Verordnung über die Abgabe offizieller Drucksachen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  ...   9)  c)   das Schaffhauser Rechtsbuch an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die Mitglieder des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    ...   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    die    Gerichtskanzleien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    die    Gemeinderatspräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    die    Gemeinderatskanzleien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    die Betreibungsämter und das Konkursamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    An  folgende  Amtsstellen  und  Behördemitglieder  ausserhalb  der  kantonalen Verwaltung werden zu reduziertem Preis abgegeben:  a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  b)  nach Wunsch das Schaffhauser Rechtsbuch an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Mitglieder des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Bibliotheken der Primar-, Orientierungs- und Berufsschu-  len.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtsbuchnachträge werden den Mitgliedern des Kantonsra-  tes   8)   und des Erziehungsrates unentgeltlich abgegeben. Den Schul-  bibliotheken wird der volle Preis verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  unentgeltliche  und  verbilligte  Abgabe  erfolgt  grundsätzlich  in  einem Exemplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer in verschiedener Funktion zum Gratisbezug berechtigt ist, er-  hält nur ein Exemplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Exemplare der Gemeinderatskanzleien stehen auch den übrigen
                            Gemeindebeamten  und  den  Behördemitgliedern  zur  Einsicht  zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Amtswechsel  sind  die  unentgeltlich  bezogenen,  noch  in  Ge-  brauch stehenden Amtsdruckschriften geordnet zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    sind  von  dieser  Verpflichtung  ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die Preise der Amtsdruckschriften werden von der Staatskanzlei
                            festgesetzt. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Geset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020