Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer
                            Gesetz  über die Berechtigung der Gemeinden zur  Erhebung einer Vergnügungssteuer  vom 26. April 1931  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 In Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung werden die Ge-
                            meinden  als  berechtigt  erklärt,  für  Gemeindezwecke  eine  Vergnügungs-  steuer einzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einführung hat durch ein in den verfassungsmässig vorgeschriebenen  Formen erlassenes Reglement zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:  a)  Die  Zwecke,  denen  der  Ertrag  der  Vergnügungssteuer  zufliessen  soll,  sind im Reglement festzulegen.  b)  Die Steuer betrifft nur Vergnügungsanlässe, für welche Eintrittsgelder von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Rp.  und  mehr  erhoben  werden. Das so genannte Tanzgeld, d. h. der  Beitrag  der  Tanzenden  an  die  Kosten  der  Musik, gilt, sofern es sich um  einen  nichtöffentlichen  Tanzanlass  handelt,  und  sofern  der  Wirt  keinen  Anteil am Tanzgeld hat, nicht als Eintrittsgeld.  c)  Veranstaltungen,  deren  Erträgnis  ausschliesslich  gemeinnützigen  oder  wissenschaftlichen  Zwecken  zugewiesen  werden  soll,  sind  steuerfrei  zu  lassen.  d)  Die  Steuer  kann  abgestuft  werden,  soll  aber  im  Maximum  10 %  des  sonst erhobenen Eintrittsgeldes nicht überschreiten.  e)  Sie  soll  in  der  Weise  erhoben  werden,  dass  sie  ausschliesslich  von  denen  getragen  werden  muss,  welche  den  Vergnügungsanlass  besu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS I/103
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die derart erlassenen Reglemente unterliegen der Genehmigung des Regie-
                            rungsrates, der auch allfällige Beschwerden wegen Handhabung derselben  erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde
                            1)   in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. April 1931