Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  zum Abbau technischer Handelshemmnisse  (IVTH)  vom 23. Oktober 1998 (Stand 28. Februar 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni  -  sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder  zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:  a)  die Zusammenarbeit der Kantone;  b)  die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels  -  hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und  Kompetenzen;  c)  die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:  a)  Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber  -  schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher  technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedli  -  chen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbe  -  wertungen, Anmeldungen oder Zulassungen  1  )  ;  b)  Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhal  -  tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr  gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden  dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der
                            Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1995 (Inkrafttreten: 1. Juli 1996) SR 946.51 .
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Pro -
                            dukten;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der
                            Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformi  -  tätszeichens  2  )  .  c)  Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaf  -  fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale,  welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigen  -  schaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder  die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
                            1  Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales  Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge  -  schäftsordnung selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone  delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug sei  -  ner Geschäfte  a)  einen leitenden Ausschuss,  b)  ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,  c)  ständige oder nichtständige Fachkommissionen  bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organi  -  sationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:  a)  den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke  (Art. 6);  b)  den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das In  -  verkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 3 lit. b THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 3 lit. c THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produk  -  ten (Art. 9);  d)  die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlussfassung
                            1  Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an
                            Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau  -  werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich  des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen  Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer  oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus  kann jedoch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über  den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften
                            über das Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten  -  den Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vor  -  schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen  den Kantonen übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
                            1  Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver  -  kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:  a)  der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine  untergeordnete Rolle spielen  1  )  ;  b)  Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall  vorgesehen sind  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vollzugsreichlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
                            Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Ge  -  ändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L220 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen-
                            und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum  für technische Regeln switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  2Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von
                            Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen  von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun  -  gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse  zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Finanzen
Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats  und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh  -  menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmungen
Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            1  Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ er  -  lassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan  -  tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis  zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der  Kantonsregierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen  -  den Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und  sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für spä  -  ter beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres  Beitritts im gleichen Organ in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                1998.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.10.1998 28.02.2000 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.10.1998  28.02.2000  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 1  :  Beilage 1 zum Bericht zum Entwurf  für eine Interkantonale Vereinbarung zum  Abbau technischer Handelshemmnisse  (Stand  28. Februar 2000  )  Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  Nr. L 40/21  Anhang 1 zur Bauprodukterichtlinie  WESENTLICHE ANFORDERUN  GEN  Mit  den  Bauprodukten  müssen  Bauwerke  errichtet  werden  können,  die  (als  Ganzes  und  in  Teilen)  unter  Berücksichtigung  der  Wirtschaftlichkeit  ge-  brauchstauglich  sind  und  hiebei  die  nachfolgend  genannten  wesentlichen  Anforderungen  erfüllen,  sofern  für  die  B  auwerke  Regelungen  gelten,  die  entsprechende  Anforderungen  enthalten.  Diese  Anforderungen  müssen  bei  normaler  Instandstellung  über  einen  wirtschaftlich  angemessenen  Zeitraum  erfüllt  werden.  Die  Anforderungen  setzen  normalerweise  vorhersehbare  Einwirkungen  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
                            Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während  der  Errichtung  und  Nutzung  möglichen  Einwirkungen  keines  der  nachst  henden Erei  g  nisse zur Folge haben:  a)  Einsturz des gesamten Ba  uwerks oder eines Teils;  b)  grössere Verformungen in unzulässigem Umfang;  c)  Beschädigung  anderer  Bauteile  oder  Einrichtungen  und  Aussta  t  tungen  infolge zu grosser Verformungen der tr  a  genden Baukonstruktion;  d)  Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zu  ursprün  g  lichen Ursache  unve  r  hältnismässig grossen Ausmass.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Brandschutz
                            Das  Bauwerk  muss  derart  entworfen  und  ausgeführt  sein,  dass  bei  einem  Brand  -  die  Tragfähigkeit  des  Bauwerks  während  eines  bestimmten  Zei  t  raums  erhalten bleibt,  -  die  Entstehung  und  Ausbreitung  von  Feuer  und  Rauch  innerhalb  des  Bauwerks begrenzt wird,  -  die  Bewohner  das  Gebäude  unverletzt  verlassen  oder  durch  andere  Massna  h  men gerettet werden können,  -  die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
                            Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene  und  die  Gesundheit  der  Bewohner  und  der  Anwohner  insbesondere  durch  folgende Einwi  r  kungen nicht gefährdet werden:  -  Freisetzung giftiger Gase,  -  Vorhandensein gefährl  icher Teilchen oder Gase in der Luft,  -  Emission gefährlicher Strahlen,  -  Wasser  -  oder Bodenverunreinigung oder  -  vergiftung,  -  unsachgemässe  Beseitigung  von  Abwasser,  Rauch  und  festem  oder  flüssigem Abfall,  -  Feuchtigkeitsansammlung  in Bauteilen  und  auf  Ob  erflächen  von  Baute  i-  len in Innenräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Nutzungssicherheit
                            Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei se  i-  ner  Nutzung  oder  seinem  Betrieb  keine  unannehmbaren  Unfallgefahren  e  r-  geben, wie Verletzungen durch Rutsch  -  , Sturz  -  und Auf  prallunfälle, Verbre  n-  nungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schallschutz
                            Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den  Bewo  h  nern  oder  von  in  der  Nähe  befindlichen  Personen  wahrgenommene  Schall  auf  e  i  nem  Pegel  gehalten  wi  rd,  der  nicht  gesundheitsgefährdend  ist  und  bei  dem  zufriedenstellende  Nachtruhe  -  ,  Freizeit  -  und  Arbeitsbedingu  n-  gen sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
                            Das  Bauwerk  und  seine  Anlagen  und  Einrichtungen  für  Heizung,  Kühlung  und  Lüftung  m  üssen  derart  entworfen  und  ausgeführt  sein,  dass  unter  B  e-  rücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energi  e-  verbrauch  bei  seiner  Nutzung  gering  gehalten  und  ein  ausreichender  Wä  r-  mekomfort der Bewohner gewäh  r  leistet wird.