Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
                            1  Vereinbarungs-  zweck  Wirkungsziele  von Ausbil-  dungsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Subsidiarität der  Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungs-  beiträge  fördern  die  Vereinbarungskantone  im  Bereich  der  Ausbil-  dungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Er-  fahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweize-  rischen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.  II.      Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitragsberechtigte Personen sind:  a)  Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der  Schweiz, unter Vorbehalt von litera b,  b)  Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland le-  ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der  Schweiz,  sofern  sie  an  ihrem  ausländischen  Wohnsitz  wegen  fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,  c)   Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder-  lassungsbewilligung   verfügen   oder   seit   fünf   Jahren   in   der  Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbe-  willigung verfügen,  d)   in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und  Staatenlose,  e)   Bürgerinnen  und  Bürger  von  EU-/EFTA-Mitgliedstaaten,  soweit  sie  gemäss  dem  Freizügigkeitsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bzw.  dem  EFTA-  Übereinkommen   2)   zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-  schaft  und  den  EU-/EFTA-Mitgliedstaaten  in  der  Frage  der  Sti-  pendien  und  Studiendarlehen  den  Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürger  gleichgestellt  sind  sowie  Bürgerinnen  und  Bürger  aus  Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen ge-  schlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der  Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Gesuch  um  die  Gewährung  von  Ausbildungsbeiträgen  ist  in  demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung  den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.  Zusammen-  arbeit  Beitragsberech-  tigte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stipendien-  rechtlicher  Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Eigene Ewerbs-  tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienan-  gebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:  a)  die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der  Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,  b)   die  für  die  Ausbildung  obligatorischen  studienvorbereitenden  Massnahmen  auf  der  Sekundarstufe  II  und  auf  der  Tertiärstufe  sowie Passerellen und Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitragsberechtigung endet:  a)   auf  der  Tertiärstufe  A  mit  dem  Abschluss  eines  Bachelor  oder  eines darauf aufbauenden Masterstudiums,  b)   auf  der  Tertiärstufe  B  mit  der  eidgenössischen  Berufsprüfung  und  der  eidgenössischen  höheren  Fachprüfung  sowie  mit  dem  Diplom einer höheren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Hochschulstudium,  das  auf  einen  Abschluss  auf  der  Tertiär-  stufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund  oder  von  den  Vereinbarungskantonen  schweizerisch  anerkannten  Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten  Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen an-  erkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen  als beitragsberechtigt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsbe-  rechtigte Ausbildung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Wei-  terbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf-
                            nahme-   und   Promotionsbestimmungen   hinsichtlich   des   Ausbil-  dungsganges nachweislich erfüllt.  Beitragsbe-  rechtigte Ausbil-  dungen  Anerkannte  Ausbildungen  Erst- und  Zweitausbil-  dung, Weiterbil-  dungen  Voraussetzun-  gen im Bezug  auf die Ausbil-  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Form der Aus-  bildungsbei-  träge und  Alterslimite  Dauer der Bei-  tragsberechti-  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Freie Wahl von  Studienrichtung  und Studienort  Höchstansätze  für Ausbildungs-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   für  Personen  in  Ausbildungen  auf  der  Tertiärstufe  mindestens  CHF 16'000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  jährlichen  Höchstansätze  gemäss  Absatz  1  erhöhen  sich  bei  Personen  in  Ausbildung,  die  gegenüber  Kindern  unterhaltspflichtig  sind, um CHF 4'000.— pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungs-  kantone an die Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise  durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienan-  teil  mindestens  zwei  Drittel  des  Ausbildungsbeitrages  ausmachen  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstan-  sätze hinausgehen, sind die Kantone frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist  bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzel-  fall gebührend Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  die  Ausbildung  aus  sozialen,  familiären  oder  gesundheitli-  chen  Gründen  als  Teilzeitstudium  absolviert  werden  muss,  ist  die  beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.  IV.     Bemessung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf
                            der Person in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  finanzielle  Bedarf  umfasst  die  für  Lebenshaltung  und  Ausbil-  dung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zu-  mutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern,  anderer  gesetzlich  Verpflichteter  oder  anderer  Dritter  übersteigen.  Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Be-  rücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:  a)   Budget  der  Person  in  Ausbildung:  Anrechenbar  sind  Ausbil-  dungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten.  Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung an-  gerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder  Besondere Aus-  bildungsstruktur  Bemessungs-  grundsatz  Berechnung des  finanziellen  Bedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Teilweise eltern-  unabhängige  Berechnung  Konferenz der  Vereinbarungs-  kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto-  nalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinba-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  die Information der Vereinbarungskantone,  b)  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die An-  passung  der  Höchstansätze  für  Ausbildungsbeiträge  sowie  die  Vorbereitung  der  übrigen  Geschäfte  der  Konferenz  der  Verein-  barungskantone und  c)   andere laufende Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung  werden  von  den  Vereinbarungskantonen  nach  Massgabe  der  Ein-  wohnerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Ver-  einbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungs-  kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,  so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar-  keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  VI.     Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK ge-
                            genüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK ge-
                            genüber erklärt werden. Er tritt in  Kraft auf Ende des dritten der Aus-  trittserklärung folgenden Kalenderjahres.  Geschäftsstelle  Schiedsinstanz  Beitritt  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  Umsetzungs-  frist  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019