Vereinbarung über die Abgeltung der unterrichtsbezogenen Dienstleistungen zugunsten der Schulen des Kantons Basel-Landschaft
                            Vereinbarung über die Abgeltung der  unterrichtsbezogenen Dienstleistungen zugunsten der  Schulen des Kantons Basel-Landschaft  Vom 24. Juni 1994 (Stand 1. Januar 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Erzie  -  hungs- und Kulturdirektion, und die Stiftung Papiermühle, vertreten durch den  Stiftungsrat, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Abgeltung für die Nutzung der museumspädago  -  gischen   Dienstleistungen   der   Stiftung   Basler   Papiermühle   zugunsten   von  Schulklassen des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beteiligte Stellen
                            1  Ansprech- und Verhandlungspartner bezüglich der in dieser Vereinbarung  festgehaltenen Bestimmungen und deren Anpassung sind das Amt für Museen  und Archäologie der Erziehungs- und Kulturdirektion einerseits sowie der Stif  -  tungsrat der Basler Papiermühle andererseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungen
                            1  Die Stiftung Basler Papiermühle verpflichtet sich zu folgenden Leistungen:  Unterstützung   der   Lehrkräfte   und   Schulen   durch   didaktische   Beratung,  Angebote an Führungen und besondere schulbezogene Veranstaltungen so  -  wie durch Bereitstellung von didaktischem Material im Sinne der unter Zif  -  fer  5  Absatz  2 zitierten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Für die von der Stiftung Basler Papiermühle zugunsten der Schulen des  Kantons Basel-Landschaft erbrachten unterrichtsbezogenen Leistungen be  -  zahlt   der   Kanton   Basel-Landschaft   einen   Pauschalbeitrag   von   jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000  Fr. (Stand November 1993: 138.9 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz  1 wird jährlich der Teuerung angepasst. Massge  -  bend ist der Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenprei  -  se vom November. Er ist jährlich dem Stand des Landesindexes von Ende No  -  vember des jeweils vorangehenden Jahres anzupassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.690
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungen erfolgen jährlich auf 30. Juni aufgrund der Rechnungsstellung  der Stiftung Basler Papiermühle an das Amt für Museen und Archäologie des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzergebühren und Eintrittsgelder
                            1  Neben dem durch den Kanton Basel-Landschaft gewährten Pauschalbeitrag  gemäss Ziffer  4  Absatz  1 kann die Stiftung Basler Papiermühle von den Schul  -  klassen zusätzlich Gebühren und Eintrittsgelder erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren und Eintrittsgelder für Schulklassen aus dem Kanton Basel-  Landschaft dürfen nicht höher sein, als sie in der Vereinbarung vom 5.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten  durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kul  -  turdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über die Beteiligung des Kantons  Basel-Landschaft an den schulbezogenen museumspädagogischen Leistun  -  gen des Kantons Basel-Stadt vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geltungsdauer/Kündigung
                            1  Die Vereinbarung wird bis 31. Dezember 1994 abgeschlossen. Nach diesem  Zeitpunkt wird sie jeweils unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch  den Landrat stillschweigend um ein Jahr verlängert. Die Kündigungsfrist be  -  trägt ein Jahr jeweils auf Jahresende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf 1. Januar 1994 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.690
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.1994  01.01.1994  Erlass  Erstfassung  GS 31.690  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.690
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.06.1994  01.01.1994  Erstfassung  GS 31.690  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.690