Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG
                            Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die  BLT Baselland Transport AG  Vom 26. Januar 1982 (Stand 1. Januar 1995)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §  42 der Verfassung  des   Kantons   Basel-Stadt,   und   der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Land  -  schaft,   gestützt   auf   §  23  Ziffer  2   der   Staatsverfassung   des   Kantons   Basel-  Landschaft, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Betriebe des öffentlichen Verkehrs
                            1  Die   Basler   Verkehrs-Betriebe   (BVB)   und   die   BLT   Baselland   Transport   AG  (BLT)   betreiben   auf   dem   Gebiet   der   Kantone   Basel-Stadt   und   Basel-Land  -  schaft Linien des öffentlichen Verkehrs. Um eine zweckmässige Aufgabenerfül  -  lung zu erreichen, müssen Linien auch grenzüberschreitend geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt des Vertrages
                            1  Der Vertrag regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den BVB  und   der   BLT   sowie   die   Finanzierung   des   die   gemeinsame   Kantonsgrenze  überschreitenden öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
                            2 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Defizitübernahme
                            1  Die   Kantone   übernehmen   die   gesamten   nicht  durch   Betriebs-   oder   andere  Einnahmen gedeckten finanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand er  -  wachsen, dass  auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt  die  BLT und auf Gebiet  des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs betrei  -  ben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Defizitberechnung
                            1  Massgebend für die Ermittlung der Betriebsergebnisse sind die von den Ver  -  kehrsunternehmen jährlich zu erstellenden Betriebsrechnungen für die auf Ge  -  biet des anderen Kantons liegenden Streckenabschnitte. Die Betriebsrechnun  -  gen haben die den Linien anrechenbaren Erträge und Aufwendungen vollstän  -  dig zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausgleich der Fahrleistung im Trambereich
                            1  Die BVB sollen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. die BLT  auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt möglichst gleich grosse Fahrleistun  -  gen real erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leistungsverrechnung
                            1  Bei der Leistungsverrechnung sollen grundsätzlich alle von den BVB auf Ge  -  biet des Kantons Basel-Landschaft bzw. von der BLT auf Gebiet des Kantons  Basel-Stadt betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt ver  -  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fahrleistung   wird  aufgrund  des   betrieblich  erforderlichen  Kurseinsatzes  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle von Zahlungen wird soweit möglich ein realer Ausgleich der Fahrleis  -  tungen vorgenommen. Nur Mehrleistungen einer Unternehmung werden finan  -  ziell abgegolten. Als Berechnungsgrundlage für die  finanzielle Abgeltung  der  Mehrleistungen   gilt   die   Kostenstruktur   der   betriebsführenden   Unternehmung.  Es dürfen höchstens die effektiven Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einnahmenaufteilung
                            1  Der Verkehrsertrag sowie der von der Fahrleistung und Linienführung abhän  -  gige Nebenertrag werden nach dem Territorialprinzip den BVB bzw. der BLT  zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Investitionen
                            1  Die Kantone übernehmen grundsätzlich die auf ihrem Gebiet anfallenden In  -  vestitionen für feste Anlagen. Für gemeinsam beschlossene Einrichtungen, die  beiden Unternehmen dienen, gelangt das Territorialprinzip sinngemäss zur An  -  wendung. Zukünftiges Rollmaterial wird von der betriebsführenden Unterneh  -  mung beschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unterhalt
                            1  Der Unterhalt für Trassee und Fahrleitung der von den BVB betriebenen Lini  -  en auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird von den BVB zu den ef  -  fektiven Selbstkosten durchgeführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mitbestimmung
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verpflichten sich, sich gegen  -  seitig eine institutionalisierte Mitbestimmung in ihren Verkehrsunternehmen zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Tarifverbund
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind bestrebt, zur Steigerung  der   Attraktivität   des   öffentlichen   Verkehrs   auf   regionaler   Basis   den   Tarifver  -  bund weiter auszubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einführung der Vorortslinien
                            1  Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Vorortslinien ins Netz der BVB über  ihren bisherigen Endpunkt hinaus oder anderweitig einzuführen, die Linie 17  nach Fertigstellung des Trassees, die Linien 10 und 11 nach Vollendung der  erforderlichen baulichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeit und Kompetenzen
                            1  Die in den §§  4 und 9 genannten finanziellen Leistungen werden durch die  zuständigen Organe der Kantone beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tariffragen sind im Tarifverbundvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fahrplanänderungen bezüglich Linien der BVB auf Gebiet des Kantons Ba  -  sel-Landschaft genehmigt die Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft, be  -  züglich Linien der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt der Verwaltungsrat  der   BVB   gemäss   Organisationsgesetz   der   BVB.   Die   Unterstellung   weiterer,  neuer Linien- oder Streckenabschnitte unter diesen Vertrag erfolgt durch über  -  einstimmende Beschlüsse der Kantonsregierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Paritätische Kommission BVB/BLT
                            1  Als ständiges konsultatives Organ zur Behandlung aller die Vertragspartner  gemeinsam betreffenden Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Vertrages  stellen, besteht die Paritätische Kommission BVB/BLT.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Paritätische Kommission  zählt 6  Mitglieder. Jede  Kantonsregierung  be  -  zeichnet 3 Mitglieder. Die beiden Verkehrsunternehmen sind mindestens durch  je 1 Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es steht ihr frei, weitere Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und  einen Sekretär zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet im Turnus ihren Präsidenten. Die  -  ser gibt im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheidet   die   Paritätische   Kommission   nicht  einstimmig,   so   sind   die   ver  -  schiedenen   Auffassungen   in   der   Berichterstattung   anzuführen.   Zudem   kann  die   Kommissionsminderheit   ihre   Auffassung   in   einem   separaten   Bericht   be  -  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben der Paritätischen Kommission
                            1  Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie überprüft die Betriebsrechnungen der Verkehrsunternehmen gemäss  den §§ 4–8. Sie unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und An  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie   nimmt   Stellung   zu   allen   baulichen,   tarifarischen   und   dauernden  betrieblichen Massnahmen, welche beide Verkehrsunternehmen gemein  -  sam   betreffen,   und   unterbreitet   den   zuständigen   Instanzen   Bericht   und  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie kann auch von sich aus zu Fragen aus ihrem Aufgabenbereich Stel  -  lung beziehen und entsprechende Anträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kündigung
                            1  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder  der beiden Kantonsregierungen unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gerichtsbarkeit
                            1  Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die  sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Kantonsregierun  -  gen   beilegen   lassen,   entscheidet   das   Bundesgericht.   Sofern   das   Bundesge  -  richt nicht angerufen werden kann, entscheidet vorbehältlich der Zuständigkeit  der Eisenbahnaufsichtsbehörden endgültig ein vom Bundesamt für Verkehr zu  bezeichnender Sachverständiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einführung Linie 17
                            1  Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, auf seinem Hoheitsgebiet alle Vor  -  aussetzungen zu schaffen, um auf den Fahrplanwechsel 1985/86 die Einfüh  -  rung der Linie 17 mindestens bis zur Schiff lande, maximal bis zur Mustermes  -  se zu ermöglichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich weiter zu einer Beteiligung an den  Erstellungskosten eines allfälligen Tunnels in Binningen für die Linie 17, maxi  -  mal in der Höhe derjenigen Aufwendungen, welche für die Erstellung der Ver  -  bindung zwischen der heutigen Haltestelle Dorenbach Linie 17 und der heuti  -  gen Haltestelle Margarethenstrasse Linie 7 dem Kanton Basel-Stadt angefallen  wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Vertrag vom 14. September 1971/5. April 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zwischen den Kantonen  Basel-Landschaft   und   Basel-Stadt   betreffend   die   Basler   Verkehrs-Betriebe  (BVB) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Dieser Vertrag wird am 1. Januar 1983 wirksam. Er bedarf der Genehmigung  durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und durch den Landrat des  Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 24.794
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Genehmigt am 16. Dezember 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Genehmigt am 23. Juni 1983. Der Verwaltungsrat der BLT Baselland Transport AG hat dieser Vereinbarung am 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 zugestimmt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1982  01.01.1983  Erlass  Erstfassung  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.1993  01.01.1995  § 3  aufgehoben  GS 33.1061  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.01.1982  01.01.1983  Erstfassung  GS 28.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 24.05.1993 01.01.1995 aufgehoben GS 33.1061
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.323