Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung (832.208)
Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung (832.208)
Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
vom 6. Juli 1983
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes¹,
verordnet:
¹ SR 832.20
Art. 1
¹ Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 6¹/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.
² Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983² über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:
Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme | Ansatz |
weniger als 10 Prozent | 6,5 |
ab 10 Prozent | 6,0 |
ab 26 Prozent | 5,5 |
ab 42 Prozent | 5,0 |
ab 58 Prozent | 4,5 |
ab 74 Prozent | 4,0 |
ab 90 Prozent | 3,5³ |
² SR 832.30
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1987 832).
Art. 2 ⁴
Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2071 ).
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.