Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten (721.253)
Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten (721.253)
Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren f ü r die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , beschliesst:
§ 1
1 Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des Regierungsrats zulasten der Laufenden Rechnung ausgel ö st. Sie umfasst alle f ü r die optimale Vorbereitung notwendigen Abkl ä rungen, insbesondere
a) des Baubed ü rfnisses,
b) des Standorts,
c) die Erstellung des detaillierten Raumprogramms mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie
d) einen Antrag betreffend die Art des Planungs und Ausf ü hrungsver fahrens samt den Bedingungen f ü r Architektur und Ingenieurwettbe werbe.
2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben.
3 Der Regierungsrat sorgt daf ü r, dass
a) Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienauftr ä gen und Vor und Bauprojekten beurteilt werden k ö nnen, insbesondere wenn sie mit Architektur und Ingenieurwettbewerben verkn ü pft sind;
b) f ü r das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechen 1) BGS 111.1
§ 2
1 Der Kantonsrat trifft folgende Beschl ü sse f ü r Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoran schlag den Betrag von Fr. 250'000.– ü bersteigen:
a) Er entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsrats beschlusses ü ber die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergeben den Antr ä ge des Regierungsrats.
b) Er erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, die f ü r die Ausarbeitung eines Vor und Bauprojekts einschliesslich Kostenvoranschlag und ei nes allf ä llig notwendigen Umweltvertr ä glichkeitsberichts erforderli chen Kredite zulasten der Investitionsrechnung freizugeben.
§ 3
1 Dieser Beschluss gilt auch f ü r Bauvorhaben, deren gesamte Projektie rungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Be trag von Fr. 250'000.– nicht ü bersteigen, zust ä ndig ist jedoch der Regie rungsrat.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 24.11.2016 04.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/007
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2016 04.02.2017 Erstfassung GS 2017/007