Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
                            Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz  von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten  Vom 15. November 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Das Sanitätsdepartement, in Anwendung von § 1 des Gesetzes be-  treffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Kom-  plementärmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a)  , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Heilanstalten sowie eidgenössisch diplomierte Ärzte, Zahnärzte
                            und Tierärzte, die im Kanton Basel-Stadt praktizieren, sind berechtigt,  Stellvertreter und Assistenten anzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen gleichzeitig nur einen Stell-  vertreter bzw. Assistenten anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Als Stellvertreter und/oder Assistenten werden zugelassen:
1. Inhaber des eidgenössischen Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztdi-
                            ploms;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Inhaber eines anderen gleichwertigen Diploms einer anerkannten
                            Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. an einer schweizerischen Universität immatrikulierte Studenten
                            unter folgenden Voraussetzungen:  a) Medizinstudenten, die mindestens die klinische Grundfächer-  prüfung an einer schweizerischen Universität bestanden und  das vorgeschriebene Praktikum von acht Monaten mit Erfolg  absolviert haben. Bei Antritt einer Stellvertretung bzw. einer  Assistenz darf ein Studienunterbruch nicht mehr als ein Seme-  ster gedauert haben. Insgesamt dürfen seit Beginn des Medizin-  studiums höchstens drei Unterbrechungen bis zu je maximal  zwei Semestern eingetreten sein;  b) nur als Assistenten Studenten der Zahnheilkunde, die beide  propädeutischen Examen an einer schweizerischen Universität  bestanden und mindestens drei klinische Semester an einem  zahnärztlichen Universitätsinstitut absolviert haben;  c) Studenten der Veterinärmedizin, die nach erfolgreicher Able-  gung der beiden propädeutischen Examen mindestens noch  zwei Semester absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Gesuche um Erteilung von Bewilligungen zur Stellvertretung
                            und Assistenz haben dem Sanitätsdepartement einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der praxisberechtigte Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt;
§4. Als Unterlagen sind einzureichen:
1. das eidgenössische oder das gleichwertige Diplom einer anerkann-
                            ten Universität gemäss § 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. von Studenten der Medizin Testathefte über den Studiengang
                            zwecks Überprüfung allfälliger Unterbrechungen des Studiums,  von Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Veterinärmedi-  zin Ausweise über die absolvierten Examen und die Erfüllung der  übrigen Bedingungen gemäss § 2 Ziff. 3 lit. a, b oder c;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister.
§5. Das Sanitätsdepartement erteilt zur unselbständigen Berufsaus-
                            übung folgende Bewilligungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zur Stellvertretungs- und Assistententätigkeit in einer Heilanstalt
                            an Ärzte mit ausländischem Diplom und an Medizinstudenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. zur Stellvertretung eines praxisberechtigten Arztes, Zahnarztes
                            oder Tierarztes;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis eines verstorbe-
                            nen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. bei Vorliegen triftiger Gründe zur Unterstützung eines praxisbe-
                            rechtigten Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes unter deren persön-  licher Aufsicht (Assistenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Bewilligung zur Stellvertretung ist wie folgt zu befristen:
1. für Inhaber des eidgenössischen Diploms auf ein Jahr;
2. für Inhaber anderer gleichwertiger Diplome auf sechs Monate;
3. für Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Veterinärmedizin
                            auf drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen triftiger Gründe können diese Fristen verlängert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Bewilligungen zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis
                            eines verstorbenen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes werden nur er-  teilt, um die Übernahme der Praxis durch einen hiefür berechtigten In-  haber einer Praxisbewilligung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen. Mehr als vier Be-  willigungen sind für eine solche Praxis nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studenten erhalten keine Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Bewilligung zur Assistenz eines praxisberechtigten Arztes,
                            Zahnarztes oder Tierarztes wird in der Regel auf ein Jahr befristet. Sie  kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zur Assistententätigkeit in einer Heilanstalt wird un-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Das Sanitätsdepartement kann eine erteilte Bewilligung jeder-
                            zeit zurückziehen, sofern sich Missstände zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Übertretungen der Bestimmungen dieses Reglements werden
                            gemäss § 83 des Polizeistrafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Dieses Reglement tritt sofort in Wirksamkeit und ersetzt dasje-
                            nige betreffend die ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Assi-  stenten vom 8. Februar 1963.