verfügung.  Andere  Nutzungen  sind  zulässig, sofern  sie  gewässerverträglich ausgeübt werden. Die Zugänglichkeit für Unterhalts  -  zwecke muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen haben, soweit das Tiefbauamt aufgrund besonderer  Gefahrensituationen oder grosser Gewässerbreiten keinen grösseren Ab  -  stand vorschreibt, gegenüber offenen öffentlichen Gewässern einen Abstand  von mindestens sechs Metern einzuhalten; ausgenommen sind Querungen  Der Abstand bemisst sich ab jener Linie, bis zu welcher der Boden regel  -  mässig überflutet wird (Art.  199  Abs.  4 des Gesetzes über die Einführung  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1  )  ). Das kantonale Tiefbauamt kann  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Gewässerabstand gegenüber eingedolten Gewässern bestimmt das  kantonale Tiefbauamt im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewässerabstandsfläche soll in der Regel nicht in die ausnützungsfä  -  hige Bauzone eingeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Grenzabstände von Tiefbauten
                            1  Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Grenzabstände  von Tiefbauten im Allgemeinen; im Besonderen regelt die Verordnung aus  -  serdem die Grenzabstände von:  a)  Grabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen;  b)  Ablagerungen und Aufschichtungen;  c)  Abfall- und Düngergruben.  II. Technische Ausgestaltung  (4.3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Sicherheit und Gesundheit
                            1  Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten,  dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dau  -  ernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Vorkehren für Personen mit Behinderungen
                            1  Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind  so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG zum ZGB (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine behindertengerech  -  te Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten un  -  verhältnismässig wären oder denkmalpflegerische Gründe dagegen spre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind  gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen.  Die Zugänge zu den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen  sind rollstuhlgängig zu gestalten. In schwierigen topografischen Verhältnis  -  sen können Ausnahmen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Bauten, die wenigstens sechs für Behinderte geeignete Arbeitsplätze  enthalten, gilt Abs.  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wo es die Verkehrsverhältnisse erfordern, sind bei Parkplätzen von öffentli  -  chen Gebäuden und Gebäuden mit erheblichem Publikumsverkehr ausrei  -  chend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzu  -  sehen und deutlich zu kennzeichnen.  III. Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften  (4.3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den Vorschriften dieses Gesetzes, der Baureglemente oder der Nut  -  zungspläne abweichende Bewilligungen können erteilt werden, wenn:  a)  die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung eines  Bauwerkes dies nötig macht und öffentliche Interessen dadurch nicht  verletzt werden;  b)  unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden  Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteiligen  würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht ent  -  gegenstehen;  c)  eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des  Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen  und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend besser entsprechende  Überbauung erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen darf die Ausnahme nur bewilligt werden, wenn keine Nach  -  barin oder kein Nachbar dadurch in seiner aus der bestehenden Bauord  -  nungsich ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die privaten Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn bleiben auch gegen  -  über jeder Ausnahmebewilligung vorbehalten.  IV. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen  (4.3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Grundsatz
                            1  Die Zulässigkeit von baubewilligungspflichtigen, zonenwidrigen Bauvorha  -  ben und Vorkehren ausserhalb der Bauzonen bestimmt sich nach den Vor  -  schriften des RPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120–121 * ...
                            5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
                            1  Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften die  -  ses Gesetzes, die Baureglemente der Gemeinden sowie andere Ausfüh  -  rungserlasse werden mit Busse von Fr.  500.– bis zu Fr.  50  000.– geahndet.  Strafbar sind insbesondere auch die Ausführung von Bauten ohne Bewilli  -  gung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von  Bedingungen und Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezahlung der Busse entbindet nicht von der behördlich angeordneten  Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Bauteile oder der Wie  -  derherstellung des ursprünglichen Zustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Straf  -  prozessordnung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Strafprozessordnung (StPO; SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a * Ersatzvornahme
                            1  Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zur Zuweisung eines Grundstücks aus  einer Bauzone in eine Nichtbauzone (Auszonung) aufgrund der Vorgaben  des kantonalen Richtplans trotz Aufforderung nicht innert angemessener  Frist nach, kann der Regierungsrat das Verfahren zum Erlass bzw. zur Än  -  derung des Zonenplans an Stelle und auf Kosten der Gemeinde durchfüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet über allfällige Einsprachen zusammen mit dem Beschluss  über die Planänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Anpassung von Plänen und Reglementen ans neue Recht
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende Bestimmun  -  gen in kommunalen Erlassen aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entspre  -  chenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richt-, Schutz- und Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes  genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Altrechtliche Weilerzonen gelten als Weilerzonen gemäss Art. 33a.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Altrechtliche Quartier- und Gestaltungspläne gelten als Überbauungspläne  gemäss Art. 39.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren
                            1  Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes  -  über die Raumplanung (EG zum RPG)  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und  -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverord  -  nung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art.  99 bis 106 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  3  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 721.1 (lf. Nr. 176)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 721.1 (lf. Nr. 206)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 * ...
Art. 127 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz untersteht dem obligatorischen Referendum.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen in der Volksabstimmung vom 19.  Oktober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  1.  Januar 2004 (RRB vom 2.  Dezember 2003; Abl.  2003, S.  1249)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 80 Abs. 6  eingefügt  1016 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2009  01.02.2010  Art. 10a  eingefügt  1132 / 2009, S. 1426
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 122 Abs. 3  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 44 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 45 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 47 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 49 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 49 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 52 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 55 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 56 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 56 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 71 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 71 Abs. 3, i)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 88 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 88 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 88 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 110 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 110 Abs. 1, c)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 110 Abs. 1, d)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 110 Abs. 1, e)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 45 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 97 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 97 Abs. 3  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 112 Abs. 4  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 113 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  13.01.2017  Art. 91  aufgehoben  1323 / 2016, S. 1477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  13.01.2017  Art. 91a  eingefügt  1323 / 2016, S. 1477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  13.01.2017  Art. 91b  eingefügt  1323 / 2016, S. 1477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2017  01.01.2018  Art. 108 Abs. 4  geändert  1334 / 2017, S. 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 11 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 11 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 11 Abs. 6  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 15 Abs. 2, a)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 17 Abs. 2, b  bis  )  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 1, j)  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 1, k)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 2, d)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 2, e)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 19 Abs. 3, c)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 28 Abs. 6  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 29  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 30 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 30 Abs. 4  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 31 Abs. 3  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 33 Abs. 2, a)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 33a  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 35  Titel geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 35 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 35 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 35 Abs. 2, a)  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 35 Abs. 2, b)  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 35 Abs. 2, c)  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 37 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 37 Abs. 2, b)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 37 Abs. 2, c)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 37 Abs. 3  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 37 Abs. 4  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 37 Abs. 5  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 38  Titel geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39  Titel geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 3  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 3, i)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 3, j)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 3, k)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 3, l)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 3, m)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 39 Abs. 4  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 40  Titel geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 40 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 40 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 40 Abs. 3  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41  Titel geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 1, a)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 1, b)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 2, a)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 2, b)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 2, c)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 41 Abs. 3  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 42 Abs. 2  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 42 Abs. 3  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 43 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 44 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 46 Abs. 1  bis  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 47 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 48 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 48 Abs. 2  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 49 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 50 Abs. 2  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 52 Abs. 1  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 52 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 52 Abs. 3, a)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 52 Abs. 3, c)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 55 Abs. 4  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56 Abs. 3  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56 Abs. 4  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56 Abs. 5  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56 Abs. 6  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Titel 3.2a.  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56a  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56b  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56c  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56d  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56e  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56f  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56g  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56h  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56i  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 56j  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 66  Titel geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 66 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 78 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 89 Abs. 1, e)  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 96  Titel geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 96 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 96 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 96 Abs. 3  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 106 Abs. 2, f)  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 108 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 108 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 108 Abs. 2  bis  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 108 Abs. 3  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 108 Abs. 4  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 108 Abs. 6  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 113 Abs. 2  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 113 Abs. 4  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 120  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 121  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 122a  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 123 Abs. 3  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 123 Abs. 4  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 124 Abs. 1  geändert  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2018  01.01.2019  Art. 126  aufgehoben  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10a 26.10.2009 01.02.2010 eingefügt 1132 / 2009, S. 1426
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 11 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 11 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 13 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 17 Abs. 2, b bis ) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 1, j) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 1, k) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 2, d) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 2, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 28 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 29 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 30 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 30 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 31 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 33 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 33a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 38 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, i) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, j) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, k) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, l) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, m) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 42 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 42 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 43 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 44 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 44 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 45 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 45 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 46 Abs. 1 bis 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 47 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 47 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 48 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 48 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 49 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 49 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 49 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 49 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 50 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 52 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 3, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 55 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 55 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 56 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 56 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
                            Titel 3.2a.  11.06.2018  01.01.2019  eingefügt  1360 / 2018, S. 872
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56b 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56c 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56d 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56e 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56g 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56h 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56i 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.