Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz (122.171)
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz (122.171)
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz Vom 11. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2004) Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land - schaft, Aargau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:
§ 1
1 Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land - schaft, Aargau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Der Kanton Zürich ist assoziiertes Mitglied der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
§ 2
1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt: a) die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung ver - einbarter staatlicher Aufgaben; b) eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizeri - scher Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen; c) die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien; d) eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie; e) die Bündelung des Auftritts im Rahmen der Zusammenarbeit mit an - deren europäischen Grossregionen; f) die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen; g) die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direk - toren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter; h) die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwest- schweizerischen Regierungen.
§ 3
1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen; von diesen Dreien müssen zwei dem inneren Kreis ange - hören (d.h. Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn). GS 99, 166
1
§ 4
1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sit - zung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung des Kantons Zürich nimmt an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil.
2 Die Plenarkonferenz a) behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung; b) lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, wel - che die Kantone unmittelbar berühren; c) nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeits - ausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen dele - gierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeits - gruppen, beauftragter Experten; d) initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenz - überschreitender Probleme; e) ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den of - fenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Re - gierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeord - neten politischen Fragen
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeits - ausschusses.
§ 5
1 Die Plenarkonferenz wählt in wechselnder Reihenfolge ein Regierungs - mitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende.
2 Grundsätzlich sind Regierungsmitglieder derjenigen Kantone wählbar, die nicht in einer anderen Regionalkonferenz Mitglied sind, d.h. Regie - rungsmitglieder aus den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
§ 6
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Re - gierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt ge - wahrt.
§ 7
1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufen - den Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
2
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige in - terkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kanto - nalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekreta - riat zur Verfügung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeits - gruppen oder Beauftragte einsetzen.
5 Ein Mitglied des Arbeitsausschusses aus den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt oder Solothurn wird jeweils für maximal vier Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen dele - giert.
§ 8
1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz; b) Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktions - feldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers; c) Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen; d) Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Fe - derführung; e) Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Be - richten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen; f) Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Par - lamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwal - tung sowie zu anderen Grossregionen; g) Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskon - ferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen; h) Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten; i) Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und aus - serordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 7. De - zember 1978.
§ 9
1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache ge - führt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache.
§ 10
1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Re - glement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantons - regierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufge - hoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 6. Juli 2004.
3