Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Appenzell Ausserrhoden und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR)
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses  Rahmenvertrag  zwischen dem Kanton Appenzell  Ausserrhoden und dem Spitalverbund  Appenzell Ausserrhoden (SVAR)  vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Januar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsgrundlage
                            1   Der Rahmenvertrag stützt sich auf Art. 29 des Gese  tzes über den Spital-  verbund Appenzell Ausserrhoden vom 19. September 20  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er dient dem Vollzug von Art. 19 ff. SVARG und reg  elt namentlich die Nut-  zungs- und Eigentumsverhältnisse an Immobilien, Mob  ilien und Fonds.  A. Immobilien  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Spitäler Heiden und Herisau
                            1   Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 20  12 nach Massgabe  der Baurechtsverträge gemäss Anhang 1 die betriebsn  otwendigen Bauten  der Spitäler Heiden und Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Übertragungswert  bestimmt  sich  nach  der  Übertr  agungsbilanz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Mai 2012. Er beträgt insgesamt Fr. 60'330'000.–  , wovon Fr. 23'671'000.–  auf das Spital Heiden und Fr. 36'659'000.– auf das  Spital Herisau entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden (PZ A)
                            1   Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 20  18 nach Massgabe  des  Baurechtsvertrags  gemäss  Anhang 2  die  Bauten  de  s  PZA  zu  einem  Übertragungswert von Fr. 15'291'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  führt im  Rahmen  der  bewilligten  Kredite    die  geplanten  und  beschlossenen Bau- und Unterhaltsarbeiten PZA gemäs  s der Projektorgani-  sation nach Anhang 3 zu Ende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SVARG (bGS  812.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die in der Staatsrechnung anfallenden Kosten für d  ie Bau- und Unterhalts-  arbeiten PZA werden jährlich auf den 1. Januar des  Folgejahres in die Bilanz  des SVAR übertragen. Die Übertragung erfolgt zu 58  % als Dotationskapital  und zu 42 % als Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Belastung von Baurechten
                            1   Eine grundpfandrechtliche Belastung der vom Kanton   eingeräumten Bau-  rechte ist nur mit Zustimmung des Regierungsrates z  ulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen ist der SVAR im Rahmen der vom Kanton e  ingeräumten Bau-  rechte frei, diese zu belasten und/oder zu berechti  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mietobjekte
                            1   Über die Nutzung von Immobilien, welche dem SVAR n  icht im Baurecht  übertragen werden, schliessen Kanton und SVAR separ  ate Mietverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Immobilienmanagement
                            1   Der  SVAR  ist  für  die  Bewirtschaftung  der  im  Baurec  ht  übertragenen  Grundstücke und Bauten verantwortlich. Er sorgt im  Rahmen der Vorschriften  des Bau- und des Mietrechts für deren Wert- und Fun  ktionserhaltung.  B. Mobilien und Fonds  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sacheinlage
                            1   Die  in  Anhang 4  aufgeführten  Mobilien,  Anlagen  und    Einrichtungen  der  Spitäler Herisau und Heiden sowie des PZA, einschli  esslich der medizini-  schen und technischen Apparate an den genannten Sta  ndorten, gehen auf  den 1. Januar 2012 zum Übertragungswert von Fr. 11'  403'323.90 als Sach-  einlage in das Eigentum des SVAR über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton schliesst an den übertragenen Mobilien  die Gewährleistung,  soweit zulässig, aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausleihe von Kunstwerken
                            1   Der SVAR kann Kunstwerke aus der kantonalen Kunsts  ammlung gemäss  den dafür geltenden Regelungen zum unentgeltlichen  Gebrauch ausleihen.  Die Kunstwerke bleiben im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der SVAR trägt die Kosten für die Versicherung der   ausgeliehenen Kunst-  werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übereignung von Fonds
                            1   Der Kanton übereignet dem SVAR auf den 1. Januar 2  012 zusätzlich zum  Dotationskapital alle für die Spitäler und Kliniken   des Kantons gewidmeten,  in Anhang 5 aufgeführten Fonds und sonstigen Separa  tvermögen zur be-  stimmungsgemässen Verwendung und Nutzung.  C. Übrige Finanzen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entgelt für das Dotationskapital
                            1   Der SVAR führt positive Jahresergebnisse zu 100 %  der Pflichtreserve zu,  bis diese mindestens 30 % des Dotationskapitals bet  rägt. Die Reserve dient  zur Deckung von Verlusten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der SVAR entrichtet dem Kanton in Jahren mit posit  ivem Betriebsergebnis,  nach erfolgter Bildung von Reserven gemäss Abs. 1 d  ieser Bestimmung, ein  Entgelt im Rahmen einer marktüblichen Verzinsung vo  n Risikokapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenr  echts zur Reserven-  bildung bei der Aktiengesellschaft werden sinngemäs  s angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Darlehen des Kantons
                            1   Der Kanton kann dem SVAR nach Massgabe von Art. 24   SVARG Darlehen,  auch Hypothekendarlehen, gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darlehensgesuche sind mit einem Vorlauf von sechs  Monaten beim Depar-  tement Finanzen einzubringen. Die Bereitstellung de  r Mittel sowie die Fest-  legung der Konditionen erfolgen in gegenseitiger Ab  sprache zwischen dem  SVAR und dem Departement Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Gewährung von Darlehen entscheidet auf An  trag des Departe-  mentes Finanzen der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontokorrentkredit
                            1   Der  Kanton  gewährt  dem  SVAR  für  die  Überbrückung  v  on  kurzfristigen  Liquiditätsengpässen einen Kontokorrentkredit zu ma  rktüblichen Konditionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gewährung  und  Überwachung  des  Kontokorrentkred  its  liegt  in  der  Zuständigkeit des Departementes Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschaffungen am Kapitalmarkt
                            1   Der SVAR ist unter Wahrung der Vorgaben des Regier  ungsrates befugt,  finanzielle Mittel am Kapitalmarkt aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der SVAR informiert das Departement Finanzen sowie   das Departement  Gesundheit und Soziales mit ausreichendem Vorlauf ü  ber geplante Kapital-  beschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des Departem  entes Finanzen und  des Mitberichts des Departementes Gesundheit und So  ziales die maximal  zulässige Höhe der Kapitalbeschaffungen. Er entsche  idet zudem über die  allfällige Zustimmung zur grundpfandrechtlichen Bel  astung von Baurechten.  D. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung
                            1   Der  Rahmenvertrag  ersetzt  den  ursprünglichen  Rahme  nvertrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Dezember 2011 (Abl. 2012, S. 44) und den Nachtr  ag vom 28. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (Abl. 2012, S. 1012).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1   Der Rahmenvertrag wird mit Wirkung ab 1. Januar 20  18 angewendet.  Anhänge  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baurechtsverträge Heiden und Herisau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baurechtsvertrag PZA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geplante und beschlossene Bau- und Unterhaltsarbe  iten PZA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mobilien, Anlagen und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fonds und Separatvermögen     Gemäss Beschluss vom 3. Juli 2018 werden die Anhän  ge nicht publiziert.