Verordnung des Hochschulrates betreffend Leistungsnachweise, Prüfungen und Eignungsabklärung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            2)  ädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Regelungs  -  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Eignungsabklärung für den Lehrerberuf  während des Basisstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die berufliche Eignung der Studierenden wird im Rahmen der fol-  a)  Kontakt  -  und Kommunikationsfähigkeit;  b)  Strukturierungs  -, Handlungs  -  und Darlegungsfähigkeit;  c)   Ideenreichtum und Eigenständigkeit;  d)  Reflexionsfähigkeit;  e)  Belastbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  berufsrelevanten  überfachlichen  Kompetenzen  werden  wäh-  rend  des  Basisstudiums  durch  eine  Eignungsabklärung  insbeson-  dere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten der Eignungsabkläru  ng sowie der erweiterten Eig-  nungsabklärung  werden  durch  den  Prorektor  bzw.  die  Prorektorin  Ausbildung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedem bzw. jeder Studierenden wird ein Dozent bzw. eine Dozentin  oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter   bzw. eine wissenschaftliche  Mitarbeiterin als Mentor bzw. Mentorin zugeteilt. Dieser bzw. diese  überprüft die Berufseignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Mentor  bzw.  die  Mentorin  stützt  sich  auf  die  persönlichen  Standortbestimmungen des bzw. der Studierenden in Bezug auf die  berufsrelevanten überfachlichen Kompetenzen, auf seine bzw. ihre  Eindrücke bei den Hospitationsbesuchen in den Praxisphasen, auf  die  Beurteilung  der  Praxislehrpersonen  sowie  auf  die  Standortge-  spräche.  Die  einzelnen  Schritte  des  Verfahrens  werden  schriftlich  dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Mentor bzw. die Mentorin entscheidet anhand der Kriterien in  Abs. 2, ob er bzw. sie die Berufseignung für gegeben hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Treten Zweifel an der Berufseignung auf, so zieht der Mentor bzw.  die  Mentorin  die  Leitung  der  berufspraktischen  Ausbildung  bei.  Es  wird das Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung eröffnet. Der  oder die Studierende wird schriftlich darüber informiert. Der Prorek-  tor bzw. die Prorektorin Ausbildung wird orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leitung der berufspraktischen Ausbildung führt zusammen mit  dem Mentor bzw. der Mentorin und einer weiteren Mentoratsperson  Überprüfung der  berufsrelevan-  ten überfachli-  chen Kompe-  tenzen  Verfahren der  Eignungs  -  abklärung  Verfahren der  erweiterten Eig-  nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            om  Weiterstudium  ausgeschlossen  und  während  einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  den Modulen, für die sie ein-  Entscheid  Module
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wer ein Modul aus einem Pflichtbereich gemäss Studienplan end-  gültig nicht besteht, wird von der Hochschulleitung vom Weiterstu-  dium ausgeschlossen und während einer Karenzfrist von zwei Jah-  ren nicht mehr zum Studium in diesem Studiengang zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Leistungsnachweis ist der Nachweis über bestandene Studien-  leistungen innerhalb eines Moduls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungsnachweise können in Form von mündlichen, schriftlichen  und/oder praktischen Prüfungen, aber auch im Rahmen von schrift-  lichen Arbeiten, Referaten, von dokumentierter aktiver Teilnahme an  den Studienveranstaltungen, durch Nachweis von im Selbststudium  erbrachten Studienleistungen oder Studienleistungen im Rahmen ei-  ner E  -Learning-Veranstaltung erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der bzw. die zuständige DWA beurteilt erbrachte Leistungsnach-  weise mit "bestanden" oder "nicht bestanden" oder mit Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein nicht bestan  dener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Absenzen dürfen höchstens den in der Modulbeschreibung festge-  haltenen Prozentanteil der Präsenzzeit von Studienveranstaltungen  ausmachen.  Der  minimale  Präsenzanteil  wird  für  jedes  Modul  von  den DWA gemeinsam mit dem Prorektor bzw. der Prorektorin Aus-  bildung  festgelegt.  Es  werden  keine  Entschuldigungen  eingefor-  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Absenzen im Instrumentalunterricht sowie bei der berufsprak-  tischen Ausbildung müssen in der Regel kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  Minimalanforderungen  betreffend  Präsenz  nicht  erfüllt  sind, müssen die Studierenden Nachleistungen erbringen oder das  Modul wird als "nicht bestanden" bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einzelheiten  werden  vom  Prorektor  bzw.  von  der  Prorektorin  Ausbildung festg  elegt.  Leistungsnach-  weise  Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  -  bzw. Abgabetermin ein Gesuch um Terminverschie-  intritt des Verhinde-  ünde im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit,    die  Prorektorin  Ausbildung  entscheidet  ab-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Prüfungsarten  Anmeldung zu  den Prüfungen  Verschiebung  Durchführung  Unentschuldig-  tes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Prüfung  kann  einmal  wieder  holt  werden.  Die  Wiederholung  hat innert Jahresfrist zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Prorek-  tor bzw. die Prorektorin Ausbildung aus wichtigen Gründen erstreckt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wichtige Gr  ünde im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit,  Unfall  oder  T  odesfall  einer  nahestehenden  Person.  Krankheit  und  Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden.  B.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 3)
                            C.  Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine  berufsrelevante  Fragestellung  aus  wissenschaftlicher  und  pädago-  gisch  -didaktischer  Sicht  bearbeiten  können.  Die  Bachelorarbeit  ist  schriftlich und in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Der  Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung kann Ausnahmen bewilli-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bachelorarbeit wird in der Regel von den DWA betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bachelorarbeit wird mit ganzen und halben Noten von 1 bis 6  bewertet. 4 bis 6 sind genügende, 1 bis 3.5   ungenügende Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Falle einer ungenügenden Note kann die Bachelorarbeit einmal  überarbeitet werden. Ist auch nach der Überarbeitung die Note un-  genügend, so wird der bzw. die Studierende von der Hochschullei-  tung  vom  Weiterstudium  ausgeschlossen  und  während  einer  Ka-  renzfr  ist von zwei Jahren nicht mehr zum Studium zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Besondere herausragende Bachelorarbeiten können prämiert wer-  den.   2)  Wiederholung  Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 dieser Verordnung kann in der Regel nur  einer halben Note zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Note bei der Bachelorarbeit;  chluss erfor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Abgabe der  Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Diplomzusatz  («diploma  supplement»)  werden  die  erreichten  Leistungen näher umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Bachelordiplom und das Lehrdiplom werden vom Rektor bzw.  von der Rektorin der PHSH und vom Präsidenten bzw. von der Prä-  sidentin des Hochschulrates unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die an der PHSH erworbenen ECTS  -Kreditpunkte können während  sechs  Jahren  angerechnet  werden.  In  begründeten  Fällen  kann  diese Frist durch den Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung ver-  längert werden.  VI.  Rekurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Beurteilungen  von  Basiskompetenzprüfungen  und  Leis-  tungsnachweisen  sowie  gegen  die  Beurteilung  der  Bachelorarbeit  kann innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Hochschulleitung Rekurs  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Entscheide der Hochschulleitung kann innert 20 Tagen seit  Mitteilung beim Hochschulrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Ge-  setz  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen  (Verwaltungs-  rechtspflegegesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 2)
                            Die Beurteilung von Basiskompetenzprüfungen und Leistungsnach-  weisen sowie der Bachelorarbeit werden den  Betroffenen mit einer  Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt.  VII.      Schluss-   und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die  kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Rekurs  Eröffnung und  Rechtsmittelbe-  lehrung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,  S. 179).  in  Kraft  getreten  am  ,  S. 179).  durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1  .  Feb-  ,  S. 179).  Übergangs  -  bestimmung