Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn
                            1  Gegenrechtsvereinbarung über die  Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des  Kantons Solothurn  Vom 28. November 1990/19. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn verpflichten sich,
                            Zuwendungen  aus  Verfügungen  von  Todes  wegen  oder  aus  Schenkungen  zu Gunsten  a)   des andern Kantons und seiner Anstalten;  b)   seiner Gemeinden sowie ihrer Anstalten und Stiftungen;  c)   der   Kirchgemeinden;  d)   von  juristischen  Personen  mit  Sitz  im  andern  Kanton,  die  sich  öffentli-  chen,  gemeinnützigen  oder  wohltätigen  Schul-  oder  Kultuszwecken  widmen,  ohne  wirtschaftliche  Erwerbs-  bzw.  Selbsthilfezwecke  zu  ver-  folgen,  von  der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer  zu  befreien,  sofern  die  Institu-  tion  auch  nach  den  Gesetzen  des  andern  Kantons  steuerbefreit  werden  könnte.  Befreiungen nach Buchstabe d) werden auf Gesuch hin gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wir-
                            kung auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt die Gegenrechtsvereinba-  rung vom 20. April 1922.  Die  vorliegende  Vereinbarung  kann  jederzeit  von  einem  der  beiden  Kan-  tone unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.