Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)2)  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1   Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar,  das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Anwendung  abweichender  Schiedsordnungen  pri-  vater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von  Schieds  abreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Kon-  kordates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zwingend  sind  folgende  Vorschriften  des  Konkordates:  Artikel  2  Absatz  2  und  3,  Artikel  4–9,  12,  13  und  18–21,  22  Absatz  2,  25–29,  31  Absatz  1,  33  Absatz 1 Buchstaben a–f, Absatz 2 und 3, 36–46.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
                            1   Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich an dem Ort, der durch Vereinba-  rung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Erman-  gelung  einer  solchen  Wahl  durch  Beschluss  der  Schiedsrichter  bezeichnet  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Haben  weder  die  Parteien  noch  die  von  ihnen  beauftragte  Stelle  oder  die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz  am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung  der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so  hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als  erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat mit Beschluss vom 28. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980, gestützt auf die ihm vom Kantonsrat am 17. März 1980 erteilte Ermächtigung,  den Beitritt zum Konkordat erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichts
                            Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  des  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichts befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zu-  ständige richterliche Behörde, welche  a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer  von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet  und für deren Ersetzung sorgt;  c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d) auf Gesuch des Schiedsgerichts bei der Durchführung von Beweismass-  nahmen mitwirkt;  e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien  zustellt;  f)  über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;  g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.  Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                            1    Die  Schiedsabrede  wird  als  Schiedsvertrag  oder  als  Schiedsklausel  abge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schiedsklausel  kann  sich  nur  auf  künftige  Streitigkeiten  beziehen,  die  sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
                            Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der  freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht  nach  einer  zwingenden  Gesetzesbestimmung  in  der  Sache  ausschliesslich  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Form
                            1   Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen  Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel  Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zulassung von Juristen
                            Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen  im  Schiedsverfahren  als  Schiedsrichter,  Sekretär  oder  Parteivertreter  unter-  sagt, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
                            1   Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede  vor  dem  Schiedsgericht  bestritten,  so  befindet  dieses  über  seine  eigene  Zuständig  keit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlas-  sung auf die Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weiterziehung
                            Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder  unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Arti-  kel 36 Buchstabe b.  Dritter Abschnitt:  Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter,  Amtsdauer, Abhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter
                            1    Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  sofern  die  Parteien  sich  nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschieds-  richter, geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  jedoch  ein  aus  einer  geraden  Anzahl  von  Mitgliedern  bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Ob-  manns entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestellung durch die Parteien
                            1   Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einver-  nehmen,  sei  es  in  der  Schiedsabrede  oder  in  einer  späteren  Vereinbarung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Schiedsgerichtsbarkeit  bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen  beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach  bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahme-  erklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Ab-  satz  1  bestellt  jede  Partei  eine  gleiche  Anzahl  von  Schiedsrichtern;  die  so  bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Weist  das  Schiedsgericht  eine  gerade  Anzahl  von  Schiedsrichtern  auf,  so  haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt  oder  dass  das  Schiedsgericht  einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde
                            Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht  einigen  oder  bestellt  eine  Partei  den  oder  die  von  ihr  zu  bezeichnenden  Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl  des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene  richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine  andere Stelle hierfür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anhängigkeit
                            1   Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel  bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b)  sofern  die  Schiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet:  von  dem  Zeit  punkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfah-  ren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;  c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrich-  ter  nicht  regelt:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  die  in  Artikel  3  vorgesehe  ne  richterliche  Behörde  um  die  Ernennung  der  Schiedsrichter  ersucht;  d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schiedsver-  trages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn die von der Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsab-  rede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröff-  nung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                            1   Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die An-  nahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sekretariat
                            1    Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär  bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amtsdauer
                            1   Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinba-  rung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien,  sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts, durch Entscheid der  in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte  Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsverzögerung
                            Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen  Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.  Vierter Abschnitt:  Ablehnung, Abberufung und Ersetzung  der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter
                            1   Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die  Orga  nisation der Bundesrechtspflege genannten Gründen für die Ausschlies-  sung  und  Ablehnung  der  Bundesrichter  sowie  aus  den  in  einer  von  ihnen  anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Grün-  den ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsun-  fähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine  Frei  heitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach  der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaub-  haft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichts
                            1   Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwie-  genden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren  gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Parteien  sind  berechtigt,  Mitglieder  des  abgelehnten  Schiedsgerichts  wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Frist
                            Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller  vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bestreitung
                            1    Im  Bestreitungsfalle  entscheidet  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abberufung
                            1   Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien ab-  berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behör-  de einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ersetzung
                            1   Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen  oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Be-  stellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrich-  ter  durch  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  ernannt,  es  sei  denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gel-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichts, in-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  wieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitge-  wirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser Frist  durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt.  Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bestimmung des Verfahrens
                            1   Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien  oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichts be-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Be-  schluss  des  Schiedsgerichts  festgelegt,  so  ist  das  Bundesgesetz  über  den  Bun  deszivilprozess sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtliches Gehör
                            Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parteien  zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:  a)  das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Vertei-  digungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;  b)  jederzeit  im  Rahmen  eines  ordnungsgemässen  Geschäftsganges  in  die  Akten Einsicht zu nehmen;  c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündli-  chen Verhandlungen beizuwohnen;  d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
                            1    Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen  sind  allein  die  staatlichen  Ge-  richte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  sich  jedoch  freiwillig  den  vom  Schiedsgericht  vorge-  schlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
                            1   Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbe-  halten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche  Behörde  um  ihre  Mitwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss  ihrem  kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Intervention und Streitverkündung
                            1   Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem  Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verrechnung
                            1   Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein  Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsab-  rede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurtei-  len kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die  Einrede  erhoben  hat,  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  ihrer  Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren  auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet ist, steht diese Frist still,  solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kostenvorschuss
                            1   Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrens-  ko  sten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung  ab  hängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die ande-  re  Partei  nach  ihrer  Wahl  die  gesamten  Kosten  vorschiessen  oder  auf  das  Schieds  verfahren verzichten. Verzichtet Sie, so sind die Parteien mit Bezug  auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.  Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beratung und Schiedsspruch
                            1    Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schiedsspruch  wird  mit  Stimmenmehrheit  gefällt,  sofern  die  Schieds-  abrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11  Abs. 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts,  es  sei  denn,  die  Parteien  hätten  es  in  der  Schiedsabrede  ermächtigt,  nach  Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere  Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Teilschiedssprüche
                            Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht  durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches
                            1   Der Schiedsspruch enthält:  a) die Namen der Schiedsrichter;  b) die Bezeichnung der Parteien;  c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;  d)  die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine  Um-  schreibung der Streitfrage;  e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darstel-  lung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebe-  nenfalls die Billigkeitserwägungen;  f)  die Spruchformel über die Sache selbst;  g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten  und der Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds-  richtern  zu  unterzeichnen.  Die  Unterschrift  der  Mehrheit  der  Schiedsrichter  genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Un-  terzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Buchstabe e nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einigung der Parteien
                            Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom  Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
                            1   Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der  in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schiedsspruch  wird  im  Original  und  im  Falle  von  Absatz  4  in  ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird,  eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das  Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten.  Sie  können  ausserdem  darauf  verzichten,  dass  ihnen  der  Schiedsspruch  durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zu-  stellung durch das Schiedsgericht.  Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  I. Nichtigkeitsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gründe
                            Gegen  den  Schiedsspruch  kann  bei  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richter-  lichen  Behörde  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  werden,  um  geltend  zu  machen,  a)  das  Schiedsgericht  sei  nicht  ordnungsgemäss  zusammengesetzt  gewe-  sen;  b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig er-  klärt;  c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden,  oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehal-  ten);  d)  eine  zwingende  Verfahrensvorschrift  im  Sinne  von  Artikel  25  sei  verletzt  worden;  e)  das  Schiedsgericht  habe  einer  Partei  mehr  oder,  ohne  dass  besondere  Geset  zesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  f)  der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen  tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung  des Rechtes oder der Billigkeit enthält;  g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;  h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruch-  formel sei unverständlich oder widersprüchlich;  i)  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter  seien offensichtlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Frist
                            1    Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  binnen  dreissig  Tagen  nach  der  Zustellung  des Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufschiebende Wirkung
                            Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei  diese Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach  Anhörung  der  Parteien  und  wenn  sie  es  als  sachdienlich  erachtet,  den  Schiedsspruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur  Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Entscheidung
                            1   Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder  von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die rich-  terliche  Behörde  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren  Gut-  heissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile  des  Schiedsspruches  beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die rich-  terliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschädi-  gungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter  einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren  Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.  II. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Gründe
                            Die Revision kann verlangt werden:  a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt,  auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen  durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne  aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen;  b)  wenn  der  Schiedsspruch  in  Unkenntnis  erheblicher,  vor  der  Beurteilung  ein  getretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheb-  licher  Tatsachen  dienen,  gefällt  worden  ist  und  es  dem  Revisionskläger  nicht mög  lich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizu-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Frist
                            Das  Revisionsgesuch  ist  binnen  sechzig  Tagen  seit  Entdeckung  des  Revi-  sionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des  Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            1   Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde  die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verhinderte  Schiedsrichter  werden  gemäss  den  Vorschriften  von  Artikel  3  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrich-  ter gemäss den Vorschriften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.3  Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                            1   Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche  Behörde,  dass  ein  Schiedsspruch,  der  Artikel  5  nicht  widerspricht,  gleich  einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeits-  beschwerde eingereicht worden ist;  c)  oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschie-  bende Wirkung gewährt worden ist;  d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewie-  sen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches  ange  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.  Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verfahren
                            1   Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richter-  lichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Erset-  zung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g umschrie-  benen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene  richterli  che Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können  die Partei  en und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen  ordentli  chen kantonalen Zivilgericht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt  des   Artikels   45   alle   Gesetzesbestimmungen   dieses   Kantons   über   die  Schiedsge  richtsbarkeit aufgehoben.