Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
                            Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die
                            elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen  Vom 22. November 1902 (Stand 1. Februar 1903)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   in   Vollziehung   des   Arti  -  kel  44   des   Bundesgesetzes   vom   24.  Juni   1902
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   die   elektrischen  Schwach- und Starkstromanlagen, lautend: «Baumäste, durch welche eine be  -  stehende   Schwach-   oder   Starkstromleitung   gefährdet   oder   gestört   wird,   sind  vom Eigentümer auf Verlangen der betreffenden Anlage gegen Entschädigung  zu beseitigen. Wenn der Eigentümer die Berechtigung des Verlangens bestrei  -  tet oder wenn die beiden Parteien sich über die Höhe der Entschädigung nicht  einigen können, so entscheidet endgültig eine durch die Kantonsregierung zu  bezeichnende Lokalbehörde innert längstens acht Tagen; diese wird nötigen  -  falls auch für Ausführung ihres Urteils besorgt sein. Die Kosten sind durch die  Unternehmung zu tragen», beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Lokalbehörde, welche gemäss Absatz  2 des angeführten Artikel  44 allfälli  -  ge Entscheide zu treffen und nötigenfalls für Ausführung daheriger Beschlüsse  zu sorgen hat, wird für jede Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte für die Ausführung eines Entscheides die Anordnung besonderer Mass  -  nahmen notwendig werden, so hat der Gemeinderat vorerst die Weisung des  Regierungsrates einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Entscheid soll in das Gemeinderatsprotokoll eingetragen und es soll je  eine Ausfertigung den beiden beteiligten Parteien zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausfertigungen hat der Gemeindeschreiber eine Gebühr von je fünfzig  Rappen zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   besondere   Auslagen,   für   Augenscheine   usw.   können   die   betreffenden  Mitglieder des Gemeinderates eine angemessene Entschädigung in Rechnung  bringen. Allfällige Anstände hierüber entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 734.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 15.148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss soll im Amtsblatt publiziert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    werden und tritt auf den 1.  Fe  -  bruar   1903   in   Kraft.   Auf   den   gleichen   Zeitpunkt   wird   der   Regierungsratsbe  -  schluss vom 15.  Januar 1890 (GS 14.47) als aufgehoben erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  A 1902 II 566  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 15.148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.1902  01.02.1903  Erlass  Erstfassung  GS 15.148  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 15.148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.11.1902  01.02.1903  Erstfassung  GS 15.148  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 15.148