Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg
                            1  Stiftung Schloss Buchegg,  Heimatmuseum für den Bucheggberg  Vom 8. September 1938  Der  Staat  Solothurn  errichtet  nach  Regierungsratsbeschluss  vom  19.  Au-  gust 1938 folgende Stiftung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den
                            Bucheggberg»  wird  im  Sinne  von  Artikel  80  ff.  des  Schweizerischen  Zivil-  gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mit  Sitz in Lüterkofen eine Stiftung  errichtet. Der Stiftung wird ein Vermögen von 12’000 Franken gewidmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Stiftung bezweckt:
                            a)   den  Ankauf  des  Schlosses  Buchegg,  dessen  Renovation  und  Unterhalt  als  historische  Stätte,  die  Einrichtung  eines  Heimatmuseums  und  die  Sammlung der hiezu weiter erforderlichen Mittel von öffentlicher und  privater Seite;  b)   die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Organe der Stiftung sind:
                            a)   ein Stiftungsrat von 7-10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungs-  rat  des  Kantons  Solothurn  und  die  übrigen  durch  die  Gemeinnützige  Gesellschaft  des  Bucheggberges  auf  eine  Amtsdauer  von  je  4  Jahren,  welche  mit  der  verfassungsmässigen  Amtsdauer  der  solothurnischen  Behörden übereinstimmen soll, gewählt werden. Dermalen besteht der  Stiftungsrat  aus  7  Mitgliedern;  er  kann  sich  im  obgenannten  Rahmen  jederzeit  erweitern.  Mitglieder  des  Stiftungsrates  sind  gegenwärtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  )  Bei  einer  allfälligen  Auflösung  der  Gemeinnützigen  Gesellschaftdes  Bucheggberges  ohne  gleichzeitige  Gründung  einer  andern  Körper-  schaft,  mit  gleichem  oder  ähnlichem  Zweck,  erfolgt  die  Wahl  aller  Mitglieder  des  Stiftungsrates  durch  den  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn.  Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stif-  tung  betreffenden  Fragen,  wie  namentlich  über  die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  und  den  Ausbau  der  Stiftungsliegenschaft  nach  Massgabe  des  Stiftungszweckes  und  im  Rahmen  der  zur  Verfügung  stehenden Mittel.  b)   ein  Geschäftsführer,  der  vom  Stiftungsrat  aus  seiner  Mitte  auf  die  Dauer  einer  Amtsperiode  von  4  Jahren  gewählt  wird.  Dem  Geschäfts-  führer  liegt  unter  Aufsicht  des  Stiftungsrates  die  Vermögensverwal-  tung  und  die  Ausführung  der  ihm  vom  Stiftungsrat  übertragenen  Be-  schlüsse  ob.  Der  Stiftungsrat  ordnet  durch  ein  Reglement  seine  Oblie-  genheiten und Kompetenzen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Namen werden nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident
                            oder  der  Vizepräsident  des  Stiftungsrates  gemeinsam  mit  dem  Geschäfts-  führer.  Die  jährliche  Rechnung  wird  vom  Geschäftsführer  abgelegt  und  vom  Stiftungsrat  geprüft.  Sie  ist  sodann  nach  §  37  des  Gesetzes  über  die  Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 dem  Oberamtmann  von  Bucheggberg-Kriegstetten  als  Aufsichtsorgan  zu  un-  terbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregi-
                            ster.  Im  Falle  einer  Aufhebung  fällt  das  Stiftungsvermögen  dem  Staat  Solothurn zu.