Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit
                            Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  in der Form der gemeinnützigen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 8. Oktober 1996  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 3a der  Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und  gemäss den Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im  Strafvollzugswesen  der  Nordwest-  und  Innerschweiz  vom  26.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 zur Durchführung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit,  beschliesst:  Vollzugsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Zuständig für die Anordnung und den Vollzug kurzer Freiheits-
                            strafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit ist das Polizei- und Mili-  tärdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten
                            können in der Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter die Freiheitsstrafen, die in der Form der gemeinnützigen Ar-  beit  vollzogen  werden  können,  fallen  die  kurzen  Gefängnisstrafen  (Art. 37bis StGB), die Haftstrafen (Art. 39 StGB) und die Einschlies-  sungsstrafen (Art. 95 StGB), nicht aber die Umwandlungsstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, sind diese als Einheit zu  betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ist neben der bisherigen Ar-  beit oder Ausbildung, d. h. in der Freizeit, möglich. Der Vollzug der ge-  meinnützigen Arbeit ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit
                            setzt voraus, dass:  a) anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des  Sondervollzugs gewachsen sein und das entgegengebrachte Ver-  trauen nicht missbrauchen;  b) eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich zur Ver-  fügung steht;  c) die verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu lei-  sten;  d) die verurteilte Person körperlich und geistig in der Lage ist, die ihr  zugewiesene gemeinnützige Arbeit auszuführen.  Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die zuständige Behörde kann der verurteilten Person auf deren
                            Gesuch hin den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützi-  gen Arbeit bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  verurteilten  Person  ist  mit  der  Aufforderung  zum  Strafantritt  durch  die  zuständige  Behörde  von  der  Möglichkeit  des  Vollzugs  in  Form der gemeinnützigen Arbeit Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch, die Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu ver-  büssen, ist spätestens 14 Tage vor Strafantritt schriftlich bei der zustän-  digen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind die Voraussetzungen gemäss § 3 dieser Verordnung erfüllt, stellt  die zuständige Behörde der gesuchstellenden Person die Vollzugsver-  ordnung, die Liste der Einsatzbetriebe und das Formular betreffend die  «Leistung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Verbüssung einer Frei-  heitsstrafe» zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Behörde verfügt schriftlich den Vollzug der Freiheits-  strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit, sofern dieses Formular, ver-  sehen mit der Bestätigung des beabsichtigten Einsatzes durch den Ein-  satzbetrieb, innerhalb von 14 Tagen durch die gesuchstellende Person  eingereicht worden ist. Die Verfügung hat den Arbeitsort, die Art des  Einsatzes, die Arbeitszeiten sowie die weiteren notwendigen Auflagen  zu enthalten.  Dauer des Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger
                            Arbeit. Pro Woche sind in der Regel mindestens zehn Stunden gemein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung des Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der gemeinnüt-
                            zigen Arbeit fallen Arbeitsbereiche in Betracht, die gemeinnützig, be-  ziehungsweise nicht gewinnorientiert sind, wie:  a) Alters- und Pflegeheime, Spitäler und Kliniken usw.  b) Hilfswerke für Kranke, Invalide, Katastrophengeschädigte usw.  c) Forstbereich, Naturschutzbereich, öffentliche Parkanlagen usw.  d) Bereiche der öffentlichen Verwaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde schliesst mit dem Einsatzbetrieb einen Ver-  trag ab. Der Einsatzbetrieb überwacht und kontrolliert die Ausführung  der Arbeit und erstattet nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit  der zuständigen Behörde Bericht. Unregelmässigkeiten meldet er un-  verzüglich der zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde kann Kontrollen über die Einhaltung der  Vollzugsbedingungen am Arbeitsplatz durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verurteilte Person hat sich den Anordnungen der zuständigen  Behörde und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers strikte zu unter-  ziehen. Die Arbeitsleistung erfolgt unentgeltlich. Die verurteilte Per-  son trägt allfällige Kosten für Arbeitsweg oder Mahlzeiten selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehältlich bestehender Versicherungen haftet der Kanton Drit-  ten gegenüber für Schäden, die diesen von der verurteilten Person bei  der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit zugefügt worden sind. Er  kann Regress auf die den Schaden verursachende Person nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vorbehältlich bestehender Versicherungen ist die verurteilte Person  während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Kan-  ton gegen Unfall versichert.  Aufhebung des Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Verstösse gegen die festgelegten Vollzugsbedingungen haben in
                            der Regel die Aufhebung des Sondervollzugs der gemeinnützigen Ar-  beit und den Vollzug der Reststrafe im Normalvollzug oder in den Voll-  zugsformen der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs zur  Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzichtet die verurteilte Person selbst auf den weiteren Vollzug der  Freiheitsstrafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit, so hat sie die  Reststrafe im Normalvollzug oder in den Vollzugsformen der Halbge-  fangenschaft oder des tageweisen Vollzugs zu verbüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen
                            werden, kann beim Polizei- und Militärdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  schriftlich und  begründet Rekurs erhoben werden. Im übrigen gelten die Bestimmun-  gen von § 41ff. des Gesetzes betreffend Organisation des Regierungsra-  tes und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                            5)