Verordnung über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen
                            Verordnung  über Beiträge an Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen  Vom 6. April 1993 (Stand 1. Mai 1993)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Mittel und festgelegten Zeitspanne  leistet der Kanton auf Gesuch der Bauherrschaft von grösseren Holzschnitzel-  und Stückholzfeuerungen im Kanton Beiträge, sofern einheimisches Holz ver  -  feuert werden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragsempfänger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechnungen
                            1  Bei Holzfeuerungsanlagen, die in einem gemischten Verbund (mehrere Be  -  zugsgruppen, öffentliche und private) betrieben werden, wird der Beitrag so  festgesetzt, dass der Energiepreis für die Bezugsgruppen tragbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Holzfeuerungsanlagen   ohne   gemischten   Verbund   gelten   als   Berech  -  nungsgrundlage   maximal  die   zusätzlichen  Investitionskosten   der  Holzfeue  -  rungsanlagen, bezogen auf die Nutzungsdauer, im Vergleich zu einer Ölhei  -  zung neuerer Bauart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragskorrekturen
                            1  Die Beitragsleistung kann angemessen reduziert werden, wenn der Wärme  -  verbrauch der Objekte nicht optimal ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnissen werden keine Beiträge geleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auflagen
                            1  Die Beitragsleistung erfolgt mit der Auflage einer Erfolgskontrolle durch den  Betreiber. Für kommunale Anlagen ist eine von der Einwohnerkasse separat  geführte Rechnung unerlässlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren
                            1  Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat; sachbearbeitende Fachstelle ist  das der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellte Statistische Amt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Statistische Amt kann für die Gesuchsprüfung Energie-Spezialisten von  ausserhalb der Verwaltung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Statistische Amt ordnet die Gesuchstellung (Formular).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auszahlung, Rückforderung
                            1  Die Beiträge werden durch den Regierungsrat zugesichert; die definitive Fest  -  legung und anschliessende Auszahlung erfolgt nach Vorliegen der definitiven  Bauabrechnungen und nach der Abrechnung einer ganzen Heizperiode durch  die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Die Volkswirtschafts- und Sanitäts  -  direktion kann vorgängig Akontozahlungen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Beiträge anteilmässig zurückfordern, wenn sich bei  im Verbund betriebenen Anlagen die Energiekosten durch den Anschluss neu  -  er Bezüger wesentlich senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1993  01.05.1993  Erlass  Erstfassung  GS 31.224  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.04.1993  01.05.1993  Erstfassung  GS 31.224  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.224