Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
                            und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
Art. 2
Art. 5
                            Art.       11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.              13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.       16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 B. Gerichte erster Instanz Art. 20
                            Art.       23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.       25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Begriff und allgemeine Rechte der Parteien Art. 33
                            Art.       37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.       40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.       43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.   Verteidigung  Art.       46  B.   Verbeiständung und Vertretung des Geschä-  digten  Art.  C.   Einschränkung und Ausschluss von Beiständen  und Vertretern  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren  I.     Verfahrensgrundsätze  Art.      57  II.    Verfahrensordnung und Disziplinargewalt         A.   Allgemeines  Art.       63  B.   Strafverfahren und Öffentlichkeit  Art.  III.   Formen des Verfahrens         A.   Allgemeines  Art.       75  B.   Entscheide, Protokolle, Akten  Art.  C.   Eröffnung und Zustellung  Art.  D.   Termine und Fristen  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt  Beweismittel  I.     Allgemeines  Art.     102  II.    Personalbeweis         A.   Allgemeine       Bestimmungen  Art.       103         B.   Der       Beschuldigte  Art.       106         C.   Der       Zeuge  Art.       108         D.   Die       Auskunftsperson  Art.       123         E.   Der       Sachverständige  Art.       125  III.   Andere Beweismittel         A.   Sachliche       Beweismittel  Art.       134  B.   Amtliche Akten und Berichte  Art.    136         C.   Augenschein  Art.       138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt  Zwangsmassnahmen  I.  Vorladung und Anhaltung  A.   Vorladung und Vorführung  Art.    141  B.   Anhaltung und Polizeihaft  Art.    145  II.    Untersuchungshaft und ähnliche Massnahmen         A.   Grundlagen  Art.       149         B.   Verhaftung  Art.       153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.   Haftentlassungsgesuch und gerichtliche Haft-  prüfung  Art.  159  D.   Vollzug der Haft  Art.    163  E.   Sicherheitsleistung und Friedensbürgschaft  Art.    167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.       172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.       178
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 D. Überwachungsmassnahmen und verdeckte
                            Ermittlung  Art.  192  E.   Untersuchung von Personen  Art.    197
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 G. Verfügung über den Leichnam Art. 202
                            Einleitung des Strafverfahrens  A.   Anzeige und Privatklage  Art.    204  B.   Strafantrag und Ermächtigung  Art.    207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.        209
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 B. Durchführung des Untersuchungsverfahrens Art. 217
                            A.   Einstellung des Vorverfahrens  Art.    225  B.   Erhebung der Anklage  Art.    231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.        235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.        241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253 A. Teilnahme der Parteien Art. 259
                            B.   Eröffnung und Fortgang der Hauptverhandlung   Art.    264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.        268
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273 E. Abschluss der Hauptverhandlung Art. 274
                            Urteile  Art.  279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.     Mitteilung von Abwesenheitsurteilen und Neubeur-  teilung  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt  Privatstrafklageverfahren  I.      Allgemeines  Art.      286  II.     Einleitung des Verfahrens bei Ehrverletzungen  Art.  III.    Einleitung des Privatstrafklageverfahrens bei an-  deren Antragsdelikten  Art.  IV.    Gerichtliches    Verfahren  Art.      298  V.     Abschluss des Privatstrafklageverfahrens  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt  Die Rechtsmittel  I.       Allgemeines  Art.       306  II.      Berufung           A.   Allgemeines  Art.         310           B.   Berufungsverfahren  Art.         314  III.     Beschwerde  Art.      327  IIIa.   Nichtigkeitsbeschwerde                                             Art.                                             332a  IV.    Wiederaufnahme des Verfahrens  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Abschnitt  Verfahrenskosten, Entschädigungen und Sicherstellung  I.       Verfahrenskosten  Art.       344  II.      Entschädigung  Art.      356  III.  Sicherheitsleistung und Vermögensbeschlag-  nahme  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Abschnitt  Rechtskraft und Vollstreckung  I.       Rechtskraft  Art.       369  II.      Vollstreckung  A.   Gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafen und  Massnahmen  Art.  B.   Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädi-  gungen  Art.  C.   Strafregister, Bewährungshilfe, soziale  Betreuung  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 382
                            Art.      387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      390
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 393 bis
                            .   Opferhilfe                                                         Art.                                                         395a
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 396 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 399
                            Strafprozessordnung  für den Kanton Schaffhausen  vom 15. Dezember 1986  Der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)   Schaffhausen  beschliesst als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Abschnitt  Geltungsbereich und Zuständigkeit  I.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  ist  anwendbar  bei  der  Verfolgung  und  Beurteilung  von  Strafsachen  sowie  bei  der  Vollstreckung  von  Straferkenntnis-  sen durch Behörden des Kantons Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen anderer Gesetze.  II.    Örtliche    Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung strafba-  rer  Handlungen  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  Bundes-  rechts,  welche  sinngemäss  auch  für  die  nach  kantonalem  Recht  strafbaren Handlungen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei streitigem Gerichtsstand innerhalb des Kantons tritt das Ober-  gericht an die Stelle der Anklagekammer des Bundesgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Organe  der  Strafrechtspflege  haben  ihre  Zuständigkeit  in  je-  der Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen.  Geltungsbereic  h  Gerichtsstand  Prüfung von  Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Gerichtsstands-  konflikt mit  anderen  Kantonen  Grundsatz  Durchführung  der Rechtshilfe  Bewilligung von  Amtshandlun-  gen auswärtiger  Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme  von  Amtshandlungen  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Schaff-  hausen gemäss Art. 359 StGB bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Bei  politischen  oder  durch  das  Mittel  der  Druckerpresse  begange-  nen Verbrechen oder Vergehen entscheidet das zuständige Depar-  tement  über  die  Zuführung  des  Beschuldigten  oder  Verurteilten  an  einen  anderen  Kanton  oder  die  Übernahme  des  Strafverfahrens  gemäss Art. 356 Abs. 2 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Untersuchungsrichter und nach Anklageerhebung der Vorsit-
                            zende des mit der Sache befassten Gerichtes sind im Rahmen der  bundesrechtlichen  Bestimmungen  zuständig,  die  Auslieferung  ei-  nes Beschuldigten zum Zwecke der Strafverfolgung oder die Über-  nahme  der  Strafverfolgung  durch  einen  anderen  Staat  zu  beantra-  gen.  Das  Ersuchen  um  Übernahme  der  Strafverfolgung  bedarf  je-  doch stets der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übertretungen, die nach dem Recht eines anderen Kantons straf-
                            bar  sind,  können  von  den  Behörden  des  Kantons  Schaffhausen  mitverfolgt  und  mitbeurteilt  werden,  wenn  die  Handlung  auch  nach  dem  Recht  des  Kantons  Schaffhausen  mit  Strafe  bedroht  ist  und  der andere Kanton die Strafverfolgung abgetreten hat. Zur Anwen-  dung kommt das mildere Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Abschnitt  Die Behörden der Strafrechtspflege  I.     Strafverfolgungsbehörden  A.    Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  polizeilichen  Aufgaben  im  Dienste  der  Strafrechtspflege  wer-  den in erster Linie von der Schaffhauser Polizei ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  übrigen  Polizeiorganen  des  Kantons  und  der  Gemeinden  kommen  polizeiliche  Strafverfolgungsbefugnisse  nach  Massgabe  Politische und  Pressedelikte  Auslieferungs-  und Strafüber-  nahmebegehren  Mitverfolgung  ausser-  kantonaler  Übertretungen  Kantonspolizei  und andere  Polizeiorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)    werden durch das Verwaltungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Organisation  und Aufsicht  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Untersuchungsrichter  werden  auf  unverbindlichen  Vorschlag  des Obergerichtes vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  kann  für  die  Bearbeitung  bestimmter  Fälle  oder  auf  begrenzte  Zeit  ausserordentliche  Untersuchungsrichter  ernen-  nen. Es gibt dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   davon Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  wird  die  Organisation  des  Untersuchungsrichteramtes  durch Dekret des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)   und durch Weisungen des Ober-  gerichtes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verkehrsstrafamt  steht  unter  der  Leitung  eines  Polizeirich-  ters.  Dieser  wird  auf  unverbindlichen  Vorschlag  des  Regierungsra-  tes vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Polizeirichter  und  seinem  vom  Regierungrat  bezeichneten  Stellvertreter  kommen  bei  der  Verfolgung  von  Verkehrswiderhand-  lungen  die  Aufgaben  und  Befugnisse  eines  Untersuchungsrichters  zu. In dringenden Fällen können die Untersuchungsrichter den Po-  lizeirichter vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Staatsanwaltschaft  kann  nach  Erhebung  einer  Anklage  in  Verkehrsstraffällen die Vertretung derselben vor erster Instanz dem  Polizeirichter überlassen.  C.   Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Staatsanwaltschaft  vertritt  den  staatlichen  Strafanspruch  und  wacht  über  die  gesetzmässige  Verfolgung  und  Beurteilung  der  strafbaren Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  entscheidet  insbesondere  über  die  Erhebung  der  Anklage  o-  der  die  Einstellung  des  Verfahrens  und  vertritt  nötigenfalls  die  An-  klage vor allen Gerichten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Staatsanwaltschaft  übt  die  ihr  nach  dem  Gesetz  zukommen-  den  Aufgaben  und  Befugnisse  im  Interesse  einer  gerechten  Straf-  rechtspflege  auch  zugunsten  des  Beschuldigten  aus.  Seine  Anträ-  ge  vor  Gericht  stellt  der  Staatsanwalt  stets  nach  freier  Überzeu-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Staatsanwalt  und  sein  Stellvertreter  werden  auf  unverbindli-  chen Vorschlag des Regierungsrates vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)    gewählt.  Untersuchungs-  richteramt  Verkehrs-  strafamt  Allgemeine  Aufgaben und  Befugnisse  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   davon Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Dieser sorgt für eine gesetzmässige Organisa-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , auf die Strafverfolgungsbehörden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufsicht des  Regierungsrate  s  Organisation  Zuständigkeit  bei Verbrechen  und  Vergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine  freiheitsentziehende  Massnahme  gemäss  Art.  59  -  61  StGB in Frage steht. Ausgenommen sind Tötungsdelikte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  mehrere  demselben  Angeklagten  zur  Last  gelegte  oder  sonstwie in Zusammenhang stehende Strafsachen gemeinsam ver-  folgt  und  beurteilt,  so  bestimmt  sich  die  sachliche  Zuständigkeit  nach dem schwersten Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Die Einzelrichter beurteilen endgültig Übertretungsstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Zur  Untersuchung  und  erstinstanzlichen  Beurteilung  von  Privat-  strafklagesachen sind zuständig:  a)   die  Strafkammern  des  Kantonsgerichtes  bei  Ehrverletzungen  durch die Presse, wenn eine Partei es verlangt,  b)   der  Einzelrichter  bei  allen  übrigen  Ehrverletzungen  sowie  bei  anderen  Antragsdelikten,  die  gemäss  Art.  295  Abs.  2  auf  den  Weg der Privatstrafklage verwiesen werden.  C.   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  befindet  als  Berufungsinstanz  über  die  erstin-  stanzlich vom Kantonsgericht beurteilten Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  behandelt  ferner  Beschwerden  gemäss  Art.  327  ff.  und  Nich-  tigkeitsbeschwerden gemäss Art. 332a ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  übt  die  Aufsicht  über  das  Untersuchungsrichter-  amt  und  das  Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)    aus  und  erlässt  die  zur  Einführung  und  Anwendung  dieses  Gesetzes  nötigen  Verordnungen,  soweit  nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  prüft  von  Amtes  wegen  mindestens  einmal  jähr-  lich  die  Geschäftsführung  des  Kantonsgerichtes  und  des  Untersu-  chungsrichteramtes.  Es  erstattet  hierüber  sowie  über  seine  eigene  Tätigkeit  im  Rahmen  der  Strafrechtspflege  dem  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Oberaufsichtsbehörde Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Obergericht  trifft  im  Rahmen  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  die  erforderlichen  Massnahmen  und  Anordnungen,  um  einen  ge-  rechten,  sicheren  und  raschen  Gang  der  Strafrechtspflege  zu  ge-  währleisten.  Zuständigkeit  bei  Übertretungen  Zuständigkeit  im  Privatstrafklage-  verfahren  Aufgaben und  Befugnisse als  Rechtsmittel-  instanz  Aufgaben und  Befugnisse als  Aufsichts-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Ausschlies-  sungsgründe  Ablehnungs-  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn er selber oder eine ihm im Sinne von Art. 25 lit. b, c und d  nahestehende   Person,   Unternehmung   oder   eine   juristische  Person,  deren  Mitglied  er  ist,  vom  Ausgang  des  Verfahrens  ei-  nen nicht unerheblichen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat,  b)   wenn  er  zum  Beschuldigten  oder  Geschädigten  im  Verhältnis  besonderer  Freundschaft  oder  Feindschaft  oder  in  einem  be-  sonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht,  c)   wenn  er  ohne  amtliche  Veranlassung  in  der  Sache  Rat  erteilt  oder aussergerichtlich ein Gutachten abgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ein Richter kann auch von sich aus in den Ausstand treten, und es
                            darf  ihm  dies  nicht  verweigert  werden,  wenn  er  unter  Berufung  auf  sein Amtsgelübde erklärt, dass er sich befangen fühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Die Vorschriften über den Ausstand der Richter gelten sinngemäss
                            auch  für  alle  übrigen  in  der  Strafrechtspflege  tätigen  Mitarbeiter  der Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei.  B.    Ausstandsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  in  den  Ausstand  tritt,  hat  unverzüglich  seinen  ordentlichen  Stellvertreter  oder  die  Instanz,  welche  für  die  Stellvertretung  zu  sorgen hat, zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis zum Eingreifen des Stellvertreters hat der Ausstandspflichtige  alle  Massnahmen  zu  treffen,  welche  ohne  Gefahr  für  das  Strafver-  fahren nicht aufgeschoben werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Will  eine  Partei  gestützt  auf  Art.  25  oder  26  den  Ausstand  einer  Justizperson  verlangen,  so  hat  sie  bei  dem  betroffenen  Richter  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)    oder  bei  der  zum  Entscheid  über  den  streitigen  Ausstand  berufenen  Instanz  ein  begründetes  Ausstandsbegehren  Ausschliessungs-   oder   Ablehnungsgrund   bekanntgeworden   ist.  Mündliche Ausstandsbegehren sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  betroffene  Richter  oder  Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)    hat  sich  zum  Aus-  standsbegehren  unverzüglich  zu  äussern  und  bis  zum  endgültigen  Entscheid  vorläufig  den  Ausstand  zu  nehmen.  Erscheint  das  Aus-  Ausstand auf  eigenes  Begehren  Ausstand der  übrigen  Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Massnahmen  bei Ausstand  Ausstands-  begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)    ausserordentliche  Ersatz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Entscheid über  den streitigen  Ausstand  Missachtung  der  Ausstandspflich  t  Parteien und  andere  Beteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  gerichtlichen  Haupt-  oder  Rechtsmittelverfahren  ist  auch  die  Staatsanwaltschaft Partei, ausgenommen in Privatstrafklagefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Allgemeine  Parteirechte  Besondere  Parteirechte  Einschränkung  der Parteirechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsicht in Akten-  stücke  verweigert,  so  darf  auf  diese  zum  Nachteil  des  Betroffenen  nur abgestellt werden, wenn ihr vom wesentlichen Inhalt derselben  Kenntnis gegeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur gültigen Vornahme von Prozesshandlungen bedarf jede Partei  der Handlungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Handlungsunfähige werden durch den Inhaber der elterlichen Ge-  walt  oder  durch  den  Vormund  vertreten,  soweit  eine  Vertretung  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  ein  Handlungsunfähiger  urteilsfähig  und  mindestens  15  Jahre  alt,  so  kann  er  neben  seinem  gesetzlichen  Vertreter  diejenigen  Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen.  II.    Die einzelnen Parteien  A.    Der    Beschuldigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beschuldigter  ist,  wer  von  einem  Organ  der  Strafrechtspflege  ei-  ner strafbaren Handlung verdächtigt und deswegen verfolgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Untersuchungsverfahren  als  Angeschuldigter  und  mit  Erhebung der Anklage als Angeklagter bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung gilt der Beschuldigte als  nicht schuldig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er muss sich nicht selber belasten, hat sich aber den vom Gesetz  vorgesehenen  Eingriffen  in  seine  persönlichen  Rechte  zu  unterzie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verweigert  der  Beschuldigte  die  Mitwirkung,  so  ist  das  Verfahren  ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Wo das Gesetz die Mitwirkung oder die Teilnahme des Beschuldig-
                            ten  vorsieht,  muss  dieser  hiezu  körperlich  und  geistig  fähig  sein.  Vorbehalten  bleibt  seine  Vertretung,  sofern  die  persönliche  Mitwir-  kung oder Teilnahme des Beschuldigten nicht unerlässlich ist.  Prozessfähigkei  t  Begrif  f  Stellung des  Beschuldigten  Verhandlungs-  fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Begrif  f  Privatkläge  r  Privatstrafkläge  r  Grundsatz  Form und Frist  der Zivilklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll  bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung  angebracht  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zivilkläger hat sein Begehren kurz zu begründen und die ihm  zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den geltend  gemachten Zivilansprüchen zu äussern. Soweit er die Zivilklage vor  dem  Richter  anerkennt,  ist  dies  im  Protokoll  und  im  verfahrensab-  schliessenden Entscheid vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solange  der  Beschuldigte  nicht  freigesprochen  oder  das  Verfah-  ren  nicht  eingestellt  worden  ist,  entscheidet  der  Strafrichter  auch  über die Zivilansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Richter kann vorerst nur über den Strafpunkt entscheiden und  die Zivilansprüche später behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erfordert  die  vollständige  Beurteilung  der  Zivilansprüche  einen  unverhältnismässigen  Aufwand,  so  kann  der  Strafrichter  die  An-  sprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädig-  ten  im  übrigen  auf  den  Weg  des  ordentlichen  Zivilprozesses  ver-  weisen.  Ansprüche  von  geringer  Höhe  beurteilt  der  Strafrichter  je-  doch nach Möglichkeit vollständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  III.   Verbeiständung und Vertretung  A.    Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich sowohl selber zu verteidi-  gen  als  auch  einen  freigewählten  Verteidiger  beizuziehen.  Der  Richter hat den Beschuldigten bei der ersten Einvernahme auf die-  ses Recht aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  freigewählter  Verteidiger  kann  jedermann  bezeichnet  werden,  der handlungsfähig und gut beleumdet ist, es sei denn,  a)   er  stehe  im  Verdacht,  an  einer  dem  Beschuldigten  vorgeworfe-  nen  Straftat  als  Mittäter,  Anstifter,  Gehilfe,  Begünstiger  oder  Hehler beteiligt zu sein,  Behandlung der  Zivilklage  Freiwillige und  freie  Verbeiständung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Obligatorische  Verteidigung  Amtliche  Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als amtlicher Verteidiger wird ein im Kanton Schaffhausen zur Be-  rufsausübung  zugelassener  Rechtsanwalt  durch  Verfügung  des  Verfahrensleiters  bestellt.  Wünsche  des  Beschuldigten  sind  nach  Möglichkeit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  im  Kanton  niedergelassene,  praktizierende  Rechtsanwalt  kann,  wenn  nicht  wichtige  Gründe  entgegenstehen,  verpflichtet  werden, die amtliche Verteidigung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftrag dauert in der Regel so lange, als es für das Verfahren  erforderlich ist; er ist zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraus-  setzungen  entfallen  oder  wenn  wichtige  Gründe  einer  Weiterfüh-  rung entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen nach einem
                            vom Obergericht festzusetzenden Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   aus der Staatskasse ent-  schädigt.  Er  darf  kein  zusätzliches  Honorar  fordern  oder  anneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  gehörig  bevollmächtigte  oder  amtlich  bestellte  Verteidiger  kann  alle  nach  diesem  Gesetz  dem  Beschuldigten  zustehenden  Parteirechte ausüben, sofern sich diese nicht ihrer Natur nach oder  gemäss  ausdrücklicher  Vorschrift  nur  auf  den  Beschuldigten  per-  sönlich beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Beschuldigten kann  jedoch der Verteidiger keine Rechtsmittel ergreifen oder zurückzie-  hen.  B.    Verbeiständung und Vertretung des Geschädigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Geschädigte kann sich verbeiständen oder, soweit nicht aus-  drücklich persönliches Handeln oder Erscheinen verlangt wird, ver-  treten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen von Art. 46 Abs. 2 und 3 sind auf den Beistand  oder Vertreter des Geschädigten sinngemäss anwendbar.  Bestellung des  amtlichen  Verteidigers  Entschädigung  Befugnisse des  Verteidigers  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)    bestellt  werden.  Über  ein  und Vertretern  Unentgeltliche  Vertretung  Gründe  Zuständigkeit  und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Ist ein Beschuldigter infolge von Anordnungen gemäss Art. 54 nicht
                            mehr ausreichend verteidigt, so sind sofort die zur Wahrung seiner  Interessen erforderlichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren  I.     Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, jede  vom  Gesetz  mit  Strafe  bedrohte  Tat  im  Rahmen  ihrer  Befugnisse  zu verfolgen und zu beurteilen, wenn und solange die tatsächlichen  und rechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die gemäss Art. 289 und 295 Abs. 2 auf dem  Wege der Privatstrafklage zu verfolgenden Fälle sowie der Verzicht  auf Strafverfolgung gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  nach  den  Umständen  eine  Verurteilung  oder  Bestrafung  des Täters im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheint, insbe-  sondere wenn sie nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten oder  andere  Personen  von  strafbaren  Handlungen  abzuhalten,  darf  auf  die Verfolgung einer Straftat verzichtet werden,  a)  wenn das Unrecht der Tat und das Verschulden des Täters ge-  ring wären und wenn die Tatfolgen unbedeutend sind oder aus-  schliesslich den Täter treffen,  b)  wenn im Falle der Verurteilung von Strafe abzusehen oder Um-  gang zu nehmen wäre,  c)  wenn nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine nicht ins Gewicht fallende  Zusatzstrafe auszufällen wäre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  d)  wenn die Tat neben anderen dem Beschuldigten zur Last geleg-  ten  Straftaten  im  Hinblick  auf  die  zu  erwartende  Gesamtstrafe  oder Massnahme offensichtlich ohne Bedeutung wäre,  e)   wenn  eine  wegen  der  Tat  im  Ausland  verbüsste  Strafe  anzu-  rechnen  wäre,  die  der  hier  zu  erwartenden  Strafe  mindestens  gleichkommt, oder  f)    wenn   der   Beschuldigte   wegen   der   Tat   auf   Ersuchen   der  Schweiz im Ausland verfolgt worden ist.  Gewährleistung  der  Verteidigung  Verfolgungs-  pflicht  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    verlangen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Wahrheitserfo  r  -  schung und Be-  weiswürdigung  Anklage-  grundsatz und  notwendige Vor-  untersuchung  Erledigungs-  grundsatz  Verbot der  doppelten  Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein abschliessend eingestelltes Strafverfahren darf nur wieder er-  öffnet  werden,  wenn  sich  neue  tatsächliche  Anhaltspunkte  für  ein  strafbares und verfolgbares Verhalten des Beschuldigten ergeben.  II.    Verfahrensordnung und Disziplinargewalt  A.    Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Mitgliedern,  Mitarbeitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)    und  Angestellten  der  Strafverfol-  gungsbehörden  und  Gerichte  sowie  deren  Hilfspersonen  ist  unter-  sagt,  die  in  Ausübung  ihres  Amtes  erlangten  Kenntnisse  von  Tat-  sachen,  an  deren  Geheimhaltung  ein  öffentliches  oder  privates  In-  teresse  besteht,  an  Dritte  weiterzugeben,  es  sei  denn,  die  Be-  kanntgabe  erfolge  im  Rahmen  und  im  Interesse  des  Strafverfah-  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auch  die  amtlich  beigezogenen  Sachverständigen  und  Dolmet-  scher haben über die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Auf-  trages bekannt geworden sind, Schweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Verfahrensleiter  trifft  alle  Anordnungen,  um  eine  geordnete  Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leitung  des  Verfahrens  steht  im  Vorverfahren  dem  Untersu-  chungsrichter,  im  Haupt-  und  Rechtsmittelverfahren  dem  zuständi-  gen   Einzelrichter   oder   Gerichtsvorsitzenden   zu.   Während   der  Hauptverhandlung  kann  auch  das  Gericht  verfahrensleitende  Be-  schlüsse fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beratungen  und  Abstimmungen  der  Gerichte  sind  geheim.  Der  Gerichtsschreiber nimmt daran mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Entscheidungen   werden   mit   Stimmenmehrheit   gefasst.  Stimmenthaltung ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  dem  Einverständnis  aller  Mitglieder  können  Beschlüsse  auf  dem Zirkulationsweg gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Verfahrensleiter obliegt die Aufrechterhaltung von Ruhe und  Ordnung in der Verhandlung.  Schweigepflicht  Verfahrens-  leitung  Beratung und  Abstimmung  Sitzungspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Ungehörige  Eingaben  Ordnungs-  strafen  Grundsatz  Schranken der  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist  oder  wenn  überwiegende  schutzwürdige  Interessen  es  erfordern,  kann der Vorsitzende die Öffentlichkeit für die ganze oder für Teile  der  Verhandlung  ausschliessen.  Bei  Straftaten  gegen  die  sexuelle  Integrität  schliesst  er  die  Öffentlichkeit  auf  Verlangen  des  Opfers  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mündliche Urteilseröffnung ist in jedem Fall öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Angeklagte darf auch bei geschlossener Verhandlung verlan-  gen, dass ausser seinem Verteidiger bis zu drei ihm nahestehende  Personen  der  Verhandlung  beiwohnen.  Der  Vorsitzende  kann  ü-  berdies weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft  machen,  den  Zutritt,  nötigenfalls  unter  bestimmten  Auflagen,  ges-  tatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird gegen die Anordnungen des Vorsitzenden betreffend Zulas-  sung oder Ausschluss der Öffentlichkeit von einem Betroffenen Wi-  derspruch erhoben, so entscheidet hierüber das Gericht unter Vor-  behalt der Beschwerde gemäss Art. 327 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Wahrung  wichtiger  öffentlicher  Interessen  können  ausnahms-  weise  Mitteilungen  zuhanden  der  Öffentlichkeit  an  Vertreter  der  Presse oder anderer Publikationsmittel herausgegeben werden, so  namentlich,  wenn  eine  Mitwirkung  der  Bevölkerung  bei  der  Aufklä-  rung  von  Straftaten  geboten  erscheint  oder  sich  eine  Orientierung  zur  Warnung  oder  Beruhigung  der  Öffentlichkeit,  zur  Berichtigung  falscher  Meldungen  oder  wegen  der  besonderen  Bedeutung  der  Sache aufdrängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Orientierung soll in der Regel in Form schriftlicher Mitteilungen  durch  den  zuständigen  Verfahrensleiter  oder  mit  dessen  Einver-  ständnis durch die Polizei erfolgen. Ausnahmsweise kann die Pres-  se auch mündlich orientiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitteilungen sind unter Wahrung des Verfahrenszweckes und  unter möglichster Schonung der Betroffenen abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  schweren  Verbrechen  oder  Vergehen  kann  der  Richter  durch  Vermittlung  geeigneter  Publikationsmittel  die  Öffentlichkeit  auffor-  dern,  bei  der  Fahndung  nach  verdächtigen  Personen  oder  nach  Beweismitteln  sowie  bei  der  Ergreifung  eines  Beschuldigten  mitzu-  wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Finanzdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)   kann eine Belohnung aussetzen.  Geschlossene  Verhandlungen  Mitteilungen  zuhanden der  Öffentlichkeit  Öffentliche  Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Gerichtsbericht-  erstattung  Mündlichkeit  und Protokollie-  rungspflicht  Elektronischer  Verkehr  Amtssprache  und  Übersetzung  Anspruch auf  Beizug eines  Dolmetschers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  sind  dem  Angeschuldigten  oder  Angeklagten,  auch  wenn  er  verteidigt ist, zumindest der wesentliche Inhalt der gegen ihn erho-  benen Anschuldigung oder Anklage, die Beweisergebnisse, die An-  träge  des  Anklägers  und  des  Verteidigers  sowie  das  verurteilende  Erkenntnis  und  die  entsprechende  Rechtsmittelbelehrung  in  einer  ihm verständlichen Sprache mündlich zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Dolmetscher  wird  vom  Verhandlungsleiter  bestellt  und  unter  Hinweis  auf  die  Strafdrohung  von  Art.  307  StGB  in  Pflicht  genom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Dolmetscher  kann  von  den  Parteien  abgelehnt  werden,  wenn  begründete Zweifel an seiner Eignung oder an seiner Unbefangen-  heit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Dolmetscher  erhält  für  seine  Bemühungen  aus  der  Staats-  kasse eine angemessene Entschädigung.  B.    Entscheide, Protokolle, Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Behördliche  Entscheide  und  Anordnungen  ergehen  als  Verfügun-  gen oder als Beschlüsse, je nachdem, ob sie von einem einzelnen  Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)    oder  Richter  oder  von  einem  Kollegialgericht  ausge-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verfügungen  und  Beschlüsse  sind  in  der  Regel  zu  verurkunden  und, soweit nötig, zu begründen. Bei einfachen verfahrensleitenden  Anordnungen und Entscheiden kann davon abgesehen werden; sie  sind aber in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schriftliche  Verfügungen  werden  vom  verfügenden  Mitarbeiter  oder Richter, Beschlüsse vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  besondere  Vorschriften  über  Form  und  Be-  zeichnung bestimmter Entscheide und Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Verfahrensabschliessende   Entscheide   sind   behördliche   Verfü-  gungen  und  Beschlüsse,  welche  die  Strafverfolgung  in  einer  In-  stanz  gemäss  Art.  61  Abs.  1  vollständig  beenden.  Sie  lauten  auf  Verurteilung,  Freispruch  oder  abschliessende  Einstellung  des  Ver-  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  von  einem  Gericht  auf  Grund  einer  öffentlichen  oder  privaten  Anklage  nach  durchgeführter  Hauptverhandlung  gefällten  verfah-  Bestellung des  Dolmetschers  Verfügungen  und Beschlüsse  Verfahrensab-  schliessende  Entscheide,  Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  ,  welcher  die  zu  protokollierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Protokollführun  g  Verhandlungs-  protokoll, Inhalt  Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Obergericht  erlässt  auf  dem  Verordnungswege  nähere  Vor-  schriften  über  die  Protokollführung  und  über  die  Verlesung  und  Bestätigung  der  Einvernahmeprotokolle.  Es  kann  weitere  Formen  der Protokollierung regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Änderungen,   Streichungen   und   Einfügungen   im   Protokolltext  müssen vom Protokollführer unterschriftlich beglaubigt und so aus-  geführt sein, dass der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  ordnungsgemäss  geführte  Protokoll  bildet  als  öffentliche  Ur-  kunde  Beweis  für  die  Richtigkeit  seines  Inhalts.  Gegenbeweis  und  Ergänzungsbeweis sind jederzeit zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verfügung  über  die  Akten  eines  hängigen  Strafverfahrens  steht  dem  jeweiligen  Verfahrensleiter,  beim  Abschluss  des  Vorver-  fahrens auch der Staatsanwaltschaft zu. Er entscheidet im Rahmen  der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung der Aktenein-  sicht an Parteien, Behörden und allfällige berechtigte Dritte und trifft  die zur Verhütung von Missbräuchen und Verzögerungen geeigne-  ten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsichtnahme  in  die  Akten  durch  Parteien  und  andere  Be-  rechtigte hat in der Regel unter Aufsicht in den Amtsräumen zu er-  folgen. Einsichtsberechtigten Amtspersonen und im Kanton Schaff-  hausen  zur  Berufsausübung  zugelassenen  Rechtsanwälten  sowie  nach  Ermessen  des  zuständigen  Verfahrensleiters  auch  anderen  besonders  vertrauenswürdigen  Personen  können  die  Akten  kurz-  fristig zum Studium überlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Verlangen können den einsichtsberechtigten Personen gegen  Entrichtung  einer  vom  Regierungsrat  festzusetzenden  Gebühr  Ab-  schriften oder Kopien angefertigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Akten  der  endgültig  abgeschlossenen  Strafverfahren  werden  mindestens  bis  zum  Eintritt  der  Verfolgungs-  und  Vollstreckungs-  verjährung aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht erlässt darüber nähere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Bei jeder Strafverfolgungsbehörde und bei jedem Gericht werden
                            einfache  Geschäftskontrollen  geführt,  aus  denen  jederzeit  der  Ein-  Korrekturen,  Berichtigungen,  Beweiskraft  Verfügung über  die Akten  Archivierung  Geschäfts-  kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , Richter oder Gerichtsvorsitzenden von der Kanzlei richtigge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   sinngemäss.  Eröffnung und  Mitteilung  Berichtigung  und Erläuterung  Allgemeiner  Inhalt der  Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            len überdies die Namen der mitwirkenden Richter oder Mitarbei-  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  ,  b)   die  Strafsache,  in  welcher  die  Anordnung  oder  der  Entscheid  ergeht,  c)   die  Personen,  an  welche  die  Mitteilung  sich  richtet,  unter  Nen-  nung der Eigenschaft, in der sie am Verfahren beteiligt sind,  d)   das  Datum  der  Ausfertigung  und  die  Unterschrift  des  ausferti-  genden Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren kann die Angabe der  Strafsache unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zustellung  erfolgt  in  der  Regel  durch  die  Post  nach  den  Be-  stimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  es  zweckmässiger  erscheint,  kann  die  Zustellung  auch  durch  den  Weibel  oder  durch  die  Polizei  vorgenommen  werden;  die  Vor-  schriften  der  Postgesetzgebung  über  die  Ersatzzustellung  gelten  dabei sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Adressat sie verhin-  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  eine  Partei  oder  ein  anderer  Beteiligter  (Art.  33  Abs.  3)  in  der Schweiz einen Vertreter hat, so sind die Zustellungen an diesen  zu  richten,  und  es  ist  dessen  Sache,  den  Vertretenen  zu  benach-  richtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorladungen,  mit  denen  persönliches  Erscheinen  verlangt  wird,  sind  jedoch  stets  der  vorgeladenen  Person  zuzustellen;  der  Bei-  stand oder Vertreter erhält eine Kopie, wenn er an der Verhandlung  zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfahrensabschliessende Entscheide werden auch dem gesetzli-  chen Vertreter einer handlungsunfähigen Partei zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Einer   am   Verfahren   beteiligten   Person,   welche   nicht   in   der  domizil zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommt  sie  dieser  Auflage  nicht  nach,  so  wird  angenommen,  sie  verzichte auf die Ausübung der ihr zustehenden Parteirechte.  Zustellung  Zustellung an  Vertreter  Zustelldomizil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adress-  änderungen  Aufenthalts-  ausforschung  Öffentliche  Zustellung  Ansetzung und  Erstreckung  Einhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder als Eingabe zu deren Handen der schweizerischen Post über-  geben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  innert  Frist  bei  einer  unzuständigen  Behörde  eingereichte  Eingabe gilt als rechtzeitig. Sie ist sofort an die zuständige Behörde  weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag der Eröffnung nicht
                            mitgezählt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag oder einen  öffentlichen  Ruhetag,  so  gilt  der  nächste  Werktag  als  letzter  Tag.  Dies gilt nicht für Fristen, die nach Stunden festgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Soweit die Folgen der Nichteinhaltung eines Termins oder einer
                            Frist  nicht  ohne  weiteres  aus  dem  Gesetz  hervorgehen,  hat  der  Richter  angemessene  Säumnisfolgen  im  voraus  festzusetzen  und  den Beteiligten bei Ansetzung des Termins oder der Frist anzudro-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erwächst  einer  am  Verfahren  beteiligten  Person  aus  ihrer  Säum-  nis  ein  erheblicher  und  endgültiger  Rechtsverlust,  so  kann  sie  die  Wiederherstellung  der  versäumten  Frist  oder  des  versäumten  Ter-  mins  verlangen,  wenn  sie  nachweist,  dass  ihr  oder  ihrem  Vertreter  bezüglich der Säumnis kein grobes Verschulden zur Last fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesuch  um  Wiederherstellung  ist  innert  10  Tagen  seit  Weg-  fall des Hindernisses schriftlich und mit genügender Bescheinigung  bei der Behörde zu stellen, bei welcher die Frist oder der Termin zu  wahren gewesen wäre. Ohne besondere Verfügung dieser Behörde  kommt  dem  Wiederherstellungsgesuch  keine  aufschiebende  Wir-  kung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entscheid  über  die  Wiederherstellung  wird  von  derjenigen  Behörde  getroffen,  welche  im  Falle  der  Einhaltung  der  Frist  oder  des Termins zur Behandlung der Sache zuständig wäre, bei verfah-  rensabschliessenden  Entscheiden  von  der  in  Art.  370  Abs.  2  ge-  nannten Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  die  Wiederherstellung  gewährt,  so  ist  eine  neue  Frist  oder  ein  neuer  Termin  anzusetzen.  Bei  abermaliger  Säumnis  ist  in  der  Regel eine weitere Wiederherstellung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Berechnung der  Fristen  Säumnisfolgen  Wiede  r  -  herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz und  Schranken der  Beweis-  erhebung  Ve  r  bot  unzulässiger  Einwirkung  Grundsatz der  richterlichen  Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Abklärung  von  Übertretungen  sowie  von  Nebenumständen  von  Verbrechen  und  Vergehen  genügt  die  polizeiliche  Befragung  mit schriftlichem Bericht oder Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu Beginn der Einvernahme ist jede Person über ihre Personalien  zu  befragen.  Wenn  nötig  sind  geeignete  Erhebungen  zur  Feststel-  lung der Identität durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anschliessend  ist  dem  Einvernommenen  der  Gegenstand  der  Einvernahme  allgemein  zu  bezeichnen,  und  er  ist  aufzufordern,  sich  darüber  zu  äussern.  Soweit  erforderlich,  ist  durch  entspre-  chende  Fragen  und  Vorhalte  auf  eine  Vervollständigung  und  Be-  richtigung  der  Aussagen  sowie  auf  eine  Klärung  von  Widersprü-  chen  hinzuwirken.  Die  Fragen  sollen  einfach,  klar  und  weder  sug-  gestiv noch verfänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aussagen  sollen  soweit  als  möglich  mit  den  Worten  des  Ein-  vernommenen,  wo  es  zur  Verständlichkeit  wichtiger  Äusserungen  dient, nötigenfalls im Dialekt, zu Protokoll genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abschliessend ist der Einvernommene zu fragen, ob er etwas bei-  fügen wolle.  B.    Der    Beschuldigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beschuldigte  ist  über  seine  persönlichen  Verhältnisse,  sein  Vorleben  und  über  die  Beweggründe  seines  Verhaltens  zu  befra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann veranlasst werden, einen handgeschriebenen Lebenslauf  zu den Akten zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Beschuldigten  ist  Gelegenheit  einzuräumen,  zu  den  einge-  holten Leumunds- und Vorstrafenberichten sowie zu den sonstigen  Erhebungen  über  seine  Person  Stellung  zu  nehmen  und  allfällige  Ergänzungs- oder Gegenbeweise zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beschuldigte  wird  aufgefordert,  sich  zu  der  ihm  vorgeworfe-  nen strafbaren Handlung zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Legt der Beschuldigte ein Geständnis ab, so ist er eingehend über  den  Hergang  und  die  Umstände  der  Tat  sowie  über  seine  Beweg-  gründe  einzuvernehmen.  Das  Geständnis  ist  auf  seine  Glaubwür-  digkeit hin zu überprüfen.  Gang der  Einvernahme  und  Protokollierung  Einvernahme  zur Person  Einvernahme  zur Sache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine  Zeugnispflicht  Besondere  Fälle  Aussage- und  Wahrheitspflicht  Inpflichtnahme  und Belehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zeugnis können verweigern:  a)   wer  mit  der  beschuldigten  Person  verheiratet  oder  verlobt  ist,  mit  ihr  eine  eingetragene  Partnerschaft  führt,  oder  in  einer  an-  deren Form mit ihr ständig zusammenlebt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  b)   die  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Beschuldigten  in  ge-  rader Linie oder bis im zweiten Grad in der Seitenlinie,  c)   Pflegeeltern und Pflegekinder des Beschuldigten,  d)  Vormund und Beirat des Beschuldigten,  e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Zeugnisverweigerungsrecht  nach  Abs.  1  lit.  a  und  lit.  b  be-  steht fort, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft aufge-  löst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Jeder Zeuge darf die Auskunft über Tatsachen verweigern, welche
                            ihm  selber  oder  einer  ihm  im  Sinne  von  Art.  112  nahestehenden  Person  strafrechtlich  zur  Last  gelegt  werden  könnten.  Das  Opfer  kann überdies die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intim-  sphäre betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mitglieder von Behörden und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)   sind zur Verweigerung  der  Aussage  berechtigt,  soweit  sie  sich  durch  die  Offenbarung  ei-  nes  Amtsgeheimnisses  gemäss  Art.  320  StGB  strafbar  machen  könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  in  Art.  320  Ziff.  2  StGB  vorgesehene  schriftliche  Einwilligung  ist  von  der  vorgesetzten  Behörde  zu  erteilen,  wenn  das  Interesse  an  der  Wahrheitsfindung  das  Geheimhaltungsinteresse  überwiegt.  Die vorgesetzte Behörde soll vor ihrem Entscheid den privaten Ge-  heimnisherrn anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Geistliche,  Rechtsanwälte,  Verteidiger,  Ärzte,  Zahnärzte,  Apothe-  ker  mit  Bezug  auf  die  Ausführung  ärztlicher  Anordnungen,  He-  bammen und ihre Hilfspersonen sind zur Verweigerung der Aussa-  ge  berechtigt,  soweit  sie  sich  durch  die  Offenbarung  eines  Berufs-  geheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  kann  die  genannten  Personen  anhalten,  einen  Ent-  scheid über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 321 Ziff. 2 StGB herbeizuführen. Zeugnisverwei-
                            gerungsrecht  Allgemeines  Auskunftsver-  weigerungsrech  t  Auskunfts-  verweigerungs-  recht zur Wah-  rung des Amts-  geheimnisses  Auskunftsve  r  -  weigerungsrech  t zur Wahrung  von Berufs-  geheimnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berücksichti-  gung weiterer  Geheimhal-  tungspflichten  Ausübung der  Aussageverwei-  gerungsrechte  Ungerecht-  fertigte Zeugnis-  verweigerung  Einvernahme  von Kindern und  psychisch  Abnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erscheint  das  von  einer  für  diese  Aufgabe  besonders  geeigneten  Person  aufgenommene  polizeiliche  Protokoll  für  die  Wahrheitsfin-  dung  ausreichend  und  zuverlässig,  so  soll  auf  eine  Zeugeneinver-  nahme verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Zeuge ist über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere  über  seine  Beziehungen  zum  Beschuldigten  oder  zum  Geschädig-  ten zu befragen, soweit dies zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit  von Bedeutung sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Glaubhaftigkeit der Aussage zweifelhaft und kommt ihr ent-  scheidende  Bedeutung  zu,  so  kann  eine  ambulante  Untersuchung  und  Begutachtung  des  Zeugen  durch  einen  Sachverständigen  er-  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zeugen  werden  in  der  Regel  einzeln  und  in  Abwesenheit  später  einzuvernehmender Personen befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  es  zur  Aufklärung  der  Sache  dienlich  ist,  können  Zeugen  an-  deren Personen gegenübergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Richter kann einem Zeugen verbieten, sich mit dem Beschul-  digten oder mit anderen Zeugen oder Auskunftspersonen über den  Gegenstand der Einvernahme zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Von  Amtsstellen,  Rechtsanwälten  und  Ärzten,  ausnahmsweise  auch von anderen Personen, können vorerst schriftliche Auskünfte  verlangt und zu den Akten genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  die  schriftliche  Auskünfte  erteilt  oder  in  der  Sache  ei-  nen amtlichen Rapport erstattet haben, sind als Zeugen nur einzu-  vernehmen,  wenn  ihre  Ausführungen  zu  begründeten  Zweifeln  An-  lass geben oder unzureichend erscheinen.  D.   Die   Auskunftsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  weder  als  Beschuldigter  noch  als  Zeuge  zu  behandeln  ist,  wird als Auskunftsperson befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  unklar,  in  welcher  Eigenschaft  jemand  einvernommen  werden  soll, so kann er vorerst als Auskunftsperson befragt werden.  Abklärung der  persönlichen  Verhältnisse  Durchführung  der  Einvernahme,  Konfrontation  Schriftliche  Berichte und  Rapporte  Auskunfts-  person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung der  Auskunfts-  person  Voraus-  setzungen  Pflicht zur  Annahme des  Auftrages und  Ausstands-  gründe  Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            äussern  und  Anträge  zu  stellen.  Wenn  Sachverständige  in  öffentli-  cher Anstellung zur Verfügung stehen, sollen andere Personen nur  gewählt werden, soweit besondere Gründe dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  begründete  Einwände  gegen  die  Person  eines  Sachver-  ständigen  erhoben  oder  lehnt  dieser  den  Antrag  berechtigterweise  ab, so ist eine neue Wahl zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Sachverständige  ist  vom  Richter  unter  Hinweis  auf  die  Straf-  folgen des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB in Pflicht zu  nehmen, sofern nicht auf Grund öffentlicher Anstellung die Kenntnis  der Gutachterpflichten vorausgesetzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  überwacht  und  leitet  die  Tätigkeit  des  Sachverständi-  gen, soweit dies erforderlich erscheint, und setzt wenn nötig für die  Abgabe des Gutachtens Fristen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  ein  Sachverständiger  seinen  Pflichten  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  nach,  so  kann  er  mit  Ordnungsbusse  bis  zu  Fr.  500.–  bestraft  werden,  und  es  kann  der  Auftrag  ohne  Entschädigung  für  die bisherigen Bemühungen widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter stellt dem Sachverständigen Fragen, gewährt ihm Ak-  teneinsicht  und  stellt  ihm  die  Unterlagen  oder  Personen  zur  Verfü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Instruktion  des  Sachverständigen  erfolgt  schriftlich;  in  einfa-  chen oder dringenden Fällen kann sie auch mündlich erfolgen. Sie  ist zu protokollieren oder schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Parteien kann Gelegenheit gegeben werden, der mündlichen  Instruktion  beizuwohnen  oder  sich  zur  schriftlichen  Instruktion  zu  äussern und Ergänzungsanträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Sachverständige  kann  zu  Prozesshandlungen  beigezogen  und ermächtigt werden, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Aus-  kunftspersonen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hält er ergänzende Abklärungen für nötig, die er nicht kraft seiner  Fachkenntnisse oder Fertigkeiten selber vornehmen kann, so stellt  er  dem  Richter  Antrag.  Der  Richter  kann  den  Sachverständigen  ermächtigen, einfache Erhebungen selber vorzunehmen.  Inpflichtnahme  und  Überwachung  Instruktion des  Sach-  verständigen  Durchführung  des Auftrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstattung des  Gutachtens  Ergänzungen  und neues  Gutachten  Entschädigung  Begrif  f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die sachlichen Beweismittel sind nach Möglichkeit vollständig und  im  Original  zu  den  Akten  zu  nehmen.  Bei  Abschriften  und  Kopien  kann eine amtliche Beglaubigung verlangt oder eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf berechtigte öffentliche oder private Interessen ist angemessen  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist es nicht möglich oder nicht tunlich, einen Beweisgegenstand zu  den  Akten  zu  nehmen,  so  ist  er  auf  geeignete  Weise  aktenkundig  zu machen.  B.    Amtliche Akten und Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Akten anderer behördlicher Verfahren und Auszüge aus öffentli-
                            chen  Registern  sind  beizuziehen,  soweit  sie  zum  Beweise  der  Tat  oder  zur  Abklärung  der  persönlichen  Verhältnisse  notwendig  und  geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Verfahren  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  ist  in  der  Regel  ein Leumundsbericht einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die darin enthaltenen Angaben bestritten und sind sie für  die Beurteilung wesentlich, so sind sie näher abzuklären.  C.   Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Dem Augenschein unterliegen Örtlichkeiten, dem Richter nicht un-
                            mittelbar  zur  Verfügung  stehende  Beweismittel  und  Vorgänge,  die  für die Beurteilung von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Die Ergebnisse des Augenscheins sind durch Protokollierung sowie
                            gegebenenfalls  durch  Aufnahme  von  Photographien,  Plänen,  Mo-  dellen und dergleichen für das weitere Verfahren festzuhalten.  Behandlung  Vorakten und  Register-  auszüge  Leumunds-  berichte  Gegenstand  des  Augenscheins  Aufzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)   vornehmen lassen.  Duldungspflicht  Vorladung  Form und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  einer  ordnungsgemäss  an  ihn  ergangenen  richterlichen  Vor-  ladung  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  Folge  leistet,  kann  vom  Verfahrensleiter  gemäss  Art.  68  mit  Ordnungsstrafe  und  mit  den durch seine Säumnis entstandenen Kosten belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  der  Säumige  nachträglich  glaubhaft  machen,  dass  er  am  rechtzeitigen Erscheinen und an der rechtzeitigen Benachrichtigung  der vorladenden Behörde schuldlos verhindert war, so werden die-  se Folgen wieder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  einer  ordnungsgemäss  an  ihn  ergangenen  richterlichen  Vor-  ladung  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  Folge  leistet,  kann  zwangsweise vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ohne  vorherige  Vorladung  darf  die  Vorführung  nur  verfügt  wer-  den, wenn das sofortige Erscheinen einer Person im Interesse des  Verfahrens unerlässlich ist. Die Vorführung eines Beschuldigten ist  jedoch  stets  zulässig,  wenn  ein  Haftgrund  gemäss  Art.  149  gege-  ben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorführung  wird  in  sinngemässer  Anwendung  der  Bestim-  mungen  über  den  Zuführungsbefehl  vom  Richter  angeordnet  und  von der Polizei vollzogen.  B.    Anhaltung und Polizeihaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedermann  ist  berechtigt,  einen  auf  frischer  Tat  ertappten  oder  verfolgten Straftäter zur Feststellung der Personalien oder zur Ver-  hinderung der Flucht anzuhalten. Ebenso ist jedermann zur Anhal-  tung eines öffentlich zur Verhaftung Ausgeschriebenen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die betreffende Person darf nicht länger festgehalten werden, als  zur  sofortigen  Feststellung  ihrer  Tat  und  ihrer  Identität  oder  zur  Ü-  bergabe an die Polizei erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  jemand  bei  der  rechtmässigen  Verfolgung  oder  Anhaltung  eines  Straftäters  einen  Schaden  erleidet,  der  anderweitig  nicht  ge-  deckt wird, kann ihm der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizei  hat  jeden  anzuhalten,  der  in  ihrer  Gegenwart  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  ausführt  oder  unmittelbar  danach  betroffen wird.  Säumnisfolgen  Vorführung  Allgemeines  Anhaltungsrecht  Polizeiliche  Anhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Zuführung an  den  Polizeiposten  Polizeihaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.    Untersuchungshaft und ähnliche Massnahmen  A.    Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Untersuchungshaft  kann  angeordnet  und  aufrechterhalten  wer-  den,  wenn  und  solange  der  Beschuldigte  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dringend  verdächtig  ist  und  zudem  einer  der  nachfol-  gend genannten Haftgründe gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Haftgrund  besteht,  wenn  nach  den  Umständen  ernstlich  zu  befürchten ist,  a)   der  Beschuldigte  werde  sich  durch  Flucht  dem  Strafverfahren  oder  einer  zu  erwartenden  Strafe  oder  Massnahme  entziehen  (Fluchtgefahr),  b)   der  Beschuldigte  werde  durch  Beeinflussung  von  Personen  o-  der  durch  Einwirkung  auf  Spuren  oder  Beweismittel  die  Wahr-  heitsfindung gefährden (Kollusionsgefahr) oder  c)   der Beschuldigte werde durch Begehung weiterer Straftaten die  Sicherheit  anderer  in  schwerwiegender  Weise  gefährden  (Wie-  derholungsgefahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Untersuchungshaft  ist  in  jedem  Fall  aufzuheben,  wenn  ihre  weitere Dauer im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Mass-  nahme offenbar unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Wegen Wiederholungsgefahr darf Untersuchungshaft nur angeord-
                            net  werden,  wenn  auf  Grund  bestimmter  Tatsachen  die  Annahme  begründet erscheint,  a)   der  Beschuldigte  habe  zahlreiche  oder  ein  schweres,  vom  Ge-  setz  mit  einer  Höchststrafe  von  mehr  als  fünf  Jahren  Freiheits-  strafe bedrohtes Verbrechen begangen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  b)   der  Beschuldigte  habe  bereits  einmal  während  des  Verfahrens  erneut  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  vorsätzlich  verübt  o-  der versucht, oder  c)   der  Beschuldigte  bedürfe  dringend  einer  freiheitsentziehenden  Massnahme (Art. 59–61 und 64 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 150a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn aufgrund kon-  kreter  Anhaltspunkte  ernsthaft  zu  befürchten  ist,  der  Beschuldigte  werde eine schwere Straftat ausführen.  Voraus-  setzungen der  Untersuchungs-  haft  Einschränkung  bei Wieder-  holungsgefahr  Untersuchungs-  haft wegen  Ausführungs-  gefahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheitshaft  Ersatz-  massnahmen  Zuführungs-  befehl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zuführung eines Beschuldigten zum Zweck der Verhaftung an-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anordnung  ergeht  in  Form  eines  schriftlichen  Befehls  an  die  Polizei und enthält:  a)   die  Amtsbezeichnung,  den  Namen  und  die  Unterschrift  des  Ausstellers,  b)   die  Anweisung  an  die  Polizei,  eine  bestimmte  Person  festzu-  nehmen  und  zur  weiteren  Verfügung  des  Verfahrensleiters  der  Schaffhauser Polizei zuzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  c)  die Angabe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat und  des Haftgrundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  dringenden  Fällen  kann  die  Anordnung  auch  in  anderer  Form  erfolgen,  ist  aber  umgehend  in  den  Akten  zu  vermerken  oder  schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei hat die ihr erteilten Zuführungsbefehle unter möglichs-  ter Schonung der Betroffenen zu vollziehen. Art. 146 Abs. 3 ist an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Festgenommenen  ist  dabei  der  wesentliche  Inhalt  des  Zu-  führungsbefehls bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Ort, Zeit und Umstände der Festnahme sowie über den Zeit-  punkt der Zuführung an die Schaffhauser Polizei ist ein schriftlicher  Rapport  zu  erstellen  und  umgehend  dem  zuständigen  Verfahrens-  leiter zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hat  der  festzunehmende  Beschuldigte  in  der  Schweiz  keinen  be-  kannten  Aufenthalt,  so  kann  er  auf  Grund  des  Zuführungsbefehls  zur Verhaftung ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausschreibung  erfolgt  durch  die  Fernmeldeeinrichtungen  und  Fahndungsmittel  der  Polizei.  Diese  bestimmt  vorbehältlich  beson-  derer  Anordnungen  des  Richters  die  Verbreitung  nach  der  Bedeu-  tung der Tat und dem möglichen Aufenthaltsort des Beschuldigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  auf  Grund  eines  Zuführungsbefehls  festgenommene  oder  gemäss Art. 148 polizeilich inhaftierte Person muss ohne Verzug, in  der  Regel  innert  24  Stunden  seit  der  Zuführung  an  die  Schaffhau-  ser  Polizei,  vom  zuständigen  Richter  zu  den  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft  persönlich  angehört  werden,  sofern  sie  nicht  vorher entlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Vollzug  Polizeiliche  Ausschreibung  Anhörung durch  den Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftprüfung  Richterliche  Haftverfügung  Benachrichti-  gung von Be-  zugspersonen  Haftentlas-  sungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  gegen  die  gerichtliche  Anordnung,  Bestätigung  oder  Auf-  hebung der Haft keine Beschwerde offensteht oder hängig ist, kann  auch  nach  Anklageerhebung  jederzeit  ein  Haftentlassungsgesuch  gestellt werden.  Der  Verfahrensleiter  befindet  alsdann  beförderlich  über  die  Auf-  rechterhaltung  oder  Aufhebung  der  Haft  und  teilt  seinen  Entscheid  den Parteien schriftlich mit kurzer Begründung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soll  der  Freiheitsentzug  im  Vorverfahren  länger  als  10  Tage  seit  Erlass der Haftverfügung oder über die im letzten Haftprüfungsent-  scheid  gesetzte  Frist  hinaus  andauern,  so  übermittelt  der  Untersu-  chungsrichter  vor  Ablauf  der  genannten  Fristen  von  Amtes  wegen  die  Akten  dem  Kantonsgericht  mit  einem  kurz  begründeten  Antrag  auf Bestätigung der rechtmässigen Fortdauer der Haft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Kopie dieses Antrages wird gleichzeitig dem Verhafteten und  seinem  allfälligen  Verteidiger  sowie  der  Staatsanwaltschaft  zuge-  stellt  mit  dem  Hinweis  auf  das  Recht,  sich  innert  drei  Tagen  dazu  zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erlässt  der  Untersuchungsrichter  in  der  Sache  einen  Strafbefehl  oder  eine  Überweisungsverfügung,  so  werden  die  in  Abs.  1  ge-  nannten Fristen um 14 Tage verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Einzelrichter  des  Kantonsgerichtes  entscheidet  innert  fünf  Tagen seit Eingang des Haftentlassungsgesuches gemäss Art. 159  Abs.  1  oder  eines  Antrages  gemäss  Art.  160  Abs.  1  als  Haftprü-  fungsrichter  über  die  Berechtigung  der  Fortdauer  der  Untersu-  chungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  seiner  erstmaligen  Entscheidung  hat  der  Haftprüfungsrichter  den Verhafteten persönlich anzuhören. Bei weiteren Haftprüfungen  findet eine solche Anhörung nur statt, wenn es der Verhaftete aus-  drücklich  verlangt  oder  wenn  es  der  Haftprüfungsrichter  für  ange-  bracht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Untersuchungsrichter sowie auf Begehren auch dem Vertei-  diger  und  dem  Staatsanwalt  ist  Gelegenheit  zur  mündlichen  oder  schriftlichen Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Durch  das  Haftprüfungsverfahren  darf  der  Zweck  der  Untersu-  chung nicht gefährdet werden.  Haftprüfung von  Amtes wegen  Gerichtliches  Haftprüfungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Haftprüfungs-  entscheid  Haftanstalt  Stellung des  Inhaftierten  Verkehr mit der  Aussenwelt,  insbesondere  mit dem  Verteidiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            doch kann bis zum Abschluss der Untersuchung eine Überwachung  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  der  ersten  einlässlichen  Einvernahme  durch  den  Untersu-  chungsrichter, jedenfalls aber nach Ablauf von 15 Tagen seit Erlass  der  Haftverfügung,  dürfen  Besprechungen  und  Korrespondenzen  zwischen dem Beschuldigten und seinem im Kanton Schaffhausen  als  Rechtsanwalt  zugelassenen  Verteidiger  inhaltlich  nicht  mehr  kontrolliert werden. Vorbehalten bleibt Art. 54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  im  wesentlichen  geständiger  Beschuldigter,  der  eine  unbe-  dingte  oder  teilbedingte  Freiheitsstrafe  oder  eine  freiheitsentzie-  hende  Massnahme  zu  erwarten  hat,  kann  auf  sein  Gesuch  hin  in  eine entsprechende Vollzugsanstalt eingewiesen werden, sofern es  der Stand des Verfahrens erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anordnung  erfolgt  durch  den  Verfahrensleiter,  im  Vorverfah-  ren auf Antrag des Untersuchungsrichters durch den Haftprüfungs-  richter. Der Beschuldigte ist vorher persönlich anzuhören, nachdem  er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Eintritt  in  die  Vollzugsanstalt  gilt  in  diesen  Fällen  als  Antritt  der  Strafe  oder  Massnahme.  Der  Beschuldigte  unterliegt  den  Voll-  zugsbedingungen,  soweit  die  Zwecke  der  Untersuchungshaft  nicht  entgegenstehen,  bleibt  aber  weiterhin  zur  Verfügung  des  Verfah-  rensleiters.  E.    Sicherheitsleistung und Friedensbürgschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Fluchtgefahr kann dem Beschuldigten eine Sicherheitsleistung  dafür abgenommen werden, dass er sich jederzeit zu Prozesshand-  lungen sowie zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen wer-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sicherheitsleistung  bemisst  sich  nach  den  persönlichen  Ver-  hältnissen  des  Beschuldigten  und  der  Schwere  der  ihm  vorgewor-  fenen Tat. Sie kann durch Hinterlegung von Bargeld, soliden Wert-  papieren  oder  hinreichenden  Garantien  einer  in  der  Schweiz  nie-  dergelassenen Bank geleistet werden.  Vorzeitiger  Antritt von  Strafen und  Massnahmen  Sicherheits-  leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Verfall  Freigabe  Zuständige  Behörde  Friedens-  bürgschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.   Andere   Zwangsmassnahmen  A.    Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegens-  tände  und  Vermögenswerte,  die  nach  den  Bestimmungen  des  Strafrechts  der  Einziehung  oder  dem  Verfall  unterliegen,  sind  mit  Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder  auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegenstände,  namentlich  Schriftstücke  und  Aufzeichnungen,  die  ein  Amts-  oder  Berufsgeheimnis  enthalten,  über  welches  der  Inha-  ber gemäss Art. 114 und 115 die Auskunft verweigern könnte, sind  von   der   Beschlagnahme   ausgenommen;   ebenso   die   Verteidi-  gungskorrespondenz,  soweit  sie  nicht  nach  Art.  165  der  Überwa-  chung unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegenstände  oder  Vermögenswerte,  die  durch  eine  strafbare  Handlung  hervorgebracht  oder  erlangt  worden  sind,  an  oder  mit  denen  eine  strafbare  Handlung  begangen  wurde  oder  die  zur  Be-  gehung  einer  strafbaren  Handlung  bestimmt  waren,  können  in  je-  dem Falle beschlagnahmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschlagnahme  wird  vom  Richter  in  der  Regel  schriftlich  an-  geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die beschlagnahmten Gegenstände ist ein Verzeichnis anzu-  legen, von welchem der bisherige Inhaber eine Kopie erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizei  ist  verpflichtet,  Gegenstände,  welche  der  Beschlag-  nahme unterliegen, vorläufig sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  nach  den  gegebenen  Umständen  polizeiliche  Hilfe  nicht  rechtzeitig  erlangt  werden  kann,  sind  Privatpersonen  zur  vorläufi-  gen  Sicherstellung  von  Beschlagnahmeobjekten  befugt.  Sie  haben  diese sofort dem Richter oder der Polizei abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  gestützt  auf  Art.  172  Abs.  2  behauptet,  ein  Gegenstand  un-  terliege  nicht  der  Beschlagnahme,  so  kann  der  Inhaber  oder  die  nach Art. 183 zugezogene Person die Versiegelung verlangen.  Voraus-  setzungen  Zuständigkeit  und Form  Vorläufige  Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Entscheid über  die beschlag-  nahmten  Gegenstände  Mehrere oder  unbekannte  Berechtigte  Vorzeitige  Verwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.    Herausgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  Gegenstände  oder  Vermögenswerte  in  Gewahrsam  hat,  die  gemäss  Art.  172  beschlagnahmt  werden  können,  ist  verpflichtet,  diese  auf  amtliche  Aufforderung  hin  herauszugeben  oder  jederzeit  für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zwangsweise Beschaffung der Beschlagnahmeobjekte mittels  Durchsuchung bleibt jederzeit vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufforderung  zur  Herausgabe  erfolgt  durch  schriftlichen  Be-  fehl  des  Richters  unter  möglichst  genauer  Bezeichnung  der  Ge-  genstände oder Vermögenswerte und unter Hinweis auf die Folgen  ungerechtfertigter Verweigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  dringenden  Fällen  kann  die  Aufforderung  auch  mündlich  erge-  hen  oder  durch  die  Polizei  ausgesprochen  werden.  Auf  Begehren  des  Pflichtigen  ist  jedoch  nachträglich  ein  Herausgabebefehl  aus-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer seiner Herausgabepflicht nicht nachkommt, kann vom Richter  wie ein ungehorsamer Zeuge nach Art. 118 behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenüber Beschuldigten und Personen, welche gemäss Art. 112  und  113  zur  Aussageverweigerung  berechtigt  wären,  sind  Beuge-  haft und Strafandrohung nicht zulässig.  C.   Durchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Die Durchsuchung von Wohnungen und anderen nicht allgemein
                            zugänglichen Örtlichkeiten darf ohne Einwilligung des Berechtigten  nur vorgenommen werden zum Zwecke der Auffindung von Tatspu-  ren  und  Beschlagnahmeobjekten  sowie  zur  Ergreifung  gesuchter  Personen,  sofern  nach  den  Umständen  zu  vermuten  ist,  dass  sich  gesuchte  Spuren,  Gegenstände  oder  Personen  in  diesen  Örtlich-  keiten befinden.  Grundsatz  Zuständigkeit  und Form  Ungerecht-  fertigte  Herausgabe-  verweigerung  Hausdurch-  suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)    und  vom  Betroffenen  oder  den  an  seiner  Stelle  Zuständigkeit  und Form  Durchführung  Protokollierung  Personen- und  Sachdurch-  suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erzwungen werden. Die Durchsuchung einer Person ist von Perso-  nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)   gleichen Geschlechts vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schriftstücke  und  andere  Aufzeichnungen  dürfen  inhaltlich  nur  überprüft werden, wenn nach den Umständen zu vermuten ist, dass  sich  darunter  Dokumente  befinden,  die  gemäss  Art.  172  zu  be-  schlagnahmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Überprüfung  ist  in  jedem  Falle  unter  möglichster  Schonung  berechtigter Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Überprüfung von Aufzeichnungen ist vom Richter anzuordnen  und  durchzuführen,  es  sei  denn,  der  Inhaber  gestatte  ausdrücklich  die  Überprüfung  durch  andere  Personen.  Im  Rahmen  einer  Perso-  nen- oder Sachdurchsuchung steht die Befugnis in dringenden Fäl-  len auch der Polizei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Durchführung  kann  eine  fachkundige  Vertrauensperson  bei-  gezogen werden, die wie ein Sachverständiger zu behandeln ist. In  besonderen Fällen kann der Richter dieser Person die Überprüfung  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Inhaber ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der  Überprüfung  zum  Inhalt  der  Aufzeichnungen  zu  äussern  und  ihr  beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Widersetzt  er  sich  der  Überprüfung,  so  sind  die  Aufzeichnungen  zu versiegeln und amtlich zu verwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  entscheidet  auf  Antrag  des  Richters,  der  die  Ü-  berprüfung  angeordnet  hat,  und  nach  Anhörung  der  Betroffenen  sowie allenfalls einer fachkundigen Vertrauensperson über die Ent-  siegelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  diese  bewilligt,  so  bestimmt  das  Obergericht  zugleich  das  weitere  Vorgehen.  Es  kann  den  Beizug  einer  fachkundigen  Ver-  trauensperson anordnen oder diese mit der Überprüfung betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Entsiegelung nicht bewilligt, so sind die versiegelten Auf-  zeichnungen zurückzugeben.  Überprüfung  von  Aufzeichnungen  Zuständigkeit  Verfahren,  Versiegelung  Entsiegelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Durchsuchung  bei Trägern von  Amts- oder Be-  rufsgeheim-  nissen  Zufallsfunde  Post- und  Fernmelde-  verkehr sowie  technische  Überwachungs-  geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Verdeckte  Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 194-196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  E.    Untersuchung von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Feststellung  des  Sachverhaltes  oder  zur  Abklärung  der  Zu-  rechnungsfähigkeit,  der  Verhandlungs-  oder  Hafterstehungsfähig-  keit oder der Massnahmebedürftigkeit kann eine Untersuchung des  körperlichen oder geistigen Zustandes des Beschuldigten angeord-  net  werden.  Eingriffe  in  die  körperliche  Unversehrtheit  sind  nur  zu-  lässig,  wenn  dadurch  kein  Nachteil  für  die  Gesundheit  zu  befürch-  ten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Untersuchung einer nicht beschuldigten Person darf gegen ih-  ren  Willen  nur  stattfinden,  wenn  dadurch  ein  erheblicher  Sachver-  halt  festgestellt  werden  kann,  der  sich  auf  andere  Weise  nicht  be-  weisen lässt. Zeugnisverweigerung schliesst die Vornahme der Un-  tersuchung nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anordnung der Untersuchung erfolgt durch den Richter. Wenn  der Zweck der Massnahme keinen Aufschub duldet, kann auch die  Polizei die Untersuchung eines Beschuldigten anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Durchführung  ist  ein  Arzt  oder  eine  andere  fachkundige  Person zu beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nötigenfalls kann die Untersuchung erzwungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  es  zur  Durchführung  einer  Untersuchung  erforderlich  ist,  kann der Beschuldigte in eine Klinik eingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufenthalt  in  der  Klinik  soll  sechs  Wochen  nicht  übersteigen  und  kann  als  Vollzug  der  Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft  im  Sinne von Art. 163 Abs. 2 behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Die Polizei ist befugt, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben not-
                            wendig  erscheint,  Personen  erkennungsdienstlich  zu  behandeln.  Einzelheiten  werden  durch  Verordnung  des  Regierungsrates  gere-  gelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Voraus-  setzungen  Anordnung und  Durchführung  Einweisung in  eine Klinik  Erkennungs-  dienstliche  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung  Sicherstellung  Weitere  Massnahmen  Allgemeines  Anzeigerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafverfolgungsbehörde  Strafanzeige  zu  erstatten.  Die  Strafanzei-  ge bedarf keiner besonderen Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Untersuchungsbehörden  und  Staatsanwaltschaft  können  die  bei  ihnen  eingehenden  Strafanzeigen  zur  näheren  Abklärung  an  die  Polizei weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Anzeiger ist auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme  der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm in dem Strafver-  fahren nicht zu, wenn er nicht als Privat- oder Zivilkläger daran teil-  nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Geschädigte  kann  bei  der  Anzeigeerstattung  oder  in  einem  späteren Zeitpunkt des Verfahrens schriftlich oder zu Protokoll sei-  nen Willen bekunden, die ihm nach dem Gesetz zustehenden Par-  teirechte wahrzunehmen. Er kann sich dabei auf die Ausübung ein-  zelner Parteirechte beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ermittlungs-  und  Untersuchungsbehörden  haben  einen  Ge-  schädigten  in  der  Regel  zu  Beginn  des  Strafverfahrens  zu  einer  entsprechenden  Erklärung  aufzufordern.  Hievon  kann  abgesehen  werden, wenn eine Beeinträchtigung des Verfahrens zu befürchten  ist,  wenn  der  Aufenthalt  des  Geschädigten  nicht  bekannt  ist  oder  wenn  die  Sache  voraussichtlich  durch  Einstellung  des  Verfahrens  erledigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 206
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Behörden  und  Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)    sind  zur  Strafanzeige  verpflichtet,  wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung eine schwerwiegende Straf-  tat bekannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  dieser  Pflicht  ausgenommen,  aber  zur  Anzeige  berechtigt,  sind  Amtspersonen,  deren  Aufgaben  ein  persönliches  Vertrauens-  verhältnis zu einem Beteiligten voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen im Strafverfahren  gegen  den  mutmasslichen  Täter  ein  Zeugnisverweigerungsrecht  wegen  familiärer  Beziehungen  gemäss  Art.  112  oder  ein  allgemei-  nes  Auskunftsverweigerungsrecht  gemäss  Art.  113  zustehen  wür-  de.  Privatklage und  Zivilklage  Pflicht zur  Strafanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrags- oder  Ermächtigungs-  erfordernis  Form des  Strafantrages  Zweck des  Ermittlungs-  verfahrens  Polizeiliche  Ermittlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizei  erstellt  über  die  von  ihr  getroffenen  Massnahmen  und  Feststellungen schriftliche Rapporte und übermittelt diese samt den  Protokollen, weiteren Akten und sichergestellten Gegenständen der  zuständigen Untersuchungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Übermittlung  der  Rapporte  kann  unterbleiben,  wenn  und  so-  lange  für  eine  untersuchungsrichterliche  Handlung  oder  Entschei-  dung offensichtlich kein Anlass besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Die Polizei hat unverzüglich den Untersuchungsrichter zu benach-
                            richtigen,  a)   wenn  die  Anordnung  einer  dem  Richter  vorbehaltenen  Mass-  nahme dringend geboten erscheint,  b)  wenn ein Tötungsdelikt oder ein vom Gesetz mit Freiheitsstrafe  von   mehr   als   fünf   Jahren   bedrohtes   Verbrechen   in   Frage  steht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  c)   wenn  der  Fall  besondere  rechtliche  oder  tatsächliche  Schwie-  rigkeiten bietet,  d)   wenn  es  der  Untersuchungsrichter  oder  der  Staatsanwalt  ver-  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sobald  der  Untersuchungsrichter  benachrichtigt  worden  ist,  steht  ihm die Leitung der Ermittlungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  prüft  die  von  der  Polizei  getroffenen  Massnahmen  und  erteilt  die  nötigen  Anweisungen.  In  wichtigen  Fällen  hat  der  Untersu-  chungsrichter   wesentliche   Ermittlungshandlungen,   insbesondere  Einvernahmen,  in  Zusammenarbeit  mit  der  Polizei  selber  durchzu-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  besonders  wichtigen  Fällen  hat  der  Untersuchungsrichter  die  Staatsanwaltschaft zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  verfügt  durch  Aktenvermerk  die  Eröff-  nung der Untersuchung, wenn der Verdacht einer strafbaren Hand-  lung  begründet  ist  und  die  Voraussetzungen  zu  deren  Verfolgung  gegeben  erscheinen.  Andernfalls  stellt  er  das  Verfahren  ein  oder  ordnet weitere Ermittlungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eröffnungsverfügung  bezeichnet  die  Person  des  Angeschul-  digten, sofern sie bekannt ist, und die Tat, welche Gegenstand des  Rapport-  erstattung  Sofortige Be-  nachrichtigung  des Untersu-  chungsrichters  Aufgaben des  Untersuchungs-  richters  Verfügungen  des  Untersuchungs-  richters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zweck und Um-  fang des Unter-  suchungsver-  fahrens  Einstweilige  Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn der Entscheid in der Sache von der künftigen Entwicklung  der Tatfolgen abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  der  einstweiligen  Einstellung  sind  die  Beweise  zu  erheben,  deren  Verlust  zu  befürchten  ist,  und  die  nötigen  Fahndungsmass-  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  einstweilige  Einstellung  erfolgt  schriftlich  mit  summarischer  Begründung  zu  den  Akten,  welche  der  Staatsanwaltschaft  zur  Ein-  sicht  und  zu  allfälligen  abweichenden  Anordnungen  vorzulegen  sind.  Für  die  Ausfertigung  und  Zustellung  oder  Mitteilung  an  die  Parteien und andere Beteiligte gilt Art. 227 sinngemäss, soweit der  Untersuchungszweck nicht entgegensteht.  B.    Durchführung des Untersuchungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  mit  einer  Verurteilung  zu  rechnen,  so  soll  der  Angeschuldigte  mindestens  einmal  untersuchungsrichterlich  einvernommen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  weitläufigen  Untersuchungen  sind  deren  wesentliche  Ergeb-  nisse dem Angeschuldigten in einer Schlusseinvernahme vorzuhal-  ten,  und  es  ist  ihm  Gelegenheit  zu  geben,  dazu  Stellung  zu  neh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Untersuchungsrichter gewährt dem Angeschuldigten und dem  Geschädigten  auf  Verlangen  Einsicht  in  die  Akten,  sobald  der  Stand  der  Untersuchung  es  erlaubt,  spätestens  jedoch  vor  deren  Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsicht  in  Protokolle  von  Untersuchungshandlungen,  an  de-  nen  den  Verfahrensbeteiligten  das  Recht  zur  Teilnahme  zustand,  ist jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Angeschuldigten  und  seinem  Verteidiger  ist  Gelegenheit  zu  geben,  an  richterlichen  Einvernahmen  von  Zeugen,  Auskunftsper-  sonen und Sachverständigen sowie an richterlichen Augenscheinen  teilzunehmen,  wenn  keine  Beeinträchtigung  des  Untersuchungs-  zwecks zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Teilnahme  ist  stets  zu  gestatten,  wenn  die  Beweiserhebung  voraussichtlich nicht wiederholt wird.  Einvernahme  des Ange-  schuldigten  A  kteneinsicht  Teilnahme des  Ange-  schuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme des  Verteidigers an  Einvernahmen  des Angeschul-  digten  Teilnahme des  Privatklägers  Ausübung der  Teilnahme-  rechte  Befugnisse der  Staatsanwalt-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorher   die   Durchführung   bestimmter   Untersuchungshandlungen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Untersuchungsrichter prüft, ob die vom Staatsanwalt verlang-  ten Massnahmen rechtlich zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erachtet  der  Untersuchungsrichter  die  Untersuchung  für  vollstän-  dig, so vermerkt er deren Abschluss in den Akten und legt diese mit  seiner  Überweisungs-  oder  Einstellungsverfügung  dem  Staatsan-  walt vor oder erlässt einen Strafbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn nicht besondere Gründe für eine getrennte Behandlung der  Fälle sprechen, sollen mehrere denselben Beschuldigten betreffen-  de oder sonstwie zusammenhängende Untersuchungen nach Mög-  lichkeit gleichzeitig abgeschlossen werden.  III.   Abschluss des Vorverfahrens  A.    Einstellung des Vorverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Das Vorverfahren wird eingestellt, sobald sich ergibt, dass zurei-
                            chende Gründe für eine Eröffnung oder Weiterführung der Untersu-  chung  oder  für  eine  Anklageerhebung  nicht  oder  nicht  mehr  vor-  handen sind, insbesondere,  a)     wenn  ein  nicht  zu  beseitigendes  verfahrensrechtliches  Hinder-  nis der Verfolgung und Beurteilung der Sache entgegensteht,  b)     wenn ein strafbares Verhalten eines Beschuldigten nicht vorliegt  oder nicht nachzuweisen ist,  c)     wenn gemäss Art. 58 StPO und Art. 52–55 StGB auf die Verfol-  gung einer strafbaren Handlung verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  verfügt  die  Einstellung  des  Vorverfah-  Anordnungen über die Nebenpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verfügung  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  Staatsanwalt-  schaft.  Schluss-  verfügung  Einstellungs-  gründe  Einstellungs-  verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zustellung und  Mitteilung  Einsprache  Wirkung der  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hält der Staatsanwalt eine Weiterführung des Verfahrens nicht für  gerechtfertigt,   so   bestätigt   er   die   Einstellung   und   entscheidet  zugleich  über  die  Kosten-  und  Entschädigungsfolgen;  die  Art.  351  und 359 sind anwendbar. Stehen andere Massnahmen, namentlich  Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69–73 StGB, in Frage, überweist er die Akten anschliessend dem zuständigen Richter zum separaten Entscheid.
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  entsprechendes  Begehren  gemäss  Art.  61  Abs.  2  kann  der  Staatsanwalt   in   seiner   Einstellungsverfügung   ausdrücklich   die  Nichtschuld  des  Angeschuldigten  feststellen.  Dieser  Feststellung  kommt  vorbehältlich  der  Beschwerde  an  das  Obergericht  die  Wir-  kung eines freisprechenden Urteils zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verfügung des Staatsanwalts ist kurz zu begründen und dem  Einsprecher  sowie  den  übrigen  Betroffenen  unter  Hinweis  auf  das  Recht zur Beschwerde gemäss Art. 327 ff. schriftlich mitzuteilen.  B.    Erhebung der Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erachtet  der  Untersuchungsrichter  eine  gerichtliche  Verfolgung  und  Beurteilung  der  Sache  auf  Grund  der  Untersuchungsergebnis-  se  als  gerechtfertigt,  so  schliesst  er  das  Untersuchungsverfahren  mit einer Überweisungsverfügung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Überweisungsverfügung wird schriftlich erlassen und bezeich-  net:  a)   das  nach  Auffassung  des  Untersuchungsrichters  zur  Beurtei-  lung zuständige Gericht,  b)   die  Personalien  des  Angeschuldigten,  gegebenenfalls  mit  dem  Hinweis  auf  ausgestandene  oder  noch  bestehende  Untersu-  chungshaft,  c)   die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  Straftat  unter  Um-  schreibung  aller  für  den  gesetzlichen  Tatbestand  bedeutsamen  Umstände  mit  möglichst  genauer  Angabe  von  Ort  und  Zeit  so-  wie unter Nennung des Geschädigten,  d)   die  nach  Auffassung  des  Untersuchungsrichters  anwendbaren  Gesetzesbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Überweisungsverfügung  ist  auch  zu  erlassen,  wenn  auf  Grund  der  Untersuchungsergebnisse  die  Anordnung  einer  thera-  peutischen  Massnahmen  oder  Verwahrung  gegenüber  einem  An-  geschuldigten  geboten  erscheint,  der  im  Zustand  der  Schuldunfä-  higkeit eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Bestätigung der  Einstellung  Überweisungs-  verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beilagen  Entscheid der  Staatsanwalt-  schaft  Anklageschrift  Voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Strafverfügung kann ferner erlassen werden, wenn bei einem  der  Beurteilungskompetenz  des  Einzelrichters  unterliegenden  Ver-  gehen  lediglich  eine  Geldstrafe  bis  180  Tagessätzen  angemessen  erscheint, sofern der Beschuldigte den wesentlichen Sachverhalt zu  Protokoll  anerkannt  und  auf  eine  untersuchungsrichterliche  Anhö-  rung ausdrücklich verzichtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  der  Strafverfügung  kann  Einziehung  nach  Art.  69–72  StGB  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Die Strafverfügung bezeichnet möglichst kurz, aber genau:
                            a)  die Person des Angeschuldigten,  b)   die  ihm  zur  Last  gelegte  Tat  unter  Nennung  von  Ort  und  Zeit  sowie des Geschädigten und unter Angabe der für den gesetzli-  chen Tatbestand bedeutsamen Umstände,  c)   die anwendbaren Gesetzesbestimmungen,  d)   die  Strafe,  die  allfällige  Ersatzfreiheitsstrafe  und  die  allfällige  Anordnung gemeinnütziger Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  e)  die allfällig einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte  und  f)   die   Kostenfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafverfügung  wird  schriftlich  ausgefertigt  und  dem  Ange-  schuldigten sowie weiteren Betroffenen mit der Belehrung über das  Recht zur Einsprache zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  der  Ausfertigung  und  Zustellung  kann  abgesehen  werden,  wenn  der  Angeschuldigte  ausdrücklich  darauf  verzichtet  und  für  Busse  oder  Geldstrafe  und  Kosten  genügende  Sicherheit  geleistet  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  unbenütztem  Ablauf  der  Einsprachefrist,  oder  wenn  eine  Zustellung  an  den  Angeschuldigten  nicht  erfolgt,  sind  die  Strafver-  fügungen mit den Akten der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Gegen   die   ihm   zugestellte   Strafverfügung   kann   der   Ange-  schuldigte innert 10 Tagen bei der Untersuchungsbehörde Einspra-  che erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Privatkläger sowie weitere Betroffene sind zur Einsprache nur  berechtigt, soweit sie durch den Entscheid in Nebenpunkten unmit-  telbar beschwert sind.  Inhalt der  Strafverfügung  Zustellung  Einspracherecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Wirkung und  Rückzug der  Einsprache  Vereinfachte  Untersuchung  Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  Zivilansprüche  vom  Angeschuldigten  anerkannt  worden  sind,  ist  dies  im  Strafbefehl  vorzumerken;  andernfalls  werden  sie  auf den Zivilweg verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Strafbefehl enthält:  a)  die Personalien des Angeschuldigten,  b)   die  Umschreibung  der  ihm  zur  Last  gelegten  Straftat  unter  An-  gabe  aller  für  den  gesetzlichen  Tatbestand  bedeutsamen  Um-  stände  und  möglichst  genauer  Bezeichnung  von  Ort  und  Zeit  sowie des Geschädigten,  c)   die anwendbaren Gesetzesbestimmungen,  d)  den Entscheid über Schuld, Strafen und Nebenpunkte im Sinne  von Art. 277 Abs. 2,  e)   die  Belehrung  über  das  Recht  zur  Einsprache  und  über  die  Rechtskraft,  f)   eine kurze Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Strafbefehl  wird  schriftlich  ausgefertigt  und  dem  Angeschul-  digten,  dem  Privatkläger  sowie  den  übrigen  Betroffenen  zugestellt.  Zusätzlich  kann  eine  mündliche  Eröffnung  und  Erläuterung  erfol-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Einspracheberechtigten sind die Akten offenzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Ablauf  der  für  den  Angeschuldigten  geltenden  Einsprache-  frist wird der Strafbefehl mit den Akten der Staatsanwaltschaft vor-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  kann  gegen  den  Strafbefehl  innert  10  Tagen  seit  der  Zustellung  bei  der  Untersuchungsbehörde  schriftlich  Ein-  sprache erheben. Aus der Einspracheerklärung soll ersichtlich sein,  inwiefern  eine  Änderung  des  Strafbefehls  beantragt  wird.  Richtet  sich  die  Einsprache  nur  gegen  Nebenpunkte,  so  ist  sie  zu  begrün-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatsanwaltschaft  kann  ihrerseits  innert  10  Tagen  seit  der  erheben und begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Privatkläger  sowie  allfällige  weitere  Betroffene  sind  zur  Ein-  sprache  nur  berechtigt,  soweit  sie  durch  den  Entscheid  über  Ne-  benpunkte  unmittelbar  beschwert  sind.  Sie  haben  ihre  Einsprache  Inhalt des  Strafbefehls  Zustellung  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtskraft  Wirkung der  Einsprache  Verfahren bei  Einsprachen  gegen Neben-  punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Einsprecher  kann  seine  Einsprache  bis  zum  Schluss  der  Parteivorträge  im  Hauptverfahren  zurückziehen,  sofern  nicht  inzwi-  schen der Strafbefehl durch eine neue Verfügung gemäss Art. 246  Abs. 2 oder Art. 247 Abs. 2 ersetzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Unentschuldigtes   Ausbleiben   eines   zum   Erscheinen   an   der  Hauptverhandlung  verpflichteten  Einsprechers  gilt  als  Rückzug  der  Einsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Abschnitt  Hauptverfahren  I.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  gelten  für  das  Hauptver-  fahren  vor  den  Strafkammern  des  Kantonsgerichtes  und  sinnge-  mäss für das Hauptverfahren vor den Einzelrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Vorschriften  für  das  Privat-  strafklageverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Hauptverfahren  wird  durch  Einreichung  der  Anklageschrift  beim Kantonsgerichtspräsidenten eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Angeklagten  sind  die  Akten  zur  Einsicht  offenzuhalten,  dem  Zivilkläger und den anderen Beteiligten, soweit es zur Wahrung ih-  rer berechtigten Interessen geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anklage kann bis zu Beginn der Hauptverhandlung zurückge-  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Rückzug der Anklage durch die Staatsanwaltschaft oder nach  Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Abs. 2 oder 269 Abs. 3 finden die Vorschriften über den Abschluss des Vorverfahrens wiederum Anwendung.
                            Art. 251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ergeben  sich  im  Verlauf  des  Hauptverfahrens  neue  Tatumstände  Anklage  bilden,  so  gibt  das  Gericht  der  Staatsanwaltschaft  Gele-  genheit zur Ausdehnung oder Ergänzung der Anklageschrift.  Rückzug der  Einsprache  Anwendungs-  bereich  Rechts-  hängigkeit  Gegenstand  des Haupt-  verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung  und Trennung  von Straffällen  Haftverfügung  Mitteilung der  Anklageschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gleichzeitig  setzt  der  Präsident  Frist  zur  Stellung  von  Beweisan-  trägen  an.  In  weitläufigen  oder  komplizierten  Fällen  kann  der  Ver-  teidiger aufgefordert werden, sich darüber zu äussern, ob und wie-  weit der Angeklagte die Anklage anerkenne oder bestreite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 255
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stellt  der  Präsident  fest,  dass  eine  Prozessvoraussetzung  fehlt  oder  Prozesshindernisse  bestehen,  und  kann  er  den  Mangel  nicht  beheben, so verfügt er die Einstellung des Verfahrens und trifft die  nötigen Anordnungen über die Nebenpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Zustimmung  des  Staatsanwaltes  und  des  Angeklagten  kann  der  Präsident  nach  Art.  58  auf  Strafverfolgung  verzichten  und  das  Verfahren einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einstellungsverfügung  wird  schriftlich  mit  kurzer  Begründung  erlassen und den Parteien zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  weist  die  Strafsache  einer  Kammer  oder  dem  Ein-  zelrichter  zu  nach  den  Vorschriften  von  Art.  20  und  21  auf  Grund  der Anklage und der Anträge der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  er  der  Auffassung,  dass  der  Fall  die  von  der  Staatsanwalt-  schaft  vorgesehene  Beurteilungsbefugnis  des  Einzelrichters  über-  steigt, so weist er die Sache einer Strafkammer zu. Eine Rückwei-  sung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  bestimmt  auf  Grund  der  Anträge  der  Staatsanwalt-  schaft  und  des  Angeklagten  sowie  nach  eigenem  Ermessen,  wel-  che  Beweise  in  der  Hauptverhandlung  abzunehmen  sind.  Abge-  lehnte  Anträge  können  in  der  Hauptverhandlung  erneuert  werden,  und es entscheidet alsdann endgültig das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Rückweisung der Akten an den Untersuchungsrichter zur Er-  gänzung  der  Untersuchung  bedarf  der  Zustimmung  der  Staatsan-  waltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  legt  ausserdem  den  Zeitpunkt  der  Hauptverhand-  Zirkulation;  in  dringenden  Fällen  können  sie  in  der  Hauptverhand-  lung bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Unter  den  in  Art.  216  genannten  Voraussetzungen  kann  der  Prä-  sident das Verfahren einstweilen einstellen.  Einstellung des  Verfahrens  Bestimmung  der  Zuständigkeit  Weitere  Anordnungen  des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Vorsorgliche  Beweis-  aufnahme  Angeklagte  r  Ausbleiben des  Angeklagten  Abwesenheits-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zum  Termin  erschienenen  Parteivertreter,  namentlich  ein  ge-  hörig bevollmächtigter oder von den Angehörigen des Angeklagten  beauftragter Verteidiger, werden zum Vortrag zugelassen. Amtliche  Verteidigung eines unentschuldigt Abwesenden findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine frei-  heitsentziehende  Massnahme  (Art.  59–61  und  64  StGB)  in  Frage  steht, hat die Staatsanwaltschaft die Anklage in der Hauptverhand-  lung  mündlich  zu  vertreten.  Aus  besonderen  Gründen,  namentlich  bei  einfach  gelagerten  Fällen,  kann  der  Gerichtsvorsitzende  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  auf  dessen  Gesuch  hin  von  der  Teilnahmepflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  steht  es  im  Ermessen  der  Staatsanwaltschaft,  an  der  Hauptverhandlung  teilzunehmen  oder  schriftliche  Anträge  mit  kur-  zer  Begründung  einzureichen.  Aus  besonderen  Gründen,  nament-  lich  bei  schwieriger  Sach-  oder  Rechtslage,  kann  der  Vorsitzende  der  Strafkammer  den  Vertreter  der  Anklage  zum  persönlichen  Er-  scheinen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Fällen  einzelrichterlicher  Zuständigkeit  kann  die  Staatsanwalt-  schaft auf die Stellung und Begründung von Anträgen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Privat-  und  Zivilkläger  ist  Gelegenheit  zu  geben,  an  der  Hauptverhandlung  teilzunehmen,  wenn  er  dies  rechtzeitig  verlangt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vorsitzende  bestimmt,  ob  einem  Privat-  oder  Zivilkläger,  der  als  Zeuge  oder  als  Auskunftsperson  einvernommen  werden  soll,  die Anwesenheit gestattet ist.  B.    Eröffnung und Fortgang der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zu  Beginn  der  Hauptverhandlung  können  die  Parteien  Vorfragen  aufwerfen, wie über die Besetzung und Zuständigkeit des Gerichts,  die  Öffentlichkeit  und  die  Zweiteilung  der  Verhandlung,  sowie  An-  träge auf Ergänzung der Akten und des Beweisverfahrens stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht entscheidet darüber sofort oder im Endentscheid. Es  kann das Verfahren im Sinne von Art. 255 durch Beschluss einstel-  len.  Staatsanwalt-  schaft  Privat- und  Zivilkläger  Vorfragen und  Ergänzungs-  anträge,  Verlesung der  Anklageschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notwendige  Anwesenheit  Einheit der  Haupt-  verhandlung  Zweiteilung der  Hauptverhand-  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.   Beweisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeklagte  ist  zunächst  zur  Person  und  zur  Anklage  zu  be-  fragen  sowie  zu  den  wesentlichen  Ergebnissen  der  Untersuchung  und zu den Beweismitteln anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere Angeklagte können getrennt befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gericht kann unter Vorbehalt von Art. 270 nach Anhörung der  anwesenden  Parteien  von  weiteren  Beweiserhebungen  absehen,  soweit  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens  eine  sichere  Be-  urteilung der Sache gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehen  begründete  Zweifel  an  der  Gesetzmässigkeit,  Vollstän-  digkeit  oder  Zuverlässigkeit  der  bisherigen  Beweiserhebungen,  so  hat  das  Gericht  alle  gesetzlich  vorgesehenen  Beweismöglichkeiten  auszuschöpfen,  soweit  sie  zur  Feststellung  der  für  seinen  Ent-  scheid  bedeutsamen  Tatsachen  erforderlich  sind.  Nötigenfalls  ist  die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausnahmsweise  kann  das  Gericht  die  Akten  zur  entsprechenden  Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückweisen, wenn wei-  tere Abklärungen oder Beweisermittlungen geboten erscheinen, die  im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht durchführbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  hat  Personen,  deren  Aussagen  für  das  Urteil  im  Schuld-  oder  Strafpunkt  von  erheblicher  Bedeutung  sein  können,  im  Rahmen  der  Hauptverhandlung  einzuvernehmen.  Vorbehalten  bleiben die Bestimmungen von Art. 122 und 131 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  diese  Aussagen  bereits  nach  den  Vorschriften  dieses  Ge-  setzes  zu  den  Akten  erhoben  worden  sind,  kann  von  der  Einver-  nahme abgesehen werden,  a)   wenn  weder  die  Staatsanwaltschaft  noch  der  Angeklagte  eine  solche rechtzeitig beantragt hat,  b)   wenn  die  antragstellende  Partei  oder  ihr  Vertreter  an  einer  frü-  heren Einvernahme dieser Person teilgenommen hat,  c)   wenn  die  Einvernahme  in  der  Hauptverhandlung  für  diese  Per-  son eine unzumutbare Belastung darstellen würde oder im Sin-  ne von Art. 119 unangebracht wäre oder  d)  wenn die Einvernahme zu unverhältnismässigen Umtrieben füh-  ren  könnte,  namentlich  wenn  eine  Vielzahl  gleichartiger  oder  ähnlicher  Straftaten  zu  beurteilen  ist  oder  wenn  es  sich  dabei  Befragung des  Angeklagten  Weiteres  Beweis-  verfahren  Unmittelbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Besondere  Fälle  Durchführung  der Beweis-  aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.   Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Schluss  des  Beweisverfahrens  erhalten  der  Staatsanwalt  und  hernach  der  Angeklagte  oder  sein  Verteidiger  das  Wort  zur  Stellung  und  Begründung  ihrer  Schlussanträge.  Der  Vorsitzende  kann ihnen weitere Vorträge gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem anwesenden Privat- oder Zivilkläger ist im Anschluss an den  ersten Vortrag des Staatsanwaltes Gelegenheit zur kurzen Begrün-  dung  der  Zivilforderung  oder  eines  allfälligen  Begehrens  um  Aus-  richtung einer Prozessentschädigung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.  E.    Abschluss der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hauptverhandlung  schliesst  in  der  Regel  mit  der  Fällung  und  Eröffnung  eines  Sachurteils.  Dieses  lautete  auf  Verurteilung  oder  Freispruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich eine Beurteilung der Sache wegen eines unüberwind-  lichen  Verfahrenshindernisses  als  unzulässig,  wird  das  Verfahren  abschliessend  eingestellt  (Prozessurteil).  Eine  Einstellung  kann  auch erfolgen, wenn der Staatsanwalt gemäss Art. 58 auf die weite-  re  Verfolgung  verzichtet  und  wenn  der  in  der  Hauptverhandlung  anwesende Angeklagte zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Kommt   das   Gericht   zum   Schluss,   der   Fall   übersteige   seine  Spruchkompetenz  oder  sei  nicht  spruchreif,  so  beschliesst  oder  verfügt  es  den  Abbruch  oder  die  Vertagung  der  Hauptverhandlung  und trifft die nötigen Anordnungen für eine Fortführung des Verfah-  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 275
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  fällt  das  Urteil  nach  seiner  freien,  aus  der  Hauptver-  handlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  nach  Art.  270  gebotene  unmittelbare  Beweisaufnahme  in  der  Hauptverhandlung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,  so  Protokolle  einer  früheren  Einvernahme  der  einzuvernehmenden  Person abstützen.  Reihenfolge  und Zahl der  Vorträge  Entscheidung  des Gerichts  Urteilsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Gegenstand  des Urteils  Urteilsdispositiv,  Haupt- und  Nebenpunkte  Urteilseröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.   Mitteilung, Begründung und Ausfertigung der  Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Parteien und anderen durch den Entscheid in Nebenpunkten  unmittelbar  in  ihren  Rechten  Betroffenen  wird  das  Urteilsdispositiv  im Anschluss an die mündliche Eröffnung umgehend schriftlich und  mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  der  Mitteilung  an  den  Angeklagten  darf  nur  abgesehen  wer-  den,  wenn  dieser  schriftlich  oder  durch  eine  entsprechende  Erklä-  rung zu Protokoll ausdrücklich auf die Mitteilung und auf die Ergrei-  fung  eines  Rechtsmittels  gegen  das  ihm  mündlich  eröffnete  Urteil  verzichtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn eine Zustellung an den Angeklagten auf andere Weise nicht  möglich  ist,  wird  eine  öffentliche  Zustellung  gemäss  Art.  96  ange-  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gerichtlichen Urteile sind mit einer schriftlichen Begründung zu  versehen, welche vom Gerichtsvorsitzenden oder vom Einzelrichter  sowie vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern kein Rechtsmittel angemeldet wird, kann von einer schrift-  lichen Begründung abgesehen werden,  a)  wenn die mündliche Eröffnung mit den hauptsächlichen Urteils-  gründen im Verhandlungsprotokoll festgehalten ist und  b)  wenn das Urteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht  wesentlich von der Anklageschrift abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erfolgt  keine  vollständige  Ausfertigung  des  Urteils  nach  Art.  281,  so können die Parteien und allfällige weitere Berechtigte eine Kopie  oder Abschrift der schriftlichen Begründung oder im Fall von Abs. 2  einen Protokollauszug über die Urteilseröffnung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wurde von einer mündlichen Eröffnung gemäss Art. 278 abgese-  hen,  so  ist  das  Urteil  unter  Wiedergabe  des  wesentlichen  Inhalts  der Anklageschrift, der Parteianträge, der schriftlichen Begründung  gemäss  Art.  280  Abs.  1  und  des  Urteilsdispositivs  vollständig  aus-  zufertigen  und  so  rasch  als  möglich  den  Parteien  und  allfälligen  weiteren Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dasselbe  gilt,  wenn  gegen  ein  mündlich  eröffnetes  und  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 279 mitgeteiltes Urteil rechtzeitig ein Rechtsmittel angemeldet Schriftliche
                            Mitteilung und  Rechtsmittel-  belehrung  Schriftliche  Urteils-  begründung  Ausfertigung  und Mitteilung  des  begründeten  Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubeurteilung  Mitteilung von  Abwesenheits-  urteilen  Recht auf  Neubeurteilung  Wirkung des  Begehrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            senheitsurteils  oder  den  Fortgang  eines  hiegegen  hängigen  Beru-  fungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident des Gerichtes, welches das Abwesenheitsurteil ge-  fällt  hat,  ist  jedoch  befugt,  sämtliche  nach  diesem  Gesetz  zulässi-  gen  verfahrensrechtlichen  Massnahmen,  wie  Sicherheitshaft,  Er-  satzmassnahmen  oder  Sicherheitsleistung  gemäss  Art.  364,  anzu-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Liegt  ein  gültiges  Begehren  um  Neubeurteilung  vor,  so  wird  eine  neue  Hauptverhandlung  angesetzt,  zu  welcher  der  Gesuchsteller  unter  der  Androhung  vorgeladen  wird,  dass  abermaliges  unent-  schuldigtes  Ausbleiben  als  Rückzug  des  Begehrens  betrachtet  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheint  der  Gesuchsteller  zum  neuen  Termin  und  zieht  er  sein  Begehren  nicht  spätestens  bei  Beginn  der  Verhandlung  zurück,  so  fällt  das  Abwesenheitsurteil  dahin,  und  es  findet  das  ordentliche  Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andernfalls bleibt es bei der Rechtskraft des Abwesenheitsurteils,  und dessen Vollstreckung wird fortgesetzt. Ein weiteres Gesuch um  Neubeurteilung ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt die Weiterfüh-  rung  eines  von  anderen  Parteien  angestrengten  Berufungsverfah-  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     Abschnitt  Privatstrafklageverfahren  I.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 286
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Verfolgung  und  Beurteilung  von  Ehrverletzungen  sowie  anderen  Antragsdelikten,  die  gestützt  auf  Art.  295  Abs.  2  in  das  Privatstrafklageverfahren  verwiesen  werden,  ist  nach  den  nachfol-  genden Bestimmungen vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  diesen  keine  besondere  Regelung  zu  entnehmen  ist,  gel-  ten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 287
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Privatstrafkläger  kann  zur  Sicherstellung  der  Verfahrenskos-  ten  angehalten  werden  unter  der  Androhung,  dass  im  Säumnisfall  Hinfall oder  Fortbestand des  Abwesenheits-  urteils  Anwendungs-  bereich und an-  wendbares  Recht  Sicherstellungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)    schriftlich  ein  Verfahren  zur  Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)     kann   bei   der  Vorschusspflich  t  Ausschliesslich-  keit der Privat-  strafklage  Anrufung des  Friedensrichters  Verfahren bei  unbekannter  Täterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  nach  Abschluss  des  Verfahrens  der  Beschuldigte  ermittelt,  so  setzt  der  Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  dem  Antragsteller  Frist  zur  Anrufung  des  Friedensrichters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Friedensrichter  führt  eine  Sühneverhandlung  durch,  für  wel-  che sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erhebt  der  Beschuldigte  seinerseits  Ehrverletzungsklage,  so  ist  darüber gleichzeitig zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 293
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  die  Streitsache  weder  in  der  Sühneverhandlung  noch  wäh-  rend  der  nächsten  10  Tage  ausseramtlich  erledigt,  so  fertigt  der  Friedensrichter  die  Weisung  aus  und  stellt  diese  dem  Einzelrich-  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weisung enthält:  a)   die  genaue  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  allfälligen  Bei-  stände oder Vertreter,  b)   die  Umschreibung  der  eingeklagten  Ehrverletzung  unter  mög-  lichst genauer Bezeichnung von Ort und Zeit der Tat,  c)   das Datum der Klageeinleitung sowie der Sühneverhandlung,  d)  die Feststellung, dass die Sache auf gütlichem Wege nicht habe  erledigt werden können,  e)  ein Verzeichnis der von den Parteien eingelegten Akten,  f)   die   Kostenbestimmung,  g)  das Datum der Ausfertigung und die Unterschrift des Friedens-  richters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über eine Gegenklage des Beschuldigten ist eine besondere Wei-  sung auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Will eine Partei bei Ehrverletzungen durch die Presse gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  lit.  a  die  Beurteilung  durch  eine  Strafkammer  des  Kantonsge-  richtes  verlangen,  so  hat  sie  dieses  Begehren  in  der  Sühnever-  handlung, spätestens aber vor Ausstellung der Weisung zu stellen.  Die Wahl ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Friedensrichter übermittelt in diesem Fall die Weisung an eine  den Vorschriften der Art. 298 ff. durchführt.  Sühne-  verhandlung  Weisung  Beurteilung  durch eine  Strafkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Antragsdelikten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Verfolgung bei  anderen An-  tragsdelikten  Verweisungs-  verfügung  Inhalt und  Bedeutung der  Verweisungs-  verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dehnung  der  Privatstrafklage  auf  weitere  Täter  oder  Teilnehmer  nach  Art.  32  StGB  und  die  Anpassung  der  Sachverhaltsumschrei-  bung an das Verfahrensergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  IV.   Gerichtliches   Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 298 Nach Eingang der Weisung des Friedensrichters oder der Verwei-
                            sungsverfügung  des  Untersuchungsrichters  ordnet  der  Einzelrich-  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)    eine  mündliche  Verhandlung  an,  zu  welcher  die  Parteien  in  der Regel persönlich zu erscheinen haben, um ihre Anträge zu stel-  len  und  zu  begründen  sowie  ihre  Beweismittel  vorzulegen  oder  zu  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kann der Privatstrafkläger nicht vorgeladen werden oder bleibt er  ohne  genügende  Entschuldigung  aus,  so  wird  angenommen,  er  verzichte auf die Durchführung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleibt ein Angeklagter unentschuldigt aus, so ist sinngemäss nach  den  Bestimmungen  über  das  Verfahren  gegen  Abwesende  vorzu-  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 300 Wer gegenüber dem Richter die presserechtliche Verantwortlichkeit
                            übernommen  hat,  kann  sich  dieser  in  einem  späteren  Verfahrens-  stadium  nur  entschlagen,  wenn  an  seiner  Stelle  eine  ihm  in  der  Verantwortung vorgehende Person bis zur Fällung des erstinstanz-  lichen Urteils in den Prozess eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Werden  weitere  Beweiserhebungen  nötig,  so  trifft  der  Richter  die  hiezu erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, an den Beweisaufnahmen  teilzunehmen  und  sich  zum  Ergebnis  mündlich  oder  schriftlich  zu  äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ergibt  sich  durch  das  Beweisverfahren  in  strafrechtlicher  Hinsicht  eine  veränderte  Rechtslage,  so  sind  die  Parteien  zur  Änderung  ih-  rer ursprünglichen Anträge befugt.  Mündliche  Verhandlung  Säumnis  Besonderheit  bei  Pressedelikten  Beweis-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)    die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  ei-  Ausdehnung  des Verfahrens  Einstellung  Rückweisung  an die Staats-  anwaltschaft  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Abschnitt  Die Rechtsmittel  I.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 306 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regeln enthält, sind die
                            übrigen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auf  das  Rechtsmittelver-  fahren sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eingaben,  die  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  genügen,  können  unter  Ansetzung  einer  kurzen  Nachfrist  zur  Verbesserung  zurückgewiesen  werden  mit  der  Androhung,  dass  andernfalls  auf  das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 307a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Wird  die  Rechtsmittelfrist  nicht  eingehalten  oder  das  Rechtsmittel  zurückgezogen,  so  kann  der  Obergerichtspräsident  über  Nichtein-  treten beziehungsweise Abschreibung entscheiden. Art. 326 Abs. 2  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Führt   ein   Rechtsmittel   zur   Änderung   eines   Entscheides   im  Schuldpunkt  zugunsten  eines  Beschuldigten  oder  Verurteilten,  so  ist  der  Entscheid  von  Amtes  wegen  auch  zugunsten  der  anderen  an der gleichen Tat beteiligten Beschuldigten oder Verurteilten, die  kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu ändern, sofern die Entschei-  dungsgründe auch für diese zutreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  notwendig  sind  die  betroffenen  Mitbeschuldigten  oder  Mit-  verurteilten und die Staatsanwaltschaft vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die  Entscheide  der  Rechtsmittelinstanz  sind  schriftlich  abzufassen  und  vorbehältlich  Art.  280  Abs.  2  zu  begründen,  wobei  auf  die  Sachdarstellung  und  die  Erwägungen  der  Vorinstanz  verwiesen  werden kann, soweit diese als zutreffend erscheinen.  Anwendbares  Recht  Mangelhafte  Eingaben  Fristversäumnis  oder Rückzug  des Rechts-  mittels  Ausdehnung  Rechtsmittel-  entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gegenstand der  Berufung und  Legitimation  Berufungs-  anmeldung  Anschluss-  berufung  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschränkt  sich  die  Berufung  auf  Nebenpunkte,  so  wird  die  Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils in den Hauptpunk-  ten nicht berührt.  B.    Berufungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Berufungsverfahren  wird  durch  die  Einreichung  einer  Beru-  fungsanmeldung bei der Gerichtskanzlei erster Instanz eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Zulässigkeit  einer  Berufung  zweifelhaft  oder  streitig,  so  kann  das  Obergericht  hierüber  vorweg  in  einem  schriftlichen  Ver-  fahren entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt nur in Nebenpunkten (Art. 277 Abs. 2) Berufung vor, so kann  durch  Verfügung  des  Obergerichtspräsidenten  die  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit  des  Urteils  in  den  Hauptpunkten  festgestellt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  entscheidet  über  die  Berufung  in  der  Regel  auf  Grund einer mündlichen Parteiverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann statt dessen ein schriftliches Verfahren durchführen:  a)   wenn  sich  die  Berufung  ausschliesslich  auf  Nebenpunkte  be-  zieht, oder  b)   wenn  bei  Berufung  gegen  ein  Urteil  des  Einzelrichters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)    keine  Freiheitsstrafe in Frage steht, oder  c)   wenn die Parteien, soweit sie erreichbar sind, zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Zustellung  der  begründeten  Urteilsausfertigung  an  die  Par-  teien  gemäss  Art.  281  werden  die  Akten  dem  Präsidenten  des  O-  bergerichts  übermittelt.  Dieser  kann  die  Appellanten  zu  einer  Ver-  deutlichung ihrer Berufungsanträge auffordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Obergerichtspräsident trifft im weiteren alle zur Durchführung  des Berufungsverfahrens erforderlichen Anordnungen. Er entschei-  det von Amtes wegen oder auf Antrag, ob das mündliche oder das  schriftliche Verfahren stattfinden soll, sowie über die Notwendigkeit  eines ergänzenden Beweisverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  die  Verfügungen  des  Präsidenten  von  einer  Partei  ange-  fochten, so entscheidet endgültig das Gericht.  Eröf  f  nung und  Vorprüfung der  Zulässigkeit  Form des Beru-  fungsverfahrens  Aufgaben des  Obergerichts-  präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliches  Verfahren  Vorladung zur  Berufungs-  verhandlung  Ausbleiben des  Angeklagten  Teilnahme der  Staatsanwalt-  schaft  Teilnahme des  appellierenden  Geschädigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Berufungsverhandlung findet eine Beweisabnahme nur aus  besonderen Gründen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  allfälligen  Beweisaufnahmen  erhalten  die  Appellanten,  ge-  gebenenfalls  zuerst  der  Staatsanwalt,  und  hernach  die  Appellaten  das  Wort  zur  Begründung  ihrer  Anträge.  Der  Zivilkläger  kann  sich  zu seiner Zivilforderung auch äussern, wenn er keine Berufung ein-  gelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident kann den Parteien weitere Vorträge gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht ist bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Ur-  teils  in  tatsächlicher  und  rechtlicher  Hinsicht  frei  und  nicht  an  die  von den Parteien gestellten Anträge gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  darf  keine  schärfere  Strafe  aussprechen  als  die  Vorinstanz,  wenn  nur  der  Angeklagte  oder  zu  dessen  Gunsten  die  Staatsanwaltschaft appelliert hat. Die Anordnung von Massnahmen  mit  Ausnahme  der  Verwahrung  gemäss  Art.  64  StGB  gilt  nicht  als  schärfere Bestrafung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verbot  der  Schlechterstellung  entfällt,  soweit  die  dem  Ange-  klagten nachteiligen Umstände der Vorinstanz nicht bekannt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 324 Das Obergericht erlässt ein neues Urteil. Ausnahmsweise, nament-
                            lich  wenn  wesentliche  Verfahrensmängel  bestehen,  kann  es  das  angefochtene  Urteil  aufheben  und  die  Sache  zur  neuen  Behand-  lung  an  die  Vorinstanz  oder  an  die  Staatsanwaltschaft  zurückwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sofern eine Berufungsverhandlung stattgefunden hat, wird das Ur-  teil in der Regel mündlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Appellant  kann  seine  Berufung  bis  zum  Schluss  der  Beru-  fungsverhandlung,  im  schriftlichen  Verfahren  bis  zum  Abschluss  des Schriftenwechsels zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfolgt  der  Rückzug,  bevor  der  Obergerichtspräsident  im  Beru-  fungsverfahren  eine  Verfügung  getroffen  hat,  so  kann  die  Ab-  Berufungs-  verhandlung  Umfang der  Überprüfung  Entscheid  Eröffnung und  Mitteilung  Rückzug der  Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Zulässigkeit  Legitimation  Beschwerde-  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gleiches gilt bei schwerwiegenden prozessualen Eingriffen in per-  sönliche  Rechte  eines  Verfahrensbeteiligten,  insbesondere  durch  Untersuchungshaft  und  ähnliche  Massnahmen,  sowie  bei  Nichtzu-  lassung, Einschränkung oder Ausschluss von Beiständen oder Ver-  tretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschwerde  ist  schriftlich  mit  Antrag  und  Begründung  beim  Obergericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  eine  bestimmte  Amtshand-  lung,  namentlich  gegen  eine  Verfügung  oder  gegen  einen  Be-  schluss,  so  muss  sie  innert  10  Tagen  erhoben  werden.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Beschwerdeführer  von  der  beanstandeten  Amtshandlung  Kenntnis  erhalten  hat,  bei  schriftli-  cher Mitteilung mit dem Tage der Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Gesuch  hin  kann  der  Präsident  des  Obergerichtes  eine  ein-  malige Nachfrist von höchstens 30 Tagen zur näheren Begründung  einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  übrigen  kann  Beschwerde  geführt  werden,  solange  der  Be-  schwerdeführer damit ein rechtliches Interesse wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  sich  die  Beschwerde  nicht  ohne  weiteres  als  unzulässig  oder  als  offensichtlich  unbegründet  erweist,  ist  der  beschwerdebe-  klagten Instanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und zur allfälligen  Abhilfe zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  oder  dessen  Präsident  kann  die  erforderlichen  Abklärungen  vornehmen  oder  vornehmen  lassen,  den  übrigen  Be-  teiligten  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  geben  und  nötigenfalls  vorsorgliche Massnahmen zum Schutz bedrohter Rechte treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ohne  besondere  Verfügung  des  Obergerichtspräsidenten  kommt  der  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung  zu.  In  dringenden  Fällen  kann  jedoch  die  Staatsanwaltschaft  vorsorgliche  Anordnun-  gen bis zum Einschreiten des Obergerichtspräsidenten treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht entscheidet auf Grund der Akten und der zusätz-  mündliche Verhandlung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hält das Obergericht die Beschwerde für begründet, so trifft es die  erforderlichen Anordnungen. Es kann eine angefochtene Verfügung  oder einen Beschluss ändern oder aufheben und durch einen eige-  Form und Frist  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)    oder  eines  Strafver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Gegenstand der  Beschwerde  und  Legitimation  Nichtigkeits-  gründe  Beschwerde-  anmeldung und  -begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 332d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hemmt  die  Vollstreckung  des  ange-  fochtenen  Urteils  nur,  wenn  aufschiebende  Wirkung  beantragt  und  vom Präsidenten des Obergerichtes bewilligt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 332e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  sich  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  ohne  weiteres  als  unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist, ist dem Ein-  zelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)   und, soweit erforderlich, der Gegenpartei und den übri-  gen Beteiligten Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  entscheidet  in  der  Regel  ohne  mündliche  Ver-  handlung über die Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hält  das  Obergericht  die  Beschwerde  für  begründet,  so  kann  es  das  angefochtene  Urteil  aufheben  und  durch  einen  eigenen  Ent-  scheid  ersetzen  oder  das  Verfahren  zur  neuen  Behandlung  zu-  rückweisen.  IV.   Wiederaufnahme des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Wiederaufnahme  eines  durch  Urteil,  Strafbefehl,  Strafverfü-  gung  oder  durch  andere  Sachentscheide  rechtskräftig  abgeschlos-  senen Verfahrens kann verlangt werden,  a)   wenn  Tatsachen  oder  Beweismittel  vorliegen,  die  der  urteilen-  den  Behörde  zur  Zeit  des  früheren  Verfahrens  nicht  bekannt  waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestell-  ten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine wesent-  lich mildere Beurteilung eines Verurteilten oder die Verurteilung  eines Freigesprochenen zu bewirken,  b)   wenn  die  Verurteilung  in  einem  unverträglichen  Widerspruch  steht zu einem seither in der gleichen Sache ergangenen Straf-  urteil,  c)   wenn ein in der Sache ergangener Entscheid einer internationa-  len Behörde es erfordert;  d)   wenn  ein  Fall  von  Art.  65  Abs.  2  StGB  (nachträgliche  Verwah-  rung) vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Revision  des  Entscheides  über  den  Zivilpunkt  richtet  sich  nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Wirkung  Beschwerde-  verfahren und  Entscheid  Revisions-  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Legitimation  Form und Frist  Wirkung, vo  r  -  sorgliche Mass-  nahmen  Amtlicher  Rechtsbeistand  Vernehm-  lassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  prüft  auf  Grund  der  Akten  und  der  Rechtsschrif-  ten,  ob  das  Wiederaufnahmegesuch  in  der  vorgeschriebenen  Wei-  se  angebracht  und  ob  ein  Revisionsgrund  hinreichend  geltend  ge-  macht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so ist auf das Gesuch nicht  einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erachtet das Obergericht das Gesuch als zulässig, so kann es zur  Beurteilung  der  Wiederaufnahmegründe  Beweise  erheben  oder  durch die Untersuchungsbehörde abnehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Gesuchsteller  und  dem  Gesuchgegner  ist  Gelegenheit  zu  geben,  den  Beweiserhebungen  beizuwohnen  und  hernach  dazu  Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist, wird es  unter gleichzeitiger Aufhebung allfälliger vorsorglicher Massnahmen  abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hält  das  Obergericht  die  geltend  gemachten  Revisionsgründe  für  gegeben,  so  ordnet  es  durch  Beschluss  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  an.  Der  Beschluss  bestimmt,  in  welchem  Umfang  die  Rechtskraft  und  die  Vollstreckbarkeit  des  angefochtenen  Entschei-  des  durch  die  anerkannten  Wiederaufnahmegründe  beseitigt  wer-  den  und  in  welchem  Stadium  das  Verfahren  wieder  aufzunehmen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 342
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde,  an  welche  die  Sache  überwiesen  wird,  führt  in  dem  vom  Wiederaufnahmebeschluss  bezeichneten  Umfang  ein  neues  Verfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verurteilte  kann  in  Untersuchungshaft  genommen  werden,  wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beweise sind nur insoweit zu erheben, als die Akten des früheren  Verfahrens  sowie  die  im  Wiederaufnahmeverfahren  aufgenomme-  nen Beweise für die Beurteilung nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  neue  Entscheid  lautet  auf  Bestätigung  oder  Aufhebung  und  Änderung des früheren Erkenntnisses.  Zulässigkeits-  prüfung  Prüfung der  Wieder-  aufnahme-  gründe  Entscheid über  die Wiederauf-  nahme  Wiederaufge-  nommenes  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1    mit Einstellungsverfügung    Fr.  50   bis  3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2    mit Strafverfügung  Fr.  25   bis  1’500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei Abschluss des Untersuchungsverfahrens  Entschädi-  gungs-  ansprüche  Begriff und Um-  fang der Verfah-  renskosten  Staatsgebühren  für das Vor-,  Haupt- und  Rechtsmittel-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1    mit Einstellungsverfügung    Fr.  100   bis  50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2    mit Strafbefehl  Fr.  100   bis  10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3    mit  Überweisungsverfü-  gung  Fr.  100   bis  100'000  b)   Für das Hauptverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei Erledigung ohne Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1    mit Einstellungs- oder Ab-  schreibungsverfügung  Fr.  50   bis  3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2    mit Beschluss eines Kol-  legialgerichtes  Fr.  100   bis  6'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei Erledigung durch Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1    eines Einzelrichters  Fr.  100   bis  30'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2    einer Strafkammer  Fr.  300   bis  100'000  c)   Für das Berufungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei Erledigung ohne Berufungsurteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1    Durch Präsidialverfügung  Fr.  50   bis  5’000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2    durch Gerichtsbeschluss  Fr.  200   bis  50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei Erledigung durch Urteil  Fr.  100   bis  100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Fällen  besonderen  Umfangs,  namentlich  bei  Straftaten  mit  ei-  nem  Deliktsbetrag  von  mehr  als  Fr.  2  Mio.,  können  die  vorstehen-  den Ansätze angemessen erhöht werden, wobei die Obergrenze in  der Regel 5 % der Deliktssumme nicht übersteigen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 345a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Für alle anderen Entscheide, welche eine Strafrechtspflegebehörde  erlässt,  insbesondere  für  nachträgliche  richterliche  Anordnungen,  selbständige  Entscheide  über  Nebenpunkte,  sitzungspolizeiliche  Massnahmen  sowie  für  Entscheide  in  Beschwerde-  oder  Wieder-  aufnahmeverfahren, beträgt die Staatsgebühr:  a)  bei Verfügungen  Fr.  50   bis  2'000  b)   bei Gerichtsbeschlüssen  Fr.  100   bis  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 346
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verfahrenskosten  werden  dem  Beschuldigten  auferlegt,  so-  weit er schuldig gesprochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ist  jedoch  von  der  Kostentragung  in  dem  Masse  zu  entlasten,  als  das  Verfahren  ohne  sein  Zutun  ungerechtfertigterweise  ausge-  dehnt oder erschwert worden ist.  Staatsgebühren  für andere  Entscheide  Kostenpflicht  des verurteilten  Beschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Kostenpflicht  des  Beschuldigten  bei Einstellung  oder Freispruch  Kostenpflicht  mehrerer Be-  schuldigter  Kostenpflicht  der juristischen  Person, des  Geschäftsherrn  oder des  Familienhaupte  s  Kostenpflicht  des Anzeigers  oder  Geschädigten  Kosten des  Rechtsmittel-  verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn jemand mit seinen Anträgen durchdringt, werden ihm keine  Kosten  für  das  Rechtsmittelverfahren  auferlegt,  es  sei  denn,  die  Aufhebung  oder  Änderung  eines  vorinstanzlichen  Entscheides  er-  folge  lediglich  ermessensweise  oder  auf  Grund  von  Voraussetzun-  gen,  die  sich  erst  nach  dem  vorinstanzlichen  Entscheid  ergeben  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  auch  für  die  Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  im  Privatstrafklageverfahren  entstandenen  Kosten  sind  in  der  Regel von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Einstellung  des  Verfahrens  oder  bei  Freispruch  trägt  der  Pri-  vatstrafkläger  die  Verfahrenskosten,  im  Falle  der  Schuldigspre-  chung  der  Beschuldigte.  Von  dieser  Regel  darf  abgewichen  wer-  den,  wenn  besondere  Umstände  es  rechtfertigen,  insbesondere  soweit  eine  Partei  das  Verfahren  durch  leichtfertiges,  unkorrektes  oder verwerfliches Verhalten veranlasst oder erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise  auf die Staatskasse genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 353 Stirbt ein Kostenpflichtiger vor rechtskräftiger Erledigung des Ver-
                            fahrens,  so  können  die  Verfahrenskosten  seinem  Nachlass  über-  bunden  werden,  wenn  dies  nach  den  Umständen  nicht  unbillig  er-  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 354
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde,  die  einen  Entscheid  fällt,  ordnet  zugleich  auch  die  Kostenfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  zusätzliche  Abklärungen  erforderlich,  so  kann  der  Kosten-  entscheid  ganz  oder  teilweise  aufgeschoben  und  gegebenenfalls  dem Vorsitzenden überlassen werden. Bei Einstellungen im Vorver-  fahren  kann  stattdessen  auf  die  Erhebung  von  Kosten  ermessens-  weise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Zwischenentscheiden  kann  die  Kostenregelung  dem  verfah-  rensabschliessenden  Entscheid  vorbehalten  werden.  Ebenso  kön-  nen  die  Kosten  bei  teilweiser  Einstellung  des  Verfahrens  bei  der  Hauptsache belassen werden.  Kostentragung  im Privatstraf-  klageverfahren  Tod des  Kosten-  pflichtigen  Zuständigkeit  und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ,  Vereinbarung  der Parteien  Entschädi-  gungsanspruch  des Be-  schuldigten bei  Einstellung des  Verfahrens oder  bei Freispruch  Verweigerung  und Herabset-  zung der Ent-  schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Wenn  es  nach  den  Umständen  des  Falles  der  Billigkeit  entspricht,  kann  auch  einem  Beschuldigten,  dem  nach  den  vorstehenden  Be-  stimmungen  kein  Entschädigungsanspruch  zusteht,  eine  Entschä-  digung für ausgestandene Untersuchungshaft ausgerichtet werden,  soweit  die  nach  Art.  51  StGB  anrechenbare  Haft  die  ausgespro-  chene Strafe übersteigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren ganz oder teil-  weise  durchdringt,  erhält  auf  Begehren  eine  angemessene  Ent-  schädigung  für  die  ihm  erwachsenen  Auslagen  und  Umtriebe,  es  sei  denn,  die  Aufhebung  oder  Änderung  des  angefochtenen  Ent-  scheides erfolge lediglich im Rahmen des behördlichen Ermessens  oder  auf  Grund  von  Voraussetzungen,  die  sich  erst  nach  dem  vo-  rinstanzlichen Entscheid ergeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   ein   Rechtsmittel   der   Staatsanwaltschaft   zurückgezogen,  nicht  zugelassen  oder  als  unbegründet  abgewiesen,  so  kann  der  Gegenpartei für die ihr aus ihrer notwendigen und pflichtgemässen  Mitwirkung  am  Rechtsmittelverfahren  erwachsenen  Auslagen  und  Umtriebe  auf  Begehren  eine  angemessene  Entschädigung  ausge-  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 360
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  nach  den  vorstehende  Bestimmungen  auszurichtenden  Ent-  schädigungen werden aus der Staatskasse bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter den Voraussetzungen von Art. 350 kann auf Anzeiger oder  Geschädigte Rückgriff genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 361 Einem Privat- oder Zivilkläger kann auf sein Begehren eine Pro-
                            zessentschädigung  für  die  ihm  aus  seiner  berechtigten  Beteiligung  am Strafverfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe zu Lasten  des kostenpflichtigen Beschuldigten zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 362
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  einer  Partei  im  Privatstrafklageverfahren  entstandenen  Auslagen  und  Umtriebe  kann  ihr  auf  Begehren  eine  angemessene  Prozessentschädigung zu Lasten der kostenpflichtigen Gegenpartei  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Entschädigungspflicht des Staates ist ausgeschlossen.  Entschädigung  nach Billigkeit  für überschies-  sende Unter-  suchungshaft  Entschädigung  im Rechtsmittel-  verfahren  Entschä-  digungspflicht  des Staates und  Rückgriff  Prozessent-  schädigung an  Privat- oder  Zivilkläger  Prozessent-  schädigung im  Privatstrafklage-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensbeschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Zuständigkeit  und Verfahren  Sicherstellungs-  pflicht  Vermögensbe-  schlagnahme  Durchführung  der Vermögens-  beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In dringenden Fällen kann die Polizei die zu beschlagnahmenden  Vermögenswerte vorläufig zurückhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 367 Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung und bei der Vermö-
                            gensbeschlagnahme  ist  auf  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Beschuldigten und seiner Angehörigen sowie auf die Rechte Dritter  angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  Verwendung  und  Verwertung  der  geleisteten  Sicherheit  oder  der  beschlagnahmten  Vermögenswerte  befindet  die  zuständi-  ge Behörde im verfahrensabschliessenden Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegenstände,  die  schneller  Wertverminderung  ausgesetzt  sind  oder  einen  kostspieligen  Unterhalt  erfordern,  können  vorzeitig  ver-  wertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  der  Durchführung  der  Verwertung  kann  das  Konkursamt  be-  auftragt  werden,  das  sinngemäss  das  Bundesgesetz  über  Schuld-  betreibung  und  Konkurs  (SchKG)  anwendet.  Dem  Betroffenen  ist  vorher Gelegenheit zur Auslösung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Sicherheit  oder  der  Verwertungserlös  dient  in  erster  Linie  zur  Bezahlung der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Abschnitt  Rechtskraft und Vollstreckung  I.     Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 369
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Urteile und andere Sachentscheide, gegen welche Berufung oder  Einsprache zulässig ist, erwachsen in Rechtskraft  a)   mit  dem  unbenützten  Ablauf  der  Berufungs-  oder  Einsprache-  frist,  b)  mit dem Verzicht aller Berechtigten auf Berufung oder Einspra-  che,  c)   mit dem Rückzug der Berufung oder der Einsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  verfahrensabschliessenden  Entscheide,  namentlich  Einstellungen  sowie  Entscheide  des  Obergerichtes,  werden  mit  ih-  rer Ausfällung rechtskräftig.  Schranken  Verwendung  und Verwertung  Eintritt der  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  , soweit das Gesetz nicht eine richterliche Behör-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Feststellung der  Rechtskraft  Aufgaben und  Befugnisse des  Regierungsrate  s  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Behörde  überwacht  ferner  die  Einhaltung  der  ei-  nem  Verurteilten  im  Zusammenhang  mit  dem  Aufschub  des  Straf-  vollzuges erteilten Weisungen und trifft alle übrigen Vollstreckungs-  entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 373
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  rechtskräftig  ausgesprochene  Freiheitsstrafe  oder  freiheits-  entziehende  Massnahme  ist  sofort  zu  vollziehen,  wenn  Fluchtge-  fahr  oder  eine  erhebliche  Gefährdung  der  Öffentlichkeit  oder  des  Massnahmezweckes besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den übrigen Fällen erlässt die zuständige Behörde einen Straf-  antrittsbefehl.  Wenn  besondere  Umstände  es  rechtfertigen,  kann  sie einen Aufschub bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 374
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständige  Behörde  kann,  soweit  erforderlich,  die  polizeiliche  Vorführung und die Verhaftung des Verurteilten anordnen und nöti-  genfalls eine Ausschreibung veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist auch befugt, die Auslieferung eines Verurteilten zum Zweck  des Straf- oder Massnahmenvollzuges zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  des  Vollzuges  von  gemeinnütziger  Arbeit,  Freiheits-  strafen und Massnahmen trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verurteilte  beziehungsweise  der  von  einer  Massnahme  Be-  troffene  kann  zum  Ersatz  verpflichtet  werden,  wenn  dadurch  sein  späteres  Fortkommen  nicht  erschwert  wird.  Bei  Minderjährigen  können die Eltern belangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 376
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verfahren  bei  Vollstreckungsanordnungen  der  Verwaltungs-  behörden  richtet  sich  grundsätzlich  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird Sicherheitshaft angeordnet, sind die Art. 159 ff. sinngemäss  anwendbar.  Vollzugsbeginn  Vorführung,  Sicherheitshaft  und  Auslieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Vollzugskosten  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  einer Ersatzfreiheitsstrafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)   geregelt.  Vollzug von  Geldstrafen und  Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Verfahrens-  kosten und  Entschädigun-  gen  Eintreibung und  Erlass von  Kosten  Strafregiste  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verordnung  die  Bewährungshilfe  sowie die soziale Betreuung für die Dauer des Strafverfahrens und  des Strafvollzugs (Art. 93 ff. StGB).  III.   Nachträgliche richterliche Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 382
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Wo  das  Bundesrecht  nachträgliche  Entscheide  und  Anordnungen  betreffend  die  Vollstreckung  von  Strafen  und  Massnahmen  dem  Richter  vorbehält,  finden  die  nachfolgenden  Bestimmungen  An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorbehältlich  abweichender  Bestimmungen  des  Bundesrechts  ist  für die nachträglichen Entscheide und Anordnungen derjenige Rich-  ter  zuständig,  der  das  rechtskräftig  gewordene  Straf-  oder  Mass-  nahmenerkenntnis ausgefällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Vollstreckbarkeit  ausländischer  Strafurteile  sowie  über  die  Löschung  derselben  im  Strafregister  befindet  der  Einzelrichter  des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 384
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollstreckungs-  und  Vollzugsbehörden  sowie  die  Behörden  der  Strafrechtspflege  sind  zur  Meldung  der  ihnen  amtlich  zur  Kenntnis  gelangten  Gründe  für  eine  nachträgliche  richterliche  An-  ordnung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vollstreckungsbehörden  und  die  Staatsanwaltschaft  sind  be-  fugt, Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  das  Bundesrecht  nichts  anderes  vorsieht,  hat  der  zustän-  dige  Richter  das  Verfahren  von  Amtes  wegen  zu  eröffnen  und  durchzuführen, sobald ihm zureichende Gründe für eine nachträgli-  che  Anordnung  oder  Entscheidung  im  Sinne  von  Art.  382  bekannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  stellt  die  nötigen  Erhebungen  über  die  für  den  Entscheid  be-  deutsamen  Tatsachen  an  und  gibt  den  Betroffenen  Gelegenheit,  sich zu äussern.  Bewährungs-  hilfe, soziale  Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Anwendungs-  bereich  Zuständigkeit  Meldepflicht  und  Antragsrecht  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)    steht  die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   abzulegen.  Entscheid  Oberaufsicht  Inpflichtnahme  der Strafrechts-  pflegeorgane  Amtsübergang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.    Ermächtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder des Re-  gierungsrates  oder  des  Obergerichtes  wegen  einer  im  Amte  be-  gangenen strafbaren Handlung bedarf der Ermächtigung durch den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Widerhandlungen im Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Ermächtigung  erforderlich  ist,  sind  die  entsprechenden  Strafanzeigen,  Rapporte  oder  Privatstrafklagen  schriftlich  beim  Büro  des  Kantonsrates  anzubringen.  Dieses  nimmt  die  nötigen  Erhebungen  vor  oder  lässt  sie   durch   einen   eigens   bestellten   ausserordentlichen   Untersu-  chungsrichter  vornehmen  und  unterbreitet  alsdann  dem  Kantons-  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)    entscheidet  hierauf,  ob  und  wieweit  die  Er-  mächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen oder zu verweigern sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Ermächtigung  erteilt,  so  findet  das  ordentliche  Strafver-  fahren  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  statt.  Können  die  zuständigen  Strafverfolgungsbehörden  und  Gerichte  infolge  Aus-  standes  nicht  gehörig  besetzt  werden,  so  bestimmt  der  Kantons-  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   die ausserordentlichen Stellvertreter.  C.   Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   kann durch Begnadigung alle in einem verurtei-  lenden  Erkenntnis  rechtskräftig  ausgesprochenen  Strafen  ganz  o-  der teilweise erlassen oder in mildere Strafarten umwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Strafrechtliche  Massnahmen  sowie  Entscheide  über  Zivilansprü-  che  und  Verfahrenskosten  sind  nicht  Gegenstand  der  Begnadi-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Begnadigungsgesuch  ist  schriftlich  und  begründet  dem  Kan-  tonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)    einzureichen.  Es  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  so-  Strafverfolgung  gegen Regie-  rungsräte und  Oberrichter  Verfahren  Gegenstand der  Begnadigung  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)   zieht die Strafak-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)    wird  dem  Gesuchsteller,  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Opferhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)   entscheidet über Gesuche um Ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   sind sinngemäss anwendbar.  Bedingte  Begnadigung,  Widerruf  Entschädigung  und  Genugtuung,  Zuständigkeit  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 395c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  D.   Weitere   Ergänzungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 396
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vorbehältlich  abweichender  gesetzlicher  Bestimmungen  haben  die  übrigen  Behörden  des  Kantons  und  der  Gemeinden  sowie  die  Verwaltungen  öffentlicher  Anstalten  und  Betriebe  den  Strafrechts-  pflegeorganen  die  für  das  Strafverfahren  benötigten  Auskünfte  zu  erteilen und erforderlichenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 und 172 Abs. 2 finden dabei sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Strafverfolgungsbehörden  und  Strafgerichte  haben  ihrerseits  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  zu  benachrichtigen  und  ih-  nen  zweckdienliche  Unterlagen  zu  übermitteln,  wenn  sich  im  Ver-  laufe  eines  Strafverfahrens  Anlass  zur  Prüfung  ausserstrafrechtli-  cher Massnahmen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 397
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  des  Innern  ist  zuständig  für  die  Bezeichnung  der Praxen und Spitäler gemäss Art. 119 Abs. 4 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  bezeichnet  die  Meldestelle  gemäss  Art.  119  Abs.  5  und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Abs. 2 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 398 Zur Stellung des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Un-
                            terstützungspflichten  im  Sinne  von  Art.  217  StGB  sind  neben  den  von Bundesrechts wegen Antragsberechtigten auch die zur Betreu-  ung   der   unterhaltsberechtigten   Person   zuständigen   Vormund-  schafts- oder Fürsorgebehörden befugt.  II.    Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 399
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:  a)  Gesetz  über  die  Einführung  des  schweizerischen  Strafgesetz-  buches (StGB) vom 22. September 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  :  Die  Abschnitte  B  bis  F,  umfassend  die  Art.  26  bis  118,  sowie  die
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 bis 124 werden aufgehoben und durch folgende Bestim- mungen teilweise ersetzt:
                            Verhältnis der  Strafrechts-  pflegeorgane zu  den übrigen  Behörden  Schwange  r  -  schaftsunter-  brechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Antragsrecht  bei  Vernachlässi-  gung von Unter-  stützungs-  pflichten  Änderung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen  (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  :  In Art. 209 Abs. 1 wird der Passus «gegen die Beschlüsse der Ge-  meinderäte  als  Strafbehörden  an  das  Bezirksgericht...»  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 400 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                            a)  Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1909;  b)  Gesetz über die Schutzaufsicht vom 12. Februar 1934;  c)   Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über den  unmittelbaren Busseneinzug vom 4. Mai 1964;  d)   Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  betreffend  die  Bezeichnung  der  zum  Strafantrag  wegen  Ver-  nachlässigung  von  Unterstützungspflichten  zuständigen  Behör-  den vom 24. Dezember 1952;  e)   Verordnung  des  Obergerichtes  des  Kantons  Schaffhausen  zur  Einführung der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen  vom 21. Januar 1910;  f)   Verordnung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen über  das  Verfahren  bei  Liquidation  der  Kosten  im  Strafprozess  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 1891;  g)   Verordnung   des   Obergerichtes   des   Kantons   Schaffhausen  betreffend die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. No-  vember 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 401 Der Kantonsrat
                            44)    ist  befugt,  alle  in  diesem  Gesetz  genannten  Franken-Beträge  auf  dem  Dekretswege  den  veränderten  Verhält-  nissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 402
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesetz  findet  auf  die  im  Zeitpunkt  seines  Inkrafttretens  hän-  gigen Strafverfahren Anwendung, sofern noch keine Anklage erho-  ben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dauer  der  Fristen,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  laufen,  richtet sich nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  tritt  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  auf  einen  vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Ä  nderung durch  Dekret  Übergangsrecht  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)   und in die kantonale Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung gemäss G vom 7. Dezember 1992, in Kraft getreten am 1.  April 1993 (Amtsblatt 1993, S. 341).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 530.100, 530.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR 173.610.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   SHR 173.410, 173.510.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Fassung  gemäss  G  vom  21.  August  1995,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Fassung  gemäss  G  vom  21.  August  1995,  im  Kraft  getreten  am  1.  Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   Fassung  gemäss  bzw.  eingefügt  durch  G  vom  21.  August  1995,  in  Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   Aufgehoben durch G vom 7. Dezember 1992, in Kraft getreten am 1.  April 1993 (Amtsblatt 1993, S. 341).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   SHR 173.811.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   SHR 273.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   SHR 320.511.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   SHR 173.121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   SHR 320.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)   SR 783.0, 783.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)   SHR 341.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)   SHR 320.411.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)   Eingefügt durch G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Ja-  nuar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)   Aufgehoben  durch  G  vom  21.  August  1995,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)   SHR 180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)   SHR 320.150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)   SHR 343.110, 343.130.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)   SHR 341.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)   SHR 320.151.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)   SHR 331.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)   SHR 311.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)   Text eingefügt im genannten Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)   SHR 320.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)   SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)   In Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S. 699).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)   Amtsblatt 1988, S. 581 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)   G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amts-  blatt 1995, S. 1675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639).  Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).  Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1354, 1355).  April 2002 (Amtsblatt 2002, S. 463).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33).  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 729, S. 1263).  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 729, S. 1263).  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 729, S. 1263).  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).  April 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1642, 2005, S. 432).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 923, S. 1547).  April 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1787, 2007, S. 503).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 143, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 143, S. 900).