Gesetz über das Familienrecht
                            Gesetz  über das Familienrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  29. April 1883  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 – 4
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermögen, welches der Frau zur Zeit der Eingehung der Ehe gehört  sowie dasjenige, welches ihr während derselben zufällt, geht auf den Ehe-  mann über in dem Sinne, dass er, solange die Ehe andauert und er in seiner  Handlungsfähigkeit  nicht  beschränkt  oder  die  Frau  nicht  unter  Vormund-  schaft gestellt wird, das freie Verfügungsrecht über dieses Vermögen hat,  jedoch für dessen Wert verantwortlich bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorschlag und Rückschlag gehen auf Rechnung des Mannes. Diejenigen  Bestandteile des Frauenvermögens, welche noch in natura vorhanden sind,  werden ohne Anrechnung eines allfälligen Mehr- oder Minderwertes zurück-  erstattet; jedoch ist dem Manne für Verwendungen, soweit sie einen Mehr-  wert von Liegenschaften der Frau zur Folge haben, Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nutzniessungsrecht des Mannes an dem Frauengute hört nur mit der  Auflösung der Ehe auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 – 26
                            2)  aGS I/27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Dieses Gesetz hat seit Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1912) nur noch intertem-  porale Bedeutung (vgl. Art. 9 Schlusstitel ZGB sowie Art. 270 EG zum ZGB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. April 1969; bgs 211.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Aufgehoben durch Art. 51 Schlusstitel ZGB