Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes  ahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   De-  Zuständigkeit  Rückerstattung  Anteil Kanton  und Gemeinden  Ergänzende  Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verordnung über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. August 1967 über die Durchführung der in den Abkommen des  Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Ent-  lastung  für  ausländische  Steuern  (pauschale  Steueranrechnung)  vom 16. D  ezember 1968 wird aufgehoben.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2015, S. 1883.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RRB  vom  27.  Oktober  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S.1893).  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen  Rechts