Verordnung über den Leitungskataster
                            Verordnung  über den Leitungskataster  (Leitungskatasterverordnung, LKV)  Vom 14. Januar 2020 (Stand 1. Februar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 16 und 17 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug  (GeoIG-ZG, Geoinformationsgesetz) vom 29. März 2012  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Definition
                            1  Der   Leitungskataster   (LK)   ist   ein   Geobasisdatensatz   nach   kantonalem  Recht gemäss § 16 GeoIG-ZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang
                            1  Der Leitungskataster umfasst die Leitungen, einschliesslich der dazugehö  -  renden   ober-   und   unterirdischen   baulichen   Objekte,   über   das   gesamte  Gemeindegebiet.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Grundbuch  und Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Erlass von administrativen und technischen Vorschriften;  1)  BGS  215.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität der Geoba  -  sisdaten Leitungskataster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Grundbuch und Geoinformation stellt Werkzeuge zur Quali  -  tätsprüfung kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es   stellt   bei   der   Erarbeitung   von   administrativen   und   technischen   Vor  -  schriften die Mitwirkung der Gemeinden und der Werkeigentümer auf ge  -  eignete Weise sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einwohnergemeinde
                            1  Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungs  -  katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde bestimmt eine Datenverwaltungsstelle für den Leitungska  -  taster und orientiert das  Amt für Grundbuch und Geoinformation sowie die  Werkeigentümer darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Werkeigentümer
                            1  Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung  des Leitungskatasters mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung  der Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werks verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfassen die erdverlegten Leitungen und Objekte grundsätzlich am of  -  fenen Graben. Bei Einhaltung einer Genauigkeit von mindestens ± 10 cm in  Lage und Höhe sind auch andere Verfahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   transferieren   die   aktualisierten   und   qualitätsgeprüften   Geobasisdaten  Leitungskataster ihres Werks modellkonform in INTERLIS 2 an die Daten  -  verwaltungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per 30. Juni und per 31. Dezem  -  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Datenverwaltungsstelle
                            1  Die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle umfassen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die laufende Entgegennahme der aktuellen Geobasisdaten Leitungska  -  taster der Werke, deren Qualitätsprüfung und Zusammenführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwaltung und Sicherung der Geobasisdaten Leitungskataster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die kontrollierte Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und dar  -  aus abgeleiteter Produkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Weitergabe   der   Geobasisdaten   Leitungskataster   an   das  Amt   für  Grundbuch und Geoinformation nach jeder Datenlieferung der Werk  -  eigentümer.  3. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundlagen
                            1  Die Geobasisdaten der amtlichen Vermessung sind die Georeferenzdaten  des Leitungskatasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inhalt
                            1  Gegenstand des Leitungskatasters sind Leitungen und Anlagen der folgen  -  den Medien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Elektrizität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gas, mit Ausnahme der Anlagen, die dem Bundesgesetz über Rohrlei  -  tungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder  Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG  1  )  ) vom 4. Oktober 1963 unter  -  stellt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Fernwärme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungska  -  tasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Informationstiefe
                            1  Der   Objektkatalog   Leitungskataster   (Objektkatalog   LKZG)   in   seiner   je  -  weils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungs  -  kataster verbindlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKZG) in seiner  jeweils gültigen Fassung beschreibt  den Inhalt gemäss Objektkatalog und  die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Darstellungsmodell   Leitungskataster   (Darstellungsmodell   LKZG)   in  seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Le  -  genden fest.  1)  SR  746.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Festlegung von Objektkatalog, Geodatenmodell und Darstellungs  -  modell sind die geltenden Normen und Richtlinien der Branchenverbände  zu berücksichtigen.  4. Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundlagenbeschaffung
                            1  Der Bezug der Geobasisdaten der amtlichen Vermessung erfolgt über das  Amt für Grundbuch und Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erhebung, Nachführung und Verwaltung
                            1  Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungs  -  kataster des Werks und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu  Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Datenverwaltungsstelle
                            1  Die Kosten für die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss §  6 gehen  zu Lasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Änderungen des Geodaten- und Darstellungsmodells
                            1  Fallen   Änderungen   des   Objektkatalogs   LKZG,   des   Geodatenmodells  LKZG und des Darstellungsmodells LKZG an, so gehen die Kosten für die  Federführung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für  die paritätische Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer gehen zu  deren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu  deren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenaustausch
                            1  Der Datenaustausch zwischen den innerhalb einer Gemeinde am Leitungs  -  kataster   beteiligten   Werkeigentümern,   der   Datenverwaltungsstelle   und  dem  Amt für Grundbuch und Geoinformation ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Datentransfer erfolgt in INTERLIS 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zugang und Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zugangsberechtigung
                            1  Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nicht öffentlich zugänglich (Zu  -  gangsberechtigungsstufe B, gemäss Anhang 2 GeoIV-ZG  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang wird gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkei  -  gentümern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, so  -  fern die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetz  -  lichen Auftrags notwendig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln  oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsin  -  teressen wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Datenabgabe
                            1  Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleite  -  ter Produkte ist der Datenbezüger zu informieren über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aktualität der Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vollständigkeit der Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nutzungsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geheimhaltungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Geodienste
                            1  Das  Amt   für   Grundbuch   und   Geoinformation   stellt   den   Zugang   zu   den  Geobasisdaten  Leitungskataster  über  einen  geschützten  Darstellungsdienst  im GIS Kanton Zug sicher.  1)  BGS  215.711-A2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.01.2020  01.02.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.01.2020  01.02.2020  Erstfassung  GS 2020/002