Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1  Interkantonale Vereinbarung  über die polizeiliche Zusammenarbeit  vom 21. Januar 1976  1)2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der ge-  genseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:  a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;  b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnah-  men, Gewaltverbrechen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hilfeleistung
                            1    Die  Hilfeleistung  wird  durch  Gesuch  des  Regierungsrates  des  Einsatzkan-  tons  oder  die  von  ihm  bestimmte  Behörde  veranlasst.  Über  das  Begehren  entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ersuchte  Kanton  ist  zur  Hilfeleistung  gehalten,  soweit  er  nicht  eigene  vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erweist  sich  die  Ausdehnung  einer  Polizeiaktion  auf  das  Gebiet  eines  der  Vereinbarung  angehörenden  Nachbarkantons  als  notwendig,  so  ist  vorgän-  gig  die  Zustimmung  der  zuständigen  Behörde  dieses  Kantons  einzuholen.  In  dringenden  Fällen  genügt  die  vorläufige  Einwilligung  des  Polizeikom-  mandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinsame Kontrollen
                            Gemeinsame  Kontrollen  finden  im  Einvernehmen  der  beteiligten  Kantone  statt.  aGS V/714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Beitritt am 14. Juni 1976 durch Kantonsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1  polizeiliche Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitung
                            Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung  des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über  mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten  Polizeikommandanten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                            1   Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Ein-  satzes  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten  wie  die  kantonale  Polizei.  Sie  haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung
                            1    Für  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  in  Ausübung  dienstlicher  Obliegenheiten  widerrechtlich  zufügen,  haftet  ohne  Rücksicht  auf  deren  Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem  Geschädigten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf  den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beam-  ten Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  rechtmässig  zugefügtem  Schaden  haftet  der  Einsatzkanton  nach  den  Grundsätzen der materiellen Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Grundsätze  des  Obligationenrechts  über  den  Ausschluss  der  Haftung  bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und  die  Bemessung  des  Schadenersatzes  sowie  über  die  Leistung  von  Genug-  tuung finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unfälle
                            1   Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Poli-  zei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden,  soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verun-  fallten  Polizeibeamten  Lohnzahlungen  während  einer  mehr  als  vierzeh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  polizeiliche Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522.1  tägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten  zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzielles
                            1    Für  gemeinsame  Kontrollen  sowie  für  Hilfeleistungen  im  Interesse  aller  im  Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstan-  denen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die An-  sätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht
                            Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammen-  arbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus  der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der  beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung
                            1   Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  eines  Kantons  ist  unter  Einhaltung  einer  einjährigen  Frist  auf  Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die  Weiterführung der Vereinbarung.