Verfügung betreffend den zeitlich befristeten Verzicht auf die Erhebung eines Verzugszinses bei den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern
                            den zeitlich befristeten Verzicht auf  , Gemeinde-   und Kirchensteuern  der  periodischen  Kan-  und Kirchensteuer  , die verspätet bezahlt werden,  kein Ver-  g des Zinses gemäss Art.   März  ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .  In Kraft getreten am 27. März 2020  .