Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen ... (162.840)
Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen ... (162.840)
Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen und Psychologen an den Spitälern des Kantons Basel-Stadt
Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen und Psychologen an den Spitälern des Kantons Basel-Stadt Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November
1999
1 ) ,
2 ) beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anstellung klinischer Psychologinnen und Psychologen, die zum Zwecke einer praxisorientierten Weiterbil - dung nach Studienabschluss in den Psychiatrischen Kliniken und Poli - kliniken des Kantons Basel-Stadt tätig sind.
2
...
3 )
§ 2.
Voraussetzungen für die Anstellung
1 Wer sich um eine Praktikumsstelle bewerben will, hat sich auszuwei - sen über ein abgeschlossenes Studium in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizeri - schen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule.
§ 3. Zuständigkeit
1 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sanitätsdepartements
4 ) be - stimmt, in welchen Bereichen solche Praktikumsstellen für postgradu - ierte klinische Psychologinnen und Psychologen eingerichtet werden und in welchem Umfang sie zur Verfügung gestellt werden können. Die Anstellung erfolgt durch die jeweilige Institution, welche die Praktikumsstelle bereitstellt.
§ 4. Anstellungsdauer
1 Das Praktikum dauert in der Regel sechs Monate, wobei eine Verlän - gerung auf maximal ein Jahr möglich ist. Bei teilzeitlicher Anstellung verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend.
1) SG 162.100 .
2) Ingress in der Fassung des RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
3)
§ 1 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
4)
§ 3: Jetzt Gesundheitsdepartement.
1
§ 5.
5 ) Entschädigung
1 Die Entschädigung richtet sich nach den generellen Ansätzen für Praktika/Volontariate nach abgeschlossenem Studium gemäss den gültigen Lohntabellen.
§ 6.
Zulagen
1 Den postgraduierten klinischen Psychologinnen und Psychologen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die dem Staatspersonal zustehenden Haushalts- und Kinderzulagen ausgerich - tet.
§ 7.
6 ) Ferien
1 Der Ferienanspruch berechnet sich nach der Ferien- und Urlaubs - verordnung und wird pro rata temporis gewährt.
§ 8. Militärdienst, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst
1 Für die Entschädigung bei obligatorischen Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienstleistungen gilt folgende Regelung: a) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Monaten erhalten Personen ohne Unterstützungspflicht 25% der Ent - schädigung, Personen mit Unterstützungspflicht 50% der Ent - schädigung. b) Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als drei Monaten erhalten Personen ohne Unterstützungspflicht 33
1/3% der Entschädigung, Personen mit Unterstützungspflicht
75% der Entschädigung.
2 Diese Entschädigungen werden maximal für die Dauer eines Wie - derholungskursus entrichtet.
§ 9.
Vorsorge
1 Die postgraduierten klinischen Psychologinnen und Psychologen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals zu ver - sichern.
§ 10. Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung wird bei einem laufenden Praktikum rückwirkend auf den Anstellungstermin wirksam.
5)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 23. 5. 2006 (wirksam seit 1. 6. 2006).
6)
§ 7 in der Fassung des RRB vom 24. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publi -
ziert am 9. 5. 2009).
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§ 11. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
7 )
7) Wirksam seit 28. 5. 1998.
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