Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals
                            Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals (PKG)  vom 12.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seine Ausführungsbestim  -  mungen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17.  Dezember 1993 über die Freizügig  -  keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)  und seine Ausführungsbestimmungen;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 8.  Februar 2011;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtliche Stellung
                            1  Die Pensionskasse des Staatspersonals  (die Pensionskasse)  ist eine öffent  -  lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Frei  -  burg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für die beruf  -  liche Vorsorge eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann ins Handelsregister eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Pensionskasse gewährt  im Rahmen der beruflichen  Vorsorge Leistun  -  gen bei Pensionierung, Invalidität und Tod. Zu diesem Zweck führt sie meh  -  rere Vorsorgepläne im Beitragsprimat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verhältnis zum BVG
                            1  Die Pensionskasse führt die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss dem  Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor  -  sorge (BVG) durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erbringt die Leistungen gemäss diesem Gesetz und ihren Reglementen,  mindestens aber die Leistungen nach BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen
                            1  Der Staat – einschliesslich der staatlichen Anstalten mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit – ist als Arbeitgeber von Gesetzes wegen der Pensionskasse ange  -  schlossen. Die Arbeitnehmenden im Dienste des Staates sind zu den in den  reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse festgelegten Bedingun  -  gen obligatorisch bei der Pensionskasse versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionskasse kann mit der Zustimmung des Staatsrates erlauben, dass  sich   Gemeinden,   gemeinnützige   Einrichtungen   mit   Sitz   und   Tätigkeit   im  Kanton und Einrichtungen, die an der Verwaltung der Pensionskasse mittel  -  bar   oder   unmittelbar   mitwirken   (externe   Institutionen),   anschliessen.   Die  Arbeitnehmenden im Dienste der externen Institutionen werden gemäss den  reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pensionskasse legt in ihren reglementarischen Bestimmungen die Vor  -  aussetzungen für den Anschluss externer Institutionen und für die Kündigung  des Anschlusses sowie die Teilliquidation fest. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Versicherung der Arbeitnehmen  -  den. Die Pflichten des Arbeitgebers werden in den reglementarischen Bestim  -  mungen der Pensionskasse festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finanzielle Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vermögen und Rechnung
                            1  Das   Nettovorsorgevermögen   der   Pensionskasse   entspricht   den   gesamten  Aktiven per Bilanzstichtag zum Marktwert, vermindert um die nichtversiche  -  rungstechnischen   Verbindlichkeiten   und   die   passiven   Rechnungsabgren  -  zungsposten. Es wird durch den Überschuss des Rechnungsjahres gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionskasse führt für die in den verschiedenen Vorsorgeplänen ver  -  sicherten Personen ein gemeinsames Konto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresrechnung der Pensionskasse wird entsprechend der Gesetzgebung  des Bundes erstellt und per 31. Dezember abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anlage des Vermögens
                            1  Das Vermögen der Pensionskasse wird im Rahmen der Bestimmungen des  BVG so angelegt, dass Sicherheit, genügender Ertrag, eine angemessene Ver  -  teilung der Risiken und die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen  Mitteln gewährleistet sind. Die Sicherheit der Vermögensanlage geht dem Er  -  trag vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorsorgepläne
                            1  Die Pensionskasse führt die folgenden Vorsorgepläne:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Grundplan im Beitragsprimat («Pensionsplan»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen   Vorsorgeplan   mit   Beitragsprimat   auf   der   Grundlage   der   BVG-  Altersgutschriften für Personen, die nicht im Grundplan versichert sind  («BVG-Plan»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen   Ergänzungsplan   mit   Beitragsprimat   für   Kaderpersonen,   dessen  Finanzierungsweise   für   die   versicherten   Personen   nicht   vorteilhafter  sein darf als jene des Grundplans gemäss Buchstabe a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionskasse kann im Pensionsplan und im Ergänzungsplan für Kader  -  personen maximal drei Vorsorgepläne  vorsehen.  Im BVG-Plan wird hinge  -  gen nur ein Vorsorgeplan angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierungssysteme
                            1  Das   Finanzierungssystem   des   Pensionsplans   ist   ein   gemischtes   Finanzie  -  rungssystem, das nach dem Grundsatz der Teilkapitalisierung betrieben wird.  Es wird gemäss den Artikeln 72a und 72b BVG geregelt. Der Deckungsgrad  von 80  % der Gesamtverbindlichkeiten der Kasse muss spätestens am 1.  Ja  -  nuar 2052 erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die Pensionskasse unterbreitet ihrer Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen  Finanzierungsplan   für   den   Pensionsplan,   der   die   Anforderungen   nach   Ab  -  satz  1 erfüllt, zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem BVG-Plan und dem Ergänzungsplan für Kaderpersonen liegt das Voll  -  kapitalisierungsverfahren zugrunde. Demnach werden die versicherungstech  -  nischen Verpflichtungen mit dem entsprechenden Nettovorsorgevermögen zu  mindestens 100  % gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die versicherungstechnischen Verpflichtungen umfassen die Vorsorgekapi  -  talien der Versicherten, die Vorsorgekapitalien der Leistungsempfänger und  die erforderlichen  technischen  Rückstellungen, die auf  denselben Zeitpunkt  wie das Vorsorgevermögen berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Barwert der Vorsorgekapitalien der Leistungsempfänger wird unter Be  -  rücksichtigung der erworbenen Teuerungsanpassung berechnet. Die zukünfti  -  ge Indexierung der Pensionen und Renten wird nicht mit einberechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzielles Gleichgewicht
                            1  Die Finanzierungssysteme der Pensionskasse werden nach dem Grundsatz  des finanziellen Gleichgewichts geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   finanzielle   Gleichgewicht   des   Pensionsplans   wird   am   Finanzierungs  -  plan   nach   Artikel   8   Abs.   1a   gemessen.   Das   finanzielle   Gleichgewicht   des  BVG-Plans und des Ergänzungsplans für Kaderpersonen wird am Deckungs  -  grad von 100  % gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das finanzielle Gleichgewicht des Pensionsplans gilt als erreicht, wenn der  Deckungsgrad zum gegebenen Zeitpunkt dem von der Pensionskasse verab  -  schiedeten Finanzierungsplan entspricht. Zudem muss der Finanzierungsplan  auf der Grundlage von Projektionsberechnungen für die massgebende Finan  -  zierungsperiode eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a  Das finanzielle Gleichgewicht des BVG-Plans und des Ergänzungsplans für  Kaderpersonen   gilt   als   erreicht,   wenn   der   Deckungsgrad   zum   gegebenen  Zeitpunkt   mindestens   100  %   beträgt.   Zudem   muss   der   Deckungsgrad   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  %,   auf   der   Grundlage   von   Berechnungen   anhand   jährlicher   Voran  -  schlagsprojektionen, für die massgebende  Finanzierungsperiode  eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die massgebende Finanzierungsperiode beträgt zwanzig Jahre ab dem Zeit  -  punkt  des   versicherungstechnischen   Gutachtens,   für   den  Pensionsplan   läuft  sie jedoch bis mindestens 2052.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zeigen die Projektionsberechnungen der anerkannten Expertin oder des an  -  erkannten Experten bei der Finanzierung der Pensionskasse ein strukturelles  Ungleichgewicht   auf,   so   entscheidet   der   Vorstand   der   Pensionskasse   (der  Vorstand)   über   die   Massnahmen,   die   ergriffen   werden   müssen,   um   das  Gleichgewicht wiederherzustellen. Ist eine Gesetzesänderung nötig, so unter  -  breitet der Vorstand nach Anhören der anerkannten Expertin oder des aner  -  kannten Experten dem Staatsrat Anträge. Der Staatsrat entscheidet über das  weitere   Vorgehen   und   unterbreitet   dem   Grossen   Rat   gegebenenfalls   einen  Entwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Besteht in der Finanzierung ein strukturelles Ungleichgewicht, so informiert  die Pensionskasse die Aufsichtsbehörde; sie setzt dabei deren Stellungnahme  zu  den   Massnahmen  um,  die  zur  Wiederherstellung   des  Gleichgewichts  zu  ergreifen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sanierungsmassnahmen
                            1  Ist   ein   finanzielles   Ungleichgewicht   (Unterdeckung)   aus   konjunkturellen  oder strukturellen Gründen (schwache Finanzmärkte, vorübergehendes über  -  durchschnittliches   Auftreten   von   Schadensfällen   usw.),   vorherzusehen   oder  tatsächlich eingetreten, so müssen Sanierungsmassnahmen ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand legt die Kategorien von Sanierungsmassnahmen und die Um  -  stände fest, unter denen solche Massnahmen ergriffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand entscheidet zusammen mit der anerkannten Expertin oder dem  anerkannten Experten über Sanierungsmassnahmen. Diese müssen zuvor dem  Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet werden. Der Staatsrat kann dabei die  Föderation der Personalverbände der Staatsangestellten des Kantons Freiburg  (FEDE),   der   Verband   des   Personals   öffentlicher   Dienste   Freiburg   (VPOD  Freiburg)   und   die   Vereinigung   der   höheren   Kader   und   Magistratspersonen  des Staates Freiburg konsultieren. Im Übrigen bleibt Artikel 14 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorstand informiert die Aufsichtsbehörde; er berücksichtigt deren Stel  -  lungnahme zu den notwendigen Sanierungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Staatsgarantie
                            1  Der Staat garantiert die Leistungen nach Artikel 72c Abs. 1 BVG, soweit  diese nicht vollständig im Sinne von Artikel 72a BVG auf der Basis des Aus  -  gangsdeckungsgrades finanziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Staatsgarantie in Anspruch genommen, so überweisen die externen  Institutionen   dem   Staat   den   auf   sie   entfallenden   Anteil.   Die   Pensionskasse  legt in ihren reglementarischen Bestimmungen die Berechnungsregeln fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bemessungsgrundlagen für die Beiträge
                            1  Die Höhe der Beiträge der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitge  -  ber   wird  auf   der  Grundlage   des  versicherten   Lohnes  bestimmt.  Dieser  ent  -  spricht dem in den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse fest  -  gelegten massgebenden AHV-Lohn, vermindert um den Koordinationsabzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Koordinationsabzug im Pensionsplan und BVG-Plan entspricht demje  -  nigen des BVG. Die Pensionskasse kann in ihren reglementarischen Bestim  -  mungen vorsehen, dass der Koordinationsabzug im Verhältnis zum Beschäf  -  tigungsgrad reduziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten – Allgemeines
                            1  Im Pensionsplan werden die Pensionskassenbeiträge der versicherten Person  und des Arbeitgebers gemäss folgender Tabelle in Prozenten des versicherten  Lohns entsprechend dem BVG-Alter der versicherten Person festgelegt:  BVG-Alter  Beitragssatz versicherte Person  Beitragssatz Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 – 34 Jahre  10,02  %  12,38  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 – 44 Jahre  10,02  %  13,38  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 – 54 Jahre  12,92  %  16,88  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 – 70 Jahre  13,02  %  21,38  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Bietet die Pensionskasse in Anwendung von Artikel 7 Abs. 2 mehrere Vor  -  sorgepläne an, so gehen die daraus resultierenden höheren Beiträge vollstän  -  dig zulasten der versicherten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im BVG-Plan wird der Beitrag in Prozenten  des versicherten  Lohns nach  Massgabe der BVG-Altersgutschriften  festgelegt. Die Pensionskasse legt in  ihren   reglementarischen   Bestimmungen   den   Beitragsteil   für   die   Risikode  -  ckung und die Verwaltungskosten fest. Der Beitrag wird zwischen der ver  -  sicherten Person und dem Arbeitgeber paritätisch aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ergänzungsplan für Kaderpersonen legt der Staatsrat den Beitrag und die  Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse werden die Re  -  geln festgelegt, nach denen die Beiträge erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten – Bei Unterde -
                            ckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat legt auf Antrag des Vorstands die zeitlich befristeten Beiträge  fest, die als Sanierungsmassnahme im Sinne von Artikel 10 zusätzlich zu den  Beiträgen nach Artikel 13 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen   die   zusätzlichen   Beiträge   insgesamt   2  %,   so   unterbreitet   der  Staatsrat diese Erhöhung dem Grossen Rat zum Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rentenziel
                            1  Die Pensionskasse zahlt den bei ihr versicherten Personen und ihren Hinter  -  lassenen Leistungen aus, die ihnen beim Eintreten  eines Versicherungsfalls  (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössi  -  schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fort  -  setzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen werden in den reglementarischen Bestimmungen der Pensi  -  onskasse entsprechend dem Rentenziel nach Absatz 1 und entsprechend den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 16 und 17 definiert.
Art. 16 Alterspension und Altersrente – Mindestalter
                            1  Im Pensionsplan hat die versicherte Person frühestens ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58.  Altersjahr Anspruch auf die Alterspension.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im BVG-Plan wird das Mindestrentenalter durch die reglementarischen Be  -  stimmungen der Pensionskasse festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Alterspension und Altersrente – Beteiligung des Arbeitgebers
                            1  Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der Renten, die seine Arbeitneh  -  mer vor Erreichen des AHV-Rentenalters beziehen. Er kann sich auch an den  Einkäufen beteiligen, die von den Versicherten getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung über das Staatspersonal legt die Voraussetzungen für die  Beteiligung des Staates und deren Umfang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung der externen  Institutionen zugunsten ihres  Personals wird  im Anschlussvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Organe
                            1  Die Organe der Pensionskasse sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vorstand; dieser wird nach Artikel 51 BVG paritätisch zusammen  -  gesetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vorstand – Zusammensetzung
                            1  Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs den Staat und  sechs die Arbeitnehmenden vertreten. Die Mitglieder des Vorstands unterste  -  hen dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die   Mitglieder   des   Vorstands   müssen   einen   guten   Leumund   haben   und  Gewähr   für   eine   einwandfreie   Geschäftstätigkeit   bieten.   Insgesamt   müssen  sie über die zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen  Fähigkeiten   verfügen,   insbesondere   in   den   Bereichen   berufliche   Vorsorge  und Personalwesen, Finanzanlagen und Bauwesen sowie im Rechtswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   das   Dienstverhältnis   eines   vom   Staat   entlöhnten   Vorstandsmitglieds  beendigt oder tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so verständigt der Vorstand  die zuständige Behörde oder das zuständige Organ, damit ein Ersatz bezeich  -  net werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von   den   sechs   Vorstandsmitgliedern,   die   die   Arbeitnehmenden   vertreten,  werden vier Mitglieder über die FEDE, ein Mitglied über den VPOD Frei  -  burg und ein Mitglied über die Vereinigung der höheren Kader und Magis  -  tratspersonen des Staates Freiburg gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Mitglied des Staatsrats vertritt den Arbeitgeber. Ausserdem bezeichnet  der Staatsrat weitere fünf Personen, die den Arbeitgeber vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die FEDE, der VPOD Freiburg und die Vereinigung der höheren Kader und  Magistratspersonen   des   Staates   Freiburg   organisieren   die   Wahl   der   Vor  -  standsmitglieder,   die   die   Arbeitnehmenden   vertreten.   Dabei   sind   die   ver  -  schiedenen Kategorien von Arbeitnehmenden und ihre zahlenmässige Bedeu  -  tung  zu   berücksichtigen;   der   Staatsrat   legt   die   entsprechenden   Regeln   fest.  Mindestens  vier Mitglieder  der  Arbeitnehmendenvertretung  müssen  bei der  Pensionskasse versichert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Personen,  die eine  Alterspension  der  Pensionskasse  beziehen,  wählen  unter den ehemaligen Staatsangestellten eine Vertreterin oder einen Vertreter.  Diese Person nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Präsidiert  wird der   Vorstand  abwechslungsweise  von  einem Mitglied,  das  die Arbeitnehmenden, und einem Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt. Der  Vorstand kann den Vorsitz jedoch anders regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vorstand – Allgemeine Aufgaben
                            1  Der   Vorstand   ist   das   oberste   Führungsorgan;   er   übt   die   Aufsicht   und   die  Kontrolle über die Geschäftsführung aus und vertritt die Pensionskasse nach  aussen. Er hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er schliesst die Anschlussvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er stellt das Personal der Pensionskasse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er bezeichnet die Personen, die die Pensionskasse in finanziellen Ange  -  legenheiten vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er trägt gegebenenfalls die Pensionskasse im Handelsregister ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er bezeichnet die Revisionsstelle und die anerkannte Expertin oder den  anerkannten Experten nach Artikel 53 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er bezeichnet die Expertinnen und Experten sowie die Kommissionen,  die ihm angegliedert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er bezeichnet wenn nötig andere externe Revisionsstellen für die Prü  -  fung besonderer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Er genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Er arbeitet die Entwürfe für Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes  aus, für deren Erlass der Staatsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Er entscheidet über die Gewährung von Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Er verwaltet das Vermögen der Pensionskasse .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Er legt die Entlöhnung seiner Mitglieder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Vorstand Drittpersonen  Aufgaben  anvertrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vorstand – Erlass reglementarischer Bestimmungen
                            1  Der Vorstand ist mit dem Erlass der reglementarischen Bestimmungen be  -  auftragt; diese regeln insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation der Pensionskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vermögensanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Voraussetzungen   für   die   Versicherung   sowie   deren   Umfang,   Be  -  ginn, Ende und Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die mit der Versicherung verbundenen Rechte und Pflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Beitragspflicht und deren Bedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Leistungen der  Pensionskasse, deren  Anpassung an die Teuerung,  die   Abtretung,   die   Verpfändung,   die   Vorbezüge,   die   Rückzahlungen,  die Rückforderungen, die Verrechnung und die Anrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den massgebenden AHV-Lohn und den versicherten Lohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Voraussetzungen und Modalitäten für den Einkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Voraussetzungen und Modalitäten für den vorzeitigen Rentenbezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Meldepflichten des Arbeitgebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Teilliquidation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Überwälzung von Verwaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die Gebühren für besondere Dienstleistungen der Pensionskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  die Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  die Information;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  die versicherungsmathematischen Grundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  die technischen Rückstellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t)  die Übergangsregelung für die Festlegung der Höhe der Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)  die Anschlussbedingungen für externe Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Vorstand erlassenen reglementarischen Bestimmungen werden auf  der Website der Pensionskasse veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verwaltung
                            1  Das Verwaltungspersonal der Pensionskasse untersteht den gesetzlichen Be  -  stimmungen über das Staatspersonal.  Im Voranschlag  zählt dieses Personal  nicht zum Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Pensionskasse hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie zahlt die geschuldeten Leistungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie führt die Rechnung der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie setzt die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterin oder der Leiter der Pensionskasse oder die von dieser Person  bezeichnete Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen  des Vorstands teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Grundsätze für die Vorstandsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Unvereinbarkeit
                            1  Gehört ein Vorstandsmitglied einem Organ oder der Geschäftsführung eines  gewinnorientierten Unternehmens an, das direkt oder indirekt mit der Pensi  -  onskasse zu tun hat, so muss es dies dem Vorstand melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vorstand   entscheidet   darüber,   ob   dieses   Mandat   oder   dieses   Anstel  -  lungsverhältnis mit dem Amt eines Vorstandsmitglieds vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind   die   ausgeübten   Funktionen   nicht   vereinbar,   so   verständigt   der   Vor  -  stand die zuständige Behörde oder das zuständige Organ, damit ein Ersatz  -  mitglied bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausstand
                            1  Die   Ausstandsregeln   nach   dem   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege  (VRG) gelten sinngemäss für die Mitglieder des Vorstands und der Verwal  -  tung sowie für die Revisionsstelle und die anerkannte Expertin und den aner  -  kannten Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Amtsgeheimnis und Haftung
                            1  Die Mitglieder des Vorstands, der Kommissionen und der Verwaltung so  -  wie die Revisionsstellen und die Expertinnen und Experten unterstehen dem  Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes vom 17.  Oktober 2001  über das Staatspersonal (StPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Vorstands, die mit der Geschäftsführung  und der Ver  -  waltung beauftragten Personen sowie die Revisionsstellen und die Expertin  -  nen und Experten haften für die Schäden, die sie der Pensionskasse absicht  -  lich oder fahrlässig zufügen. Artikel 755 OR gilt sinngemäss für die Revisi  -  onsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übermittlung der Unterlagen
                            1  Der Vorstand übermittelt dem Staatsrat den Verwaltungsbericht, die Jahres  -  rechnung, den Bericht der Revisionsstelle und den Bericht der anerkannten  Pensionskassenexpertin   oder   des   anerkannten   Pensionskassenexperten.   Der  Staatsrat nimmt diese Dokumente zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   übermittelt   dem   Grossen   Rat   den   Verwaltungsbericht,   die  Jahresrechnung, den Bericht der Revisionsstelle und die Schlussfolgerungen  des   Berichts  der   anerkannten   Pensionskassenexpertin   oder   des  anerkannten  Pensionskassenexperten. Der Grosse Rat nimmt diese Dokumente zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kontrolle und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Revisionsstelle
                            1  Die   Revisionsstelle   führt   die   ihr   durch   das   BVG   übertragenen   Aufgaben  aus. Insbesondere prüft sie jährlich, ob die Jahresrechnung, die Alterskonten  der Versicherten, die Geschäftsführung und die Vermögensanlage der Pensi  -  onskasse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstellt   zuhanden   des   Vorstandes   einen   schriftlichen   Bericht   über   das  Ergebnis ihrer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Expertin oder Experte
                            1  Die anerkannte Expertin oder der anerkannte Experte für berufliche Vorsor  -  ge nach Artikel 52e BVG prüft periodisch, ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Pensionskasse   jederzeit   die   Sicherheit   dafür   bietet,   dass   sie   ihre  Verpflichtungen erfüllen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   reglementarischen   versicherungstechnischen   Bestimmungen   über  die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er unterbreitet dem Vorstand Empfehlungen insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Höhe   des   technischen   Zinssatzes   und   der   übrigen   technischen  Grundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechtsmittel
                            1  Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Gesetzes oder der reglemen  -  tarischen   Bestimmungen   der   Pensionskasse   können   die   versicherte   Person,  der Arbeitgeber, die Pensionskasse und alle anderen  Anspruchsberechtigten  beim Kantonsgericht Klage einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor die Klage eingereicht wird, müssen der Pensionskasse gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 VRG die Ansprüche zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom Leistungsprimat  zum Beitragsprimat im Pensionsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a Betroffene Personen
                            1  Der neue Pensionsplan im Beitragsprimat gilt für die Arbeitnehmenden, die  zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Ge  -  setzes bei den Arbeitgebern angestellt und gemäss Artikel 4 Abs. 1 und 2 der  Pensionskasse angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellte,   deren   Dienstverhältnis   spätestens   am   letzten   Tag   des   Monats  vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes en  -  det, sind weiterhin den Bedingungen des Pensionsplans im Leistungsprimat  unterstellt, der zu diesem Zeitpunkt gilt. Die wohlerworbenen Rechte der üb  -  rigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sind ebenfalls garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b Altersguthaben
                            1  Am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes  schreibt   die   Pensionskasse   dem   Altersguthaben   jeder   aktiven   versicherten  Person ei-nen Betrag gut, der dem aktuellen Wert der erworbenen Leistungen  ent-spricht, wie er gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen  Alters-, Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge am Vortag des Inkrafttretens berechnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29c Kompensationsbetrag – Grundsätze
                            1  Am Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Ge  -  setzes schreibt die Pensionskasse allen aktiven Versicherten auf dem Alters  -  guthaben einen Kompensationsbetrag gut, sofern sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über 45-jährig sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre Stelle vor dem 31. Dezember 2018 angetreten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kompensationsbetrag entspricht dem einmaligen Betrag,  der dem Al  -  tersguthaben der versicherten Person zur Abfederung der Auswirkungen des  Primatwechsels auf ihre Alterspension per 31. Dezember 2018 gutgeschrie  -  ben werden soll. Er errechnet sich aus dem Vergleich der anwartschaftlichen  Alterspension   per   64.   Altersjahr   gemäss   bisherigem   Pensionsplan   im   Leis  -  tungsprimat mit der anwartschaftlichen Alterspension im gleichen Altersjahr  im Vorsorgeplan «Standard».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kompensationsbetrag hat eine der folgenden Formen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   Betrag,   mit   dem   zum   Zeitpunkt   des   Primatwechsels   nach   den  gewählten Parametern  für alle über 45-jährigen Versicherten  die Kür  -  zung   der   Alterspension   gegenüber   der   bei   einer   Pensionierung   mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Jahren gemäss bisherigem Pensionsplan zu erwartenden Alterspensi  -  on auf 9,5  % begrenzt werden kann; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Betrag, mit dem für die über 54- bis 64-jährigen Versicherten  die  Differenz zwischen der im Alter von 64 Jahren erwarteten Alterspensi  -  on nach dem alten und dem neuen Pensionsplan unter Berücksichtigung  der gewählten Parameter degressiv im Umfang von 10  % pro Jahr kom  -  pensiert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kompensationsbetrag   berechnet   sich   auf  der  Grundlage  der  aktuellen  Parameter per 31. Dezember 2018, projiziert auf den 31. Dezember 2021. Für  jede   begünstigte   versicherte   Person   wird   derjenige   Kompensationsbetrag  nach Absatz 3 gewählt, der für sie vorteilhafter ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kompensationsbetrag wird linear über einen Zeitraum von 15 Jahren ab  dem   Inkrafttreten   der   Änderung   vom   26.   Juni   2020   dieses   Gesetzes   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,66  % pro Jahr erworben. Bei Austritt aus der Pensionskasse vor Eintritt ei  -  nes Vorsorgefalls wird der erworbene Kompensationsbetrag in die Austritts  -  leistung   integriert.   Bei   Pensionierung   erhalten   die   Versicherten   den   vollen  Kompensationsbetrag sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für   die   mit   Polizeigewalt   ausgestatteten   Beamtinnen   und   Beamten   liegen  das   Berechnungsalter   für   den   Vergleich   der   Alterspension   bei   60   statt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Jahren   und   das   Referenzalter   für   den   Kompensationsbetrag   bei   über   50  statt über 54 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29d Kompensationsbetrag – Finanzierung
                            1  Zur Sicherung der Finanzierung der Kompensationsbeträge überweisen die  nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 angeschlossenen Arbeitgeber der Pensionskasse  bis   spätestens   am   Tag   des  Inkrafttretens   der   Änderung   vom   26.  Juni  2020  dieses Gesetzes einen Maximalbetrag von 380 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   der   Beteiligung   der   einzelnen   Arbeitgeber   wird   vom   Staatsrat  festgesetzt   und   richtet   sich   nach   den   Kosten   der   Massnahmen   nach   Arti  -  kel  29c Abs. 2 für ihre betroffenen Versicherten. Die Berechnungen basieren  auf dem Stand zwölf Monate vor Inkrafttreten  der  Änderung vom 26. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 dieses Gesetzes, der auf das Datum des Inkrafttretens dieser Änderung  projiziert wird, auf der Grundlage der Modalitäten nach Artikel 29c Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder   Arbeitgeber   trägt   die   Kosten   für   die   Kompensationsbeträge   seines  Personals. Die Pensionskasse informiert bis spätestens sechs Monate vor In  -  krafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes jeden Arbeitge  -  ber über den fälligen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Pensionskasse   kann   dem   Staat   Freiburg   sowie   den   angeschlossenen  Arbeitgebern   ein   mittelfristiges   Darlehen   gewähren,   das   marktgerecht   ver  -  zinst und über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zurückgezahlt wird.  Die Darlehenshöhe und die sonstigen Modalitäten werden zwischen der Pen  -  sionskasse   und   den   betroffenen   angeschlossenen   Arbeitgebern   vertraglich  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29e Schuldanerkennung
                            1  Die von der Pensionskasse mitgeteilten Beträge nach Artikel 29d gelten als  Schuldanerkennung   im   Sinne   von   Artikel   82   des   Bundesgesetzes   über  Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29f Buchhalterische Erfassung der Beiträge zulasten des Staates
                            1  Der gesamte in Anwendung von Artikel 29d zulasten des Staates gehende  Betrag wird dem Eigenkapital des Staates belastet und wirkt sich nicht auf  die Erfolgsrechnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes kann der  Staat bei der Pensionskasse ein Darlehen in Höhe des Betrags aufnehmen, der  ihm gemäss der vorstehenden Bestimmung in Rechnung gestellt wurde. Die  Bedingungen und die Modalitäten richten sich nach Artikel 29d Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die folgenden staatlichen Anstalten und interkantonalen Einrichtungen ha  -  ben dem Staat den Anteil am vorgenannten Betrag für ihr Personal zu über  -  weisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonale Sozialversicherungsanstalt und/oder die ihr angeglieder  -  ten Einheiten für die von Dritten finanzierten Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  von   Dritten   finanzierten   Sektoren   des   Amts   für   den   Arbeitsmarkt  (RAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Pensionskasse des Staatspersonals des Kantons Freiburg (PKSPF);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum (IWZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der   interkantonale   Unterhaltsdienst  für   das  Nationalstrassennetz   (SIE  -  RA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt nach Anhörung der betroffenen Anstalten den Betrag fest,  den jede Anstalt oder Einrichtung dem Staat überweisen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Schule tra  -  gen die Gemeinden zusammen 50  % der Kosten, die von der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juni 2020 dieses Gesetzes für die Lehrpersonen und das sozialpädagogi  -  sche Personal verursacht werden. Die Aufteilung auf die Gemeinden und die  Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Artikeln 68 und 69 des Gesetzes  vom 9.  September 2014 über die obligatorische Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staat kann den Gemeinden und den vorgenannten Anstalten bei Bedarf  ein   Darlehen   gewähren.   Der   Staatsrat   bestimmt   die   Darlehensbedingungen  und  -  modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ...
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 29.  September 1993 über die Pensionskasse des Staatsper  -  sonals (SGF 122.73.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   vom   17.  Oktober   2001   über   das   Staatspersonal   (StPG)   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.70.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abweichungen
                            1  Erfordert es die Bundesgesetzgebung, so kann der Staatsrat Bestimmungen  erlassen, die einstweilig von diesem Gesetz abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum   des   Inkrafttretens:   1.  Januar   2012,   mit   Ausnahme   der   Artikel   19–25,   die   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2011 in Kraft treten (StRB 28.06.2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 19  eingefügt  01.08.2011  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 20  eingefügt  01.08.2011  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 21  eingefügt  01.08.2011  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 22  eingefügt  01.08.2011  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 23  eingefügt  01.08.2011  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 24  eingefügt  01.08.2011  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 25  eingefügt  01.08.2011  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2014  Art. 8  geändert  01.01.2015  2014_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2014  Art. 11  geändert  01.01.2015  2014_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2014  Art. 13  geändert  01.01.2017  2014_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2014  Art. 26  geändert  01.01.2015  2014_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.07.2015  Art. 10  geändert  01.06.2015  2015_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.07.2015  Art. 19  geändert  01.06.2015  2015_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 7 Abs. 2  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 8 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 9 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 9 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 9 Abs. 3a  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 9 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 10 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 13 Abs. 1, Tabel  -  le, "22 – 34 Jahre"  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 13 Abs. 1, Tabel  -  le, "35 – 44 Jahre"  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 13 Abs. 1, Tabel  -  le, "45 – 54 Jahre"  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 13 Abs. 1, Tabel  -  le, "55 – 70 Jahre"  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 13 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 19 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 19 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 19 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 19 Abs. 5  geändert  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Abschnitt 7a  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 29a  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 29b  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 29c  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 29d  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 29e  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 29f  eingefügt  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2020  Art. 30  aufgehoben  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.05.2011  01.01.2012  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 7 Abs. 1, a) geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 7 Abs. 2 eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 8 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089
Art. 8 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 8 Abs. 2 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 2 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 3a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 9 Abs. 4 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 10 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 10 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 11 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089
Art. 13 geändert 21.11.2014 01.01.2017 2014_089
Art. 13 Abs. 1 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 13 Abs. 1, Tabel -
                            le, "22 – 34 Jahre"  eingefügt  26.06.2020  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, Tabel -
                            le, "35 – 44 Jahre"  eingefügt  26.06.2020  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, Tabel -
                            le, "45 – 54 Jahre"  eingefügt  26.06.2020  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, Tabel -
                            le, "55 – 70 Jahre"  eingefügt  26.06.2020  01.01.2022  2020_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 19 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 19 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 Abs. 4 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 19 Abs. 5 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088
Art. 20 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 21 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 22 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 23 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 24 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 25 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041
Art. 26 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089
                            Abschnitt 7a  eingefügt  26.06.2020  01.01.2022  2020_088