Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Forstwartlehre (416.323)

CH - SO

Verordnung über die Forstwartlehre (416.323)

Verordnung über die Forstwartlehre

1 Verordnung über die Forstwartlehre (Waldarbeiterlehre) RRB vom 21. März 1969 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 und 41 des Bundesgesetzes betreffend die eidge- nössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 in der Fassung nach Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

20. September 1963 sowie Artikel 6 und 7 der Vollziehungsverordnung

zum Forstpolizeigesetz vom 1. Oktober 1965 beschliesst:

§ 1. Anwendungsbereich

Wer sich zum Forstwart (gelernter Waldarbeiter) ausbilden will, hat eine Forstwartlehre zu bestehen.

§ 2. Zweck

Die Forstwartlehre vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fertigkei- ten zur Berufsausübung.

§ 3. Ausbildungsgrundlagen

Die Ausbildung zum Forstwart erfolgt nach den Vorschriften des Bundes.

§ 4. Zuständige kantonale Behörde

Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften wird unter der Aufsicht des Erziehungs-Departementes dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
1 ) übertragen.

§ 5. Staatsbeiträge

1 Die für die Lehrlinge in gewerblichen Berufen ausgerichteten Staatsbei- träge werden auch für die Forstwartlehrlinge gewährt.
2 Die vom Bund nicht gedeckten Beiträge an die Ausbildungs- und Prü- fungskosten der Forstwartlehrlinge werden vom Kanton getragen.

§ 6. Kompetenzdelegation

Die Kompetenzdelegation in § 4 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

§ 7. Aufhebung bisheriger Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Wider- spruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft. ________________
1 ) Bezeichnung nach RRB vom 27. Februar 1970.
2
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Waldarbeiterlehre vom 10. April 1962; b) das Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprü- fung im Waldarbeiterberuf vom 10. April 1962.

§ 8. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Sie gilt auch für die bereits bestehenden Lehrverhältnisse. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 22. April 1969 genehmigt Inkrafttreten am 24. April 1969
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