Konkordat über die Schulkoordination
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.2  Konkordat  über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970  1)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat mit Beschluss vom 6. De-  zember 1971 den Beitritt zu diesem Konkordat erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die  Konkordatskantone  bilden  eine  interkantonale  öffentlich-rechtliche  Ein-  richtung  zur  Förderung  des  Schulwesens  und  zur  Harmonisierung  des  ent-  sprechenden kantonalen Rechts.  A. Materielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtungen
                            Die  Konkordatskantone  verpflichten  sich,  ihre  Schulgesetzgebung  in  den  folgenden Punkten anzugleichen:  a)  Das  Schuleintrittsalter  wird  auf  das  vollendete  6.  Altersjahr  festgelegt.  Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Mo-  naten vor und nach diesem Datum sind zulässig.  b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schul-  wochen mindestens 9 Jahre.  c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Ma-  turitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.  d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfehlungen
                            1   Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus,  insbesondere für folgende Bereiche:  aGS IV/572
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.2  Konkordat über die Schulkoordination  a) Rahmenlehrpläne;  b) gemeinsame Lehrmittel;  c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;  d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  e)  Anerkennung  von  Examenabschlüssen  und  Diplomen,  die  in  gleichwer-  tigen Ausbildungsgängen erworben wurden;  f)  einheitliche  Bezeichnung  der  gleichen  Schulstufen  und  gleichen  Schul-  typen  g) gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  schweizerischer  Lehrerorganisationen  ist  bei  der  Ausarbei-  tung dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1   Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for-  schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck werden:  a)  für  diese  Zusammenarbeit  notwendige  Institutionen  gefördert  und  unter-  stützt;  b)  Richtlinien  für  jährliche  oder  periodische  schweizerische  Schulstatistiken  ausgearbeitet.  B. Organisatorische Vorkehren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                            1    Die  Konkordatskantone  übertragen  der  Konferenz  der  kantonalen  Erzie-  hungsdirektoren  die  Durchführung  der  unter  Art.  2  bis  Art.  4  festgelegten  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie-  dergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner-  zahl unter die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim-  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konkordat über die Schulkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regionalkonferenzen
                            1    Zur  Erleichterung  und  Förderung  der  Zusammenarbeit  schliessen  sich  die  Kantone  zu  vier  Regionalkonferenzen  zusammen  (Westschweiz  und  Tessin,  Nordwestschweiz,  Innerschweiz,  Ostschweiz).  Über  den  Beitritt  zu  einer  Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsschutz
                            Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben,  entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.  C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fristen
                            1   Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Kon-  kordats wird etappenweise vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatskantone verpflichten sich:  a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2  lit. a festzulegen;  b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudeh-  nen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen  verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Festsetzung  des  Schuljahresbeginns  im  Sinne  von  Art.  2  Bst.  d  soll  grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            Der  Beitritt  zum  Konkordat  wird  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Kon-  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bun-  desrat Mitteilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            Der  Austritt  aus  dem  Konkordat  muss  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.2  Konkordat über die Schulkoordination  Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen-  derjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und  wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Von  der  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  beschlossen  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Oktober 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, in Kraft getreten am 9. Juni 1971.